Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Beschluss vom 20.09.2023 – 2 S 65/22
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0920.2S65.22.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hanau, 6. Mai 2022, 35 C 176/21, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 20.06.2022 gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau, Aktenzeichen: 35 C 176/21 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin und Berufungsklägerin zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.311,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Die Stellungnahme der Klägerin und Berufungsklägerin vom 19.09.2023 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen.
Der Vortrag, die Klägerin falle ebenso in den Schutzbereich des § 2 Abs. 4 StVO, da sie sich bereits im fließenden Verkehr befunden habe, insbesondere, da sie die Grundstücksausfahrt bereits vollständig verlassen habe, verfängt nicht. Erstinstanzlich unstreitig (und auch so im Tatbestand des angegriffenen Urteils niedergelegt) beabsichtigte die Klägerin mit ihrem PKW aus ihrem Anwesen auf die …straße einzubiegen. Sie tastete sich in die Fahrbahn ein. Es kam zu einer Kollision mit dem Fahrrad gegen die linke vordere Seitenwand des Klägerfahrzeugs.
Wenn sich die Klägerin, wie sie nunmehr behauptet, bereits im fließenden Verkehr befunden hätte, also vollständig in Fahrtrichtung auf der Fahrbahn bereits einige Fahrzeuglängen gefahren wäre, hätte die Kollision nicht an der linken vorderen Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs stattfinden können. Die vorliegende Konstellation ist keine typische Gefahrensituation im gemischten Verkehr, sondern ein Vorfahrtsverstoß der Klägerin.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Berufung angeführten Urteilen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.2011, 24 U134/11) und des Landgerichts Köln (Urteil vom 02.02.1999, 5 O 310/98). Diese Urteile betreffen andere Sachverhalte und keine Vorfahrtsverstöße. Der vom OLG Frankfurt entschiedene Sachverhalt betraf einen Radfahrer, der wegen einer auf der Fahrbahn von einem PKW hinterlassenen Öl- und Bremsflüssigkeitsspur gestürzt war. Der vom Landgericht Köln entschiedene Sachverhalt betraf einen Rennradfahrer, der wegen des schlechten Zustandes der Fahrbahn zu Fall gekommen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.