Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 24.04.2013 – 4 O 1185/12
ECLI:DE:LGHANAU:2013:0424.4O1185.12.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 14. August 2013, 1 U 140/13, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt O1 Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Weg geltend.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, der am Unfalltag, dem ….08.2012 gegen 19.45 Uhr von der Ehefrau des Klägers und benannten Zeugin B gefahren wurde.
Aufgrund der Vollsperrung der Straße im Bereich „C-Straße/D-Straße“ in der Zeit vom ….07. - ….08.2012 hatte die Beklagte eine Umleitung über die Straße über der … eingerichtet. Die Zufahrt zu der Straße über der … ist normalerweise durch eine Metallschranke gesperrt, die aber bei Einrichtung der Umleitung geöffnet wurde. Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit und der Schranke wird auf die Lichtbilder Bl. 35 und 63 f. d. A. verwiesen.
Die Zeugin B bog rechtsabbiegend in die Umleitungsstrecke ein und umfuhr dabei den Pfosten, an dem ein Metallschuh als Auflieger für die Schranke angebracht ist. Dabei kam es zur Berührung zwischen Pfosten und der rechten Fahrzeugseite, nach Angabe des Klägers allein mit der in die Fahrbahn hineinragenden Metalllasche, wodurch das Fahrzeug des Klägers „wie von einem Dosenöffner“ an der gesamten rechten Fahrzeugseite aufgeschlitzt wurde. Der Schaden ist auf dem Lichtbild 3 des Gutachtens des Sachverständigen A vom 21.09.2012 (Bl. 61 d. A.) gut erkennbar.
Der Kläger möchte mit der Klage den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert des Fahrzeuges in Höhe von 2.360,00 EUR sowie die Kosten der Erstellung des Sachverständigengutachtens von 511,94 EUR ersetzt haben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe dadurch die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht in grober Weise verletzt, weil die scharfkantige Metalllasche am oberen Ende des Schrankenpfostens mehrere Zentimeter in die Fahrbahn rage. Ein Verkehrsteilnehmer müsse nicht damit rechnen, dass eine solche Metalllasche in ca. 1 m Höhe in die für den öffentlichen Verkehr freigegebene Fahrbahn hineinrage. Für die rechts abbiegende Zeugin B sei die Lasche zudem nicht erkennbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.871,94 EUR nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.10.2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 EUR nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Schrankenpfosten und der daran befestigte Aufleger für die klägerische Fahrerin bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Bei einer Durchfahrbreite von ca. 3,20 m sei es für einen Kraftfahrer ohne weiteres möglich, unter Einhaltung des gebotenen Abstandes an dem rechts stehenden Metallpfosten vorbeizufahren. Die Fahrerin habe aber offensichtlich einen zu engen Radius gewählt und sei dem Pfosten dadurch so nahe gekommen, dass sie ab ca. Fahrzeugmitte daran entlang gestreift sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die beklagte Stadt O1 kein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens aus §§ 839 BGB, 249 f. BGB zu, da der Beklagten die Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht angelastet werden kann.
Die beklagte Stadt O1 ist als Trägerin der Straßenbaulast für die betroffene Gemeindestraße (§ 43 HStrG grundsätzlich verpflichtet, für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraumes zu sorgen und die von diesem für die Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren abzuwehren. Bei der Straße über der … handelt es sich um eine Gemeindestraße. Konkret wird Inhalt und Umfang der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch die konkreten örtlichen Verhältnisse und das ihnen inne wohnende Gefahrenpotenzial und von der Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraumes bestimmt. In diesem Rahmen sind die Verkehrsflächen so auszugestalten, dass sie möglichst gefahrlos benutzt werden können. Der Pflichtige muss also in geeigneter und zumutbarer Weise alle Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls so zeitig und erkennbar vor ihnen warnen, dass sich der Benutzer rechtzeitig darauf einstellen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 – Az.: 7 U 161/03 -, VersR 2006, 855 f., zitiert nach Juris Ziff. 2 a, m. w. N.). Die danach gebotenen Sicherungsmaßnahmen umfassen diejenigen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 2004, 1449 ).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hatte die beklagte Stadt vorliegend die Durchfahrt durch die geöffnete Schranke und insbesondere den am rechten Pfosten angebrachten Metallschuh zur Aufnahme des Schrankenendes nicht besonders zu markieren oder durch ein Schild darauf hinzuweisen. Zunächst handelt es sich um eine Straße, die nicht für den regelmäßigen innerörtlichen Verkehr ausgebaut war, sondern lediglich als Umleitungsstrecke wegen einer anderweitigen Baumaßnahme diente. Das war erkennbar und der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges auch bekannt. Die Benutzung der Straße war zudem nur in eine Richtung, als Einbahnstraße, erlaubt. Von einem Verkehrsteilnehmer, der diese ausgewiesene Umleitungsstrecke benutzt, ist daher bereits ein besonders umsichtiges und vorsichtiges Fahrverhalten zu erwarten.
Die für den Umleitungsverkehr ständig geöffnete Schranke war zudem unstreitig problemlos zu erkennen. Das gilt auch für den von dem klägerischen Fahrzeug aus gesehen rechten Metallpfosten, der in den üblichen Signalfarben gestrichen ist. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass seine Ehefrau den Pfosten nicht erkannt hat. Weiter wies die Schrankenanlage eine Durchfahrtsbreite von ca. 3,20 m aus, konnte also von einem Pkw problemlos durchfahren werden, zumal ein Begegnungsverkehr von Fahrzeugen nicht gegeben war. Es bestand für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges daher kein nachvollziehbarer Grund, den Radius bei der Einfahrt in die Schrankenanlage so eng zu nehmen, dass das Fahrzeug auf halber Länge mit dem Pfosten in Berührung kommt. Jedenfalls musste die Beklagte eine solche Fahrweise nicht voraussehen und ihre Sicherungsmaßnahmen daran ausrichten. Sie musste auch die Metalllasche zur Aufnahme der Schranke, die an dem rechten Pfosten angebracht ist, nicht besonders sichern. Zum einen musste sie, wie ausgeführt wurde, nicht damit rechnen, dass ein den Pfosten umfahrender Autofahrer so eng an dem Pfosten vorbei fährt, dass er mit der nur wenige Zentimeter breiten Lasche überhaupt in Berührung kommen kann, zum anderen muss auch ein Pkw-Fahrer, der eine solche klassische Schranke durchfährt, damit rechnen, dass an dem rechten Pfosten eine Halterung zur Aufnahme der Schrankenspitze angebracht ist. Ein solcher Autofahrer war also auch aus diesem Grund gehalten, den Pfosten mit dem notwendigen und gebührenden Sicherheitsabstand zu umfahren. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Fotoaufnahme (Bl. 35 d. A.) ausgeführt hat, seine Ehefrau habe nicht zunächst einen Bogen nach links fahren können, um dann im rechten Winkel durch die Schranke zu fahren, da sie mit Gegenverkehr im Kreuzungsbereich habe rechnen müssen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Wenn es nämlich der Fahrerin nicht möglich gewesen ist, ihr Fahrzeug ohne Zuhilfenahme der Gegenfahrbahn für die Durchfahrt in einen rechten Winkel zu bringen, hätte sie ihr Fahrzeug verlangsamen oder anhalten müssen, bis ihr dies möglich war. Dass im Moment des Einbiegens der klägerischen Fahrerin überhaupt Begegnungsverkehr auf der Straße war, hat der Kläger im Übrigen nicht vorgetragen.
Die Klage hat folglich schon deshalb keinen Erfolg, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen würde eine solche aber auch hinter dem weit überwiegenden Verschulden der klägerischen Fahrerin zurücktreten, die insofern einen Fahrfehler begangen hat, als sie ihr Fahrzeug ohne Not mit nicht ausreichendem Sicherheitsabstand an dem Metallpfosten vorbeigelenkt hat. Dass es, wie der Kläger ausführt, nur zu einer Berührung des Fahrzeuges mit der Metalllasche gekommen ist, scheint darüber hinaus nicht zu stimmen, da die Lichtbilder 3 – 6 aus dem Gutachten A (Bl. 61, 62 d. A.) zeigen, dass es zu einer Berührung und massiven Eindellung des hinteren rechten Kotflügels auch deutlich unterhalb der Aufschlitzung gekommen ist.
Gemäß § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage erfolglos war.