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Landgericht Hanau Urteil vom 07.07.2022 – 9 O 328/18

ECLI:DE:LGHANAU:2022:0707.9O328.18.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 4. September 2024, 9 U 58/22, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientin zu 1) hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz.

Für das Kraftwerk (KW 1) besteht bei der (Vers. 1). eine Sach- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Versicherungsnehmerin und Betreiberin des Kraftwerks (KW 1) ist die (KW 2) GmbH (ehemals (KW 3) GmbH). Die Klägerin ist der führende Rückversicherer. Auf den Erstversicherungsvertrag zwischen der (KW 3A) und (Vers. 1). (Anlage K16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2018) und den Rückversicherungsvertrag (Anlage K17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2018) wird Bezug genommen.

Bei dem Kraftwerk (KW 1) handelt es sich um ein Dampfkraftwerk, das vorwiegend mit Steinkohle betrieben wird.

Am 12.05.2014 kam es in dem Kraftwerk (KW 1) zu einer Detonation der Kesselumwälzpumpe von Block 5. Eine drucktragende Gehäusewand der Pumpe hatte durch Bruch versagt. Dadurch wurden erhebliche Schäden am Kessel- und Maschinenhaus verursacht.

An der detonierten Kesselumwälzpumpe hatte die Versicherungsnehmerin im Rahmen der Revision 2012 bei der Nebenintervenientin zu 2) eine externe Ultraschallprüfung auf Risse an der Innenwand des Laufradgehäuses in Auftrag gegeben. Die Nebenintervenientin zu 2) hatte die Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung an die Beklagte untervergeben.

Der Prüfauftrag beinhaltete eine Ultraschallprüfung zum Auffinden von Rissen im Bereich der inneren Gehäuseoberfläche. Die Ultraschallprüfung erfolgte nach dem sogenannten Phased Array Verfahren. In dem Prüfbericht-Nr.(…) vom 12.07.2012 wird auf Seite 2 von 3 unter der Überschrift „Prüfergebnis“ festgehalten, dass bei der Ultraschall Phased Array keine Anzeigen festgestellt wurden, die auf Risse schließen lassen (siehe PA – Bilder Seite 3). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Prüfbericht (Bl.70 f. d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 16.03.2018 unterzeichneten die Vertreter der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 2) einen Vergleich, wonach sich die Nebenintervenientin zu 2) zur Zahlung von 1,0 Mio € an die Klägerin verpflichtete und die Nebenintervenientin zu 2) ihre Regressforderungen gegen die Beklagte an die Klägerin abtrat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Vergleichsvereinbarung (Bl.89 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner traf die Klägerin mit der (Vers.1), der (KW 2) GmbH, der (Vers.2) AG sowie der Nebenintervenientin zu 2) Abtretungsvereinbarungen betreffend sämtliche Rechte und Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Schadenfall vom 12.05.2014 gegen die Beklagte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abretungsvereinbarungen (Bl.93 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet unter Vorlage eines Grundbuchauszugs (Anlage K14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2018), die (KW 2) GmbH sei Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Kraftwerk (KW 1) betrieben wurde und wird, und somit gemäß den §§ 93 ff BGB auch Eigentümerin des Kraftwerks und dessen Bestandteile.

Sie behauptet weiterhin unter Vorlage eines Gutachtens der Sachverständigen Frau (SV 1)(Bl.49 ff. d.A.), dass die Ausführung der beauftragten Ultraschallprüfung fehlerhaft gewesen sei und nicht den Regeln der Technik entsprochen habe. Das Prüfprotokoll sei fehlerhaft gewesen. Zum Zeitpunkt der Prüfung am 12.07.2012 seien bereits Risse von ca.2 mm und mehr und damit per Ultraschallprüfung erkennbare Risse an dem Gehäuse vorhanden gewesen, so dass der Riss bereits im Frühstadium hätte von der Beklagten entdeckt werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ultraschallprüfung hätte der Bruch der Gehäusewand der Pumpe verhindert werden können.

Die Klägerin behauptet ferner, der durch den Bruch entstandene Gesamtschaden inklusive der Kosten betrage 65.255.215,81 €. Davon entfielen 22.761.053,00 € auf den reinen Sachschaden und 42.294.238,00 € auf den Betriebsunterbrechungsschaden. Die Klägerin legt diesbezüglich ein Gutachten des Sachverständigen Herrn (SV 2) vom 14.09.2015 (Bl.14 ff. d.A.) und ein Gutachten des Sachverständigen Herrn (SV 3) vom 10.12.2015 (Bl.21 ff. d.A.) vor. Außerdem seien Kosten in Höhe von 13.329,79 € für ein Gutachten zur Ermittlung der Schadensursache und in Höhe von 83.116,06 € (Sachschaden) und 73.124,16 € (Betriebsunterbrechungsschaden) für Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe entstanden. Die sonstigen Kosten, wie z.B. die Kosten einer Netz-Dienstleistungs-Bewertung als Voraussetzung der Betriebsunterbrechung, hätten 30.354,80 € betragen.

Die (Vers. 1). habe wirtschaftlich 10,00 Mio € des Gesamtschadens im Rahmen der Captive Retention getragen, die Klägerin habe als führender Rückversicherer zusammen mit den Mitversicherern 27.910.381,86 € des Gesamtschadens getragen und bei der Versicherungsnehmerin sei ein nicht versicherter Schaden in Höhe von 27.381.194,00 € verblieben.

Die Klägerin legt eine Übersicht der Zahlungen nebst Kontoauszügen der (Vers 1) an die (KW 2) (Anlage K18 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2018) vor, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Sie macht nun gegen die Beklagte Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs.1 VVG sowie aus den Abtretungsvereinbarungen geltend. Sie ist der Ansicht, es bestünden auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche der (Vers 1) und der (KW 2) aus § 823 Abs.1 BGB, da die Beklagte durch ein falsches Prüfprotokoll schuldhaft das Entdecken des Risses verhindert und damit das Eigentum der Versicherungsnehmerin beschädigt habe. Darüber hinaus bestünden auf sie übergegangene Ansprüche der Nebenintervenientin zu 2) aus einem Gesamtschuldnerausgleich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.255.215,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es sei nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang ggf. Ansprüche auf welche Rückversicherer mit Auszahlung der Versicherungssumme übergegangen sein sollen und in welchem Umfang die wirtschaftlichen Interessen welcher Rückversicherer betroffen sein sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaft auf welcher vertraglichen Grundlage und in welcher Höhe Versicherungsleistungen gegenüber der (KW 2) GmbH erbracht hat und in welchem wirtschaftlichen Interesse die Ansprüche nunmehr geltend gemacht werden. Die behauptete Aktivlegitimation der Klägerin sei weder nachvollziehbar noch substantiiert dargelegt.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die Abtretungsvereinbarungen seien gemäß § 134 BGB auf Grund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig, sofern die Klägerin keine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 11 RDG besitze. Es handele sich um Abtretungen zu Einziehungszwecken, die eine Rechtsprüfung im Sinne des § 2 RDG voraussetzten.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass aufgrund der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2) getroffenen vertraglichen Vereinbarung weitreichende Haftungsbeschränkungen zu ihren Gunsten greifen würden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2018) Bezug genommen.

Des Weiteren seien etwaige vertragliche Ansprüche verjährt.

Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Ultraschallprüfung sei fachgerecht durchgeführt worden. Der beauftragte Prüfer habe über alle erforderlichen Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

Die Beklagte legt eine zweiseitige Erläuterung zur Prüfung bzw. zu den Prüfbereichen vom Prüfbericht 12/0712-1 vor (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2022), von der sie behauptet, sie sei dem Prüfbericht angehängt gewesen. Gemäß dieser Erläuterung ist die Prüfung des Gehäuses des Kessel-Umwälzpumpe im Bereich des Pumpendoms nur soweit prüftechnisch möglich und zugänglich geprüft worden. In dem Bereich, in dem sich Stutzen und Flansch nähern seien die Schweißnähte nicht prüfbar.

Die Beklagte behauptet, die nach der Prüfung im Bereich der Handhabungsnut entstandenen Risse seien außerhalb des Prüfbereichs entstanden. Der Pumpendom habe bei der streitgegenständlichen Prüfung an der Innenseite der Stelle, an der es später zur Leckage und zum anschließenden Bruch kam, keine Risse mit einer Tiefe von 2mm oder mehr aufgewiesen, die bei der Ultraschallprüfung von außen erkennbar gewesen wären.

Die Klägerin übersehe, dass Gegenstand der zerstörungsfreien Prüfung von Anlagen und deren Komponenten nicht die Suche nach Fehlern, sondern die Suche nach Anzeigen sei. Die Bewertung und Entscheidung über die Prüfergebnisse sei nicht Aufgabe des Prüfers, sondern Aufgabe der Betreiber der geprüften Komponenten oder ggf. der zuständigen Überwachungsstelle. Nur diese hätten das Detailwissen zur Geometrie, Funktion, Alter, Zustand, Betriebsbeanspruchung usw. der Komponenten.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die streitgegenständliche Pumpe Belastungen ausgesetzt worden sei, für die sie eigentlich nicht konstruiert worden sei. Die streitgegenständlichen Bauteile seien ursprünglich für den Dauerlastbetrieb mit gleichbleibenden Temperaturen konstruiert worden, aufgrund der „Energiewende“ aber mit zunehmend gefahrenen häufigen Lastwechseln betrieben worden. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfung des Pumpendoms habe sich das Kraftwerk (KW 1) und dessen Block 5 noch nahezu vollständig im seit der Inbetriebnahme bis dahin betriebenen Grundlastbetrieb befunden. Die Innenseiten der dickwandigen Stahlpumpe seien daher durch die beständige Betriebstemperatur keiner Rissinitiierung ausgesetzt gewesen. Erst durch die politische Entscheidung zur „Energiewende“ in der zweiten Jahreshälfte 2012 einsetzenden häufigeren Lastwechsel hätten sich die Schädigungsmechanismen geändert. Es bestehe deshalb kein technischer Grund dafür, dass ein Riss nachweisbarer Größe zum Zeitpunkt der Prüfung existiert habe.

Die Hauptverantwortung für die Leckage und die anschließende Explosion läge bei der Betreiberin des Kraftwerks und der Nebenintervenientin zu 1) als Herstellerin der Pumpe. Beiden sei der Werkstoff und dessen betriebsbedingte Zähigkeitsabnahme bzw. sein abnehmendes Widerstandsvermögen im Lastwechselbetrieb, kurz: dessen zunehmende Materialermüdung bzw. -erschöpfung bekannt gewesen. Dennoch hätten sie keine entsprechenden Maßnahmen getroffen.

Die Beklagte bestreitet außerdem die geltend gemachten Schäden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze sowie die eingereichten Gutachten Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.09.2019 (Bl.803 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme der Sachverständigen Frau (SV 4) vom 07.05.2021 (Bl.1103 ff. d.A.), die Stellungnahme des Sachverständigen Herrn (SV 5) vom 05.05.2021 (Bl.1109 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022 (Bl.1422 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht besteht bereits deshalb nicht, weil die Beklagte die streitgegenständliche Ultraschallprüfung fachgerecht durchgeführt hat. Der Riss in der Gehäusewand der streitgegenständlichen Kesselumwälzpumpe, der schließlich zur Detonation der Pumpe geführt hat, bestand zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ultraschalluntersuchung noch nicht.

Davon geht das Gericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten aus. Der Klägerin ist der Beweis des Bestehens des Risses zum Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung und dessen Erkennbarkeit bei der Untersuchung nicht gelungen.

Die Sachverständigen Frau (SV 4) und Herr (SV 5) kommen zu dem Ergebnis, dass der Zeitpunkt der Rissentstehung trotz detaillierter Werkstoffprüfung und unter Nutzung verschiedener Berechnungsmethoden nicht feststellbar ist. Für alle möglichen Modellerstellungen und Berechnungen müssen Annahmen nach Erfahrungswerten getroffen werden, die keine Allgemeingültigkeit haben. Es ist unmöglich die Rechenmodelle durch Praxisversuche unter realistischen Bedingungen zu verifizieren. Letztlich handelt es sich bei allen Berechnungen um Modelle, die möglichst nahe die Realität widerspiegeln sollen, diese aber rückwirkend nicht in allen Details darstellen können. Allen Vorgehensweisen gemeinsam ist eine nicht zu behebende Unschärfe im Ergebnis. Insbesondere die bestehende Korrosion im Schadensbereich macht eine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt der Rissentstehung unmöglich. Darüber hinaus ist eine Vielzahl weiterer entscheidender Faktoren, wie beispielsweise die Vorspannungen der Schrauben, nicht mehr feststellbar.

An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat das Gericht keinen Zweifel. Insbesondere im Rahmen der mündlichen Anhörung haben die Sachverständigen sehr gut nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund eine verbindliche Feststellung der Rissentstehung nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch kein Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen Herrn (SV 5). Dass die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen des Herrn Dr. (X) für beide Sachverständigen nicht nachvollziehbar waren, lag nicht an der mangelnden Fachkompetenz der Sachverständigen, sondern an der mangelnden Begründung der Berechnungen des Herrn Dr. (X). Ungeachtet dessen, haben die gerichtlich bestellten Sachverständigen beide ausführlich und überzeugend dargelegt, dass auch bei Zugrundelegung der Ergebnisse des Herrn Dr. (X) der Zeitpunkt der Rissentstehung nicht feststellbar ist, da diese an der Grundproblematik der fehlenden Basisdaten, insbesondere in Hinsicht auf die Korrosion, nichts ändern. Entgegen der Behauptung der Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.06.2022, die Korrosion spiele bei der Entstehung des Risses keine Rolle, da eine solche nicht vorgelegen habe, wurde sachverständig das Bestehen von Korrosion festgestellt. Die Sachverständige Frau (SV 4) führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme von 07.05.2021 auf Seite 1 aus, dass die bisherigen Werkstoffuntersuchungen durch diverse Labore ((Lab 1) GmbH, Standzeit, (Lab 2) GmbH und (Lab 3) GmbH) übereinstimmend einen Ermüdungs- oder Schwingbruch unter Korrosionseinfluss festgestellt haben. Die Korrosion wird auch auf dem Lichtbild Nr. R059 auf Seite 6 der Anlage 2 zu der Stellungnahme vom 07.05.2021 ersichtlich. Darüber hinaus wurde auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Frau (SV 1) festgestellt, dass eine Korrosionsermüdung vorliegt. So führt Frau (SV 1) auf Seite 7 unter Ziffer 10. aus: „Die Rissinitiierung erfolgte an zahlreichen an der Innenoberfläche vorhandenen Korrosionsmulden und -löchern im Bereich der Handhabungsnut (Bearbeitungsnut) über den Mechanismus der dehnungsinduzierten Risskorrosion. Der Rissfortschritt fand nach Angaben in [1] als Ermüdungsbruch (Schwing-/ Dauer-/ Ermüdungsbruch) statt, der aufgrund der korrosiven Rissinitiierung streng genommen als Schädigung durch Korrosionsermüdung (Schwingungsrisskorrosion) bezeichnet werden muss.“ Ferner heißt es unter Ziffer 11.: „Bild 4 aus [1] und Bild 5 aus /2/ zeigen sehr deutlich, dass die Korrosionsermüdung (d.h. der durch korrosive Ermüdung im Betrieb entstandene Anriss) einen sehr großen Bereich der Gehäusewand überstreicht, bevor das anrissgeschädigte Gehäuse dem Innendruck nicht mehr standhalten konnte und es durch den (Rest-) Gewaltbruch versagt hat.“

Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus Verzug, §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.