Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 29.04.2021 – 9 O 864/20, 6 U 100/21
ECLI:DE:LGHANAU:2021:0429.9O864.20.00
Anmerkung
Nachfolgendes Urteil des OLG Frankfurt
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt/Main, 9. August 2022, 6 U 100/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz.
Der Kläger erwarb gemäß der verbindlichen Bestellung vom 13.12.2017 bei der Firma (A) einen gebrauchten PKW (Auto), FIN: (...) zu einem Kaufpreis von 33.000,00 €. Das Fahrzeug unterliegt der Abgasnorm Euro-5. Zugleich schoss der Kläger mit der (…)-Bank einen Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die die Stickoxidausstoß im Prüfstand optimiere. Es sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur steuere (sogenanntes Thermofenster). Das Kraftfahrtbundesamt habe mit Bescheid vom 14.10.2019, vom 02.12.2019 und 21.02.2020 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, wobei der Beklagten aufgegeben worden sei, die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen.
Der Kläger behauptet ferner, er sei über die Erfüllung der Voraussetzungen der Abgasnorm Euro-5 durch den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp getäuscht worden und begehrt Schadensersatz aus sittenwidriger Schädigung und unerlaubter Handlung.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 19.070,01 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges (Auto), FIN (...) und Übertragung des dem Kläger gegenüber der (…) Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen und zwar abzüglich einer nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von dem Kläger gezahlter Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Restnutzungsdauer.
2. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, ihn von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer (...) gegenüber der (…) Bank freizustellen.
3. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
4. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn weitere 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelfrei. Entgegenstehendes ergebe sich auch nicht aus den Bescheiden des Kraftfahrtbundesamtes, in dem nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen worden sei. Es bestehe eine bestandskräftige Typengenehmigung für das Fahrzeug.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
Dabei kann es dahinstehen, ob die hier verbaute Abschalteinrichtung mit einem sogenannten Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art.5 Abs.2 der Verordnung EG Nr. 715/2007 darstellt oder nicht. Jedenfalls liegt kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vor.
Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn.4, m.w.N.). Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit einem sogenannten Thermofenster ist vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung der Beklagten einzustufen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht mit Vorsatz hinsichtlich des Vorhandenseins einer etwaigen unerlaubten Abschalteinrichtung gehandelt. Ein Thermofenster arbeitet vom Grundsatz her im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand, so dass bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen nicht grundsätzlich unterschiedliche Abgasführungsmodi aktiviert werden. In diesem Fall sind die Vorschriften der Verordnung EG Nr.715/2007 keineswegs so unzweifelhaft und eindeutig formuliert, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2020, Az.: 11 U 92/19, m.w.N., BGH Beschluss vom 09.03.2021 Az.: VI ZR 889/20). Eine Sittenwidrigkeit könnte dementsprechend nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der streitbefangenen Funktionsweise auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten (OLG Frankfurt/Main, BGH jeweils a.a.O.). Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bescheiden des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.10.2019, 02.12.2019 und 21.02.2020, denn hinsichtlich der Feststellung eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten ist auf deren Kenntnisstand vor Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps abzustellen (vgl. OLG Frankfurt/Main, a.a.O., m.w.N.).
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen Betruges, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Es fehlt bereits die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 263 StGB notwendige Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Der Vorteil muss zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (vgl. Schönke/Schröder-Perron, StGB, 29.Auflage, § 263 Rn.168 m.w.N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger behauptete individuelle Vermögensschaden mit einem möglichen Vorteil der Beklagten korrespondiert. Der mögliche Vorteil der Beklagten kann allenfalls in einer Umsatzsteigerung und einem damit verbundenen Wettbewerbsvorteil liegen. Ein solcher Vorteil ergibt sich aber nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Klägers. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in irgendeiner Form an dem Gebrauchtwagenkauf des Klägers partizipiert.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese Vorschriften verletzt hat, fehlt ihnen der von § 823 Abs.2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.