Rechtsprechung / Landgericht Hanau

Landgericht Hanau Urteil vom 22.03.2012 – 1 O 1143/11

ECLI:DE:LGHANAU:2012:0322.1O1143.11.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aus dem Jahr 1996.

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Anfang Dezember 1996 kamen die Berater der Beklagten, Frau A. und Herr B., mit dem Ehemann der Klägerin, der zu diesen ein Vertrauensverhältnis hatte, ins Gespräch im Hinblick auf eine mögliche Kapitalanlage. Am 12.12.1996 fand in der Hauptstelle der Beklagten in xxx in der xxx ein Anlageberatungsgespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und den Mitarbeitern der Beklagten über das steuerlich interessante Kapitalanlagekonzept der Beteiligung an dem Immobilienfonds der D.-Anlage Nr. xxx in xxx statt. Dem Ehemann der Klägerin wurde erklärt, dass eine nahezu hundertprozentige Verlustzuweisung im Jahr der Beteiligung in Aussicht stehe. Darüber hinaus würde die Immobilienfondsbeteiligung regelmäßige Ausschüttungen vornehmen, so dass der Anleger neben den Steuervorteilen auch noch eine Rendite durch die Ausschüttungen erzielen würde. Das Konzept sehe vor, dass nach Ablauf der vorgesehenen Laufzeit die Immobilie verkauft und der Erlös auf die beteiligten Kommanditisten aufgeteilt werden würde. Da der Ehemann der Klägerin aufgrund anderweitiger Verpflichtungen den Beteiligungsbetrag nicht aufbringen konnte bzw. die insoweit vorhandenen Mittel anderweitig verplant waren, bot die Beklagte eine vollständige Finanzierung der Beteiligung an. Die Parteien schlossen dann am 18.12.1996 einen Darlehensvertrag (Bl. 18 bis 20 d. A.) in Höhe der Gesamtbeteiligungssumme von 157.500,00 DM (Beteiligungssumme: 150.000,00 DM; Agio: 7.500,00 DM), d. h. von umgerechnet 80.528,47 Euro. Dem Ehemann der Klägerin wurde der dem Fonds zugrundeliegende Emissionsprospekt (Bl. 24 bis 47 d. A.) bei dem Gespräch am 12.12.1996 übergeben. Er unterzeichnete die Beitrittserklärung am selben Tag (Bl. 21 d. A.).

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Darin heißt es unter Ziffer 5.:

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„Mir ist bekannt, dass die angebotene Beteiligung die mit einer Investition in Geschlossene Immobilienfonds verbundenen Chancen und Risiken beinhaltet, die im Emissionsprospekt beschrieben sind. Ich bestätige, dass ich vom Inhalt des Emissionsprospektes sowie dem dort genannten Prospekthaftungsvorbehalt in vollem Umfang Kenntnis genommen habe und erkläre hiermit mein Einverständnis. Ein Exemplar des Prospektes habe ich erhalten.“

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Der Anleger erhielt sodann das ebenfalls mit Datum vom 12.12.1996 datierte Zertifikat (Bl. 22 d. A.) über den Beitritt als Treugeber mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 150.000,00 DM, das ihm mit Anschreiben vom 16.12.1996 (Bl. 23 d. A.) übersandt wurde. In dem Schreiben heißt es u. a.:

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„Die Eintragung als Direktkommanditist in das Handelsregister mit einer Haftsumme von 160 % des Beteiligungsbetrages wird im kommenden Jahr von uns veranlasst.“

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Ausschüttungen erhielt der Ehemann der Klägerin aus der Immobilienfondsbeteiligung bisher nicht.

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Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe ihr alle Ansprüche hinsichtlich des von ihm getätigten Anlagegeschäftes gegen die Beklagte abgetreten. Er sei von den Beratern der Beklagten über keinerlei Risiken der Immobilienfondsbeteiligung, wie z. B. die persönliche Haftung mit bis zu 160 % der Kommanditeinlage sowie die mangelnde Fungibilität des erworbenen Anteils aufgeklärt worden. Nachdem er ausdrücklich als Anlageziele die sicheren Ausschüttungen sowie die Steuerersparnis (auf ausdrückliche Empfehlung der Beklagten) hin geäußert habe, sei daraufhin eine Beteiligung in genannter Höhe erfolgt. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten ihm verschwiegen, dass und insbesondere in welcher genauen Höhe die Beklagte eine Provision bzw. Rückvergütung für den Verkauf dieser Beteiligung erhalten habe. Der zugrundeliegende Emissionsprospekt sei ihm zwar bei dem Gespräch am 12.12.1996 übergeben, jedoch nicht besprochen worden, auf irgendwelche Risiken sei er nicht hingewiesen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, im Rahmen des zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages habe die Beklagte eine Aufklärungspflichtverletzung begangen. Ihr Ehemann sei weder anlegergerecht noch objektgerecht beraten worden. Die Beteiligung habe weder seinem Anlageziel der Vermögensbildung entsprochen, noch hätte die angebliche Sicherheit der Ausschüttungen zugetroffen, so dass der Beratungsvertrag verletzt worden sei. Er sei ferner nicht über die von der Fondsgesellschaft bzw. der Fondsinitiatorin versprochene und bezahlte Provision/ Rückvergütung an die Beklagte aufgeklärt worden, die diese tatsächlich erhalten habe. Damit habe die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt. Der Anleger sei nicht über die mangelnde Fungilibität aufgeklärt worden und die Beklagte habe keine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vorgenommen. Die Chancen und Risiken seien nicht ausreichend erläutert worden. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Gläubigerin der Gesellschaft gegenüber persönlich aus der Haftungsübernahme hafte und dass diese Haftung mit mindestens 60 % der ursprünglich gezahlten Kommanditeinlage nach wie vor bestehe. Der Prospekt habe den Beteiligungsinteressenten auch kein zutreffendes Bild vom Anlageobjekt vermittelt und wesentliche Informationen hinsichtlich des Anlageobjektes seien verschwiegen worden. Der Prospekt sei fehlerhaft. Die Beklagte habe die Pflichtverletzung auch zu vertreten, weil sich ihr bei Anwendung banküblicher Sorgfalt die Interessenkollision hätten aufdrängen müssen. Die Pflichtverletzung sei für den Schaden ihres Ehemannes kausal geworden. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 126.323,68 Euro inklusive der Anlagesumme nebst Agio und Darlehenszinsen entstanden. Ihr stünde darüber hinaus ein Feststellungsinteresse bezüglich weiterer Nachteile zu. Ferner habe die Beklagte auch ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 126.323,68 Euro nebst 5 % Zinsen per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Zedenten, Herrn C., an der D.-Anlage Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, im Nennwert von 76.693,78 Euro;

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Beteiligung des Zedenten, Herrn C., an der D.-Anlage Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, im Nennwert von 76.693,78 Euro im Annahmeverzug befinde;

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin und den Zedenten, Herrn C., von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Beteiligung des Zedenten, Herrn C., an der D.-Anlage Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, im Nennwert von 76.693,78 Euro resultieren;

die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.796,10 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet, der Ehemann der Klägerin sei über sämtliche Risiken aufgeklärt worden, ihr Mitarbeiter habe die Anlage inklusive aller damit verbundenen Chancen und Risiken umfassend dargestellt. Insbesondere habe nicht der Wunsch nach einer sicherheitsorientierten Anlage im Raum gestanden, sondern einziges Ziel des Anlegers sei die Einsparung von Steuern gewesen. Sie ist der Ansicht, dass eine Aufklärung über die erhaltene Vertriebsprovision mangels der Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung auf die Beratungssituation von 1996 nicht habe erfolgen müssen, überdies habe der Anleger das Beteiligungsprospekt des streitgegenständlichen Fonds gekannt, in welchem die notwendigen Informationen betreffend den Erhalt von Vertriebsprovisionen enthalten seien. Der Anleger habe im Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Immobilienfonds bereits Erfahrungen mit entsprechenden Beteiligungen gehabt. Er sei im Übrigen aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt in der Lage gewesen, das Objekt in seiner Bauart zu bewerten und die Chancen für die Instandhaltung und die Vermietung zu beurteilen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten in großem Umfang Immobilien besessen, mit welchen sie hohe monatliche Einnahmen erzielt hätten und deswegen einer dementsprechend hohen Steuerlast ausgesetzt gewesen seien. Der Anleger habe gewusst, dass es risikolose und zugleich steuerlich orientierte Kapitalanlagen nicht gebe. Ihm sei bewusst gewesen, dass bei einer unternehmerischen Beteiligung, die zum Zwecke der Steuerersparnis eingesetzt werde, gerade keine absolute Sicherheit bzw. Garantien bestünden und eine steuerliche Begünstigung nur dadurch eintreten könne, dass ein unternehmerisches Risiko übernommen werde. Dies hätten ihre Mitarbeiter mit dem Anleger auch besprochen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich Rückvergütungen könne nicht dazu führen, dass jedem Anleger in allen Fällen ein unbefristetes Reuerecht gegeben werde. Diese Rechtsprechung sei daher im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.

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Die Beklagte hat der xxx mit Schriftsatz vom 30.12.2011 (Bl. 96 ff. d. A.) den Streit verkündet. Diese trat mit Schriftsatz vom 10.01.2012 (Bl. 177 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin bei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte im Übrigen vorgelegen haben, ist ein solcher gemäß den §§ 195, 199 BGB jedenfalls verjährt. Dabei hat das Gericht an der ordnungsgemäßen Abtretung eventueller Ansprüche des Ehemanns der Klägerin gegen die Beklagte an die Klägerin nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 17.09.2011 (Bl. 223 d. A.) keine Zweifel.

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Im vorliegenden Fall ist § 199 BGB n. F. zugrunde zu legen. Das Gericht schließt sich diesbezüglich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2007 zum Aktenzeichen XI ZR 44/06) an. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im vorliegenden Fall liegt zur Überzeugung des Gerichts zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten, des Ehemanns der Klägerin, angesichts der Gesamtumstände vor, da seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Geschäfts- und Kapitalverkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn sich der Geschädigte die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, sich vor einer sich aufdrängenden Erkenntnis missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (vgl. BGH in NJW 1990, Seite 2808; 1999, Seite 423; 2000, Seite 953).

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Bereits angesichts der klaren und unmissverständlichen Hinweise im von Klägerseite als Anlage A 5 vorgelegten Beteiligungsprospekt hätte sich der Anleger in zumutbarer Weise und ohne nennenswerte Mühe und Kosten Kenntnisse darüber verschaffen können, dass hinsichtlich der von ihm gewählten Anlage u. a. Risiken hinsichtlich Ausnahmeausfällen und Reduzierungen von Sonderabschreibungen, hinsichtlich des Steuerkonzeptes, hinsichtlich des kalkulierten Zinsansatzes, hinsichtlich der erhöhten Hafteinlage des Anlegers, hinsichtlich der Vermietung und Wertentwicklung sowie auch ausdrücklich hinsichtlich der Fungibilität ergeben. U. a. sind auch diese Risiken auf den Seiten 26 bis 31 ausführlich und gut nachvollziehbar und verständlich in dem Prospekt dargelegt. Hinsichtlich der eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit der Beteiligung enthält der Prospekt u. a. folgenden Hinweis: „Persönliche Gründe, wie z. B. Liquiditätsprobleme, können eine vorzeitige Veräußerung der Beteiligung erforderlich machen. Hierfür muss sich der Veräußerer des sogenannten Zweitmarktes bedienen, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt handelt. Der erzielbare Preis bestimmt sich nach dem Ertragswert der Immobilie und wird beeinflusst durch die Vermietungssituation, den Zeitraum bis zur individuellen Kündigungsmöglichkeit, die realisierten und realisierbaren Steuervorteile und das allgemeine Zinsniveau.“

19

Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Veräußerbarkeit offensichtlich eingeschränkt war und ist.

20

Auch hinsichtlich des erhöhten Haftrisikos auf 160 % der Anlagesumme ergeben sich eindeutige Hinweise aus dem Prospekt. Auf Seite 27 steht hierzu wörtlich:

21

„Wegen der im Handelsregister im Vergleich zur gezahlten Einlage erhöhten Haftsumme besteht die Möglichkeit, dass die Kommanditisten von Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme in Anspruch genommen werden.“

22

Auf Seite 32 steht unter

23

„8. Risikoarme Investition

24

Die vertragliche Haftung des Beteiligten beschränkt sich auf die Zeichnungssumme zuzüglich einer 60 % erhöht Haftsumme. Eine weitere Nachschusspflicht besteht nicht.“

25

Im übersandten Zertifikat (Bl. 22. d. A.) steht diesbezüglich ausdrücklich:

26

„Der Beteiligte wird mit einer Haftsumme von 160 % des Beteiligungsbetrages direkt als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen werden.“

27

Diese Hinweise sind klar verständlich. Wenn der Anleger sich trotz Erhalt des Prospektes mit diesen Hinweisen nicht auseinandersetzt, so handelt er grob fahrlässig. Unstreitig hat der Anleger hier den Prospekt kurz vor der Unterzeichnung der Beteiligung auch erhalten. Selbst falls er nicht die Gelegenheit gehabt hätte oder genutzt hätte, diesen Prospekt vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung auch wirklich zu lesen, so hätte er jedenfalls seit 1996, d. h. seit über fünfzehn Jahren, ohne Weiteres die Gelegenheit gehabt, sich mit dem Inhalt des Prospektes auseinanderzusetzen. Hierfür hatte er auch ausreichend Veranlassung. Zum Einen hat er bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung auch unterzeichnet, dass ihm bekannt sei, dass die angebotene Beteiligung mit einer Investition in Geschlossenen Immobilienfonds verbundene Chancen und Risiken beinhalte, die im Emissionsprospekt beschrieben seien, und dass er bestätige, dass er vom Inhalt des Emissionsprospektes sowie dem dort genannten Prospekthaftungsvorbehalt in vollem Umfang Kenntnis genommen habe und sein Einverständnis erkläre. Nachdem, wie die Klägerin selbst vorträgt, zu keinem Zeitpunkt die versprochenen Ausschüttungen, die angeblich als ausdrücklich regelmäßige und sichere Ausschüttungen im Hinblick auf die Altersvorsorge angekündigt gewesen seien (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.02.2012 der Klägervertreter, Bl. 195 d. A.), tatsächlich auch gezahlt worden sind, hätte der Ehemann der Klägerin spätestens fünf bis zehn Jahre nach Abschluss der Beteiligung die tatsächlichen Risiken voll erfassen können und müssen. Spätestens in diesem Zeitraum hätte er jede Veranlassung gehabt, sich mit dem Prospekt und den Angaben darin auseinander zu setzen und sich diesbezüglich auch rechtlich beraten zu lassen. Dieser Verpflichtung ist er grob fahrlässig nicht nachgekommen. Seine entsprechende eigene Informationspflicht führt dazu, dass er im vorliegenden Fall spätestens zu einem Zeitpunkt zehn Jahre nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 12.12.1996 hätte auf die Idee kommen müssen, dass er über die tatsächlichen Risiken – die sich für ihn ja bereits in den fehlenden Ausschüttungen realisierte – nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Wenn die Verjährung dementsprechend spätestens im Dezember 2006 zu laufen begonnen hat, so war sie spätestens mit dem 31.12.2009 jedenfalls abgelaufen. Die Klageerhebung mit dem Schriftsatz vom 31.10.2011 erfolgte damit lange nach Ablauf einer möglichen und zugunsten der Klägerin schon sehr weit ausgedehnten Verjährungsfrist.

28

Da der Prospekt im vorliegenden Fall nicht nur ausreichend über Chancen und Risiken aufklärt, von denen die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe darüber keinerlei Kenntnis erlangt und sei von der Beklagten diesbezüglich nicht ausreichend aufgeklärt worden, sondern auch hinsichtlich der Frage von Provisionen Angaben macht, ist auch das Berufen der Klägerin auf einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen im vorliegenden Fall nicht erfolgreich. Der Prospekt weist auf Seite 36 eine Tabelle auf, aus der sich u. a. auch die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ergeben, und zwar sowohl unter I. 5. als auch unter III. (Agio), wo es heißt:

29

„Agio (5 % bezüglich einzuwerbendes Kapital), das für weitere Eigenkapitalbeschaffungskosten verwandt wird.“

30

Da die Beklagte ausweislich der Beitrittserklärung als „vermittelnde Bank/ Sparkasse“ aufgetreten ist, durfte der Anleger im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass die Beklagte keinerlei Provisionen für das von ihm vermittelte Geschäft erhielt. Da der Anleger im vorliegenden Verfahren jedoch selbst keinerlei Provisionen an die Sparkasse geleistet hat, konnte die entsprechende Provision sich nur aus dem Betrag, der im Prospekt unter “Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ angeführt war, ergeben.

31

Da der von der Beklagten erhaltene Prozentsatz von 5,75 % Provision sich in einem völlig üblichen und keineswegs besonders hohen Rahmen hält, gab es auch aufgrund der Höhe der Provision keine Offenbarungspflicht der Beklagten. Zum damaligen Zeitpunkt war aber auch im Übrigen keine Offenbarungspflicht der Beklagten hinsichtlich Rückvergütungen anzunehmen, da die Rechtsprechung diesbezüglich im Jahr 1996 noch keinerlei Grundsatzentscheidungen getroffen hatte. Diesbezüglich ist zur Überzeugung des Gerichtes die neuere Bundesgerichtshof-Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht für Rückvergütungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es fehlt zur Überzeugung des Gerichtes hinsichtlich der geflossenen Rückvergütung im vorliegenden Verfahren bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, da die Bundesgerichtshof-Rechtsprechung nicht dazu führen kann und sollte, dass im Nachhinein völlig überzogene Anforderungen an die Beratungsleistungen von Banken und Sparkassen gestellt werden, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Beratungsgespräche noch von keiner Seite gesehen, geschweige denn von der Rechtsprechung verlangt wurden. Insofern hält die Kammer die Anforderung, dass aufgrund von Entscheidungen des 11. Zivilsenats vom 28.02.1989 (XI ZR 70/88) und 06.02.1990 (XI ZR 184/88) es für eine Bank bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidungen erkennbar gewesen sei, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über Kick-Back-Zahlungen bestehe, für überzogen. Diese Entscheidungen waren nicht im Rahmen von normalen Anlagegesprächen wie im vorliegenden Fall, sondern im Rahmen von aus strafrechtlich zu beurteilenden Anlagekonzepten gefallen. Eine Übertragung der Rechtsprechung aus dem Jahr 1989 und 1990 auf alle danach jemals geflossenen Rückvergütungen an Anlagen vermittelnde Banken und Sparkassen verbietet sich danach. Dementsprechend konnte die Beklagte im Jahr 1996 noch davon ausgehen, dass sie keine weitergehende Aufklärungspflicht hinsichtlich der an sie geleisteten Provisionen hatte, da sich bereits aus dem Prospekt ergab, dass es Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung gab, die entsprechend auch aus den Anlagebeträgen zu finanzieren waren. Denn es ergibt sich eindeutig aus dem Prospekt, dass hierfür das Agio nicht ausreichte. Eine generelle Rückwirkung der Kick-Back-Rechtsprechung auf alle Anlagefälle der Vergangenheit wäre völlig sachfremd und weder unter rechtlichen noch unter gesellschaftspolitischen oder moralischen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Auch der allgemein herrschende Gerechtigkeitsgedanke, der im Rahmen des Verbraucherschutzes sicherlich oft und auch richtigerweise zu Rechtsprechungsänderungen geführt hat, könnte im vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Wenn ein Anleger sich fünfzehn Jahre lang Zeit lässt, um sich zu überlegen, dass er bei seiner Anlageentscheidung etwas falsch gemacht haben könnte bzw. falsch beraten worden sein könnte und dann eine mittlerweile völlig geänderte Rechtsprechung sich zu nutzen machen will, kann er damit nicht durchdringen.

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Aufgrund der nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingetretenen Verjährung des an die Klägerin abgetretenen Anspruchs ihres Ehemannes gegen die Beklagte kann sie diesen jedenfalls nicht mehr durchsetzen. Ob ein solcher überhaupt bestanden hat, d. h. ob hier überhaupt eine Pflichtverletzung des Beratervertrages zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin zu einem kausalen Schaden bei diesem geführt hat, kann folglich dahingestellt bleiben.

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Da die Klägerin mit dem geltend gemachten Hauptsanspruch nicht durchdringen kann, hat sie auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.