Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 18.01.2024 – 9 O 537/23
ECLI:DE:LGHANAU:2024:0118.9O537.23.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
Die Beklagte ist Betreiberin einer Social Media Plattform (Name), welche es Nutzern ermöglicht, Informationen zu teilen und zu kommunizieren. Der Kläger unterhält bei dieser einen Account.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.03.2023 (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) forderte der Kläger unter 14-tägiger Fristsetzung Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO. Mit weiterem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.04.2023 (Anlage K 2, Bl. 11 ff d.A.) verlangte dieser erneut binnen gleicher Frist Auskunft gem. Art. 15 DSGVO. Zudem verlangte der Kläger mit diesem Schreiben ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,- € aufgrund von nicht bzw. nicht vollständig erteilter Auskunft gem. Art 15 DSGVO. Ferner erfolgte die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 €.
Hinsichtlich des Inhalts der Schreiben wird ausdrücklich auf die Anlage K1 sowie Anlage K 2 Bezug genommen.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.04.2023 erfolgte eine Antwort. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird ausdrücklich auf die Anlage K 3 (Bl. 15 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet,
es läge keine den Erfordernissen der DSGVO genügende Auskunft vor. Insbesondere sei der Auskunftsanspruch nicht in dem erforderlichen Umfang erfüllt.
Er habe Angst vor kriminellen Machenschaften, vermehrtem SPAM und unbefugtem Verwenden der erlangten Daten. Er befinde sich in einem Zustand des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft zu erteilen über
a) die bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerseite;
b) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
c) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
d) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, zur Verfügung zu stellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Mindestbetrag von 3.000,00 EUR nicht unterschreiten soll.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die klägerische Partei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch gem. Art. 15 DSGVO sei vollständig erfüllt.
Mit Beschluss vom 24.07.2023 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter gemäß § 348a Abs. 1 ZPO als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hanau ist international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO (Brüssel Ia-VO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit besteht gem. Art. 79 DSGVO. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in (…) inne.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 1 unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft gegen die Beklagte besteht nicht. Die Beklagte hat eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Datenauskunft erteilt, mithin ist Erfüllung eingetreten.
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht auch selbst ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 –, Rn. 43, zit. n. juris).
Mit Schreiben vom 18.04.2023 (Anlage K 3, Bl. 15 ff. d.A.) hat die Beklagte dem Kläger Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kläger auf die entsprechenden Selbstbedienungstools verwiesen hat. Dieses Schreiben enthält auch konkrete Informationen zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO. Das Schreiben hat der Kläger selbst der Klage angefügt. Er setzt sich jedoch im Rahmen seines Vortrags mit dessen Inhalt schon nicht auseinander. Der klägerische Vortrag erschöpft sich insoweit darin, auszuführen, in Hinblick auf die erteilte Antwort der Beklagten sei keine Überprüfbarkeit der gespeicherten Daten möglich, sodass die Beklagtenseite keine den Anforderungen der DSGVO genügende Auskunft erteilt habe, sodass der klägerische Anspruch gerechtfertigt sei (Bl. 4 d. A.).
Die Beklagte ist in diesem Vortrag in der Klageerwiderung mit dem Einwand der Erfüllung entgegengetreten und hat dies unter Bezugnahme auf ihr eigenes Antwortschreiben (Anlage K3, Bl. 15 ff. d. A.) dargelegt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Replik führt insoweit erneuten aus, die Auskunft sei vorliegend nicht (vollständig) erteilt worden (Bl. 2 d. Replik, Bl. 139 ff. d.A.), gefolgt von rechtlichen Ausführungen zu Art. 15, 32 sowie 34 DSGVO, ohne sich jedoch mit dem Erfüllungseinwand der Beklagten oder dem Inhalt des Antwortschreibens auseinanderzusetzen.
Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 2 unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Kopie seiner personenbezogenen Daten besteht – insbesondere aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO – nicht. Die Beklagte hat den Anspruch erfüllt.
Mit Schreiben vom 18.04.2023 hat die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, seine personenbezogenen Daten herunterzuladen (Anlage K3, Bl. 15 ff. d. A.). Dies erfolgte unter Nennung eines Links und einer entsprechenden Anleitung.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO sind die Informationen in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt und sie nichts Anderes angibt.
Das auf den 05.04.2023 datierte Schreiben des Klägers wurde via Mail, mithin elektronisch, an die Beklagte übersandt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben selbst durch den Zusatz „via Mail“, sodass die Nennung des Links und der Anleitung den Anspruch erfüllt hat.
Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 3 unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 82 DSGVO.
Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist Erfüllung eingetreten. Insofern wird auf die Ausführungen zum Klageantrag Ziff. 1 verwiesen.
Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgte die Auskunft auch nicht verspätet.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 S 1, 2 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. Art. 15-22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.
Das Antwortschreiben der Beklagten (Anlage K 3, Bl. 15 ff.d.A.) ist auf den 18.04.2023 datiert, sodass die Monatsfrist als gewahrt anzunehmen ist.
Die Ausführungen des Klägers – beginnend ab S. 4 der Replik (Bl. 141 ff.d.A.) sind indes nicht nachvollziehbar. Die dortigen Ausführungen zu Ansprüchen aus Art. 32 DSGVO sowie Art. 34 DSGVO sind nicht nachvollziehbar oder substantiiert vorgetragen. Daran vermag auch der klägerische Vortrag, er verbleibe in einem Zustand des „Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs, die Rufnummer hätte geändert werden können, sich der Datenschutzvorfall emotional auf die Klagepartei ausgewirkt hat sowie eine verstärkte Sorge und Misstrauen manifestiert hat“ (S. 2 d. Replik, Bl. 139 d.A.), nichts zu ändern. Denn auch hieraus lässt sich nicht entnehmen, die Beklagte habe im Rahmen der Auskunftserteilung gegen Art. 34 DSGVO verstoßen.
Soweit der klägerische Vortrag in der Replik erstmalig auf ein „API-Bug“ Bezug nimmt (Bl. 138 ff. d. A.), sind diesem Vortrag keine eine Schadenersatzpflicht der Beklagten begründende Umstände zu entnehmen. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Kläger in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 21.03.2023 (Anlage K1, Bl. 9 d. A.) ausdrücklich darauf hinweist, „unabhängig von dem geschilderten Datenleck“ Auskunft zu verlangen. Darüberhinausgehende, mögliche Schadenersatzpflichten der Beklagten begründende Umstände, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Die Klage ist schließlich auch im Klagetrag Ziff. 4 unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Mangels bestehen einer Hauptforderung geht dieser Antrag ins Leere.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2024 beantragte Schriftsatznachlass der Klägerseite auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.2023 war nicht zu gewähren, da letzterer keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enthielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.