Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 28.03.2012 – 1 O 1132/11
ECLI:DE:LGHANAU:2012:0328.1O1132.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 15. Januar 2013, 16 U 134/12, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückzahlung von Gasbezugsentgelt. Sie beruft sich darauf, dass Preiserhöhungen der Beklagten unwirksam seien.
Die Klägerin betreibt im Gebiet des …-Kreises Einrichtungen der Altenpflege. Für diese bezieht sie aufgrund von Sonderverträgen Gas der Beklagten. Streitgegenständlich sind die Lieferbeziehungen nebst zugrundeliegender vertraglicher Abreden betreffend folgende Objekte:
1. Altenzentrum 1,
Liefervertrag vom 12./14.02.2001 (Anlage K 1),
2. Seniorenzentrum 2,
Liefervertrag vom 16.04.2007 (Anlage K 2),
3. Seniorenzentrum 3,
Vertrag vom 22.03.2007 (Anlage K 4).
Die genannten Verträge enthalten jeweils in § 2 bzw. unter Ziffer 2. Regelungen über die Zusammensetzung und Berechnung des Gaspreises. Danach setzt sich der Erdgaspreis aus verschiedenen Komponenten zusammen, von denen eine, der sogenannte Arbeitspreis, aufgrund einer angegebenen Formel geknüpft ist an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (HEL). Die vertraglichen Regelungen sehen im Weiteren vor, dass in Abhängigkeit von der Entwicklung des HEL-Preises auch der nach dem Vertrag geschuldete Arbeitspreis für das von der Beklagten gelieferte Erdgas sich erhöht oder reduziert.
Nach Abschluss der Verträge kam es während deren Laufzeit aufgrund der dargestellten Regelung zu Erhöhungen des Arbeitspreises im Verhältnis zu dem Arbeitspreis, der sich aufgrund der vertraglich niedergelegten Formel für den Beginn des Vertragsverhältnisses ergab. Die Klägerin hat diese Erhöhungen gezahlt.
Sie behauptet, die den Preis regelnden Bestimmungen der streitgegenständlichen Verträge seien von der Beklagten formularmäßig vorgegeben und nicht im Einzelfall mit der Klägerin ausgehandelt worden. Sie ist deshalb der Ansicht, dass sie als allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle unterliegen. Als Preisanpassungsbestimmungen seien sie gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten (dazu im Einzelnen: Seite 9 bis 15 der Klageschrift vom 26.10.2011; Bl. 9 bis 15 d. A.).
Sie ist deshalb der Auffassung, für die gesamte Dauer der aufgeführten Vertragsverhältnisse nur den Arbeitspreis zu schulden, welcher aufgrund der in den Verträgen niedergelegten Berechnungsgrundlage am Anfang der jeweiligen Lieferbeziehung galt. Soweit sie nachfolgend höhere Preise gezahlt habe, sei die Beklagte wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Erhöhungen ungerechtfertigt bereichert und zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge verpflichtet. Insgesamt errechnet die Klägerin daraus einen mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 123.114,24 Euro (im Einzelnen: Seite 6 bis 9 der Klageschrift vom 26.10.2011; Bl. 6 bis 9 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 123.114,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Preisregelungen der streitgegenständlichen Gaslieferungsverträge seien zwischen den Parteien ausgehandelt worden und deshalb keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jedenfalls seien sie der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen, weil es sich nicht um Preisnebenbestimmungen, sondern vielmehr um Preishauptabreden handele.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen, die sämtlichst nebst Anlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von Gasbezugskosten nicht zu. Die beanstandeten Preiserhöhungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind die diesen Erhöhungen zugrundeliegenden Preisabreden der streitgegenständlichen Verträge wirksam.
Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmungen zwischen den Parteien ausgehandelt wurden oder ob es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, denn jedenfalls scheidet ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB deshalb aus, weil es sich bei ihnen um sogenannte Preishauptabreden handelt, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch sie ergänzende Regelungen beinhalten und deshalb gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegen,
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu nur BGH, Urteil vom 24.03.2010 zu Az.: VIII ZR 178/08, zitiert nach juris) ist bei preisrelevanten Vertragsklauseln zwischen Preishauptreden und Preisnebenbestimmungen zu unterscheiden. Nur Letztere unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Preishauptabreden dagegen, die Art und Umfang der Hauptleistung oder die dafür zu erbringende Vergütung unmittelbar oder in ihren maßgeblichen Bewertungsfaktoren festlegen, sind, da die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, von einer Inhaltskontrolle ausgenommen, auch wenn sie formularmäßig erfolgen.
Hiervon zu unterscheiden sind kontrollfähige Preisnebenbestimmungen. Darunter sind Abreden zu verstehen, die zwar mittelbar Auswirkung auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede (BGH, a. a. O.). Verträge, die solche Preisnebenabreden erhalten, sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist und daneben an anderer Stelle der jeweilige Vertrag eine Preisanpassungsbestimmung aufweist. Dann enthält die Angabe des betragsmäßigen Preises aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könnte. Selbst wenn bei einer solchen Konstellation den weiteren Bedingungen zu entnehmen ist, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet wurde, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, wird gleichwohl diese Formel nicht Bestandteil der eigentlichen Preisabrede, weil es sich aus der Sicht der Kunden nur um die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis handelt (BGH, a. a. O.).
Bei den streitgegenständlichen Verträgen liegt eine solche Gestaltung gerade nicht vor. Keiner der Verträge enthält einen festen ct/kWh-Betrag für den Arbeitspreis bei Vertragsschluss. Die Formel mit der von der Klägerin beanstandeten Koppelung des Arbeitspreises an den HEL-Preis ist hier nicht nur die offengelegte Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis, sie ist vielmehr die Preisabrede selbst. Der von der Klägerin geschuldete Arbeitspreis bei Vertragsschluss ergibt sich erst durch die Festlegung des Zeitpunktes der Gaslieferung bzw. des Vertragsschlusses und den dann geltenden Preis für leichtes Heizöl. Schon der anfänglich von der Klägerin geschuldete Arbeitspreis war damit in Abhängigkeit vom HEL-Preis variabel. Würde man die Koppelung des Arbeitspreises des bezogenen Gases an den Preis für leichtes Heizöl vorliegend für unwirksam erklären, gebe es in den streitgegenständlichen Verträgen keine Preisregelung mehr.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge jeweils Angebote der Beklagten vom 23.01.2001 bzw. 19.03.2007 vorangingen, in denen für einen bestimmten Zeitpunkt betragsmäßige Arbeitspreise ausgewiesen sind. Zum Einen ist diesen Angeboten zu entnehmen, dass auch diese Arbeitspreise auf der Grundlage der jeweiligen Formel berechnet wurden und nur exemplarisch für den dort angegebenen Zeitpunkt des Vertragsbeginns gelten würden. Darüber hinaus handelt es sich auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin eindeutig nur um Angebote, so dass auch bei ihr nicht der Eindruck entstehen konnte, die Angaben der Angebote seien gegenüber den klaren und unmissverständlichen Regelungen der verbindlichen Verträge zur Preisgestaltung dergestalt vorrangig, dass die eigentlichen Preishauptabreden in den Angeboten, nicht aber in den geschlossenen Verträgen enthalten sein könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 ZPO.