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Landgericht Hanau Urteil vom 17.09.2019 – 1 Ks 3335 Js 15999/18-KAP

ECLI:DE:LGHANAU:2019:0917.1KS3335JS15999.18.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Die in der Zeit vom 25.01.2019 bis 13.02.2019 in Österreich erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 S. 2 StGB; 472 Abs. 1 StPO.

Gründe

I.

Der 23-jährige Angeklagte wurde am 12.12.1995 in (Ort 1) (Rumänien) als zehntes von insgesamt elf Kindern seiner Eltern, (…) und (…), geboren. Er besuchte die vorgeschriebenen acht Schulklassen - in denen er weder Lesen, noch Schreiben lernte - und war danach als Gelegenheitsarbeiter tätig. Im August 2016 ging er nach Deutschland. Er lebte und arbeitete auf Reiterhöfen als Stallbursche, was er auch nach dem hiesigen Geschehen in (Ort 2) in Österreich fortsetzte. Der Angeklagte hält Kontakt zu seinen Geschwistern, die sich zeitweise in Rumänien, Deutschland und Österreich aufhalten. Zwei seiner älteren Brüder – (Br. 1 )und (Br. 2) – arbeiteten ebenfalls in Deutschland als Stallburschen. Eine ältere Schwester – (Schw.1) – lebt in (Ort) (Österreich).

Der Angeklagte ist Vater zweier Kinder. Ein 4-jähriger Sohn stammt aus einer ersten Beziehung; ein zweites Kind stammt von seiner 20-jährigen Freundin (Fr.) – wohnhaft in (Ort) (Rumänien) – und wurde im April 2019 geboren.

Der aktuelle Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragung auf.

In hiesiger Sache wurde der Angeklagte aufgrund Europäischen Haftbefehls am 25.01.2019 in (Ort 2) (Österreich) vorläufig festgenommen und befand sich bis 13.02.2019 in Auslieferungshaft. Aufgrund des dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Haftbefehls des Amtsgerichts Hanau vom 22.01.2019 (Az.: …) ist der Angeklagte seit dem 13.02.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I.

II.

1.

Im August 2016 kam der Angeklagte nach Deutschland und erhielt am 13.09.2016 auf dem von (Z 1) betriebenen Reiterhof („Hof 1“) in (Ort) eine Anstellung als Stallbursche. Er war, neben einer Vielzahl von weiteren rumänischen Hilfskräften, für die Pferde und das Misten der Boxen zuständig. Der Angeklagte verrichtete seine Arbeit zuverlässig und gut und war bei jedermann beliebt. Er lernte rasch Deutsch und wurde deshalb von seinen rumänischen Kollegen gerne als Dolmetscher herangezogen. Als Mitglied des Teams „Hof 1“ erhielt er von (Z 1) Arbeitskleidung der Marke Engelbert-Strauß, unter anderem eine braune Arbeitshose sowie blau/graue Arbeitshandschuhe der Marke Work. Er wohnte mit seinen Kollegen gemeinsam in einem Wohncontainer, für dessen Nutzung ein pauschaler Betrag monatlich vom Lohn einbehalten wurde. Nach einigen Monaten erhielt auch einer der älteren Brüder des Angeklagten, der (Br. 1), eine Anstellung auf dem „Hof 1“.

Das bis zu ihrem Tod von (G) betriebene Anwesen „Hof 2“ misst über 2 Hektar und umfasst ein Haupthaus und mehrere Nebengebäude sowie Stallungen, umgrenzt von teilweise noch bewirtschafteten Feldern. Der nächste Nachbar, der landwirtschaftliche Hof von (Z 2), ist in etwa 50 Metern Entfernung zum Haupthaus angesiedelt. Da in das Haupthaus, welches von der Geschädigten alleine bewohnt wurde, in der Vergangenheit schon eingebrochen worden war, legte sich die Geschädigte neben ihrem Hofhund einen scharfen Wachhund zu, von dem sie sich nur trennte, wenn sie morgens zum Einkaufen fuhr. Außerdem achtete sie darauf, dass nur sie selbst und ihre beste Freundin (Z 3) über einen Schlüssel zur Haustür verfügten. Auch in ihrer Anwesenheit erhielten nur vertrauenswürdige Personen Zugang zu ihren privaten Räumlichkeiten.

Im Frühjahr 2018 zeigte sich der Angeklagte im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses auf dem „Hof 1“ erstmals unzufrieden. Er hatte zuvor Besuch von seiner rumänischen Freundin (Fr.) gehabt, deren dauerhafter Aufenthalt auf dem Hof jedoch nicht geduldet wurde. Schließlich erfuhr er von (Z 4), dass die Geschädigte einen Stallburschen für ihren zu jener Zeit prosperierenden Reiterhof suchte.

Der Angeklagte führte insgesamt zwei Gespräche mit der Geschädigten und in der Folgezeit kam es zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags und eines Mietvertrags, jeweils mit Beginn zum 15.05.2018. Die Mietwohnung befand sich im 1. Obergeschoss in einem der Nebengebäude, gelegen unweit des Haupthauses. Sein Bruttoeinkommen als landwirtschaftliche Hilfskraft sollte 1.350,00 € zuzüglich eines Sachbezugs für die Nutzung der Wohnung auf dem Betriebsgelände in Höhe von monatlich 350,00 € betragen. Der Angeklagte kündigte seinen Anstellungsvertrag auf dem „Hof 1“ und siedelte auf den „Hof 2“ über. Als einzige Vollzeitkraft war er dort ebenfalls für die Pferde und das Misten der Boxen, aber auch für sämtliche weitere im Hofbetrieb anfallenden Arbeiten zuständig. Er war freundlich und fleißig und machte sich auch über seine eigentlichen Pflichten hinaus nützlich, indem er die Hofanlage aufräumte und Reparaturarbeiten erledigte. Weil er über technisches Geschick verfügte, nahm ihn die Geschädigte alsbald auch für Werkarbeiten in dem Haupthaus, ihrem Wohnhaus, in Anspruch. Der Angeklagte installierte dort unter anderem Lampen und wechselte Glühbirnen aus. Ihrer Freundin (Z 3) gegenüber sagte die Geschädigte zu jener Zeit, „den (A) hat mir der Himmel geschickt“. Nachdem etliche Wochen vergangen waren, empfand die Geschädigte jedoch eine Veränderung im Verhalten des Angeklagten. Sie erzählte ihrer Freundin (Z 3), dass der Angeklagte plötzlich seine Freundin, die schwanger sei, „angeschleppt“ habe und deshalb nicht mehr ordentlich arbeite. Als sie ihm gesagt habe, dass seine Freundin vom Hof müsse, sei er vor Wut hochrot geworden und habe sie angebrüllt „dass die Freundin seine Familie sei“. In mehreren Gesprächen mit ihrem Freund (Z 5) bezeichnete sie den Angeklagten als „übergriffig, weil er sich auf dem Hof ausbreite“. Auch ihm gegenüber erwähnte sie, dass die schwangere Freundin des (A) nun mit auf dem Hof wohne und er deshalb mehr Geld wolle.

Auch (Z 4) erzählte die Geschädigte von dem verwandelten und fordernden Verhalten des Angeklagten. Der Angeklagte habe ohne Rücksprache mit ihr einen neben seiner Wohnung liegenden Raum renoviert, damit sein Bruder (Br. 1) dort übernachten könne. Ebenfalls ohne Absprache mit ihr, sei seine nunmehr schwangere Freundin (Fr.) mit in die Wohnung eingezogen, was sich negativ auf sein Arbeitsverhalten auswirke. Schließlich gebe es vermehrt Unstimmigkeiten wegen des monatlichen Lohnanspruchs. Der Angeklagte erhalte regelmäßig bare Vorschusszahlungen, meine jedoch insgesamt unterbezahlt zu sein. Ihr werde das mit dem Angeklagten „alles zu stressig“. Auf Bitte der Geschädigten hin moderierte (Z 4) am 02.09.2018 eine Aussprache zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, bei der es auch darum ging, den Angeklagten für die von der Geschädigten aufgezeigte Problematik im Umgang miteinander zu sensibilisieren und eine gemeinsame Lösung zu finden. Der Angeklagte habe sich stur und desinteressiert gezeigt. Er meinte nach wie vor, unterbezahlt zu sein. Darauf ließ sich die Geschädigte jedoch nicht ein, zumal ihr die Lohnbuchhalterin (Z 6) mittlerweile mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte über die Monate hinweg insgesamt bereits circa 1.600,00 € zu viel an Nettolohn durch bare Vorschusszahlungen erhalten habe, mithin überbezahlt sei. Die Geschädigte meinte deshalb, dass es sinnvoller sei, dass Arbeitsverhältnis zu beenden, womit der Angeklagte einverstanden war. Er erbat sich allerdings eine schriftliche Kündigung damit er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalte. Von der Geschädigten erhielt er die Erlaubnis, solange in der Wohnung zu bleiben, bis er eine neue Unterkunft für sich und seine Freundin - die mittlerweile zur Kontrolle der Schwangerschaft wieder nach Rumänien zurückgereist war - gefunden habe. Am 03.09.2018 händigte die Geschädigte dem Angeklagten vereinbarungsgemäß die schriftliche Kündigung zum 15.09.2018 aus. Scheinbar gelassen ging der Angeklagte in den Folgetagen weiterhin seiner Arbeit nach, wenn auch nicht mehr in dem bemühten Maße wie zuvor. Am 02.09.2018 erhielt der Angeklagte von der Geschädigten einen baren Vorschuss auf seinen Lohn für September 2018 in Höhe von 200,00 € und am 07.09.2018 nochmals eine baren Vorschuss in Höhe von 400,00 €.

2.

Zur Verurteilung des Angeklagten führte das nun folgende Tatgeschehen:

Am Morgen des 10.09.2018 nahm der Angeklagte gegen 07:30 Uhr seine Arbeit auf. Zu jenem Zeitpunkt entschloss er sich, die Geschädigte zu töten. Er dachte „ich töte sie lieber und fertig“. Er wusste noch nicht genau „wann und wie“, steckte jedoch im Pferdestall vorsorglich ein 1,5 Meter langes fingerdickes Seil, bestehend aus zwei miteinander verknüpften Stricken unterschiedlicher Dicke und Webart, in seine Hosentasche. Der Angeklagte trug an jenem Morgen die braune Arbeitshose der Marke Engelbert-Strauß und die blau/grauen Arbeitshandschuhe der Marke Work, die er von seiner früheren Arbeitgeberin (Z 1) erhalten hatte.

Ahnungslos verrichtete die Geschädigte an diesem Morgen ihre üblichen Tätigkeiten. Sie ging joggen und anschließend mit ihren beiden Hunden spazieren, wobei sie Reithose, einen dunkelblauen Pullover, sowie eine dunkelblaue Weste trug. Gegen 07:45 Uhr erhielt sie einen Anruf von ihrer besten Freundin (Z 3), der sie versprach, alsbald zurück zu rufen. Zwischen 08:15 Uhr und 08:45 Uhr sperrte sie beide Hunde in die Sattelkammer ein, weil sie nun, wie üblich, ihre Einkäufe für den Reitbetrieb erledigen wollte. Bevor sie sich auf den Weg machte, ging sie noch im Pferdestall vorbei und traf dort auf den Angeklagten, der sogleich registrierte, dass die Geschädigte ihre Hunde schon weg gesperrt hatte. Er ergriff diese Gelegenheit und veranlasste nun die Geschädigte - gemäß seines mittlerweile konkret gefassten Tatplans - unter dem Vorwand, einen Spannungsprüfer für Reparaturarbeiten an der Elektrik im Nebengebäude zu benötigen, mit ihm zu ihrem Wohnhaus zu gehen, wo sich – wie der Angeklagte aus früheren Gelegenheiten wusste – der Werkzeugkasten befand.

Die Geschädigte zog sich vor der Hauseingangstür des Wohnhauses die Schuhe aus und trat – gefolgt von dem Angeklagten – durch die Tür in den kleinen Eingangsbereich, wohin ihr der Angeklagte folgte.

In dem kleinen Eingangsbereich befindet sich linksseitig eine kleine begehbare Bodenfläche, nach oben begrenzt durch den Unterbau einer Holztreppe. Rechtsseitig führen drei steingeflieste Stufen zu einem Treppenabsatz (Hochparterre) hinauf, von wo aus die mit einem Geländer und dünnen Holzstreben versehene Holztreppe in das Obergeschoss führt. Von jenem Treppenabsatz führt rechterhand eine Tür zum Arbeitszimmer und geradeaus zu einem Esszimmer, durch welches man sowohl zum Wohnzimmer, als auch zur Küche und zu weiteren Nebenräumlichkeiten der Wohnung gelangt.

Die Geschädigte legte ihr Zigarettenetui und ihren Autoschlüssel rechts auf der ersten steingefliesten Stufe ab und ging hinauf in ihren Wohnbereich im Hochparterre und holte von dort den Werkzeugkasten. Sie kam zurück und stellte den Werkzeugkasten vor dem Angeklagten auf dem Fußboden ab. Sie bückte sich nach unten, um den Werkzeugkasten zu öffnen und den vom Angeklagten vorgeblich benötigten Spannungsprüfer herauszuholen. Diesen Moment nutzte der Angeklagte für seine Tötungsabsicht aus, indem er das vorsorglich eingesteckte Seil aus seiner Hosentasche ergriff, in einer Schlinge von vorne um den Hals der nach unten gebückten Geschädigten warf und diese daran nach oben riss, wodurch sich die Schlinge sofort zuzog und der Geschädigten die Luftzufuhr abschnitt. Durch diese unerwartete Misshandlung geriet die Geschädigte ins Taumeln, ihr Körper drehte sich einmal um die eigene Achse und sie fiel nach vorne auf die Knie. Dadurch lockerte sich die um ihren Hals liegende Schlinge und sie stieß hervor „was soll das, was willst Du denn“. Darauf erwiderte der Angeklagte: „du hast mir das Geld nicht gegeben und du hast es mit jedem so gemacht“. Daraufhin fragte ihn die Geschädigte, „ob er Geld wolle“, welches sie in der Schublade in ihrer Küche aufbewahre. Der Angeklagte ließ sich zum Schein auf dieses Angebot ein. Er hieß die Geschädigte aufzustehen und führte sie an dem Seil, unter Wahrung des gelockerten Zugs um ihren Hals, die drei steingefliesten Stufen hinauf über den Treppenabsatz in den Wohnbereich bis in die Küche hinein.

Dort angelangt, zeigte ihm die Geschädigte 2.500,00 €, die sie in einer der Küchenschubladen aufbewahrte. Der Angeklagte sagte „dass er das Geld nicht mehr wolle“ und zerrte die Geschädigte am Seil hinaus aus der Küche bis hin zum Treppenabsatz, wo er die Schlinge um ihren Hals nun wieder fester zuzog. Die Geschädigte schrie nun mehrmals laut um Hilfe und versuchte verzweifelt, sich von der um ihren Hals liegenden Seilschlinge, zu befreien, indem sie mit ihren Fingern unter das sie drosselnde Seil griff. Der Angeklagte reagierte darauf, indem er die Geschädigte auf den Rücken liegend zu Boden brachte, sich auf sie hockte und ihr brutal und rücksichtslos mit beiden Fäusten auf den Kopf und in das Gesicht schlug, wodurch sie schwerste stumpfe Verletzungen in der Stirn-Kopf- und Wangenregion davontrug und sogleich heftig aus Mund und Nase zu bluten begann. Als sich die Geschädigte schließlich infolge dieser brutalen Misshandlung durch den Angeklagten nicht mehr rührte, zog er die Seilschlinge endgültig so fest zu, dass die Geschädigte - wie von ihm beabsichtigt - noch an Ort und Stelle um 10:23 Uhr verstarb.

Todesursache war zentrales Regulationsversagen in Verbindung mit Erstickungstod durch Erdrosseln.

Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass er die Geschädigte erfolgreich erdrosselt hatte, beabsichtigte nun zur Verschleierung seiner Tat, deren Tod wie einen Selbstmord aussehen zu lassen. Er löste die um den Hals der Getöteten liegende Schlinge und warf den einen Teil des verknüpften Seils zu einem späteren Zeitpunkt im Hofbetrieb weg. Das zurück bleibende grob gewebte Seilstück legte er doppeltourig um den Hals der Getöteten, hob den Leichnam auf und hievte ihn vom Treppenabsatz aus auf die Höhe des Geländers der zum 1. OG führenden Treppe, schlang das Seilende um das Geländer und ließ den Leichnam in die Seilschlinge herabsacken, so dass dieser linksseitig über den drei steingefliesten Treppenstufen herabhing und sich dem unbedarften Betrachter ein Selbstmordszenario durch Erhängen darbot. Um einer frühzeitigen Tatentdeckung vorzubeugen, schaltete der Angeklagte noch sämtliche Sicherungen in dem auf dem Treppenabsatz befindlichen Sicherungskasten aus, so dass auch die Haustürklingel nicht mehr funktionierte. Anschließend verließ er das Wohnhaus der Geschädigten, zog die Hauseingangstür hinter sich zu und ging – als wäre nichts geschehen – seiner Arbeit im Pferdestall nach.

Der Angeklagte befand sich während der Tat in keinem seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand.

Die beste Freundin der Geschädigten, (Z 3), war mittlerweile außer sich vor Sorge, weil sich die Geschädigte nicht – wie versprochen – bei ihr gemeldet hatte. Da sie ohnehin nach ihrem auf dem „Hof 2“ eingestellten Pferd schauen wollte, fuhr sie gegen 10:30 Uhr dort hin und sah das Auto der Geschädigten im Hof vor dem Wohnhaus stehen. Im Auto erblickte sie die Handtasche der Geschädigten, die auf dem Beifahrersitz stand. Sie klingelte an der Haustür, bemerkte jedoch, dass diese nicht funktionierte. Schließlich lief sie vom Wohnhaus zum Pferdestall, wo sie auf den arbeitenden Angeklagten traf. Sie fragte den Angeklagten, „wo denn die (G) sei“. Der Angeklagte log ihr nun, um seine Tat zu verbergen, vor, „dass ein Mann gekommen und die (G) mit diesem weggefahren sei“. Die Zeugin (Z 3) glaubte sich nun im Bilde über den Verbleib der Geschädigten, wenn sie sich auch etwas über deren - vermeintliche - Ignoranz ihr gegenüber ärgerte. Sie versorgte ihr Pferd und kehrte gegen Mittag zu ihrem Wohnort in (Ort) zurück, wobei sie noch mehrmals vergeblich versuchte, die Geschädigte per WhatsApp zu erreichen. Gegen 15:15 Uhr gelangte (Z 3) zu der Annahme, dass etwas geschehen sein müsse, was ihre beste Freundin von einer Kontaktaufnahme zu ihr abhielt. Sie holte den - ihr von der Geschädigten für den Notfall überlassenen - Doppelschlüssel zum Wohnhaus der Geschädigten und fuhr in Begleitung ihres Ehemannes (Z 7) nochmals zum „Hof 2“. Das Auto der Geschädigten parkte noch immer vor ihrem Wohnhaus und auch ihre Handtasche stand unverändert auf dem Beifahrersitz. Dadurch bestärkt in ihrer Ansicht, dass der Geschädigten etwas zugestoßen sein müsse, schloss (Z 3) nun mit dem Doppelschlüssel die Hauseingangstür zum Wohnhaus auf. Sie öffnete diese weit nach innen und sah sofort linksseitig den Leichnam der Geschädigten an einem Seil vom Treppengeländer herabhängen, weshalb sie vor Entsetzten laut aufschrie. (Z 7), der seiner Frau auf dem Fuße gefolgt war, erfasste die Situation sofort, schob seine Frau nach draußen in den Hof und schloss die Hauseingangstür. Er ging die drei steingefliesten Treppenstufen hinauf, auf denen er Blutstropfen registrierte, fasste der Geschädigten kurz an den herabhängenden linken Oberarm und befand diese als tot. Er setzte einen Notruf ab, wobei er die genaue Adresse des „Hof 2s“ nicht benennen konnte. Er lief deshalb über den Treppenabsatz in das zunächst rechts gelegene Zimmer – das Arbeitszimmer der Geschädigten – und las die Adresse von den dort liegenden Geschäftspapieren ab. Um 15:52 Uhr meldeten die herbei geeilten Einsatzkräfte den Tod der Geschädigten an die Kriminalpolizei und äußerten wegen der sichtbaren Verletzungen der Geschädigten sowie der im Treppenbereich auffälligen Blutspuren Zweifel an einem Suizid. Noch am späteren Nachmittag kam es durch die Polizei zu ersten Befragungen der vor Ort angetroffenen Personen, unter anderem des Angeklagten. Dieser machte einen gefassten Eindruck; insbesondere wies er keinerlei Verletzungen auf. Der Angeklagte wurde von dem ermittelnden Polizeibeamten (PB 1) zweimal polizeilich als Zeuge vernommen, am 11.09.2018 und am 14.09.2018. Am darauf folgenden Tag verließ der Angeklagte plangemäß seine Arbeitsstelle und fuhr gemeinsam mit seinem Bruder (Br. 2) nach Rumänien zurück, wo er sich etwa vier Wochen lang in seinem Haus aufhielt. Dort wurde später auf Hinweis des Angeklagten gegenüber der Polizei auch die zur Tatzeit von ihm getragene braune Arbeitshose der Marke Engelbert/Strauß aufgefunden. Anschließend reiste der Angeklagte nach Österreich, wo er bei seiner in Graz lebenden Schwester (Schw.1) unterkam. Er suchte sich zunächst Arbeit in einer Wäscherei und fand dann eine Anstellung als Stallbursche auf dem Reiterhof (Hof 3) in (Ort 2). Dort wurde er am 25.01.2019 festgenommen, polizeilich vernommen und am 14.02.2019 nach Deutschland ausgeliefert.

3.

Die Geschädigte erlitt durch die vom Angeklagten gegen sie geführten brutalen Faustschläge auf den Kopf und in das Gesicht achtfache massive stumpfe Gewalteinwirkung gegen zumindest fünf Regionen ihres Schädels; gegen die Kopfregion mit Einblutung der Schädelschwarte im rechtsseitigen Stirnbereich, rechtsseitigen Scheitelbeinbereich, links- und rechtsseitigen Schläfenbereich (mit Einblutungen der Schläfenmuskulatur), gegen den linksseitigen Hinterhauptsbereich, gegen den zentralen Hinterhauptsbereich, Zeichen der multiplen stumpfen Gewalteinwirkung gegen die Gesichtsregion mit sog. Retrobulbärhämatom (ein durch arterielle Blutung entstandenes Hämatom hinter dem Auge) links- und rechtsseitig, beidseitigen Brüchen des Tränenbeins, Einblutung der Übergangszone zwischen linksseitigem Nasenbein-und Nasenknorpelanteil mit umgebender Einblutung in das Weichgewebe, Einblutungen der Oberlippe, Einblutungen der Kinnregion und Einblutungen beider Wangenregionen.

Die Geschädigte erlitt durch die Gewalteinwirkung gegen ihren Hals mittels des vom Angeklagten als Drosselwerkzeug geführten Seils jeweils sog. petechiale Einblutungen beider Augenlidbindehäute im Ober- und Unterlid, der Mundvorhofschleimhaut in der Umgebung der Lippenbändchen und in den Hinterohrregionen beider Seiten bzw. im links- und rechtsseitigen Schläfenfeld; eine horizontal ausgebildete Strangmarke der vorderen zwei Drittel beider Halsseiten mit Einblutung in das Unterhautfettgewebe sowie die grade vordere und grade hintere Halsmuskulatur, in Projektion ausgebildetem Bruch des rechten Schildknorpeloberhornes, Einblutung der Mundbodenmuskulatur beider Seiten, Einblutung der Zungengrundmuskulatur beider Seiten, sog. Erstickungsblutungen der Zwischenlappenspalten beider Lungen, blasige Vortreibung der Lungenüberzüge beider Seiten (im Sinne eines sog. akuten Emphysems), Hirnödem, blutreiche, gasreiche Lungen und ein Lungenödem.

Zudem erlitt die Geschädigte durch das Tatgeschehen weitere Verletzungen in Form von Einblutungen beider Unterarme und flächenhafte Einblutungen beider Oberarmrückseiten sowie dem rechtsseitigen Gesäßbereich, am Übergang von Brust- auf Lendenwirbelsäule in der Körpermitte und der Knie- und Unterschenkelvorderseiten beider Seiten.

Die ebenfalls diagnostizierte sichelförmige Schürfung der linksseitigen Halshaut der Geschädigten ist eine Abwehrverletzung, die durch den Versuch der Geschädigten, mit ihren Fingern unter das Strangulationswerkzeug zu greifen, entstand.

Infolge des Aufhängens der Geschädigten nach deren Tod entstand am Hals ihres Leichnams (in Projektion auf ein liegendes Strangwerkzeug) eine abzugrenzende Strangmarke mit honiggelber bis hellbräunlicher Vertrocknung der Oberhaut bei fehlender Einblutung der Unterhaut, des Unterhautfettgewebes und der darunterliegenden Muskulatur, die Strangmarke annähernd asymmetrisch, zum Nacken hin ansteigend ausgebildet.

Der Tod der Geschädigten trat am Vormittag des 10.09.2018 um 10:23 Uhr noch am Tatort ein. Sie verstarb infolge des Versagens der zentralen Regulation in Kombination mit Erstickungsbefunden.

Der Angeklagte erlitt durch das Tatgeschehen keinerlei Verletzungen.

III.

Die unter I. und II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der mehrtägigen Beweisaufnahme.

Die Feststellungen unter I. zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen (PB 2) und (PB 3), denen gegenüber der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gleichlautende Angaben machte.

Die Feststellung der Daten seiner Festnahme in Österreich und seiner Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen (PB 2) und (PB 3), die übereinstimmend von dem geplanten Zugriff, der Festnahme des Angeklagten, seiner polizeilichen Vernehmung und seiner Auslieferung von Österreich nach Deutschland berichteten.

Die Feststellung zur bisherigen strafrechtlichen Unauffälligkeit des Angeklagten beruht auf der aktuellen Auskunft des Bundesamts der Justiz.

Die Feststellungen zur Sache unter II. 1 und II. 2 beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten.

Der Angeklagte hat sich zu dem unter II. 1 geschilderten Vortatgeschehen und zu den unter II. 2 getroffenen Feststellungen zum Tatentschluss und zur Tatausführung bereits im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen und die geständige Einlassung am zweiten und vierten Tag der Hauptverhandlung mittels Verteidigererklärung wiederholt, allerdings unter teilweiser Ergänzung und Abänderung seiner ursprünglichen Angaben. Die Kammer konnte den geständigen Angaben des Angeklagten soweit folgen, wie sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen waren. Im Übrigen waren diese als Schutzbehauptungen zu werten.

Der Angeklagte hat zu dem unter II. 1 festgestellten Vortatgeschehen eingeräumt, zunächst auf dem „Hof 1“ als Stallbursche gearbeitet, durch Vermittlung von (Z 4) die Arbeitsstelle gewechselt und seine Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfskraft am 15.05.2018 auf dem von der Geschädigten betriebenen „Hof 2“ aufgenommen zu haben.

Die Zeugin (Z 1) bekundete dazu, dass sie den Angeklagten zum 13.09.2016 auf ihrem Reiterhof, dem „Hof 1“ als Stallburschen eingestellt habe. Der Angeklagte habe sehr zuverlässig gearbeitet und sei bei jedermann beliebt gewesen. Weil er die deutsche Sprache rasch gelernt habe, sei er für seine rumänischen Kollegen alsbald als Dolmetscher tätig geworden. Sie wisse noch, dass der Angeklagte einmal längeren Besuch von seiner rumänischen Freundin gehabt habe, was sie - die Zeugin - aber auf dem Hof nicht habe dulden wollen, zumal der Angeklagte während jener Zeit frech geworden sei und auch seine Arbeit vernachlässigt habe. Darüber habe es allerdings kein Zerwürfnis mit dem Angeklagten gegeben. Sie habe dann von ihm eine schriftliche Kündigung zum 14.05.2018 erhalten und zur Kenntnis genommen, dass er sich eine andere Arbeitsstelle gesucht habe.

Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (Z 1) zu zweifeln. Die Zeugin hat freimütig berichtet und zu keinem Zeitpunkt ihrer Aussage Belastungstendenz gezeigt. Sie hat vielmehr mehrfach betont, dass der Angeklagte seine Arbeit stets zuverlässig und gut verrichtet habe, mit Ausnahme der Zeit, in der er Besuch von seiner Freundin aus Rumänien erhalten habe. Die Bekundungen der Zeugin (Z 1) sind auch deshalb glaubhaft, weil sie mit der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 4) einhergehen.

Der Zeuge (Z 4) bekundete, den Angeklagten schon im Jahre 2016 kennengelernt zu haben. Er selbst habe ein Pferd in dem Stall des „Hof 1es“ stehen gehabt, sei also zu jener Zeit dort Einsteller gewesen. Wenn er auf dem Hof gewesen sei, habe er sich auch mit dem Angeklagten unterhalten; eine Kommunikation sei ganz normal in deutscher Sprache möglich gewesen. So habe er auch im Frühjahr 2018 von dem Angeklagten erfahren, dass er sich auf dem „Hof 1“ nicht mehr wohl fühle. Da er selbst beabsichtigt habe, als Einsteller zum „Hof 2“ zu wechseln und ihm bekannt gewesen sei, dass die Geschädigte einen Stallburschen suchte, habe er dem Angeklagten bei der Geschädigten ein Bewerbungsgespräch vermittelt. Er habe den Angeklagten zweimal zum „Hof 2“ gefahren. Beim ersten Mal habe der Angeklagte über eine Stunde mit der Geschädigten gesprochen; er selbst sei bei dem Gespräch nicht zugegen gewesen. Beim zweiten Mal sei es nur noch um die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gegangen, dessen Inhalt er nicht kenne. Er habe den Angeklagten aber gefragt, ob alles in Ordnung und er zufrieden sei, was dieser mit den Worten: “alles ist besser als auf dem Hof 1“ bejaht habe.

Die Kammer hat keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen (Z 4) zu zweifeln. Der Zeuge hat seine Erinnerungen aufrichtig und ohne Belastungstendenz formuliert und bei der Kammer einen durchweg integren Eindruck hinterlassen. Hinzu kommt, dass seine Aussage bis hierhin mit der Einlassung des Angeklagten, aber auch mit den Angaben der Zeugin (Z 1), betreffend Beginn und Wechsel des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten, übereinstimmt.

Die unter II 1. getroffene Feststellung, dass die Geschädigte schon zu jener Zeit in der Furcht eines erneuten Einbruchs in ihr Wohnhaus, in dem sie alleine wohnte, lebte und deshalb nur vertrauenswürdigen Leuten den Zugang zum Haupthaus gewährte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen (NK) und (Z 3).

Die Zeugin (NK), die 22-jährige Tochter der Geschädigten, bekundete, dass ihre Mutter alleine und manches Mal in Furcht auf ihrem Anwesen gelebt habe, nachdem dort schon mehrmals eingebrochen worden sei. Außerdem habe sich ihre Mutter einen scharfen Wachhund zugelegt, der sie immer – mit Ausnahme der Zeiten ihrer vormittäglichen Einkäufe – begleitet habe.

Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (NK) zu zweifeln. Zwar war die Zeugin (NK) sichtlich noch tief betroffen vom gewaltsamen Tod ihrer Mutter. Ihr Aussageverhalten war jedoch bewusst neutral und ohne Belastungstendenz. Zudem stimmt der Inhalt ihrer Aussage mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin (Z 3) überein.

Die Zeugin (Z 3) sagte aus, dass die Geschädigte ängstlich gewesen sei und nur wenigen Leuten vertraut habe. Deshalb habe auch nur sie selbst einen Doppelschlüssel zum Wohnhaus der Geschädigten erhalten, von dem sie jedoch niemals zuvor – außer am Tattag – Gebrauch gemacht habe. Sie wisse auch, dass die Geschädigte sich den Wachhund als treuen Begleiter zugelegt habe, der nur vormittags während der Zeit ihrer Einkäufe in die Sattelkammer eingeschlossen worden sei. Auf Befragen durch die Kammer erläuterte die Zeugin (Z 3), dass im Hofbetrieb allgemein und deshalb auch ganz sicher dem Angeklagten bekannt gewesen sei, dass die Geschädigte vormittags zum Einkaufen fahre und zuvor ihre Hunde in die Sattelkammer sperre.

Die Zeugin (Z 3) machte während ihrer Aussage keinen Hehl aus ihrer Betroffenheit und ihrem Kummer über den Tod ihrer besten Freundin. Gleichwohl sagte sie neutral aus und veranlasste die Kammer zu keinem Zeitpunkt anzunehmen, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belaste. Vielmehr betonte sie nochmals gegen Ende ihrer Anhörung, dass der Angeklagte zu ihr stets freundlich gewesen sei. Zudem stimmt ihre Aussage inhaltlich mit den Bekundungen der Zeugin (NK) überein, was zusätzlich für deren Richtigkeit spricht.

Die Kammer hat sich zudem in der Hauptverhandlung durch die allseits in Augenschein genommenen Lichtbilder des Anwesens (Sonderband Lichtbilder I- Unterabschnitt Luftaufnahmen Reiterhof, Hauptakte Band VI, Blatt 1594) davon überzeugt, dass das Gehöft einsam inmitten von ausgedehnten Ländereien liegt und der nächste Nachbar in etwa 20 Metern Entfernung zum Wohnhaus der Geschädigten angesiedelt ist.

Die ferner unter II. 1 getroffene Feststellung, dass der Angeklagte seine Arbeit auf dem „Hof 2“ zunächst auch fleißig verrichtete und sogar überobligatorisch tätig war, es allerdings zunehmend zu ernsthaften Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam, deren Wurzeln in seinem Verhalten lagen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der glaubhaften Aussagen der Zeugen (Z 3), (Z 4) und (Z 5).

Die Zeugin (Z 3) sagte auch insofern glaubhaft aus, dass sie seit vielen Jahren eng mit der Geschädigten befreundet gewesen sei. Man habe täglich schon ab dem frühen Morgen miteinander telefoniert und sich auch über persönliche Sorgen ausgetauscht. Außerdem sei man sich nahezu täglich begegnet, wenn sie – die Zeugin – ihr auf dem „Hof 2“ eingestelltes Pferd versorgt habe. Sie habe den Angeklagten von Beginn seiner Tätigkeit an auf dem „Hof 2“ kennengelernt und sich auch manches Mal mit ihm unterhalten. Er habe gut Deutsch verstanden und auch verständlich sprechen können. Er sei die alleinige Vollzeitkraft auf dem Hof gewesen und habe dort in der ihm zugewiesenen Wohnung alleine gewohnt. Sie wisse noch, dass die Geschädigte Vertrauen zum Angeklagten gefasst und betont habe, mit ihm sehr zufrieden zu sein. Er habe alle auf dem Hof anfallenden Arbeiten erledigen können und ihr auch in ihrem Wohnhaus noch fehlende Lampen montiert und Glühbirnen ausgetauscht. Einmal habe die Geschädigte zu ihr gesagt: „den (A) hat mir der Himmel geschickt“. Diese Einstellung der Geschädigten zum Angeklagten habe sich aber wenige Wochen vor ihrem Tod geändert. Sie habe ihr gegenüber mehr als einmal erwähnt, dass der Angeklagte sich auf dem Hof „ausbreite“. Er habe ohne Rücksprache mit ihr einfach ein Zimmer renoviert, welches sich außerhalb seiner Wohnung befinde. Dort lasse er seinen Bruder übernachten. Heimlich habe er seine schwangere Freundin mit auf den Hof geholt und verrichte seitdem nur noch Dienst nach Vorschrift. Als sie ihm gesagt habe, dass seine Freundin vom Hof müsse, sei er vor Wut hochrot geworden und habe sie angebrüllt „dass die Freundin seine Familie sei“. Außerdem sei es immer wieder zu Querelen über den auszuzahlenden Lohn gekommen, weil der Angeklagte nicht habe verstehen wollen, dass der Sachbezug für die Wohnung nicht bar an ihn ausgezahlt werden könne, sondern schon verrechnet sei. Schließlich habe die Geschädigte ihr gesagt, dass ihr das mit dem (A) „alles zu stressig sei“ und sie ihm deshalb noch während seiner Probezeit zum 15.09.2019 kündigen werde.

Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin (Z 3) zu zweifeln, zumal sie in weiten Teilen mit den Bekundungen des Zeugen (Z 4) übereinstimmt.

Der Zeuge (Z 4) bekundete auch insoweit glaubhaft, dass der Angeklagte sehr fleißig gewesen sei und über seine Tätigkeit als Stallbursche hinaus viel gearbeitet habe. Er habe zum Beispiel die Außenanlage aufgeräumt und dadurch das gesamte äußere Erscheinungsbild des Hofes positiv gestaltet. Die Geschädigte habe ihm – dem Zeugen – auf seine Fragen hin mehrmals versichert, dass sie mit der Arbeit des Angeklagten hoch zufrieden sei. Das habe sich erst in den letzten Wochen vor ihrem Tod geändert. Die Geschädigte habe ihm erzählt, dass der Angeklagte ohne Rücksprache einen neben seiner Wohnung liegenden Raum für eigene Zwecke renoviert habe; ebenfalls ohne Absprache mit ihr sei seine schwangere Freundin mit in die Wohnung eingezogen, was sich schlecht auf sein Arbeitsverhalten ausgewirkt habe. Schließlich habe es Unstimmigkeiten wegen des vertraglich vereinbarten Lohnanspruchs gegeben. Der Angeklagte habe - so habe ihm die Geschädigte berichtet - schon zu viel Geld von ihr erhalten.

Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund die Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Z 4) in Zweifel zu ziehen, zumal sie inhaltlich mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin (Z 3) und des Zeugen (Z 5) übereinstimmt.

Der Zeuge (Z 5) bekundete, seit etlichen Jahren zunächst in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter des „Hof 2s“, dann aber auch privat mit der Geschädigten vertraut gewesen zu sein. Die Geschädigte habe ihm im Mai 2018 berichtet, dass sie einen fleißigen Mitarbeiter - den Angeklagten - gefunden habe, mit dem sie sehr zufrieden sei. Schon im Juli 2018 habe sie ihm gegenüber jedoch darüber geklagt, dass der Angeklagte „übergriffig geworden sei, weil er sich auf dem Hof ausbreite“. Auch ihm gegenüber habe sie erwähnt, dass der „(A) “ seine schwangere Freundin mit auf den Hof geholt und er wegen der anstehenden Familiengründung mehr Geld von der Geschädigten gefordert habe. Das habe sie abgelehnt und sei nun entschlossen gewesen, dessen Arbeitsverhältnis zu kündigen. Nicht zuletzt – so wie er das verstanden habe – auch deshalb, weil der Angeklagte durch etliche Vorschusszahlungen schon überbezahlt gewesen sei und die Rückzahlung des zu viel erhaltenen Lohns verweigere.

Der Zeuge (Z 5) war sichtlich bewegt über den gewaltsamen Tod der Geschädigten und rang während seiner Aussage um Fassung. Zu keinem Zeitpunkt hat er jedoch den Angeklagten unbotmäßig belastet; im Übrigen stimmt der Kern seiner Aussage mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugen (Z 3) und (Z 4) überein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Kammer keinen Grund hat, an dem Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu zweifeln.

Nicht glaubhaft ist die vom Angeklagten in diesen Zusammenhang gestellte und durch Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung bekräftigte Einlassung des Angeklagten, dass er von der Geschädigten um Lohn betrogen worden sei. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (Z 1), (Z 4) und (Z 6) das glatte Gegenteil fest.

Der Angeklagte behauptet dazu, mit der Geschädigten eine mündliche Vereinbarung gleichlautend seiner Vertragsbedingungen auf dem „Hof 1“ getroffen zu haben. Demgemäß habe er mit der Geschädigten ein Nettogehalt von 1.300,00 € sowie ein 13. Monatsgehalt und ein Wohnen auf dem Hof für „umsonst“ ausgehandelt.

Die Zeugin (Z 1) bekundete auch an dieser Stelle glaubhaft, dass der Angeklagte bei ihr 1150,00 € netto verdient habe, wovon noch 103,00 € für sein Zimmer in einem Wohncontainer abgezogen worden seien. Die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sei überhaupt nicht vereinbart gewesen.

Die Kammer ist schon deshalb überzeugt davon, dass der Angeklagte hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Vereinbarungen mit der Geschädigten die Unwahrheit sagt. Darüber hinaus haben seine angeblich ausgehandelten Vertragsbedingungen auch keinen Niederschlag in seinem von ihm unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag gefunden, der in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die monatliche Zahlung von 1.350,00 € zuzüglich eines Sachbezugs für die Nutzung einer Wohnung auf dem Betriebsgelände in Höhe von monatlich 350,00 €, mithin ein monatlicher Bruttolohn von 1.700,00 €, nicht aber die Zahlung eines 13. Monatsgehalts, vereinbart war.

Soweit der Angeklagte dazu noch eindringlicher behauptet, ihm sei Wochen nach den mündlichen Vertragsverhandlungen sowohl der schriftliche Arbeitsvertrag, als auch der Mietvertrag von der Geschädigten betrügerisch zur Unterschrift vorgelegt worden und er sei von jeher nicht vertragsgerecht entlohnt worden, ist auch dieser Teil seiner Einlassung zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (Z 4) und (Z 6) widerlegt.

Der Zeuge (Z 4) hat auch diesbezüglich glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte die Vertragsverhandlungen mit der Geschädigten alleine geführt habe, zumal eine Kommunikation mit ihm ganz normal in deutscher Sprache möglich gewesen sei. Beim zweiten Termin auf dem „Hof 2“ sei nur der Arbeitsvertrag unterschrieben worden, den der Angeklagte in die Hand erhalten habe. Zu keinem Zeitpunkt habe ihm der Angeklagte offeriert, dass er etwas nicht verstanden habe. Vielmehr habe der Angeklagte auf seine Frage hin, ob er mit den Bedingungen zufrieden sei, geantwortet: “alles ist besser als auf dem Hof 1“. Zudem sei der Angeklagte ja damals noch ungekündigt auf dem „Hof 1“ tätig gewesen; wenn er mit den Bedingungen der Geschädigten nicht zufrieden gewesen wäre – so die Schlussfolgerung des Zeugen (Z 4) – hätte der Angeklagte ja sein Beschäftigungsverhältnis auf dem „Hof 1“ nicht aufgegeben.

Die Zeugin (Z 6) bekundete, als Lohnbuchhalterin für die Geschädigte tätig gewesen zu sein. Sie habe von der Geschädigten im Mai 2018 die den Angeklagten betreffenden Arbeitsunterlagen mit Angaben zu den Lohn- und Wohnkosten erhalten und anschließend die monatlichen Abrechnungen erstellt, die der Geschädigten zugesandt worden seien. Den Angeklagten habe sie nie persönlich kennen gelernt. Der Angeklagte habe bei einem Bruttoverdienst von 1.700,00 € unter Einschluss des Sachbezugs Wohnkosten von 350,00 € und Abzug der Sozialversicherungsbeträge monatlich einen Nettolohn von 868,00 € erhalten sollen. Die Geschädigte habe dem Angeklagten jedoch von Beginn an zu viel an Arbeitslohn durch wöchentlich baren Vorschuss ausgezahlt, was sie der Geschädigten per e-mail am 06.09.2018 mitgeteilt habe. Der von ihr errechnete überzahlte Betrag habe 1.643,12 € betragen. Auf Befragen der Kammer ergänzte die Zeugin (Z 6) ihre Aussage dahingehend, dass ihr die Geschädigte anlässlich eines Telefonats schon vor dem 06.09.2018 erzählt habe, dem Angeklagten kündigen zu wollen, weil ihr seine Lohnkosten zu hoch und ihr mit der Abrechnung „alles zu stressig“ sei.

Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin (Z 6) zu zweifeln, zumal sie sich inhaltlich mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Unterlagen, dem Arbeitsvertrag, den Lohnabrechnungen von Mai 2018 bis September 2018, dem Inhalt der e-mail vom 06.09.2018 und den Auszügen aus den Kassenbüchern der Geschädigten decken. Zu keinem Zeitpunkt hat die Zeugin den Anschein geweckt, den ihr nicht persönlich bekannten Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen.

Soweit der Angeklagte in seiner in der Hauptverhandlung nachgeschobenen Erklärung weiterhin behauptet, der Geschädigten im September zwar weitere Vorschusszahlungen quittiert, das Geld aber nicht erhalten zu haben, weil die Geschädigte überzahltes Geld habe verrechnen wollen und er um den Erhalt von wenigstens 100,00 € habe „betteln“ müssen, sind auch diese Behauptungen zur Überzeugung der Kammer unwahr.

Nach Würdigung der vorstehenden Aussage der Zeugin (Z 6) steht für die Kammer ohnehin zweifelsfrei fest, dass die Geschädigte die bare Entlohnung des Angeklagten eher großzügig als zurückhaltend gehandhabt hat. Dass sie auch im September 2018 bare Vorschüsse an den Angeklagten auszahlte und zwar am 02.09.2018 den Betrag von 200,00 € und am 07.09.2018 nochmal den Betrag von 400,00 € steht zur weiteren Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin (Z 6) und den glaubhaften Bekundungen des ermittelnden Polizeibeamten (PB 1).

Die Zeugin (Z 6) bekundete auch insoweit glaubhaft, dass ihr die Geschädigte per e-mail am 06.09.2018 mitgeteilt habe, für September einen Vorschuss von 200,00 € an den Angeklagten gezahlt zu haben und einen weiteren Betrag von 400,00 € an diesen zahlen zu wollen.

Die Kammer hat auch hier keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (Z 6), zumal sich auch hier ihre Erinnerung mit dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten e-mail vom 06.09.2018 deckt. Hat die Geschädigte aber schon vorab mitgeteilt, dass sie dem Angeklagten noch weitere Vorschüsse aus der Kasse auszahlen wird, kann dies nicht erst auf ein vom Angeklagten behauptetes „Betteln“ hin geschehen sein.

Demzufolge ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Geschädigte diese Beträge auch tatsächlich an den Angeklagten ausgezahlt hat, was auch ihre entsprechenden Eintragungen in das Kassenbuch belegen, welche im Rahmen der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung erörtert wurden.

Hinzu kommt, dass der Zeuge (PB 1) bekundete, im Zuge der Ermittlungen unter anderem mit den Finanzermittlungen betraut gewesen zu sein. Anhand der im Arbeitszimmer der Geschädigten aufgefundenen quittierten Belege habe sich zweifelsfrei nachvollziehen lassen, dass der Angeklagte auch im September 2018 noch insgesamt 600,00 € von der Geschädigten erhalten habe. Eine etwaige Verrechnung mit einem Überzahlungsbetrag habe sich keiner der von dem Angeklagten unterzeichneten Quittungen entnehmen lassen.

Der Zeuge (PB 1) ist der Kammer schon jahrelang als zuverlässiger Polizeibeamter bekannt, der seine Aussage in der gebotenen Ruhe tätigte und an dessen wahrheitsgemäßen Bekundungen die Kammer keinerlei Zweifel hat.

Die Feststellung, dass sich der Angeklagte - jedenfalls scheinbar - mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses abfand, beruht auf seiner diesbezüglich geständigen Einlassung, die durch die Aussagen der Zeugen (Z 4) und (Z 5) verifiziert wird.

Beide Zeugen äußerten sich allerdings weitergehend als der Angeklagte auch zu Anlass und Inhalt des Gesprächsverlaufs vom 02.09.2018.

Insoweit hat der Zeuge (Z 4) ausgesagt, dass es die Geschädigte gewesen sei, die ihn gebeten habe auf den Hof zu kommen und als Zeuge bei einem Gespräch zwischen ihr und dem Angeklagten zu fungieren. Die Geschädigte habe mit dem Angeklagten gesprochen und ihm ihre Gründe für die bevorstehende Kündigung dargelegt. Insbesondere habe sie ihm noch einmal vor Augen geführt, dass er ohne Ankündigung seine schwangere Freundin auf den Hof geholt habe und seine Lohnforderungen nicht den Vertragsbedingungen entsprächen.

Der Angeklagte habe sich an dem Gespräch aber stur und desinteressiert gezeigt, so dass die Geschädigte schließlich mangels Alternative die Kündigung ausgesprochen habe. Daraufhin habe der Angeklagte darum gebeten, dass die Kündigung von der Geschädigten schriftlich erfolge, damit er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verliere; für ihn – den Zeugen – sei das ein eindeutiges Zeichen dafür gewesen, dass der Angeklagte mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses klaglos einverstanden gewesen sei. So habe das – nach seinem Eindruck – auch die Geschädigte verstehen müssen, zumal von ihr aus zu keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen sei, dass der Angeklagte überzahlten Lohn habe zurückzahlen sollen oder dieser verrechnet werde; vielmehr habe die Geschädigte dem Angeklagten sogar zugesagt, dass er auch nach dem 14.09.2019 noch in der Wohnung verbleiben könne, bis er eine andere Unterkunft gefunden habe. Damit sei das Gespräch für alle Beteiligten unaufgeregt zu Ende gegangen.

Auch der Zeuge (Z 5) sagte diesbezüglich glaubhaft aus, dass er über den Ausgang jenes Gesprächs mit der Geschädigten gesprochen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass man sich einig geworden sei. Von einer weiterhin bestehenden Missstimmung mit dem Angeklagten habe sie nichts berichtet.

Auch die vom Angeklagten im Verlaufe der Hauptverhandlung zum Tatentschluss und zum konkreten Tatgeschehen (II. 2) getroffenen Angaben sind insoweit glaubhaft, als sie sich mit seiner im Ermittlungsverfahren geständigen Einlassung und den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme decken.

Im Übrigen sind die im Verlaufe der Hauptverhandlung über die Verteidigung abgegebenen und zum Teil abweichenden Erklärungen des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptungen widerlegt.

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 25.01.2019 dahingehend eingelassen, dass er

am frühen Morgen des 10.09.2018 gegen 07:30 Uhr den Entschluss gefasst habe, die Geschädigte umzubringen. Er habe nur noch nicht gewusst, wann und wie. Vorsorglich habe er ein circa 1,5 Meter langes fingerdickes Seil, bestehend aus zwei verknüpften Stricken unterschiedlicher Dicke und Webart in die Hosentasche der von ihm getragenen braunen Arbeitshose gesteckt. Die Hunde seien schon weggesperrt gewesen, als die Geschädigte am Vormittag zu ihm in den Pferdestall gekommen sei, wo er wie üblich die Pferde versorgt habe. Er habe sie unter dem Vorwand, den Werkzeugkasten zu benötigen, zu ihrem Wohnhaus gelockt. Vor der Hauseingangstür habe sie ihre Schuhe ausgezogen und sei dann in das Hausinnere hinein gegangen, wohin er ihr gefolgt sei. Er habe im inneren Hauseingangsbereich gewartet, während sie die drei Stufen hinauf in ihren Wohnbereich gegangen und mit dem Werkzeugkasten wieder gekommen sei. Er habe ihr gesagt, dass er aus dem Werkzeugkasten den Spannungsmessprüfer benötige, weshalb sie den Werkzeugkasten abgestellt und sich nach vorne - in seine Richtung - nach unten gebückt habe, um den Werkzeugkasten zu öffnen. Diesen Moment habe er ausgenutzt, um das Seil aus seiner Hosentasche zu holen, welches er ihr in einer Schlinge von vorne um den Hals gelegt habe. Die Schlinge habe er ruckartig nach oben gerissen, so dass sich die Geschädigte gedreht habe und schließlich mit ihm zugewandten Rücken nach vorne auf die Knie gefallen sei. Die Geschädigte habe ihn gefragt: „was soll das, was willst du“. Er habe nur erwidert “du hast mir das Geld nicht gegeben und du hast es mit jedem so gemacht“. Daraufhin habe ihn die Geschädigte gefragt, ob er Geld wolle, welches sie in der Küchenschublade aufbewahre. Er habe von ihr kein Geld gewollt; er habe sie jedoch am Seil in die Küche geführt und sich das Geld zeigen lassen. Dabei habe die ganze Zeit die Schlinge um den Hals der Geschädigten gelegen, wenn auch nicht so fest zugezogen, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe das Geld abgelehnt, gesagt, „dass er von ihr kein Geld wolle“ und die Geschädigte am Seil wieder hinaus auf den Treppenabsatz gezogen. Dort habe er die Schlinge um ihren Hals so fest zugezogen, bis sie schwächer geworden und zu Boden gestürzt sei, wo sie sich dann nicht mehr gerührt habe. Anschließend habe er den Leichnam hochgehievt - wobei er zu diesem Zeitpunkt seine Arbeitshandschuhe getragen habe - und am Treppengeländer aufgehängt, um ihren Tod als Suizid erscheinen zu lassen.

Soweit der Angeklagte erstmalig in der Hauptverhandlung mittels einer Erklärung seiner Verteidiger behaupten lässt, am frühen Morgen des 10.09.2019 gegen 07:30 Uhr noch nicht zur Tat entschlossen gewesen zu sein, es sich vielmehr um eine spontane Tat gehandelt habe, würdigt die Kammer diese nunmehrige Einlassung auf Grundlage der anderslautenden geständigen Angaben in der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten und der diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugen (PB 2) und (PB 3) sowie (PB 1) als reine Schutzbehauptung.

Zunächst folgt die Kammer dem ausführlichen und detailreichen polizeilichen Geständnis des Angeklagten als glaubhaft.

Insoweit hat der in der Hauptverhandlung audiovisuell vernommene Zeuge (PB 2) bekundet, dass der Angeklagte schon am Ort seiner Festnahme am 25.01.2019 in (Ort 2) (Österreich) als Beschuldigter über sein Recht, die Aussage zu verweigern, einen Rechtsanwalt zu benennen und eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, belehrt worden sei. Die Belehrung sei zwar in deutscher Sprache erfolgt. Er habe jedoch keinen Zweifel daran gehabt, dass der Angeklagte diese Belehrung auch verstanden habe. Der Angeklagte habe sämtlichen polizeilichen Anweisungen Folge geleistet, ohne einmal Unverständnis zu zeigen. Zudem habe ihm die Arbeitgeberin des Angeklagten, die Hofbetreiberin Engel, noch am Ort der Festnahme bestätigt, dass der Angeklagte gut deutsch spreche und verstehe.

Die Kammer hat keinen Grund an der Wahrheit der Bekundungen des Zeugen (PB 2) zu zweifeln, zumal diese mit der diesbezüglichen Aussage seines ebenfalls in der Hauptverhandlung audiovisuell vernommenen Kollegen (PB 4) übereinstimmt.

Dieser bekundete, zwar bei der Festnahme des Angeklagten nicht zugegen gewesen zu sein, aber zu wissen, dass eine Belehrung des Beschuldigten über sein Recht, die Aussage zu verweigern, einen Rechtsanwalt zu benennen und eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, schon unmittelbar vor der Festnahme erfolgt sei, weil dies immer so gehandhabt werde.

Er habe mit einem Kollegen als Fahrer den Transport des Angeklagten vom Festnahmeort zur Polizeiwache durchgeführt; auf der Fahrt zur Polizeiwache habe der Angeklagte – ohne dazu befragt worden zu sein – in deutscher Sprache spontan erklärt, „er wisse, weshalb er hier sei und was er gemacht habe“. Weder von ihm noch von dem Fahrer des Polizeiwagens sei diese Äußerung hinterfragt worden; man habe ihn - bevor er weitere Angaben habe machen können -

auf seine ohnehin bevorstehende förmliche Vernehmung verwiesen.

Die Kammer hat hinsichtlich der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen (PB 2) und (PB 4), zu der schon am Festnahmeort erfolgten Belehrung des Angeklagten keinerlei Zweifel. Der Zeuge (PB 2) ist ein jahrelang für die Landespolizeidirektion Niederösterreich tätiger Kriminalbeamter; der Zeuge (PB 4) ist ebenfalls schon mehrere Jahre als Polizeibeamter tätig. Beide Zeugen bekundeten sachlich und ohne Belastungseifer.

Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte - wie vom Zeugen (PB 2) bekundet - die Belehrung auch verstanden hat. Die Zeugen (Z 1), (Z 3), (Z 4) bekundeten dahingehend übereinstimmend glaubhaft von den guten Deutschkenntnissen des Angeklagten. Zudem hat sich die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung anhand Gestik und Mimik des Angeklagten davon überzeugen können, dass dieser die deutsche Sprache versteht und dafür nicht auf das Dolmetschen angewiesen ist. Der Angeklagte bekräftigte oder dementierte des Öfteren während der Hauptverhandlung durch Kopfnicken oder Kopfschütteln die Zeugenaussagen, ohne dass diese so schnell schon gedolmetscht worden wären.

Der Zeuge (PB 2) bekundete weiterhin, dass der Angeklagte auf der Polizeiwache in (Ort) zunächst erneut über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden sei, wobei dem Angeklagten diese Belehrung von einem Dolmetscher in die rumänische Sprache übersetzt worden sei. Zum Inhalt der Belehrung befragt, bekundete der Zeuge (PB 2), dass eine ganze Seite an Belehrungen, Hinweisen und Erklärungen „abzuarbeiten“ seien, bevor technisch überhaupt die Vernehmung eines Beschuldigten zur Sache beginnen könne, was auch beim Angeklagten so gewesen sei. Der gesamte aus dem Vernehmungsprotokoll Seite 2 ersichtliche Katalog an Belehrungen, Hinweisen und Erklärungen sei gewissenhaft „abgearbeitet“ worden. Der Angeklagte sei über sein Recht auf Übersetzungshilfe informiert worden. Er sei darüber informiert worden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden mit dem Verdacht des Mordes in Deutschland. Der Angeklagte sei auf sein Recht hingewiesen worden, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, worauf er jedoch ausdrücklich verzichtet habe. Ferner sei der Angeklagten über sein Schweigerecht belehrt worden und habe dazu erklärt, dass er sich gegen den ihn erhobenen Vorwurf äußern wolle. Dem Zeugen (PB 2) wurde der Wortlaut der Belehrung

„Belehrungen / Hinweise / Erklärungen:

Übersetzungshilfe:

Ich wurde über mein Recht auf Übersetzungshilfe informiert.

Antwort: Ich beantrage Dolmetschleistung in folgender Sprache: Rumänisch

Tatverdacht / Verfahrensrechte:

Information über das Ermittlungsverfahren, zum Tatverdacht und die nachfolgende Rechtsbelehrung:

Antwort: Ich wurde darüber informiert, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter/ Beschuldigte geführt wird. Mir wurde nachstehender Tatverdacht zur Kenntnis gebracht: Verdacht des Mordes in Deutschfang

Verteidiger:

Ich wurde darüber informiert, dass ich einen Verteidiger verständigen, beiziehen und bevollmächtigen kann. Ich wurde über die Möglichkeit informiert, einen „Verteidiger in Bereitschaft" zu kontaktieren.

Antwort: Ich erkläre ausdrücklich, auf den Beistand eines Verteidigers während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei bzw. für die Dauer der Vernehmung zu verzichten. Mir ist bewusst, dass ich diesen Verzicht jederzeit widerrufen kann.

Aussagebereitschaft:

Ich wurde darüber informiert, dass ich mich zur Sache äußern oder nicht aussagen kann und dass ich mich zuvor mit einem Verteidiger beraten kann, sofern dieser Kontakt nicht eingeschränkt werden muss. Ich wurde ergänzend darauf aufmerksam gemacht, dass meine Aussage meiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen mich Verwendung finden kann.

Antwort: Ich möchte mich zu dem gegen mich erhobenen Vorwurf äußern.

Akteneinsicht:

Ich wurde über mein Recht auf Akteneinsicht und das Veröffentlichungsverbot für personenbezogene Informationen informiert.

Beweisantrag:

Ich wurde über mein Antragsrecht zur Aufnahme von Beweisen informiert.

Rechtsmittel: Ich wurde darüber informiert, dass ich Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts und Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln erheben kann. Zudem wurde ich informiert, dass ich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe erheben kann.

Teilnahmerechte:

Ich wurde darüber informiert, dass ich berechtigt bin, an der Hauptverhandlung, einer

kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten sowie an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen.“

aus dem Vernehmungsprotokoll im Detail vorgehalten. Er bestätigte dazu, dass diese Belehrung mit diesem Wortlaut in Übersetzung für den Angeklagten erfolgt sei und der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt habe, die Belehrung nicht zu verstehen oder sich zu den getroffenen Antworten, gar zu einer sich der Belehrung anschließenden Einlassung, gedrängt zu fühlen. Auch sei die Vernehmungssituation gelöst und ohne Anspannung gewesen, was er dem Verhalten des Angeklagten entnommen habe, der zielgerichtet und freimütig zunächst auf die mit der Belehrung einhergehenden Fragen geantwortet habe und anschließend ausführlich zur Sache Angaben gemacht habe.

Auch diesbezüglich hat die Kammer keinen Grund an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen (PB 2) zu zweifeln, zumal diese inhaltlich mit den auch hier glaubhaften Bekundungen der Zeugin (PB 3) übereinstimmen.

Der Zeuge (PB 2) bekundete zum Inhalt der Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.2019, dass sich der solchermaßen erneut belehrte Angeklagte freimütig zur Sache eingelassen habe.

Der Angeklagte habe eingeräumt, am Tattag schon morgens gegen 07:30 Uhr den Entschluss gefasst zu haben, die Geschädigte zu töten; er habe nur noch nicht gewusst, wie er es machen werde. Vorsorglich habe er jedoch im Stall ein aus zwei Stücken verknüpftes, etwa 1,5 cm langes Seil, in seine Hosentasche gesteckt. Er habe die Geschädigte dann „aufgehängt“. Der Zeuge (PB 2) bekundete dazu, dass er keinen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln, zumal dieser den von ihm berichteten Tatentschluss sogleich damit kommentiert habe, dass er gedacht habe, „ich töte sie lieber und fertig“ und damit eine „schlechte Entscheidung“ getroffen habe, was für ihn - den Zeugen - die Einlassung als wahr bekräftigt habe. Außerdem habe der Angeklagte den Eindruck erweckt, die erinnerten Geschehnisse „loswerden“ zu wollen und diese freimütig und ohne Rückhalt zu schildern.

Die Kammer hat auch hier keinen Grund, an der Wahrheit der Bekundungen des Zeugen (PB 2) zu zweifeln. Er hat offen und zügig die diesbezüglich an ihn gestellten Fragen aus eigener Erinnerung heraus beantwortet. Dass er durchweg eine eigene Erinnerung an die Vernehmung hatte, konnte der Zeuge mit dem relativ kurzen Zeitabstand zwischen Vernehmung und Hauptverhandlung nachvollziehbar begründen.

Die Zeugin (PB 3) ist seit vielen Jahren als leitende Ermittlungsbeamtin in Kapitalstrafsachen für das hiesige Polizeipräsidium tätig und der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als ausgesprochen gewissenhaft und zuverlässig bekannt.

Sie bekundete, während der gesamten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten zugegen gewesen zu sein. Sie erinnere sich noch, dass der Angeklagte ausführlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden sei und diese, sowie seine anschließende Einlassung, simultan von einem Dolmetscher übersetzt worden sei. Die insoweit inhaltlich mit der Aussage des Zeugen (PB 2) übereinstimmende Aussage ergänzte die Zeugin (PB 3) noch dahingehend, dass ihr während der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten aufgefallen sei, dass dieser auf Fragen zum Tatgeschehen teilweise schon geantwortet habe, ohne dass diese zuvor übersetzt worden seien, also der in deutscher Sprache geführten Vernehmung habe folgen können.

Der Angeklagte habe sich dahingehend geständig eingelassen, schon frühmorgens bei Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr den Entschluss gefasst zu haben, die Geschädigte zu töten. Er habe nur noch nicht gewusst, wann sich die Gelegenheit dazu ergebe, weshalb er sich einen Strick geholt und diesen vorsorglich in der Hosentasche der von ihm getragenen braunen Arbeitshose verwahrt habe. Er habe weiter gearbeitet und dann eine „schlechte Entscheidung“ getroffen. Dieser Satz sei ihr – der Zeugin – besonders gut in Erinnerung geblieben, weil er vom Angeklagten in deutscher Sprache erfolgt sei. Der Angeklagte habe - so die Aussage der Zeugin (PB 3) - im Rahmen seiner Vernehmung einen durchweg freimütigen Eindruck hinterlassen und sie habe zu keinem Zeitpunkt angenommen, dass er fabuliere. Im Hinblick auf das ihr zum Zeitpunkt der Vernehmung schon bekannte Obduktionsergebnis habe sie ein Seil als Tatwerkzeug auch für naheliegend gehalten. Sie könne sich an den Beginn der Beschuldigtenvernehmung auch deshalb noch gut erinnern, weil sich der Angeklagte bei ihr - in deutscher Sprache - dafür entschuldigt habe, sie im Rahmen seiner früheren Zeugenvernehmung getäuscht zu haben. Der vom Angeklagten freimütig geschilderte Verlauf des Tatgeschehens sei ihr auch deshalb noch präsent, weil eine Nachstellung der Tat veranlasst und fotografisch dokumentiert worden sei und der Angeklagte bereitwillig mitgewirkt habe.

Im Übrigen stimmen die Aussagen des Zeugen (PB 2) und der Zeugin (PB 3) auch mit den glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen (PB 1) überein.

Ergänzend bekundete der Zeuge (PB 1) davon, dass der Angeklagte freimütig eingeräumt habe, dass er schon im Stall die Möglichkeit gehabt habe, die Geschädigte umzubringen; er sie dann jedoch unter dem Vorwand, den Spannungsprüfer aus dem Werkzeugkasten zu benötigen, bis zu ihrem Wohnhaus gelockt habe, weil dort keine Störung durch andere Personen zu befürchten gewesen sei. Der Zeuge (PB 1) bekundete überdies, auch während der Nachstellung der Tat durch den Angeklagten zugegen gewesen zu sein, die dieser eigeninitiativ im Treppenhaus des Polizeipräsidiums durchgeführt habe und - wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Sonderband Lichtbilder II- Unterabschnitt Maßnahmen Niederösterreich überzeugen konnte – das abschließende Aufhängen des Leichnams der Geschädigten am Treppengeländer mit einem freudigen Lächeln quittiert habe.

Die Kammer hat keinen Grund, die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen (PB 1) in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist der Zeuge (PB 1) ein langjährig tätiger Ermittlungsbeamter, der der Kammer durch seine ruhige und besonnene Art in seinem Aussageverhalten bekannt ist, welches er auch hier zeigte. Zum anderen ist seine diesbezügliche Aussage glaubhaft, weil sie mit sämtlichen sonstigen – vorstehend von der Kammer als glaubhaft gewürdigten – Zeugenaussagen inhaltlich

übereinstimmt.

Soweit der Angeklagte mittels Verteidigererklärung erstmals in der Hauptverhandlung behauptete, dass die Geschädigte vortatlich, nämlich auf dem gemeinsamen Weg vom Pferdestall zu ihrem Wohnhaus angefangen habe, ihn zu beleidigen („(A) Scheiße; Scheiß Rumäne; Du bist faul geworden; alle Rumänen faul“), dient diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer nur dem Versuch, seine Tat als spontane Eingebung, nicht aber als geplante Mordtat aussehen zu lassen

Zum einen hat der Zeuge (PB 2) auch insoweit glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung von etwa vortatlich erfahrenen Beleidigungen nichts berichtet habe. Bestätigt wird seine Aussage auch insoweit durch die Bekundungen der Zeugin (PB 3) und des Zeugen (PB 1). Beide Zeugen gaben auf Befragen der Kammer diesbezüglich übereinstimmend an, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt seiner geständigen Einlassung eine derartige Begebenheit geschildert habe.

Zum anderen ist zur Überzeugung der Kammer auch das gesamte vom Angeklagten diesbezüglich behauptete Rahmengeschehen lebensfremd.

So will der Angeklagte von der Geschädigten wegen des Wechsels einer Glühbirne angesprochen worden sein und für diese Tätigkeit von ihr den in ihrem Wohnhaus stehenden Werkzeugkasten und späterhin einen Spannungsprüfer sowie den Zugang zum Sicherungskasten verlangt haben, was für sich genommen für die angestrebte Tätigkeit schon völlig unnötig, wenn nicht geradezu absurd erscheint.

Zum anderen soll die Geschädigte den Angeklagten ohne jeglichen Anlass beleidigt und ihm anschließend dennoch Zugang zu ihrem privaten Refugium gewährt haben, was vor dem Hintergrund ihres ängstlichen und wachsamen Charakters ausgeschlossen erscheint.

Im Übrigen haben die Zeuginnen (NK) und (Z 3) auf Befragen durch die Kammer auch an dieser Stelle glaubhaft ausgesagt, dass sich die Geschädigte ihren fremdländischen Mitarbeitern gegenüber stets freundlich, wenn auch bestimmt, niemals aber beleidigend geäußert habe; insbesondere überhaupt keine Fäkalsprache gepflegt habe, also auch nicht gegenüber dem Angeklagten.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Tochter der Geschädigten, die Zeugin (NK), nur zeitweilig zu Besuch bei ihrer Mutter war und ihre Beobachtungen – wie von ihr freimütig eingeräumt – solchermaßen der zeitlichen Einschränkung unterlagen. Die Kammer hat aber auch deshalb keinen Grund an der Richtigkeit ihrer Aussage zu zweifeln, weil sie mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin (Z 3) übereinstimmen.

Die Zeugin (Z 3) sagte diesbezüglich aus, dass die Geschädigte in den vielen Jahren, in denen sie die Geschädigte täglich gesprochen und ihr nahezu tagtäglich auch persönlich begegnet sei, ihren Mitarbeitern gegenüber zwar bestimmt, jedoch niemals ausfallend aufgetreten sei und sie insbesondere niemals ein beleidigendes Wort geäußert habe; auch seien im Zwiegespräch niemals unflätige Äußerungen über Mitarbeiter gefallen. Das sei einfach nicht ihre Art gewesen.

Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (Z 3) in Zweifel zu ziehen; zudem stimmt sie mit den diesbezüglichen glaubhaften Bekundungen der Zeugin (NK) überein.

Lebensnah ist nach alledem zur Überzeugung der Kammer vielmehr, dass es überhaupt keine Beleidigungen von Seiten der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten gab, was im Übrigen auch die fehlenden Angaben dazu in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, die sich ansonsten detailreich und von der Spurensicherung - wie nachfolgend dargestellt - bestätigt zeigte.

Schließlich folgt die Kammer auch nicht der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten über seine Verteidiger abgegebenen Einlassung dahingehend, dass er nach Betreten des Wohnhauses von der Geschädigten mit einem Spannungsmesskabel mehrfach in das Gesicht und auf den rechten Arm geschlagen worden sei.

Der Zeuge (PB 2) hat auch an dieser Stelle glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nichts von erlittenen Schlägen mit einem Spannungsmesskabel berichtet habe. Der Angeklagte habe sich vielmehr ohne Zögern dahingehend eingelassen, dass die Geschädigte den von ihm erbetenen Werkzeugkasten geholt und er den Moment ihres Herunterbeugens zum Werkzeugkasten für sein Tötungsvorhaben ausgenutzt und ihr das mitgebrachte Seil in Form einer Schlinge von vorne um den Hals gelegt und dieses zugezogen habe.

Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (PB 2) zu zweifeln; insbesondere auch deshalb, weil seine Bekundungen mit dem Inhalt der Aussage der Zeugin (PB 3) und des Zeugen (PB 1) sowie der diesbezüglichen Spurenlage einhergehen.

Die Zeugin (PB 3) sagte auch an dieser Stelle glaubhaft aus, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung von einem gegen ihn gerichteten tätlichen Angriff berichtet habe. Der Zeuge (PB 1) bestätigte diese Aussage im Rahmen seiner eigenen Vernehmung vor der Kammer glaubhaft und sagte ergänzend aus, dass der Angeklagte von keinerlei Gewalthandlungen berichtet habe, was ihm im Hinblick auf das zu jener Zeit bekannte Obduktionsergebnis nicht stimmig erschienen sei, was er jedoch nicht näher hinterfragt habe.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige (SV 1), Mitarbeiter des Hessischen Landeskriminalamtes, in seinem DNA-analytischen Gutachten vom 19.12.2018, welches der Vorsitzende in der Hauptverhandlung verlesen hat, nachvollziehbar ausführte, dass das ihm von der Ermittlungsbehörde zur Untersuchung überlassene Spurenmaterial in Form von mehreren Hautabrieben am Spannungsprüfer (Spur 2.26) DNA-analytisch ausschließlich dem Angeklagten zuzuordnen gewesen sei. Die Kammer schließt sich den sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen (SV 1) an. Dieser hat für die Kammer nachvollziehbar seinen Untersuchungsauftrag, die Untersuchungsmethoden einschließlich der Methoden der Spurencharakterisierung und der DNA-Analyse dargelegt und das Untersuchungsergebnis schlüssig mit der statistischen Häufigkeit der an den Hautabrieben nachgewiesenen und mit den DNA- Merkmalen übereinstimmenden Merkmalskombinationen begründet. Dieses Ergebnis lässt zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass es keineswegs die Geschädigte war, die den Spannungsprüfer in Händen hielt und gewaltsam gegen den Angeklagten einsetzte.

Dass die Einlassung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung widerlegt ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer im Übrigen auch aus den bereits dargestellten glaubhaften Aussagen der Zeuginnen (NK) und (Z 3) zum ängstlichen Charakter der Geschädigten, der es ihr schlichtweg nicht erlaubte, in einer für sie schutzlosen Situation den Angeklagten tätlich anzugehen.

Die Überzeugung der Kammer verfestigt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (Z 3), (Z 7), (Z 4), (PB 3) und (PB 1) und der darauf beruhenden Feststellung, dass der Angeklagte nach der Tat keine äußerlich sichtbaren Verletzungen aufwies.

Die Zeugin (Z 3) hatte auch diesbezüglich bereits glaubhaft ausgesagt, dass sie den Angeklagten schon vormittags gegen 10:30 Uhr nach dem Verbleib der Geschädigten befragt habe. Sie habe den Angeklagten dann erst am Nachmittag - nach Entdeckung der Leiche der Geschädigten - wieder gesehen. Sie wisse noch, dass er genauso bekleidet gewesen sei wie am Vormittag – mit einer braunen Arbeitshose und einem kurzärmeligen T-Shirt. Ihr seien an ihm keine Verletzungen aufgefallen.

Die Aussage der Zeugin (Z 3) ist auch deshalb glaubhaft, weil sie durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen (Z 7) und (Z 4) bestätigt wird.

Der Zeuge (Z 7) bekundete, nach Entdeckung der Leiche der Geschädigten die Polizei angerufen zu haben. Er sei nach Verlassen des Wohnhauses im Hofbereich hin und her gelaufen und sei dort auch dem Angeklagten begegnet. Der Angeklagte habe zu jener Zeit eine braune Arbeitshose und ein kurzärmeliges T-Shirt getragen. Verletzungen im Gesicht oder an den Armen seien ihm nicht aufgefallen; anderenfalls hätte er im Hinblick auf die Geschehnisse eine solche Auffälligkeit auch der später vor Ort eintreffenden Kriminalpolizei mitgeteilt.

Der Zeuge (Z 7) hat seine Erinnerungen an den Tattag freimütig wieder gegeben. Er hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er das Erlebnis auf dem „Hof 2“ als schockierend und bedrückend empfindet; er hat jedoch zu keinem Zeitpunkt seiner Aussage den Eindruck erweckt, tendenziös zu Lasten des Angeklagten auszusagen.

Hinzu kommt, dass seine Aussage nicht nur mit den Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin (Z 3), sondern auch mit der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 4) übereinstimmt.

Der Zeuge (Z 4) hat auch insoweit glaubhaft ausgesagt, dass er am Tattag noch vor der Polizei auf dem „Hof 2“ eingetroffen sei. Er habe sich mit vielen anderen Personen im Bereich vor dem Reiterstübchen aufgehalten, wo auch der Angeklagte gesessen habe, den er noch um Kleingeld für den Kaffeeautomaten gebeten habe. Ihm seien am Angeklagten, der ein kurzärmeliges T-Shirt getragen habe, weder im Gesicht noch an den Armen Verletzungen in Form von Rötungen oder Striemen aufgefallen, obwohl er ja unmittelbar vor ihm gestanden habe.

Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Z 4) zu zweifeln, zumal diese inhaltlich mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugen (Z 3) und (Z 7) einhergeht.

Darüber hinaus wird die Überzeugung der Kammer bestärkt durch die glaubhaften Bekundungen der beiden Polizeibeamten, (PB 3) und (PB 1).

Die Zeugin (PB 3) hat auch diesbezüglich glaubhaft ausgesagt, dass sie den Angeklagten am Tag nach der Tat auf dem „Hof 2“ abgeholt und mit einem Dienstwagen zur Zeugenvernehmung auf das Präsidium in (Ort) verbracht habe. Sie habe etwa eine halbe Stunde lang regen sprachlichen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt und schon seinerzeit in dem von ihr gefertigten Eindrucksvermerk niedergelegt, dass dieser keinerlei wie auch immer geartete Verletzungen aufgewiesen und auch nicht über solche geklagt habe. Sie habe auch deshalb noch eine aktuelle Erinnerung an die erste Begegnung mit dem Angeklagten, weil dieser zunächst behauptet habe, die deutsche Sprache nicht zu verstehen und schlecht zu sprechen, was nach ihrem auch späterhin von den sprachlichen Fähigkeiten des Angeklagten gewonnenen Eindruck jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe.

Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (PB 3) zu zweifeln, zumal sie mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen (Z 3), (Z 7) und (Z 4) übereinstimmt.

Hinzu kommt die glaubhafte Aussage des Zeugen (PB 1). Der Zeuge (PB 1) bekundete, den Angeklagten am Tag nach der Tat etwas über drei Stunden lang als Zeuge vernommen zu haben. Während des gesamten Zeitraums sei ihm nicht einmal aufgefallen, dass der Angeklagte Spuren eines Angriffs in Form von Verletzungen aufgewiesen habe, geschweige denn über solche geklagt habe.

Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen (PB 1) in Zweifel zu ziehen, zumal seine Aussage mit sämtlichen sonstigen – vorstehend von der Kammer als glaubhaft gewürdigten – Zeugenaussagen inhaltlich übereinstimmt.

Letztlich folgt die Kammer auch nicht der erstmals am vierten Tag der Hauptverhandlung - nach rechtlichem Hinweis durch die Kammer - erfolgten Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Geschädigte vor ihm zum Werkzeugkasten hinunter gebeugt habe, davon ausgegangen sei, dass sie „etwas“ aus der Werkzeugkiste habe nehmen wollen, um damit weiter auf ihn einzuschlagen.

Der Zeuge (PB 2) hat dazu - unter Vorhalt vorstehender Einlassung des Angeklagten - glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung keineswegs davon berichtet habe, in dem Augenblick, in dem sich die Geschädigte vor ihm zum Werkzeugkasten hinunter gebeugt habe, davon ausgegangen zu sein, dass sie etwas aus der Werkzeugkiste habe nehmen wollen, um auf ihn einzuschlagen. Der Angeklagte habe sich vielmehr ohne Zögern dahingehend eingelassen, dass er den Moment des Herunterbeugens der Geschädigten zum Werkzeugkasten für sein Tötungsvorhaben ausgenutzt und ihr das mitgebrachte Seil als Schlinge von vorne um den Hals gelegt und dieses zugezogen habe, was die Kammer im Übrigen auch deshalb für wahrheitsgemäß hält, weil die vom Angeklagten geschilderte Ausgangshandlung mit der von ihm tagtäglich praktizierten Tätigkeit als Stallbursche beim Anlegen eines Pferdehalfters entspricht.

Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (PB 2) zu zweifeln; insbesondere auch deshalb, weil seine Bekundungen auch an dieser Stelle inhaltlich der gleichlautenden Aussage sowohl der Zeugin (PB 3), als auch des Zeugen (PB 1) einhergehen. Der Angeklagte habe vielmehr das gesamte Geschehen - so von beiden Zeugen bekundet - als von ihm geplant und folgerichtig den Moment zur Tatumsetzung ausnutzend dargestellt.

Hingegen kann die Kammer der erstmals in der Hauptverhandlung ergänzten Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass die Geschädigte bei Rückkehr aus der Küche auf den Treppenabsatz mehrfach laut um Hilfe geschrien und versucht habe, sich vom Strangulationswerkzeug zu befreien und er sie deshalb zu Boden gebracht, sich auf sie gehockt und ihr bis zu ihrer Reglosigkeit mit beiden Fäusten auf den Kopf und in das Gesicht geschlagen habe, ohne Weiteres aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (Z 2), (PB 5), der Spurenlage und der Sachverständigengutachten als glaubhaft folgen.

Der Zeuge (Z 2) bekundete, die Geschädigte am frühen Morgen des 10.09.2018 zuletzt gesehen zu haben, als sie - wie üblich - mit ihren Hunden spazieren gegangen sei. Später am Vormittag habe er vom „Hof 2“ ungewöhnliche Geräusche, ähnlich lang gezogener Schmerzenslaute, vernommen. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Z 2) zu zweifeln. Er hat neutral und ohne jegliche Tendenz den Angeklagten – den er nur vom Sehen kenne – zu belasten, ausgesagt. Wegen der zeitlichen Abfolge des üblichen Tagesablaufs und der zeitlichen Einordung des Todeseintritts der Geschädigten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jenes vom Zeugen vernommene Geräusch mit dem Verhalten des Angeklagten zusammenhing, der die Geschädigte mithilfe brutaler Faustschläge in das Gesicht und auf den Kopf misshandelte und in deren Anschluss sich die vom Zeugen (Z 2) wahrgenommene Stille ausbreitete.

Der Zeuge (PB 5) bekundete, als ermittelnder Polizeibeamter am 10.09.2018 zuerst am Tatort gewesen zu sein. Er erinnere, dass er sogleich beim Betreten des Hauseingangsbereichs die linksseitig am Treppengeländer leblos an einem Seil hängende Geschädigte wahrgenommen habe. Außerdem erinnere er, dass ihm sogleich zahlreiche Blutspuren aufgefallen seien, weshalb er die Tatortgruppe alarmiert habe. Die Blutspuren in Form von vereinzelten Tropfen seien sowohl im Bereich der drei steingefliesten Stufen (Spuren 2.1; 2.2 und 2.3) als auch auf dem Treppenabsatz (Spuren 2.9.; 2.10; 2.11) und den ersten beiden Stufen der zum 1. Obergeschoss führenden Holztreppe (Spuren 3.1 bis 3.6) gut zu sehen gewesen. Darüber hinaus habe ein abgerissener blutiger Ohrstecker (Spur 2.14) auf der ersten steingefliesten Stufe, ein gelöster Haargummi und eine abgerissene Armbanduhr im Bereich des Treppenabsatzes (Spuren 2.15 und 2.13) gelegen, was ebenfalls Anzeichen für ein stattgehabtes Gewaltverbrechen gewesen seien. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen (PB 5) zu zweifeln.

Der Polizeibeamte ist der Kammer aus einer Vielzahl von Strafverfahren als kundiger Ermittler bekannt und hat auch in hiesiger Hauptverhandlung durchweg besonnenen und neutral ausgesagt. Zudem stimmen seine Angaben mit den allseits in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Spuren am Tatort (Sonderband Lichtbilder I Unterabschnitt Wohnhaus Tatort) und den Bildern der blutenden Verletzungen der Geschädigten (Sonderband Lichtbilder I Unterabschnitt Wohnhaus Tatort, Lichtbilder 016 bis 021) überein.

Hinzu kommen die sachverständigen Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen (SV 2) in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige berichtete, am Tatort selbst die Blutspuren in Augenschein genommen zu haben. Deren geringfügige Anzahl und ihre Lage seien für sich genommen schon geeignet gewesen, den Anschein eines einseitigen Kampfgeschehens zu begründen.

Dieser Einschätzung kann sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließen, zumal sie mit den weiteren Feststellungen unter II. 3 zum Verletzungsbild der Geschädigten einhergeht.

Die Feststellung, dass es letztlich auch der Angeklagte war, der die schon leblose Geschädigte hochhob und mithilfe eines weiteren Seils an dem Treppengeländer „aufhängte“, um einen Suizid vorzutäuschen und die von ihm verübte Gewalttat zu verbergen, beruht ebenfalls auf seiner geständigen Einlassung, der Spurenlage und der Ergebnisse der Sachverständigengutachten.

Das auch insoweit eingeräumte Detail des Angeklagten, bei Begehung der Tat seine braune Arbeitshose und seine grauen Arbeitshandschuhe getragen zu haben, bestätigt sich durch die Spurenlage und das Gutachten der textilkundlichen Sachverständigen des hessischen Landeskriminalamtes (SV 3). Auch diesbezüglich bekundete die Zeugin (PB 3) glaubhaft, dass der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung detaillierte Angaben zu der von ihm zum Zeitpunkt der Tat getragenen Kleidung und deren Aufbewahrungsort in Rumänien gemacht habe, dessen Richtigkeit sich anlässlich polizeilicher Durchsuchung bestätigt habe. Die sichergestellte braune Arbeitshose (Spur 32.2) sowie die blau/grauen Arbeitshandschuhe (Spur 27.1.2) seien, neben weiterem Untersuchungsmaterial aus den ermittelten Spurenbereichen, zur textilkundlichen Auswertung an das Hessische Landeskriminalamt übersandt worden.

Die Sachverständige (SV 3) hat ihr diesbezügliches Gutachten in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert. Sie hat insbesondere das ihr zur Verfügung gestellte Untersuchungsmaterial aus dem Spurenbereich Opfer/Tatort und dort die vom Leichnam der Geschädigten sichergestellte dunkelblaue Weste (Spur Nr. 1.27), die dunkelblaue Reiterhose (Spur 1.31) und ein Paar grau-weiß gestreifte Socken (Spur Nr. 1.3.2) auf Fremdfaserspuren untersucht. Dabei habe sie an der dunkelblauen Weste und der dunkelblauen Reiterhose eine außerordentlich große Anzahl an Fremdfasern von den Fasertypen [1] braun-beige Polyesterfasern und [2] blassgraue Mikrofaserbüschel aus Polyamid („Lederimitat“) vorgefunden, die von der vom Angeklagten am Tatort getragenen Kleidung - der sichergestellten braune Arbeitshose sowie den blau/grauen Arbeitshandschuhen - entstammen.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen (SV 3) zu ihrem Untersuchungsergebnis, welches sie hinsichtlich der Verteilung der Faserspuren zusätzlich anhand der allseits in Augenschein genommenen schematischen Darstellung der Faserspurenverteilung am Opfer erläuterte, nach eigener inhaltlicher Prüfung an.

Schließlich belegt die Faserspurenverteilung an der von der Geschädigten zur Tatzeit getragenen Kleidung auch den engen Körperkontakt, den der Angeklagte bei Ausführung der Tat zur Geschädigten und durch das anschließende „Aufhängen“ ihres Leichnams herstellen musste, was er im Rahmen seiner geständigen Einlassung einräumte und im Übrigen im Wege der Nachstellung der Tat auf der Polizeiwache in (Ort) eindrücklich demonstrierte.

Letztlich sprechen die schon im Ermittlungsverfahren getroffenen Angaben des Angeklagten zu den näheren Tatumständen, angefangen mit der Beschreibung des später sichergestellten Strangulationsseils (Spur Nr. 1.37), über die von der Geschädigten vor der Hauseingangstür abgestreiften Schuhe, dem in der Küchenschublade tatsächlich liegenden hohen Geldbetrag, des Werkzeugkastens (Spur 2.27), des Spannungsprüfers (Spur 2.26) bis hin zu dem Umstand der ausgeschalteten Sicherungen im Sicherungskasten an der linken Wand des Treppenabsatzes (Spur 2.16), im Rahmen einer Gesamtschau der Beweisergebnisse zwingend davon, dass er eigenes Erleben berichtete und sowohl die dort von ihm geschilderten Umstände seines Tatentschlusses, als auch die seiner Tötungshandlung der Wahrheit entsprechen.

Die unter II.3. getroffenen Feststellungen zu den von der Geschädigten erlittenen Verletzungen und deren Ursache, der Todesursache und des Todeszeitpunkts entnimmt die Kammer dem Gutachten und den Erläuterungen des Sachverständigen (SV 2). Dieser hat in der Hauptverhandlung seinen rechtsmedizinischen Obduktionsbericht vom 24.10.2018 und sein Gutachten zur Todeszeitbestimmung vom 21.02.2019 erläutert.

Im Rahmen der Sektion sei vom Hals der Geschädigten ein über dem Kragenrand der dunkelblauen Weste liegendes Strangwerkzeug in Form eines grob gewirkten Seils entfernt worden. Die Lage dieses Seils um den Hals der Geschädigten korrespondiere mit einem bis zu 2,5 cm breiten roten Strang, der um ihren Hals bis zum Nacken hinauf doppeltourig verlaufe und aufgrund der schon fortgeschrittenen Vertrocknung der tangierten Hautbereiche eine postmortale Strangulation bestätige. Im anschließend von ihm frei gelegten Halsbereich der Geschädigten habe sich im Weiteren eine bräunlich/rote Hautverfärbung, eine sog. Drosselmarke gezeigt, die nach Lage und Ausmaß nicht vom Strangwerkzeug verursacht sei, sondern in Korrelation zu den - im inneren Halsbereich festgestellten - massiven Kehlkopfverletzungen die zeitlich vorgehende Handhabung eines Drosselwerkzeugs belege. Geeignet zur Herbeiführung dieser todbringenden Drosselung sei ein Seil von anderer Webart und Umfang, als das noch an der Leiche vorgefundene Strangwerkzeug gewesen.

Am Hals der Geschädigten seien im Bereich der Drosselmarke sichelförmige Schürfungen der Halshaut festzustellen gewesen, die - so der Sachverständige - sich dadurch erklären, dass die Geschädigte ihre Finger von oben zwischen Drosselwerkzeug und Halshaut zu schieben versuchte und sich dadurch ihre Fingernägel in die weiche Halshaut eingruben.

Die weiterhin am Kopf und im Gesicht der Geschädigten festgestellten schweren Verletzungen in zumindest fünf Regionen ihres Schädels seien auf mindestens achtfache massive stumpfe Gewalteinwirkung von außen – nachvollziehbar durch mehrfache brutale Faustschläge gegen die Kopfregion beigebracht – zurückzuführen, die jedoch nicht todesursächlich gewesen seien. Jedenfalls habe die Schwere der Verletzungen jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit zu einer Reglosigkeit der Geschädigten geführt, die der Angeklagte ja auch glaubhaft beschrieb.

Todesursächlich sei alleine eine Kombination aus zentralem Regulationsversagen in Verbindung mit Erstickungstod durch Erdrosseln gewesen. Nach der zu vier Messzeitpunkten an der Leiche festgestellten Temperatur unter Berücksichtigung der Außentemperatur und der Mindestliegezeitberechnung sei davon auszugehen, dass der Tod am 10.09.2018 um 10:23 Uhr eingetreten sei.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (SV 2) zu den von der Geschädigten erlittenen Verletzungen und deren Ursache, der Todesursache und zum Todeszeitpunkt nach eigener inhaltlicher Überprüfung an; diese korrespondieren auch mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern der Verletzungen der Geschädigten und des Strangulationswerkzeugs (Sonderband Lichtbilder I –Unterabschnitt Obduktion 11.09.2018); der gutachterlich bestimmte Todeszeitpunkt lässt sich schlüssig mit dem zeitlichen Rahmen des Vortatgeschehens in Einklang bringen.

Die Feststellung, dass der Angeklagte selbst durch das Tatgeschehen keinerlei Verletzungen davon trug, beruht auf den hierzu vorstehend dargestellten glaubhaften Aussagen der Zeugen (Z 3), (Z 7), (Z 4), (PB 3), und (PB 1).

IV.

Durch das unter II.2. festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte des heimtückischen Mordes zum Nachteil von (G)gemäß § 211 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er sie unter einem Vorwand in ihr Wohnhaus lockte und ihr dort – während sie sich zum Werkzeugkasten hinunterbückte – von vorne eine Seilschlinge um den Hals legte, diese zuzog und letztlich - ungeachtet einer zeitweiligen Lockerung des Seilzugs beim Gang vom Hauseingangsbereich die Treppen hinauf in den Wohnbereich (Küche) der Geschädigten und zurück auf den Treppenabsatz – auch damit erdrosselte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung ausnutzt (Schönke/Schröder, StGB 29. Auflage 2014 § 211 Rdn. 23 m.w.N.). Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, das heißt bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Tathandlung, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht beziehungsweise versehen muss (Schönke/Schröder, aaO Rdn. 24, 24 a- unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung). Der Angeklagte nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten bewusst in feindseliger Willensrichtung aus, um diese zu töten. Dass die Geschädigte bei der ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Handlung arg- und wehrlos war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der konkret festgestellten Tatsituation, in der sich die Geschädigte beim Herunterbeugen zum Werkzeugkasten ohne jegliche Vorwarnung der tätlichen Seilattacke des Angeklagten ausgesetzt sah, die ihr durch die sofortige Drosselung der Luftzufuhr schon naheliegend jede Möglichkeit einer erfolgreichen Gegenwehr- oder Fluchtreaktion nahm. Jene Arg- und die hieraus resultierende Wehrlosigkeit der Geschädigten nutzte der Angeklagte entsprechend seinem Tatplan bewusst in feindseliger Willensrichtung aus, um die Geschädigte ohne Gegenwehr problemlos töten zu können. Die gegenüber dem Angeklagten vor der Tat ausgesprochene Kündigung ließ die Arglosigkeit der Geschädigten hierbei nicht entfallen, da sie sich in der für sie vertrauten Umgebung ihres Wohnbereichs keinesfalls eines Angriffs auf Leib oder Leben durch den Angeklagten versah.

V.

Für den vom Angeklagten begangenen Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

VI.

Da der Angeklagte zu einer Strafe verurteilt worden ist, hat er gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten seines Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie gemäß

§ 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Der Ausspruch zur Anrechnung der von dem Angeklagten in der Republik Österreich erlittenen Haft in dieser Sache hat seine Grundlage in § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 StGB, wobei die Kammer im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Haftbedingungen in beiden Staaten den Maßstab 1:1 angesetzt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 2 StR 440/14, Beck RS 2015, 06202).

(R 1) (R 3) (R 2)