Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 22.02.2018 – 9 O 371/16
ECLI:DE:LGHANAU:2018:0222.9O371.16.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.219,91 €.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
4. Die Entscheidung ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung dadurch abzuwenden, dass sie Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Unfall ereignete sich am 28.11.2015 auf dem (…)-Parkplatz in (...). Das Fahrzeug der Klägerseite wurde geführt von der Zeugin (Z 1). Die Zeugin fuhr mit dem Fahrzeug auf dem Parkplatz entlang der eingezeichneten Parktaschen. Die Beklagte zu 1) parkte in einer dieser Parktaschen. Die Beklagte zu 1) fuhr sodann rückwärts aus ihrer Parktasche und es kam zur Kollision beider Fahrzeuge. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1).
Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Klägerseits wird behauptet, dass das klägerische Fahrzeug bereits zu 80 % an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeigefahren sei, ehe die Beklagte zu 1) ohne nach hinten zu schauen losgefahren sei.
Beklagtenseits wird behauptet, dass die Beklagte zu 1) sich durch einen Blick in den Innenspiegel und in den Außenspiegel über den rückwärtigen Verkehrsraum vergewissert habe, sich über die Schulter hinweggedreht habe und sich dann Stück für Stück aus der Parktasche herausgetastet habe. Andere Fahrzeuge habe sie dabei nicht gesehen.
Die Klägerin holte ein privates Sachverständigengutachten ein. Die Kosten des Sachverständigen belaufen sich auf 704 €. Der Kläger hat dem Sachverständigen gegenüber auf dessen Formular erklärt, seinen „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung" an den Sachverständigen abzutreten (BI. 31 der Akte).
Mit Schriftsatz vom 22.2.2016 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung unter Fristsetzung zum 4.3.2016 auf. Vorschäden am Fahrzeug legte die Klägerin den Beklagten nicht offen. Die Beklagten zahlten hierauf nicht.
Die Klägerin behauptet, dass für die Reparatur der Schäden Kosten in Höhe von 4.490,91 € anfallen würden.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 5.219,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.3.2016, sowie weitere 571,44 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin (Z 1). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2016 verwiesen. Außerdem hat. die Kammer ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang durch den Sachverständigen (SV 1) eingeholt. Auf dieses wird verwiesen. Die Kammer hat weiter ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen (SV 1) eingeholt. Auch auf dieses wird verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klägerin ist im Zuge gewillkürter Prozessstandschaft in eigenem Namen prozessführungsbefugt. Die Klägerin wurde von der Eigentümerin des beim Unfall geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (...) ermächtigt, den Prozess in eigenem Namen zu führen (BI. 54 der Akte).
II. Der Klägerin stehen die mit ihrer Klage verfolgten Ansprüche jedoch nicht zu.
1.a) Die Klägerin kann den Ersatz der Reparaturkosten nicht ersetzt verlangen. Denn sie hat den Beklagten Vorschäden am Fahrzeug nicht offengelegt und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nicht sämtliche Schäden, für die Schadensersatz verlangt wird, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. In solchen Fällen ist ein Ersatz auch der kompatiblen Schäden ausgeschlossen. Ein Ersatz kommt nur dann in Betracht, wenn auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen (OLG Frankfurt, NZV 2016, 436, 437).
b) Die Kammer ist vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass nicht alle klägerseits geltend gemachten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Kammer gelangt zu dieser Überzeugung auf Basis der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen (SV 1) vom 11.7.2017, denen es sich anschließt. Der Sachverständige zeigt auf Blatt 32, Grafik 8 des Gutachtens unter Anwendung nachvollziehbarer Untersuchungsmethoden rot markierte Bereiche auf, die „nicht [dem Unfall] zuordenbare Spuren" zeigen, sodass die Kammer überzeugt ist, dass die dort markierten Beschädigungen nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstammen.
c) Weiter kann die Kammer nicht ausschließen, dass die vom Sachverständigen festgestellten mit dem Unfallereignis kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen. Betroffen sind die auf Blatt 32, Grafik 8 des Gutachtens blau markierten Bereiche. Die Kammer ist aufgrund der Darstellungen des Sachverständigen, denen es sich anschließt, überzeugt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Schäden auf ein anderes Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Sachverständige beschreibt die blaue Markierung in seinem Gutachten vom 11.7.2017 mit „zuordenbare Spuren". Die Kammer beauftragte den Sachverständigen deshalb mit Beschluss vom 15.12.2017 damit, sein Gutachten dahingehend zu ergänzen, ob auszuschließen ist, dass diese Schäden auf einem anderen Unfallereignis als dem streitgegenständlichen beruhen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 9.1.2018 legt der Sachverständige auf Blatt 2 dar: „Damit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Spuren auf einem anderen als dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruhen. Um dies belastbar beurteilen zu können, hätte es entweder einer eigenen Untersuchung beider Fahrzeuge einschließlich einer Sicherung von Materialabtrag und -antragungen bedingt oder einer entsprechenden Beweissicherung bedurft. Nur soweit individuelle Schadensmerkmale und durch eine Materialvergleichsanalyse Materialgleichheit festgestellt worden wäre, wäre ein Ausschluss möglich gewesen." Der Sachverständige legt hier das Ergebnis dar und begründet es. Die Kammer vermag dies nachzuvollziehen und schließt sich dem an. Die Kammer kann deshalb nicht ausschließen, dass ein anderes als das streitgegenständliche Unfallereignis die Schäden verursacht hat.
2. Die Klägerin kann deshalb den Ersatz der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten als Kosten des Sachschadens (BGH, NJW 2012, 1953, 1955) nicht ersetzt verlangen.
3. Auch Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann Klägerin nicht verlangen. Ein solcher ist schon nicht schlüssig dargetan, wäre aber auch ausgeschlossen, da die Rechtsverfolgung nicht berechtigterweise erfolgte. In der Klageschrift wird lediglich erklärt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 22,2.2016 zur Zahlung unter Fristsetzung zum 4.3.2016 aufgefordert wurde und bislang keine Zahlung erfolgt sei. Ein vorgerichtliches Tätigwerden des Klägervertreters kann hieraus aber nicht erkannt werden. Falls es sich bei diesem Schriftsatz vom 22.2.2016 um einen anwaltlichen Schriftsatz des Klägervertreters handelt, sind die hierfür angefallenen Kosten ohnehin nicht ersatzfähig, da nicht erkennbar ist, durch welches pflichtwidrige Verhalten (§ 280 Abs. 1 BGB) die Beklagten dieses Verhalten verursacht hätten. Sollte der Klägervertreter erst nach diesem Schriftsatz tätig geworden sein, könnte das zwar darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagten die Zahlung verweigerten, sodass eine Pflichtverletzung gegeben wäre. Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.