Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 23.05.2012 – 5 O 72/11
ECLI:DE:LGHANAU:2012:0523.5O72.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2013, 5 U 138/12, Urteil
nachgehend BGH, I ZR 109/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervenientin zu 2) zu tragen. Die Nebenintervenientin zu 1) hat die Kosten ihrer Nebenintervention selbst zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus übergegangenem Recht für verloren gegangenes Transportgut.
Die Klägerin ist, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, führender Transportversicherer der Firma A mit einem Anteil von 85%; mit weiteren 15% ist die B-AG an der Police beteiligt.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma A, beauftragte die Beklagte fortwährend zu festen Kosten mit verschiedenen Beförderungen. Die zu befördernden Waren wurden von der Nebenintervenientin zu 2), die Firma C GmbH, im Auftrag der Beklagten bei der auf dem Gelände der Firma A in Stadt1 ansässigen Fa. D, der Nebenintervenientin zu 1), abgeholt und zum Lager der Beklagten nach Stadt2 verbracht.
So wurde die Beklagte auch beauftragt, am 04.08.2010 bei der Nebenintervenientin zu 1) neben weiteren Gütern zwei Pakete zu je 3 kg Carboplatin zu übernehmen und zum Kunden E in Stadt3, Land1, zu befördern. Jedes der beiden Pakete hatte die Maße 36x26x17. Auf der zu dem Auftrag gehörenden und vom Fahrer der Nebenintervenientin zu 2), dem Zeugen Z1, unterzeichneten Ladeliste vom 04.08.2010 zur Tour Nr. … wurden diese Pakete zu der Sendungsnummer …., Lieferschein Nr. … mit einem Wert von 86.100,00 € und zur Sendungsnummer …, Lieferschein Nr. … mit einem Wert von 86.400,00 €, aufgeführt. Wegen des konkreten Inhalts der Ladeliste wird auf die in den Akten befindliche Ablichtung, Anlage B1, Blt. 70ff, Bezug genommen.
Am 04.08.2010 gegen 15.30 Uhr erschien der Zeuge Z1 mit seinem LKW nebst Wechselbrücke, amtliches Kennzeichen …, an einer der Laderampen der Nebenintervenientin zu 1), um auftragsgemäß die Ware zur Tour-Nr. ... für die Beklagte abzuholen. Zeitgleich befanden sich noch weitere LKWs, die von ihren Fahrern selbst beladen wurden, an anderen Laderampen. Die Beladung der Wechselbrücke der Nebenintervenientin zu 2) erfolgte durch den Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1), den Zeugen Z2, der die zu verschickenden Packstücke auflud und mit einem Handscanner erfasste. Anschließend wurden die eingescannten Daten an die Mitarbeiterin der Nebenintervenientin zu 1), die Zeugin Z3, übertragen und von dieser mit der Ladeliste abgeglichen. Die Packstücke mit den Sendungsnummern … und …. wurden beide von dem IT-System der Nebenintervenientin zu 1) erfasst. Wegen der Einzelheiten der erfassten Daten wird auf die Ablichtung Blt. 50 und 51 d.A. verwiesen.
Die Wechselbrücke wurde mit der Plombe Nr. … verplombt, wobei der konkrete Zeitpunkt der Verplombung streitig ist. Nach Erhalt und Unterzeichnung der Ladepapiere gegen 16.50 Uhr fuhr der Zeuge Z1 die Wechselbrücke zum Lager der Beklagten in Stadt2, übergab die Papiere dem „Leitstand“ der Beklagten und stellte die Wechselbrücke auf dem umzäumten Gelände der Beklagten ab. Kurz darauf wurde die Wechselbrücke durch den Rangierfahrer der Beklagten aufgenommen, an das vorgesehene Endladetor gebracht und angedockt. Vor der anschließenden Entladung wurden zunächst sämtliche auf der Ladeliste aufgeführten Packstücke im EDV Programm der Beklagten erfasst und aufgrund dieser Daten für jedes Packstück Einzelkontrollkarten und Barcodelabels gedruckt. Die ausgedruckten Karten und Labels wurden an die Zeugin Z4 übergeben, deren Aufgabe es war, die einzelne Packstücke mit den Labeln zu versehen und beim Entladen einzuscannen. Anschließend wurde die Sendung durch den Staplerfahrer der Beklagten entladen und auf die entsprechenden Relationsplätze für den Weitertransport im Fernverkehr verbracht.
Von den beiden für die Firma E in Stadt3, Land1, bestimmten Paketen mit Carboplatin kam nur das Paket mit der Lieferschein Nr. Nr. …, nicht aber das streitgegenständliche Paket mit der Lieferschein Nr. … an.
Mit Email vom 05.08.10 teilte die Beklagte der Nebenintervenientin zu 1) mit, dass die vorgenannte Sendung bei der am Tag zuvor erfolgten Entladung im Eingang gefehlt habe. Wegen des genauen Wortlauts der E-Mail wird auf die Anlage K3, Blt 20 d.A., verwiesen.
Daraufhin erklärte die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma A, mit Schreiben vom 06.08.2010, dass sie die Beklagte für den Verlust haftbar mache. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K4, Blt 21 d.A., Bezug genommen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.8.10 mit, dass eine Prüfung den Verlust der Ware auf dem Weg von Stadt1 nach Stadt2 ergeben habe. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K5, Blt 22 d.A., verwiesen.
Die Klägerin hat der Firma D GmbH den Streit verkündet, woraufhin diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin zu 1) beigetreten ist; die Beklagte hat der Firma C GmbH den Streit verkündet, woraufhin diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin zu 2) beigetreten ist.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 1) behaupten, der Zeuge Z2 habe das streitgegenständliche Paket als Packstück PIDNR … am 4.8.10 auf die Wechselbrücke der Nebenintervenientin zu 2) verladen und anschließend gescannt. Mit der Scannung habe das Packstück den Status „451“= verladen erhalten. Der Fahrer der Beklagten sei bei Verladung auf der Laderampe am Heck des Fahrzeugs anwesend gewesen und habe jederzeit die Möglichkeit der Überprüfung gehabt. Nach dem Einscannen habe der Fahrer die Heckklappe geschlossen und verplombt. Dann sei er ins Büro gegangen, um die Ladepapiere abzuholen. Die Ladung sei vollständig gewesen, es habe kein Paket gefehlt. Das streitgegenständliche Paket sei im Verantwortungsbereich der Beklagten abhanden gekommen.
Die Klägerin behauptet ferner, der Wert der Sendung habe insgesamt 77.180,54 EUR betragen, wobei sich der Betrag aus den -jeweils nicht bestrittenen- Herstellerkosten in Höhe von 26.474,10 EUR und dem Wert des Platins iHv. 50.706,44 EUR zusammensetze. Der Schaden sei von ihr als führendem Transportversicherer der Firma A am 01.10.2010 unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 2.500,00 € durch Zahlung von 74.680,54€ an die Versicherungsnehmerin reguliert worden.
Die Klägerin sowie die Nebenintervenientin zu 1) beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77.180,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p.a. seit dem 06.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin zu 2) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin zu 2) behaupten, der Zeuge Z1 sei während des streitgegenständlichen Verladevorgangs im Führerhaus verblieben, er habe keinerlei Kontrollmöglichkeit gehabt. Nach dem Verladen sei er mit dem für die Verladung zuständigen Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1) zum Büroschalter gegangen, wo er die Ladepapiere und die Plombe erhalten habe. Erst jetzt sei die Wechselbrücke verschlossen und von dem für die Verladung zuständigen Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1) verplombt worden. Die Beförderung der Waren des hier streitgegenständlichen Transports von Stadt1 nach Stadt2 sei anschließend im Direkttransport ohne Zwischenstop erfolgt. Die in Stadt1 verplombte Wechselbrücke sei zwischenzeitlich nicht geöffnet worden. Bei der Ankunft der Wechselbrücke in Stadt2 habe das streitgegenständliche Packstück bereits gefehlt. Es sei ausgeschlossen, dass das Packstück in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung während der Beförderung hätte abhanden kommen können. Da es sich hier um eine Kofferbrücke mit Rolltor gehandelt habe, habe diese ungeöffnet an die Rampe gestellt werden können. Die Zeugin Z4 habe die unversehrte Plombe von der hier streitgegenständlichen Wechselbrücke unmittelbar vor deren Entladung entfernt und die geschlossene Wechselbrücke selbst geöffnet. Daraufhin habe sie auf der Wechselbrücke alle darin befindlichen Packstücke gescannt. Beim Einscannen habe die Zeugin Z4 festgestellt, dass eine Einzelrollkarte samt Label überzählig war, dh. dass dafür war kein Paket da war. Es habe sich dabei um Einzelrollkarte und Label für das im Streit stehende Packstück gehandelt. Nach Entladung sämtlicher Päckchen sei das fehlende Packstück noch immer nicht gefunden worden.
Von dem Entladevorgang bei der Beklagten sei eine Videoaufzeichnung gefertigt worden. Dabei handele es sich um die als DVD zur Akte gereichte Videoaufzeichnung, die die Entladung der streitgegenständlichen Wechselbrücke bei der Beklagten wiedergebe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze vom 2.8.11, 18.87.11, 22.8.11, 02.09.11, 11.10.11, 1.11.11, 2.11.11, 03.01.12, 26.01.12, 02.02.12, 7.3.12, 04.04.12 16.04.12, 23.04.12 und 24.04.12 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Z2, Z3, Z4 und Z1 sowie Inaugenscheinnahme der als Anlage N2 eingereichten Ablichtung der Fahrerkarte des Zeugen Z1 vom 04.08.2010 und des auf der von der Beklagten überreichten DVD enthaltenen Überwachungsvideos. Wegen der Zeugenaussagen im Einzelnen sowie des Inhalts des Überwachungsvideos wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2012 (Blt. 241 bis 260 d.A. und darüber hinaus hinsichtlich des Videos auf die in den Akten befindliche DVD (Blt. 218a d.A.) und der Fahrerkarte auf Blt 97 d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin ist auch hinsichtlich des von ihr i.H.v. 2.500,00 € geltend gemachten Selbtbehalts ihrer Versicherungsnehmerin im Rahmen der Prozessstandschaft prozessführungsbefugt, da es sich in soweit um eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Schadensregulierung handelt.
Die Klage ist hingegen nicht begründet.
Zwar ist die Klägerin aktivlegitimiert. Das einfache Bestreiten ihrer Aktivlegitimation durch die Beklagte ist angesichts des von der Klägerin als Anlage K8, Blt 184 d.A. vorgelegten Überweisungsbelegs nicht erheblich.
Der Klägerin steht jedoch kein Schadensersatzanspruch aus übergeleitetem Recht gem. §§ 17 CMR, 86 VVG zu, da ein solcher Anspruch bereits bei ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma A, nicht entstanden ist.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass das streitgegenständliche Packstück an die von der Beklagten beauftragte Nebenintervenientin zu 2) zum Transport übergeben worden ist. Soweit der von dem Zeugen Z1 für die Nebenintervenientin zu 2) unterzeichnete Ladeschein (Blt 70ff.d.A.), in dem das streitgegenständliche Packstück aufgeführt ist, zunächst einen Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass das Packstück auch tatsächlich auf die Wechselbrücke der Nebenintervenientin zu 2) verladen und damit an die Beklagte übergeben worden ist, haben die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2) die sich daraus zugunsten der Klägerin ergebende Vermutung widerlegt. Denn sie haben bewiesen, dass die vom Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1) am 4.08.2010 auf die Wechselbrücke der Nebenintervenientin zu 2) verladenen Packstücke im Direkttransport und ohne Unterbrechung der Fahrt zum Gelände der Beklagten nach Stadt2 verbracht wurden und dass das streitgegenständliche Packstück bereits bei der anschließenden Entladung im Lager der Beklagten fehlte. Der Zeuge Z1 hat glaubhaft bestätigt, dass er mit der Verladung der Packstücke nicht befasst war, sondern sich, was sich mit den Angaben des Zeugen Z2 deckt, während des Verladevorgangs im Führerhaus seines LKW aufgehalten hat. Er hat darüber hinaus bestätigt, dass er die Ladepapiere zwar unterschrieben, die tatsächliche Stückzahl aber im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben in den Ladepapieren nicht mehr überprüft hat. Er hat ferner im Einklang mit den Angaben der Zeugen Z2 und Z3 bestätigt, dass er die Plombe selbst an der Wechselbrücke angebracht hat, und zwar erst nachdem er sie nebst den Ladepapieren am Büroschalter der Nebenintervenientin zu 1) erhalten habe. Soweit der Zeuge Z1 eingeräumt hat, dass er an den konkreten Vorgang keine Erinnerung mehr habe, steht dies der Richtigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Denn seiner Aussage zufolge, die sich insoweit mit den Angaben der Zeugen Z2 und Z3 deckt, hat sich der Verladevorgang so, wie beschrieben, bis zu dem hier streitgegenständlichen Ereignis immer in der gleichen Weise abgespielt. Erst als Reaktion auf das hier im Streit stehende Geschehen erfolge die Verplombung nunmehr durch die Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1). Der Zeuge Z1 hat darüber hinaus glaubhaft bestätigt, dass er nach der Verplombung der Wechselbrücke direkt und ohne weitere Fahrtunterbrechung nach Stadt2 gefahren ist, was durch die in Augenschein genommene Ablichtung seiner Fahrerkarte vom 04.08.2010 ( Blt. 97 d.A.) bestätigt wird. Das auf der Fahrerkarte abgebildete Diagramm belegt, dass der LKW von 15.30 Uhr bis etwa 16.45 Uhr – die Verladezeit bei der Nebenintervenientin zu 1) - nicht bewegt und die anschließende, bis ca. 17.48 Uhr dauernde Fahrt nicht unterbrochen worden ist. Nach 17.48 Uhr wurde der LKW ausweislich des Diagramms nicht mehr bewegt, was sich mit den Angaben des Zeugen Z1, er habe das Fahrzeug nach der Ankunft in Stadt2 abgestellt, deckt.
Soweit damit der unmittelbare Direkttransport der Sendung nach Stadt2 bewiesen ist, hat die Zeugin Z4 glaubhaft und überzeugend bestätigt, dass sie die unversehrte Plombe von der hier im Streit stehenden Wechselbrücke entfernt hat und dass das streitgegenständliche Packstück bereits bei der anschließenden Entladung fehlte. Die Zeugin Z4 hat den Entladevorgang allgemein und hinsichtlich des hier im Streit stehenden Geschehens im Besonderen geschildert und das in Augenschein genommenen Überwachungsvideos kommentiert. Die Zeugin Z4 hat bestätigt, dass sie selbst unmittelbar vor der Entladung die Plombe von der Wechselbrücke entfernt hat, was sich mit der Aufzeichnung des Überwachungsvideos deckt. Darüber hinaus hat die Zeugin bestätigt, dass die Plombe unversehrt war und die Plombennummer mit der Nummer auf ihrer Liste übereinstimmte. Diese Erinnerung hat sie nachvollziehbar damit erklärt, dass sie bisher noch nie eine beschädigte Plombe vorgefunden habe und dass sie, falls die Plombe beschädigt gewesen sei oder die Nummer nicht übereingestimmt habe, die Plombe nicht geöffnet, sondern ihren Vorgesetzten geholt hätte, was hier unstreitig nicht erfolgt ist. Die Zeugin konnte sich noch genau daran erinnern, dass ihr das Fehlen eines Packstückes gleich bei der Entladung aufgefallen ist, da nach ihren Unterlagen zwei Packstücke mit gleichen Maßen und Gewicht für den gleichen Empfänger in Land1 hätten vorhanden sein müssen, sie aber trotz intensiver Suche auf der Wechselbrücke nur ein entsprechendes Packstück vorfinden konnte und sie schließlich eine Rollkarte und ein Label, welche aufgrund der Ladepapiere gefertigt worden waren, übrig hatte. Die Erinnerung an diesen Vorfall hat die Zeugin anschaulich damit begründet, dass sie die übrig gebliebene Rollkarte und das Label in eine in ein dafür vorgesehenes Schreibtischfach gelegt habe und am Folgetag auf das fehlende Packstück angesprochen worden sei.
Die Angaben der Zeugin zu der übrig gebliebenen Rollkarte nebst Label wird durch die Inaugenscheinnahme der Original- Papiere, die den Ablichtungen Blt 154 d.A. entsprechen und u.a. die Lieferscheinnummer des hier im Streit stehenden Packstücks aufweist, bestätigt.
Darüber hin aus decken sich die Angaben der Zeugin Z4 mit dem Inhalt des Überwachungsvideos, auf dem zu sehen ist, wie die Zeugin die Plombe von der Wechselbrücke entfernt, mit dem Scannen der auf der Wechselbrücke befindlichen Packstücke beginnt und die Wechselbrücke mit einem kleinen Packstück verlässt, es sich anschaut anschließend wieder auf die Wechselbrücke bringt, wo es später entladen wird. Letzteres hat die Zeugin nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich dabei um das zweite, mit dem streitgegenständlichen Packstück identische für Land1 vorgesehene Päckchen gehandelt und sie zwei Zettel für Land1 mit dem gleichen Empfänger gehabt habe. Deshalb sei sie, da sie nur ein Packstück für diesen Empfänger habe finden können, mit dem vorhandenen Packstück ans Licht gegangen, um die Lieferscheinnummer mit ihren Unterlagen abzugleichen. Diese Angaben werden durch das in Augenschein genommene Überwachungsvideo bestätigt. Auf dem Video ist der gesamte Entladevorgang bei der Beklagten zu beobachten und es ergibt sich ohne Zweifel, dass sich insgesamt nur 4 Packstücke, die in etwa die Größe des streitgegenständlichen Packstücks haben, auf der Wechselbrücke befunden haben, während es nach der Ladeliste 5 Packstücke mit diesen Maßen hätten sein müssen.
Die Beklagte hat bewiesen, dass dieses Überwachungsvideo den im Streit stehenden Entladevorgang vom 04.08.2010 wiedergibt. Zum einen hat der informierte Vertreter der Nebenintervenientin zu 1) in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die auf dem Video zu sehenden Paletten von der Streitverkündeten zu 1) gepackt worden sind. Auch das auf dem Video erkennbare und nicht bestrittene Datum weist den 04.08.2010 als Entladetag aus. Die aufgezeichnete Uhrzeit zu Beginn des Entladevorgangs – 17.55.26 Uhr- steht mit der Uhrzeit, zu welcher der die Wechselbrücke ziehende LKW nach dem Diagramm der Fahrerkarte nicht mehr bewegt wurde, im Einklang. Schließlich hat auch die Zeugin Z4 glaubhaft bestätigt, dass es sich bei dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Überwachungsvideo um die Aufzeichnung des im Streit stehenden Entladevorgangs handelt, da sie sich an Einzelheiten des Vorgangs und vor allem das Fehlen eines Packstückes, welches nach Land1 geliefert werden sollte, beim Betrachten der Aufzeichnung genau erinnern und die jeweiligen Details der Aufzeichnung kommentieren konnte.
Dass das Packstück bereits beim Entladen in Stadt2 gefehlt hat, wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte der Nebenintervenientin zu 1) bereits am 05.08.2010 per Email mitteilte, dass das streitgegenständliche Packstück bei der am Tag zuvor erfolgten Entladung im Eingang gefehlt habe. Wäre das Packstück erst später verloren gegangen, hätte die Beklagte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen können.
Aus dem erwiesenen Umstand, dass das im Streit stehende Packstück schon bei der Entladung nicht auf der Wechselbrücke war, ergibt sich jedoch entgegen der unterschriebenen Ladeliste, dass das Packstück bereits nicht an die von der Beklagten beauftragte Nebenintervenientin zu 2) übergeben worden ist. Denn es gibt keine erkennbare und realistische Möglichkeit, dass das Packstück auf die Wechselbrücke verladen wurde und auf dem relativ kurzen und direkten Weg von Stadt1 nach Stadt2 abhanden gekommen ist. Denn wie bereits ausgeführt hat die Beklagte bewiesen, dass die streitgegenständliche Sendung im Direkttransport ohne Unterbrechung von Stadt1 nach Stadt2 gelangt ist, so dass ein Verlust auf dieser Strecke ausscheidet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte das Packstück nach dem Verladen auf die Wechselbrücke und vor deren Verplombung entwendet haben könnten. Zwar waren zur Zeit der Beladung der Wechselbrücke unstreitig noch andere Fahrer auf dem Gelände der Nebenintervenientin zu 1); die Annahme, dass einer davon während der kurzen Zeit, in der der Zeuge Z1 sich die Ladepapiere und die Plombe am Büroschalter, von wo er die Wechselbrücke sehen konnte, holte, auf die Wechselbrücke gegangen sein und ausgerechnet eines der beiden wertvollsten Packstücke der Sendung, denen man den hohen Wert unstreitig nicht ansah, weggenommen haben könnte, ist lebensfremd und entbehrt jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte. Die einzigen Personen, die erkennbar wussten, dass die beiden für Land1 vorgesehenen Packstücke einen hohen Wert hatten, waren der Zeuge Z2, der sie seinen Bekundungen zufolge aus dem Tresor geholt hat und wusste, dass nur wertvolle Packstücke im Tresor liegen, und möglicherweise der Zeuge Z1 aufgrund der Wertangabe auf der Ladeliste. Schließlich ist auch eine Wegnahme des Packstücks auf dem Gelände der Beklagten in Stadt2 auszuschließen, da die Beklagte -wie ausgeführt- bewiesen hat, dass die an der Wechselbrücke angebrachte Plombe bis zur Entfernung durch die Zeugin Z4 unversehrt gewesen ist. Dass während des Entladevorgangs selbst keine Wegnahme erfolgte, ergibt sich eindeutig aus dem Überwachungsvideo.
Der damit weiterhin seitens der Klägerin erforderliche Beweis, dass das Packstück tatsächlich an die Beklagte übergeben wurde, ist auch durch die Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 nicht geführt. Soweit der seinerzeit von der Nebenintervenientin zu 1) mit der Verladung der Packstücke betraute Zeuge Z2 bestätigt hat, dass er das streitgegenständliche Packstück neben einem weiteren, gleich aussehenden Päckchen aus dem Tresor geholt und zum Schluss des Ladevorgangs auf die Wechselbrücke verladen und eingescannt habe und auch die Zeugin Z3 angegeben hat, beim Abgleich der auf dem Scanner angezeigten Stückzahl der Packstücke mit der auf der Ladeliste angegebenen Stückzahl habe sich keine Fehlmenge ergeben, vermögen diese Angaben das tatsächliche Verladen des Packstücks auf die Wechselbrücke nicht zu beweisen. Aus den Angaben der Zeugin Z3 und der unstreitigen Erfassung des im Streit stehenden Packstücks im System der Nebenintervenientin zu 1) (Blt. 51 d.A.) ergibt sich nur, dass das im Streit stehende Packstück gescannt wurde, nicht jedoch, dass es tatsächlich auf die Wechselbrücke der Nebenintervenientin zu 2) verladen worden ist. Ihrer Aussage, sie lasse den …-Fahrer die Ladeliste erst unterschreiben, wenn die dort aufgeführte Stückzahl mit der im Scanner angegebenen Stückzahl übereinstimme, steht die Aussage der Zeugin Z4 entgegen, wonach es auch zuvor bereits vorgekommen ist, dass in den Ladelisten aufgeführte Packstücke fehlten oder vorhandene Packstücke in den Ladelisten nicht aufgeführt waren. Darüber hinaus belegt die papiermäßige Erfassung nicht zwingend die tatsächliche Verladung eines Packstücks.
Soweit der Zeuge Z2 eine Verladung des Packstücks bestätigt hat, ist seine Aussage in Ansehung der vorstehend ausgeführten Umstände nicht überzeugend. Zum einen bot bereits das Aussageverhalten des Zeugen Z2 zu Zweifeln an seinen Angaben Anlass. Im Gegensatz zu den Zeugen Z3, Z1 und Z4, die entspannt, offen und im Zusammenhang ohne Beschönigung über das Geschehen berichtet haben, war dem Zeugen Z2 deutlich anzumerken, dass er sich in der Vernehmungssituation äußert unwohl fühlte. Er wirkte nervös, war anfangs verschlossen, wortkarg und angespannt. Erst im Laufe der Vernehmung berichtete er von sich aus, ohne dass jede einzelne Antwort konkret von ihm erfragt werden musste. Darüber hinaus steht seiner Aussage, er habe das Packstück aus dem Tresor geholt, auf die Wechselbrücke verladen und erst dort gescannt, entgegen, dass das entsprechende Packstück, was die Beklagte bewiesen hat, trotz Direkttransports der Sendung zur Beklagten dort nicht angekommen ist. Denn ein Zugriff unbeteiligter Dritter vor der Verplombung der Wechselbrücke auf eines der beiden wertvollsten Packstücke der Sendung ist hier, wie vorstehend ausgeführt, lebensfremd und entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Ein Zugriff nach der Verplombung der Wechselbrücke ist erwiesener Maßen ebenfalls nicht erfolgt. Wenn sich aber das Packstück unter diesen Umständen nicht auf der Wechselbrücke befand, als diese in Stadt2 entladen wurde, kann es in Stadt1 nicht aufgeladen worden sein.
Da die Klägerin für die Übergabe des streitgegenständlichen Packstücks an die Beklagte beweispflichtig ist, geht dieses Beweisergebnis zu ihren Lasten.
Da mithin bereits die Übergabe des Packstücks an die Beklagte nicht erwiesen ist, ist weder diese noch die von ihr beauftragte Nebenintervenientin zu 2) für dessen Verlust haftbar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.