Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 11.10.2010 – 5 KLs - 4010 Js 4862/10
ECLI:DE:LGHANAU:2010:1011.5KLS4010JS4862.10.0A
Tenor
Die Angeklagten XXX, XXX und XXX sind schuldig wegen:
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in 11 Fällen, wobei der Angeklagte XXX in einem Fall sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet sind.
Der Angeklagte XXX wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte XXX wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte XXX wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich der Angeklagten XXX und XXX)
I.
1.) Der Angeklagte XXX wurde in XXX geboren, wo er die Grundschule und danach das Gymnasium besuchte. Im Jahre 1979 erlangte der Angeklagte - mittlerweile in einem Gymnasium in XXX - das Abitur. In den Jahren 1980 bis 1982 war er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, wurde dort jedoch im Dezember 1982 entlassen. Anschließend studierte der Angeklagte Rechtswissenschaften und arbeitete nebenher als Nachhilfelehrer. Nach 4 Semestern brach er das Studium ab. In der Folge arbeitete er bis 1988 ausschließlich als Nachhilfelehrer. Danach absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum staatlich geprüften Pharmareferenten. In diesem Beruf arbeitete er anschließend bis ins Jahre 2003, als er arbeitslos wurde. Bis 2006 lebte der Angeklagte von Ersparnissen und Sozialhilfe, danach ausschließlich von Sozialhilfe, die ihm im Jahre 2009 gestrichen wurde.
Der Vater des Angeklagten ist Kaufmann, seine Mutter Hausfrau, er hat zudem einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte, der perfekt thailändisch spricht, ist seit 9 Jahren mit einer Thailänderin verheiratet und hat eine gemeinsame 4jährige Tochter. Seine Ehefrau brachte aus einer früheren Beziehung zudem einen 13jährigen Sohn mit in die Ehe. Der Angeklagte wohnte mit seiner Familie zuletzt in einer Wohnung in XXX, den monatlichen Mietzins in Höhe von 800,-- EUR bekam er bis zur Streichung der Sozialhilfe in deren Rahmen erstattet.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2.) Die Angeklagte XXX wurde in XXX geboren. Dort besuchte sie von 1973 bis 1983 die Schule. In dem Zeitraum von 1983 bis 1986 absolvierte sie eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin, die sie erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete sie als Zahnarzthelferin ununterbrochen bis zu ihrer Festnahme im Mai 2010 in einer privaten Zahnarztpraxis, wo sie zuletzt 1.200,-- EUR brutto monatlich verdiente.
Der Vater der Angeklagten ist Elektriker, ihre Mutter Sekretärin. Die Angeklagte hat zudem einen im Jahre 1973 geborenen Bruder. Mit ihrem Ehemann XXX hat sie einen gemeinsamen, im Jahre 1987 geborenen Sohn. Ihr Sohn hat inzwischen geheiratet und ist Vater eines Kindes geworden. Die Angeklagte lebte zuletzt mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Eigentumswohnung in XXX. Zu ihren Eltern und ihrem Bruder hält sie regelmäßigen Kontakt.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
3.) Der Angeklagte XXX wurde ebenfalls in XXX geboren. Dort erlangte er im Jahre 1977 das Abitur. Im Anschluss absolvierte er erfolgreich eine Lehre im Gaststättenbereich, in welchem er in der Folgezeit auch arbeitete. Ab dem Jahre 1985 war der Angeklagte nach einem Umzug nach XXX dort ebenfalls im Gaststättenbereich beschäftigt. Von 1990 bis zum Jahre 2000 war der Angeklagte selbständig in dem gleichen Geschäftsfeld tätig. Im Jahre 2000 zog er nach Thailand und hatte fortan dort seinen Lebensmittelpunkt. In Thailand leitete der Angeklagte selbständig ein Hotel, bis er diese Tätigkeit im Jahre 2008 aufgrund einer schweren Rücken-Operation aufgeben musste. Nach seiner Erholung von der Operation arbeitete er als Touristenführer in Thailand.
Der Angeklagte hat mit seiner thailändischen Lebensgefährtin einen gemeinsamen, 9 Jahre alten Sohn. Aus seiner in den Jahren 1994 bis 1999 bestehenden, inzwischen geschiedenen Ehe stammen zudem 21jährige Zwillinge, zu denen der Angeklagte aktuell noch Kontakt pflegt. Vor seiner Rückkehr nach Deutschland lebte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in XXX in Thailand.
Der Angeklagte ist bisher einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 01.06.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Aktenzeichen (275) 66 Js 421/01 LS (78/03) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
II.
Der Angeklagte XXX lernte den Angeklagten XXX noch zu der Zeit kennen, als er ein Hotel in XXX in Thailand betrieb, welches der XXX regelmäßig als Gast im Rahmen seiner Urlaubsreisen besuchte. Nachdem XXX seine Tätigkeit als Hotelinhaber aufgrund einer schweren Bandscheiben-Operation im Jahre 2008 aufgeben und nach seiner Rekonvaleszenz in seiner neuen Tätigkeit als Touristenführer deutliche finanzielle Einbußen hinnehmen musste, plante er, sich mit dem Handeltreiben und der Einfuhr von sogenannten "Yaba-Pillen" von Thailand nach Deutschland eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Bei "Yaba-Pillen" handelt es sich um Metamphetamin in hochreiner Form. Yaba-Pillen werden seit Mitte der 90er Jahre unter anderem in Thailand hergestellt und illegal vertrieben. Hintergrund für die Planung von XXX war, dass er in Thailand im
dortigen Prostitutionsmilieu tätige Frauen kennengelernt hatte, die ihm offerierten, Yaba-Pillen, die in einem in Burma befindlichen Labor illegal hergestellt wurden, zu einem Preis von 4,-- bis 5,-- EUR pro Pille zu verkaufen. XXX sprach deshalb im Januar 2009
den XXX, der sich zu diesem Zeitpunkt in Thailand aufhielt und dort Urlaub machte, diesbezüglich an und fragte ihn, ob er Absatzmöglichkeiten für Yaba-Pillen in Deutschland habe, was XXX zunächst verneinte.
Nachdem XXX im Sommer 2009 die Sozialhilfe gestrichen wurde und sich seine finanzielle Situation zunehmend verschlimmerte, entschloss er sich nunmehr, doch auf das Angebot von XXX einzugehen, um auch sich mit der Veräußerung der Yaba-Pillen in Deutschland eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Nachdem XXX dem XXX nunmehr seine grundsätzliche Bereitschaft, Yaba-Pillen in Deutschland abzusetzen, signalisiert hatte, kontaktierte XXX seine Schwägerin, die Angeklagte XXX, um sie für den Transport der Yaba-Pillen von Thailand in die BRD und die dortige Übergabe an XXX zu gewinnen. XXX wollte die Transporte nicht selbst durchführen, da er schon in der Vergangenheit desöfteren an Flughäfen kontrolliert worden war und darüber hinaus ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seiner Schwägerin hatte. Deshalb konnte und wollte er aus seiner Sicht nur ihr die Tabletten anvertrauen, auch in der Annahme, dass sie als Frau mit der Möglichkeit, die Pillen auch vaginal zu verstecken, die Kontrollbereiche an den Flughäfen unauffälliger passieren würde können. Daraufhin besuchte die Angeklagte XXX ihren Schwager auf dessen Initiative und Einladung hin erstmals im Zeitraum vom 02.04. bis zum 04.04.2010 in Thailand. Im Rahmen dieses Besuchs eröffnete XXX seiner Schwägerin seinen Plan, künftig Yaba-Pillen in Thailand zu erwerben, die sie per Flugzeug nach Deutschland transportieren und am Flughafen dem XXX übergeben solle, der sie sodann in Deutschland an diverse Abnehmer veräußern werde. Zu diesem Zwecke teilte XXX seiner Schwägerin die Mobilfunknummer des XXX mit. Pro Transport solle XXX 5.000,-- EUR in bar als Entlohnung erhalten; zudem würden ihr auch sämtliche anfallenden Kosten für die Flüge, die sie selbst organisieren solle, erstattet. Die Angeklagte XXX - die bereits zu diesem Zeitpunkt nach Erläuterung durch ihren Schwager wusste, dass es sich hierbei um den Transport illegaler Drogen nach Deutschland handelte - erklärte sich bereit, den ihr zugedachten Part des geplanten Drogenhandels zu übernehmen, da auch sie sich mit den zugesagten 5.000,-- EUR Entlohnung pro Transport eine zusätzliche, dauerhafte Einnahmequelle verschaffen wollte. Zunächst wollte XXX jedoch - ohne Drogen zu transportieren - nach Deutschland zurückfliegen, um auf diesem "Probeflug" die Abläufe an den Flughäfen, insbesondere in Bezug auf Zollkontrollen, sowie im Flugzeug kennenzulernen und zu überprüfen, ob sie sich den Transport der Yaba-Pillen auch zutraue. Nachdem der "Probeflug" mit Rückkehr von XXX nach Deutschland am 04.04.2010 ohne Probleme absolviert war, informierte sie ihren Schwager hiervon und sagte ihm die Übernahme der Pillentransporte definitiv zu. Daraufhin hielt XXX Rücksprache mit XXX und gab diesem zu verstehen, dass das "Geschäftsmodell" unter Mitwirkung seiner Schwägerin nun stehe und er sich wieder bei ihm melde, sobald er die erste Ration an Yaba-Pillen in Thailand für den Transport nach Deutschland erworben habe.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten sich die 3 Angeklagten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans ernsthaft und dauerhaft dahingehend zusammengeschlossen, dass XXX künftig circa einmal pro Monat Mengen von mindestens 2.000 Yaba-Pillen in Thailand erwerben und der zu diesem Zweck eingereisten XXX zum Zwecke des Transports übergeben sollte, diese die Pillen gegen eine Provision in Höhe von 5.000,-- EUR in bar pro Transport sowie der Erstattung ihrer Flugkosten nach Deutschland überführen und dort dem XXX am Frankfurter Flughafen übergeben sollte, der die Pillen in Deutschland ins thailändische Prostitutionsmilieu weiterveräußern und von dem Gewinn wiederum dem XXX zwischen 10,50 EUR und 11,-- EUR pro Pille abgeben sollte. XXX sollte die Yaba-Pillen hierbei stets auf Kommission erhalten. Die Angeklagten wollten sich durch die noch unbestimmte Anzahl weiterer, künftiger circa monatlicher, Transporte der gleichen Art eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Grundlage des arbeitsteiligen Tatplans der 3 Angeklagten war mithin, dass XXX für den Einkauf der Yaba-Pillen, XXX für den Transport der Pillen von Thailand in die BRD und XXX für die Veräußerung der Pillen in Deutschland zuständig sein sollten.
Auf der Grundlage dieser Abrede kam es in der Folge im Zeitraum vom 18.06.2009 bis 19.05.2010 zu insgesamt 11 Transporten von Yaba-Pillen nach Deutschland und deren anschließender Veräußerung durch den XXX zu einem Stückpreis zwischen 14,20 EUR und 16,-- EUR pro Pille. XXX kontaktierte hierbei nach Ankauf der Yaba-Pillen in Thailand für 4,-- bis 5,-- Euro pro Pille jeweils die Angeklagten XXX und XXX. XXX organisierte mit einem Vorlauf von circa 4 bis 5 Wochen selbständig ihre Flugreisen - jeweils mit der Fluglinie Thai Airways auf der Strecke Frankfurt - Bangkok- Frankfurt. Auf dem Rückflug von Thailand nach Deutschland transportierte sie die Yaba- Pillen. Nach ihrer Ankunft am Flughafen Frankfurt kontaktierte sie telefonisch den XXX, dem sie die Pillen im Rahmen anschließender Treffen am Flughafen auch übergab. Dieser veräußerte sie jeweils in den darauffolgenden Tagen an diverse Abnehmer im mittel- und süddeutschen Bundesgebiet, die er per Auto persönlich aufsuchte. Bei den ersten 5 Transporten erwarb XXX jeweils 2.000 Yaba-Pillen in Thailand, bei den letzten 6 Transporten jeweils 2.500 Pillen. Diese waren hierbei jeweils in Beuteln zu je 500 Stück abgepackt und wurden zuletzt von der Angeklagten XXX aufgrund der großen Menge zum Teil auch vaginal in Form des sogenannten "bodystuffing" - der Rest versteckt in ihrer Unterwäsche - transportiert. Nach der Veräußerung der Yaba-Pillen eines jeweiligen Transports seitens des Angeklagten XXX besuchte XXX diesen mindestens 7 Mal in Deutschland, um seinen Anteil am Gewinn aus der Veräußerung der dem XXX auf Kommission überlassenen Yaba-Pillen von diesem entgegenzunehmen. Die anderen Male flog der XXX nach Thailand, um dem XXX dort seinen Gewinnanteil aus einer jeweils veräußerten Lieferung zu übergeben.
Die zur Verurteilung der Angeklagten führenden einzelnen Transporte erfolgten zu folgenden Tatzeiten, wobei sich die Daten stets auf die Hin- und Rückflugzeiten der Angeklagten XXX von Frankfurt nach Bangkok und retour mit der Fluggesellschaft Thai Airways beziehen:
Tat Nr. 1: 18.06. bis 20.06.2009
Tat Nr. 2: 06.08. bis 08.08.2009
Tat Nr. 3: 03.09. bis 05.09.2009
Tat Nr. 4: 01.10. bis 03.10.2009
Tat Nr. 5: 05.11. bis 07.11.2009
Tat Nr. 6: 03.12. bis 05.12.2009
Tat Nr. 7: 21.01. bis 23.01.2010
Tat Nr. 8: 18.02. bis 20.02.2010
Tat Nr. 9: 25.03. bis 27.03.2010
Tat Nr. 10: 26.04. bis 01.05.2010
Tat Nr. 11: 17.05. bis 19.05.2010.
Aufgrund vorheriger Telefonüberwachung der Angeklagten konnten die Angeklagten XXX und XXX bei der geplanten Übergabe der von XXX am 19.05.2010 eingeführten 2.500 Yaba-Pillen an den XXX am Frankfurter Flughafen festgenommen und die 2.500 Yaba-Pillen sichergestellt werden. Bei seiner Festnahme führte XXX ein jederzeit griffbereites Einhandklappmesser in seiner rechten Hosentasche sowie ein Reizgassprühgerät in der linken Jackeninnentasche bei sich.
Infolge der Festnahme von XXX und XXX konnte ein weiterer bereits geplanter Transport von Yaba-Pillen, für den XXX bereits Flüge für den 27.05. (Hinflug nach Bangkok) und 29.05.2010 (Rückflug nach Frankfurt) gebucht hatte, nicht mehr durchgeführt werden.
Mit den zum Abschluss gekommenen 10 Taten erzielten XXX und XXX einen Gewinn von insgesamt jeweils circa 40.000,-- EUR. XXX erlangte insgesamt 45.000,-- EUR in bar als Provision. Weitere 12.000 Euro, die sie zum Zeitpunkt ihrer Festnahme von XXX als Entlohnung und Flugkostenerstattung erhalten sollte, konnten von der Polizei ebenfalls sichergestellt werden. Der Anteil an Metamphetaminbase bei den gehandelten Yaba-Pillen betrug bei sämtlichen Taten jeweils 12,2 %, somit bei den ersten 5 Transporten jeweils 21,8 Gramm und bei den 6 weiteren Transporten jeweils 27,25Gramm.
Die Angeklagten waren zu den Tatzeiten nicht im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis nach § 3 BtMG, was ihnen auch bekannt war.
Nach seiner Festnahme erklärte sich der Angeklagte XXX bereit mit der Polizei zwecks Ermittlung seiner Abnehmer zusammenzuarbeiten. Im Rahmen seiner Vernehmungen machte er hierzu umfangreiche Angaben, die in der Folge zur Einleitung von mindestens 30 Ermittlungsverfahren führten.
Der Angeklagte XXX kehrte - nachdem er von der Festnahme der Angeklagten XXX und XXX erfahren hatte und erhebliche strafrechtliche Konsequenzen in Thailand bei Aufdeckung seiner Taten fürchtete - freiwillig nach Deutschland zurück und stellte sich hier den Strafverfolgungsbehörden.
III.
Die unter I. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und der Verlesung der sie betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 03.09.2010 (XXX), 16.06.2010 (XXX) sowie vom 25.05.2010 (XXX).
Von dem unter II. geschilderten Sachverhalt ist die Kammer aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten überzeugt, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat. Die Einlassungen erfolgten im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache.
Die Angeklagte XXX hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie die genaue Anzahl der jeweils transportierten Pillen nicht gekannt habe. Sie hat jedoch angegeben, dass es immer mehrere Päckchen gewesen seien, bei den ersten Transporten seien es weniger, bei den letzten Transporten mehr Päckchen gewesen. Die Feststellungen bezüglich der genauen Menge der jeweils transportierten Pillen beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten XXX, die auch von der Angeklagten XXX nicht in Abrede gestellt wurde.
Die Feststellungen zu dem Anteil an Metamphetaminbase der gehandelten Yaba-Pillen beruhen neben den geständigen Einlassungen der Angeklagten auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten kriminaltechnischen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zusammenarbeit des Angeklagten XXX mit der Polizei und deren Ergebnis beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXX, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer ebenfalls keinerlei Zweifel hat.
IV.
Durch ihr Verhalten in den Taten Nr. 1 bis 11 haben sich die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in 11 Fällen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, wobei der Angeklagte XXX bei der Tat Nr. 11 sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, strafbar gemacht.
Eine nicht geringe Menge Yaba-Pillen liegt ab einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm Metamphetaminbase vor. Auf der Grundlage eines Wirkstoffanteils der gehandelten Pillen von mindestens 12,2 % enthielten die von den Angeklagten gehandelten Mengen von jeweils mindestens 2.000 Pillen mit einem Gesamtgewicht von 178,72 Gramm in den Taten Nr. 1 bis 5 mindestens 21,8 Gramm Metamphetaminbase, die gehandelten Mengen von mindestens 2.500 Pillen mit einem Gesamtgewicht von 223,4 Gramm in den Taten Nr. 6 bis 11 mindestens 27,25 Gramm Metamphetaminbase, so dass insoweit in sämtlichen Taten die nicht geringe Menge mehrfach überschritten wurde.
Die Angeklagten handelten in allen Fällen als Mitglieder einer Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG. Hierfür ist der Zusammenschluss von mindestens 3 Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz benannten Art zu begehen (BGH NJW 2001, 2266 ). Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft für alle drei Angeklagten vor. So war jedem der Angeklagten ein funktionell eigenständiger Bereich im Rahmen des Handeltreibens mit den Yaba-Pillen zugeteilt, der von den Angeklagten auch jeweils selbständig ausgeübt wurde. Der Angeklagte XXX war für den Einkauf der Yaba-Pillen in Thailand zuständig, da er dort lebte und über Kontakte zu Lieferanten der Rauschmittel verfügte. XXX war für den Transport der Pillen verantwortlich, wobei ihr die Art und Weise des Transports selbst überlassen war. Sie buchte die Reisen eigenständig und bekam ihre Reisekosten erst im Anschluss von ihrem Schwager erstattet. Sie stellte in der Bandenstruktur auch keinesfalls eine austauschbare Person dar, da es ihrem Schwager - der zu ihr ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte - gerade darauf ankam, dass sie die Transporte durchführte. Dem Angeklagten XXX oblag letztlich die Veräußerung der Yaba-Pillen in Deutschland, da er fließend Thai spricht und über Kontakte ins thailändische Prostitutionsmilieu im mittel- und süddeutschen Raum verfügt, so dass über ihn der Absatz der - vorwiegend im thailändischen Prostitutionsmilieu konsumierten - Yaba-Pillen in Deutschland überhaupt erst möglich war.
Die - die Mitgliedschaft begründende - erforderliche Bandenabrede zwischen den Angeklagten liegt vor. Spätestens nach dem "Probeflug" der XXX im Zeitraum vom 02.04. bis zum 04.04.2009 hatten sich die Angeklagten ernsthaft und fest auf gewisse Dauer mit der Abrede zusammengeschlossen, zukünftig mit Yaba-Pillen auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans mit der vorgenannten Rollenverteilung Handel zu treiben. Zu diesem Zeitpunkt hatte auch die Angeklagte XXX dem Tatplan zugestimmt, den ihr Schwager und XXX bereits zuvor verabredet hatten. Es steht dem Vorliegen einer Bande auch nicht entgegen, dass die Angeklagten jeweils unterschiedliche Tatbeiträge leisteten, da gerade ihr planmäßiges Zusammenwirken das Handeltreiben mit den Yaba-Pillen erst ermöglichte. Im Gegenteil sprechen sowohl die sorgfältige Planung und wochenlange Vorbereitung der jeweiligen Einzeltaten als auch die zweckmäßige Arbeitsteilung für das Vorliegen einer Bandenstruktur. Die Angeklagten waren in die Organisation der Bande geschäftsmäßig eingebunden und wurden an dem gemeinsam erwirtschafteten Gewinn zu nahezu gleichen Anteilen beteiligt, wobei die der Angeklagten XXX gezahlte fixe Provision in Höhe von 5.000,-- EUR pro Transport ihrem Tätigwerden in der Bande nicht entgegensteht (BGH NStZ 2004, 398 ). Darüber hinaus haben die Angeklagten aus den Taten einen Gewinn in einer ähnlichen Größenordnung erzielt, nämlich XXX und XXX in Höhe von jeweils insgesamt circa 40.000,-- EUR und XXX in Höhe von insgesamt 45.000,-- EUR. Die Tatsache, dass die Angeklagten XXX und XXX familiär verbunden sind, schließt die Bandenabrede ebenfalls nicht aus (BGH 2 StR 157/94). Die Kammer ist im Gegenteil sogar davon überzeugt, dass gerade die familiäre Bindung dieser beiden Angeklagten dafür sorgte, dass XXX als elementarer und fester Bestandteil der Bande einzuordnen ist, da ihr Schwager nur ihr aufgrund der familiären Verbundenheit und dem daraus resultierenden Vertrauensverhältnis den Transport der Drogen anvertraute. Die Angeklagten XXX und XXX standen sich auch nicht etwa in einem Verhältnis Verkäufer und Erwerber gegenüber. XXX war stattdessen in die Absatzorganisation eingebunden, da er die Yaba-Pillen von XXX auf Kommission geliefert bekam und somit XXX mangels unmittelbarer Bezahlung der Lieferung seitens des XXX am weiteren Risiko und Gewinn im Rahmen der Weiterveräußerung durch den XXX partizipierte, da Teile des Erlöses erst nach den Weiterverkäufen an XXX abgeführt wurden, was ebenso einen Anhaltspunkt für die Bandenabrede darstellt (BGH NStZ 2004, 696). Die Angeklagten standen nicht in verschiedenen Lagern, sondern handelten in der gleichen Absicht und zogen am gleichen Strang, wobei auch die Belieferung mit Yaba-Pillen des XXX auf Kommission durch XXX verdeutlicht, dass der XXX als verlängerter Arm des XXX mit diesem zusammenarbeitete. Auch die Tatsache, dass der XXX nicht selbst den Zeitpunkt der Lieferungen bestimmen konnte, sondern ausschließlich dann beliefert wurde, wenn es dem XXX möglich war, selbst Yaba-Pillen in Thailand zu erwerben, spricht mangels Möglichkeit des XXX, auf Zeitpunkt oder Umfang der Lieferungen Einfluss zu nehmen, gegen dessen Selbstständigkeit und für seine feste Eingliederung in die Bandenstruktur. Der Einschluss der Angeklagten XXX in die Bande folgt aus den von ihr eigenständig durchgeführten Transporten der Yaba-Pillen als eine Aufgabe von erheblichen Gewicht innerhalb der Bande (BGH NStZ 2004, 398 ), dem auch der Erhalt einer fixen Provision pro Transport nicht entgegensteht. Ihr kam als derjenigen, die als Vertrauensperson des XXX die Transporte der Yaba-Pillen durchführte, eine elementare Rolle in der Bande zu. Auch die Tatsache, dass sie die Kosten der Transportflüge zunächst stets vorstreckte und die Flüge gänzlich eigenständig organisierte, sprechen eindeutig gegen eine untergeordnete Rolle in der Bandenstruktur.
Die Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Bande, da sie die enge Bindung sicherstellte, die die Mitglieder für die Zukunft für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet. So hatte die Angeklagte XXX bei ihrer Festnahme am 19.05.2010 bereits den nächsten Flug für den Zeitraum vom 27.05. bis zum 29.05.2010 gebucht, auf dem der nächste Transport von Yaba-Pillen in die BRD stattfinden sollte. Auch die vorliegenden Taten lassen erkennen, dass die Angeklagten beinahe monatlich mit den Yaba-Pillen Handel trieben, da ihre Bandenabrede ihnen einen permanenten Anreiz bot, weitere Taten der genannten Art durchzuführen.
Sämtliche Beteiligte handelten mittäterschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, da sie unverzichtbar in die Bandenstruktur eingebunden waren, innerhalb der Einzeltaten bedeutende Funktionen ausfüllten und mit den Taten einen erheblichen Gewinn erwirtschafteten, weshalb sie auch ein großes Interesse an der Durchführung der jeweiligen Taten hatten.
In Tat Nr. 11 führte der Angeklagten XXX zudem sonstige gefährliche Gegenstände mit sich, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, indem er ein jederzeit griffbereites Einhandklappmesser in seiner rechten Hosentasche sowie ein Reizgassprühgerät in der linken Jackeninnentasche bei sich führte.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
V.
Sowohl bei der vorab vorzunehmenden Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung innerhalb der für die Taten gegebenen Strafrahmen ging die Kammer bei den einzelnen Angeklagten von folgenden Erwägungen aus:
1.) Zugunsten des Angeklagten XXX war dessen von Anfang an umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Auch war nicht zu verkennen, dass der Angeklagte erkennbar reuig und einsichtig war. Ihm ist die Schuld, die er mit den Taten auf sich geladen hat, ersichtlich bewusst. Desweiteren musste sich hinsichtlich Tat Nr. 11 strafmildernd auswirken, dass die eingeführten 2.500 Yaba-Pillen sichergestellt wurden und damit nicht mehr in den Verkehr gelangen konnten. Ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte XXX bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Letztlich war die Strafe gemäß § 31 BtMG zu mildern, da der Angeklagte sich von Beginn des Ermittlungsverfahrens an kooperativ gezeigte hat und aufgrund seiner Angaben Ermittlungsverfahren gegen bis zu 30 seiner Abnehmer eingeleitet werden konnten.
Nachteilig musste sich demgegenüber bei dem Angeklagten XXX auswirken, dass sich die vorliegenden Taten auf sogenannte Yaba-Pillen, also eine der gefährlicheren Rauschdrogen, bezogen. Desweiteren war die jeweilige Menge der transportierten Drogen, die die nicht geringe Menge um ein mehrfaches überschritt, zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Strafschärfend war zudem die Regelmäßigkeit der Taten innerhalb des Tatzeitraums zu berücksichtigen, die auf eine hohe kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt.
Die vorgenannten Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen, lassen diese trotz der aufgeführten Milderungsgründe nach Auffassung der Kammer bei dem Angeklagten XXX keine Wertung des vorliegenden Sachverhalts als minderschweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG zu. Das von dem Angeklagten begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, fällt angesichts aller erwähnter Umstände nicht so gravierend aus dem vom Gesetzgeber vorgestellten Normalfall heraus, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene Härte bedeuten würde.
Die Kammer hat jedoch im Hinblick auf die umfassenden Angaben des Angeklagten zu seinen Abnehmern und den dadurch ermöglichten Ermittlungsverfahren gegen circa 30 Personen bei dem Angeklagten XXX von der Strafmilderung gemäß §§ 49 StGB, 31 BtMG Gebrauch gemacht, womit sich ein Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten ergibt.
Hiernach hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten XXX für die Taten Nr. 1 bis 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und für den Tat Nr. 11 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesamtumstände sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten durch Erhöhung der jeweils höchsten Einzelstrafe - der Freiheitsstrafe von 3 Jahren in Tat Nr. 1 - bei dem Angeklagten XXX
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2.) Hinsichtlich des Angeklagten XXX war zu dessen Gunsten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Auch war nicht zu verkennen, dass der Angeklagte erkennbar reuig und einsichtig war. Ihm ist die Schuld, die er mit den Taten auf sich geladen hat, ersichtlich bewusst. Desweiteren musste sich hinsichtlich Tat Nr. 11 strafmildernd auswirken, dass die eingeführten 2.500 Yaba-Pillen sichergestellt wurden und damit nicht mehr in den Verkehr gelangen konnten. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer bewertet, dass der Angeklagte freiwillig aus Thailand nach Deutschland zurückkehrte und sich dem Strafverfahren stellte.
Nachteilig musste sich demgegenüber bei dem Angeklagten XXX auswirken, dass sich die vorliegenden Taten auf Yaba-Pillen, also eine der gefährlicheren Rauschdrogen bezogen. Desweiteren war die jeweilige Anzahl der transportierten Pillen, die die nicht geringe Menge um ein mehrfaches überschritt, strafschärfend zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten war zudem die Regelmäßigkeit der Taten innerhalb des Tatzeitraums zu berücksichtigen, die auf eine hohe kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Schließlich war zulasten des Angeklagten dessen Vorstrafe zu berücksichtigen, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass diese nicht einschlägig ist.
Die vorgenannten Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen, lassen diese trotz der aufgeführten Milderungsgründe nach Auffassung der Kammer bei dem Angeklagten XXX keine Wertung des vorliegenden Sachverhalts als minderschweren Fall gemäß
§ 30a Abs. 3 BtMG zu. Das von dem Angeklagten begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, fällt angesichts aller erwähnter Umstände nicht so gravierend aus dem vom Gesetzgeber vorgestellten Normalfall heraus, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene Härte bedeuten würde.
In Anwendung des hieraus resultierenden Strafrahmens von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten XXX sprechender Umstände, wobei die genannten Strafmilderungsgründe besondere Berücksichtigung fanden, für die Taten Nr. 1 bis 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und für die Tat Nr. 11 eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesamtumstände sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten durch Erhöhung der jeweils höchsten Einzelstrafe - der Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für Tat Nr. 1 - bei dem Angeklagten XXX eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
3.) Auch bei der Angeklagten XXX war zu ihren Gunsten deren vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen. Auch bei ihr war für die Kammer nicht zu verkennen, dass sie die von ihr begangenen Straftaten tief bereut. Ihr ist die Schuld, die sie mit den Taten auf sich geladen hat, ebenfalls ersichtlich bewusst. Desweiteren musste sich auch bei ihr hinsichtlich Tat Nr. 11 strafmildernd auswirken, dass die eingeführten 2.500 Yaba-Pillen sichergestellt wurden und damit nicht mehr in den Verkehr gelangen konnten. Zugunsten der Angeklagten war schließlich zu werten, dass sie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Nachteilig musste sich demgegenüber bei der Angeklagten XXX auswirken, dass sich die vorliegenden Taten auf sogenannte Yaba-Pillen, also eine der gefährlicheren Rauschdrogen, bezogen. Desweiteren war die jeweilige Menge der transportierten Drogen, die die nicht geringe Menge um ein mehrfaches überschritt, zu berücksichtigen.
Die vorgenannten Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen, lassen diese trotz der aufgeführten Milderungsgründe nach Auffassung der Kammer bei der Angeklagten XXX ebenfalls keine Wertung des vorliegenden Sachverhalts als minderschweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG zu. Das von der Angeklagten begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, fällt angesichts aller erwähnter Umstände nicht so gravierend aus dem vom Gesetzgeber vorgestellten Normalfall heraus, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene Härte bedeuten würde.
In Anwendung des hieraus resultierenden Strafrahmens von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen die Angeklagte XXX sprechenden Umstände, wobei die genannten Strafmilderungsgründe besondere Berücksichtigung fanden, für die Taten Nr. 1 bis 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten und für die Tat Nr. 11 eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesamtumstände sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten durch Erhöhung der jeweils höchsten Einzelstrafe - 5 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe in Tat Nr. 1 - bei der Angeklagten XXX eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
Da die Angeklagten verurteilt wurden, haben sie gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.