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Landgericht Hamburg Beschluss vom 23.03.2026 – 324 O 63/26

ECLI:DE:LGHH:2026:0323.324O63.26.00

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 W 53/26

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

2

Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Bezeichnungen der beiden Geschäftsführerinnen der H. gGmbH, von denen eine die Antragstellerin ist, als „H.'-Linksextremistinnen“ bzw. „Linksextremistinnen“ sowie als „linkswoke Faschistenden“ stellen sich als Ergebnis der anzustellenden Abwägung als noch zulässige Meinungsäußerungen dar.

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1. Von maßgeblicher Bedeutung für die äußerungsrechtliche Beurteilung der Äußerungen ist zunächst ihre Sinndeutung, insbesondere die Einordnung der Äußerungen als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung, sowie die Prüfung, ob für eine Meinungsäußerung Anknüpfungstatsachen vorliegen.

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Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können (BVerfGE, NJW 1996, 1529 m.w.N.; BGH, NJW 2017, 482). Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE, NJW 1994, 1779). An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE, NJW 1983, 1415).

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Demgegenüber liegt eine Meinungsäußerung vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung misst. Auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG a.a.O., 1415 f.).

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Ein Grundrechtsschutz für eine Meinungsäußerung besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder). Auch die „falsche“ Meinung nimmt daher grundsätzlich am grundrechtlichen Schutz des Art. 5 GG teil. Die freie Meinungsäußerung findet ihre Grenze aber zum einen im Fall der Schmähkritik, zum anderen dort, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (BGH, Urt. v. 18.06.1974, VI ZR 16/73 – Deutschland-Stiftung, juris Rn. 25; HansOLG, Beschl. v. 03.03.2000, 7 U 69/99, juris Rn. 8; Soehring, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 20 Rn. 9).

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2. Nach diesen Maßgaben stellen sich die angegriffenen Äußerungen als noch zulässige Meinungsäußerungen dar.

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a) Dies gilt zunächst für die Bezeichnung als „Linksextremistinnen“.

9

Die politische Haltung eines Menschen lässt sich nicht im Wege des Beweises klären. So handelt es sich bei einer Bezeichnung einer Person als „rechtsradikal“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls um eine Meinungsäußerung, die einer Überprüfung durch eine Beweiserhebung nicht zugänglich ist (BVerfG NJW 2012, 3712). Dasselbe gilt für die Bezeichnung einer Person als „linksextrem“, da auch diese Bewertung einer Person nicht im Wege einer Beweiserhebung als „wahr“ oder „unwahr“ überprüft werden kann.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Begriff des Linksextremismus in dem Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz dahin beschrieben wird, dass Linksextremisten „die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen“ wollten (vgl. Anlage Ast 9, dort S. 140). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei lediglich um eine von verschiedenen möglichen Annäherungen an den Begriff des Linksextremismus‘, der keine Verbindlichkeit zukommt. Insbesondere transportiert die Bezeichnung aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall auch nicht, dass sich die Antragstellerin in einer bestimmten Weise verhalten habe, mit der Folge, dass etwa auch der Verfassungsschutz die Antragstellerin als Linksextremistin bezeichnen würde.

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Soweit es für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung erforderlich ist, dass Anknüpfungstatsachen bestehen, liegen solche im Hinblick auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin der H. gGmbH und ihr öffentliches Eintreten für Betroffene von digitaler Gewalt vor. Mit dieser Tätigkeit der Antragstellerin sowie mit dem vom US-Außenministerium gegen die Geschäftsführerinnen von H. verhängten Einreisesperre befasst sich der streitgegenständliche Artikel. Dabei ist es im Hinblick auf die Anknüpfungstatsachen nicht erforderlich, dass diese die angegriffene Meinungsäußerung als nachvollziehbar oder gar in überzeugender Weise geäußert erscheinen lassen. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass die Äußerung an irgendeinen tatsächlich vorhandenen Umstand anknüpft, um sie – wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich – von einer Äußerung abzugrenzen, für die „schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte“ vorliegen.

12

Aufgrund dieses aus dem Artikel auch erkennbaren Sachbezugs der Äußerung zur öffentlichen Tätigkeit der Antragstellerin handelt es sich bei der Äußerung auch nicht um Schmähkritik. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung hat die Kammer die mit der Äußerung für die Antragstellerin verbundene Ehrbeeinträchtigung berücksichtigt. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für H. öffentlich auftritt und sich für den Schutz von Betroffenen von digitaler Gewalt einsetzt – die Antragsgegner halten H. in diesem Zusammenhang für eine „private Quasi-Zensurbehörde“ – überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegner. Die Meinung der Antragsgegner mag abwegig sein, sie ist deswegen aber nicht in unzulässiger Weise geäußert.

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b) Dies gilt im Ergebnis auch für die Äußerung, wonach die Antragstellerin und die weitere Geschäftsführerin von H. „linkswoke Faschistenden“ seien.

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Auch insoweit handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Bereits die verschiedenen von der Antragstellerseite angeführten Nachweise dazu, wie der Begriff des Faschismus oder der faschistischen Person verstanden werde – etwa als abwertender „Vorwurf antidemokratischer, totalitärer, übersteigert nationalistischer und/oder militaristischer Neigungen und Verhaltensformen“ (VG Meiningen, BeckRS 2019, 30441) oder als eine Herrschaftsform befürwortend, „die auf einer rechtsradikalen Ideologie beruht und nationalistisch sowie antidemokratisch ausgerichtet“ sei (LG Berlin II, ZUM-RD 2025, 197) – zeigt, dass es verschiedene Annäherungen an den Begriff gibt und mit der Begrifflichkeit nicht zwingend – und jedenfalls nicht im vorliegenden Fall – die Zuschreibung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens verbunden ist. So wird die Bezeichnung in dem Artikel in gleicher Weise wie die Bezeichnung als Linksextremistin allein auf die Tätigkeit der Antragstellerin für H. bezogen. Damit erfolgt die Äußerung zum einen nicht ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang, weswegen auch insoweit das Vorliegen von Schmähkritik ausscheidet. Zum anderen wird für Rezipienten deutlich, dass die Antragsgegner ihre Meinung, wonach die Antragstellerin eine Faschistin sei, aus ihrer Tätigkeit für H. – aber auch nur hieraus – herleitet, weswegen auch nicht in tatsächlicher Hinsicht das Verständnis entsteht, die Antragstellerin habe sich darüber hinaus in einer bestimmten Weise verhalten oder geäußert.

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Wie zuvor gilt auch hier, dass die Meinung der Antragsgegner, wonach die Antragstellerin eine Faschistin sei, abwegig sein und von der Antragstellerin für falsch empfunden werden mag, sie ist deswegen aber nicht in unzulässiger Weise geäußert.

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Im Rahmen der Abwägung gelten die vorstehend bereits angestellten Erwägungen entsprechend. Auch unter Berücksichtigung der im Verhältnis zum Begriff der Linksextremistin noch gesteigerten Ehrabträglichkeit der Bezeichnung überwiegt insbesondere im Hinblick auf die öffentlich wahrgenommene Tätigkeit der Antragstellerin das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegner.

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II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.