Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Beschluss vom 20.01.2023 – 2 S 107/19, 32 C 209/17
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0120.2S107.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hanau , 3. Mai 2019, 32 C 209/17, Urteil
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, auch die Berufung des Beklagten zu 1) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Der Kläger begehrt als Vermieter von den beklagten Mietern ausstehende Betriebskosten-nachforderungen.
Die Beklagten beanstanden insbesondere eine fehlerhafte Verbrauchserfassung hinsichtlich der abgerechneten Heizkosten.
Das Amtsgericht Hanau hat der Klage durch Urteil vom 03.05.2019 überwiegend stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Hanau Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten zu 2) ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 03.01.2022 zurückgewiesen worden. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) ist das Berufungsverfahren des Beklagten zu 1) gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden und eine Entscheidung über die Berufung des Beklagten zu 1) zunächst unterblieben. Nach der erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) endet die Unterbrechung, mit der Folge, dass nunmehr auch über die Berufung des Beklagten zu 1) zu entscheiden ist.
Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie aber ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil erweist sich als richtig. Auch der Beklagte zu 1) kann mit seinem Einwand der fehlerhaften Verbrauchserfassung betreffend die Heizkosten nicht durchdringen, mit der Folge, dass er dem Kläger aus der Nebenkostenabrechnung für die Wohnung für das Jahr 2016 - als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) - noch den zugesprochenen Betrag in Höhe von 1.261,43 EUR und (alleine) aus der Nebenkostenabrechnung für den Gewerberaum für das Jahr 2016 noch den zugesprochenen Betrag in Höhe von 344,04 EUR nebst der ausgeurteilten vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet.
Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht mangels eines hinreichend substantiierten Vorbringens der Beklagten betreffend eine fehlerhafte- Erfassung bzw. Speicherung der Verbrauchswerte von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.
Einen Vortrag mit konkreten Anhaltspunkten, die einen technischen Defekt des Erfassungsgerätes plausibel erscheinen lassen, hat auch der Beklagte zu 1) nicht gehalten. Soweit auch er darauf abgestellt hat, dass die Werte deshalb nicht zutreffen könnten, weil sie mit den Ablesewerten des Vorjahres, insbesondere den Endbeständen, nicht vereinbar seien, hat das Amtsgericht bereits völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verteiler zu Beginn der Ableseperiode genullt werden, was durchaus üblich ist.
Auch der Einwand, dass der Verbrauch im Vorjahr und im nachfolgenden Jahr um etwa 25% niedriger gewesen sei, ist ersichtlich nicht geeignet, einen Defekt des Erfassungsgerätes plausibel erscheinen zu lassen. Auch bei gefühlt gleichem Heizverhalten, kann es schon im Hinblick auf divergierende Frostperioden zu erheblichen Unterschieden beim Verbrauch kommen. Darüber hinaus hängt der jeweilige Jahresverbrauch von zahlreichen weiteren Faktoren ab, die - wie etwa der Umfang von Verwandtenbesuchen — variieren können. Das Vorbringen der Beklagten zu einem Mehrverbrauch von ca. 25% in einem Jahr ist jedenfalls nicht ansatzweise geeignet, die Funktionstüchtigkeit des Erfassungsgerätes ernsthaft in Frage zu stellen.
Entsprechendes gilt, soweit darauf abgestellt wird, dass für den 22 qm großen Gewerberaum 955,78 EUR und für die 63 qm große Wohnung 1.377,73 EUR abgerechnet worden seien. Es ist bereits nicht selbstverständlich, dass in einem Gewerberaum regelmäßig weniger geheizt wird als in einer Wohnung. Jedenfalls erlaubt ein verhältnismäßig höherer Verbrauch für einen Gewerberaum im Einzelfall keinen Rückschluss auf eine fehlerhafte Erfassung der Verbrauchswerte.
Auch das Rechtsmittel des Beklagten zu 1) erweist sich bei der gegebenen Sachlage daher als erfolglos.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.