Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Beschluss vom 24.08.2022 – 2 S 19/22
ECLI:DE:LGHANAU:2022:0824.2S19.22.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hanau, 30. Dezember 2021, 94 C 108/17, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger vom 02.03.2022 gegen das am 30.12.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau – Aktenzeichen: 94 C 108/17 (94) – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten und Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.528,81 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wegen der für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Gründe wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.07.2022 verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Stellungnahme vom 27.07.2022 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sofern die Beklagten sich erneut darauf berufen, dass bezüglich der geschätzten Abschläge auf die Durchschnittswerte der letzten Jahre abzustellen sei, so hält die Kammer auch nach nochmaliger Beratung an ihrer Rechtsauffassung im Hinweisbeschluss vom 11.07.2022 fest. Die gewählte Schätzungsmethode ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben die Beklagten auch keinerlei substantiierten Vortrag zu den tatsächlichen Abrechnungswerten vorgebracht, sondern die Abrechnung des Klägers pauschal bestritten.
Ebenfalls vermag der wiederholte Vortrag der Beklagten zu einem angestrebten Vorwegabzug in Bezug auf die Arztpraxis der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagten behaupten weiterhin pauschal, dass die Gewerbeeinheit einen höheren Verbrauch als die privaten Einheiten aufweist. Des Weiteren geht die Berufung auch nicht darauf ein, dass die Wasserkosten ohnehin nach dem durch den Zähler festgestellten Verbrauch ermittelt werden, so dass ein behaupteter Mehrverbrauch bereits auf diese Weise berücksichtigt würde.
Auch bezüglich der Einwendungen gegen die Kosten für den Hausmeisterservice bleibt es bei den Ausführungen im Beschluss vom 11.07.2022. Die Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen 2013/2014 und 2014/2015 erfolgten bereits nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2015/2016 in Bezug auf die Hausmeisterkosten erfolgten erst in der Berufungsinstanz und sind daher nunmehr nicht mehr zu berücksichtigen.
Auch nach nochmaliger Beratung hält die Kammer daher an den rechtlichen Erwägungen aus dem Hinweisbeschluss vom 11.07.2022 fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.