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Landgericht Hanau Urteil vom 25.04.2024 – 4 O 564/21

ECLI:DE:LGHANAU:2024:0515.4O564.21.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt/Main, 22. Oktober 2025, 17 U 78/24, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden sowie Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten aus Anlass zweier im Hause der Beklagten im September und Oktober 2015 durchgeführter Operationen.

Die Klägerin litt seit Juli 2015 unter starken Rückenschmerzen, die sich im Sitzen und Liegen verstärkten. Sie begab sich in ambulante Behandlung des Wirbelsäulenzentrums Fulda/Main-Kinzig. Dort wurde zunächst eine MRT-Untersuchung veranlasst, die am 28.08.2015 durchgeführt wurde. Diese ergab allgemeine degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Pseudolisthese L4/5 mit relativer Spinalkanalstenose, eine absolute Spinalkanalstenose in L3/4 sowie eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1.

Im Befundbericht befinden sich folgende Ausführungen:

- HNP positiv im Rücken

- Claudicatio spinalis 100 m Gehstrecke

- Schmerzen nach VAS 8/10

- Ein sicheres radikuläres Defizit im Bereich der unteren Extremitäten zeigt sich nicht

- Es bestand ein Facettendruckschmerz lumbosakral.

Mit diesem Befund wurde der Klägerin zu einer Operation geraten. Das Aufklärungsgespräch fand durch den Zeugen (Z 1) am 14.9.2015 statt. Auf den Aufklärungsbogen gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift (Blatt 105 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin wurde zur Weiterbehandlung an die Beklagte verwiesen.

Dort stellte sich die Klägerin am 15.09.2015 vor und schloss einen Krankenhausvertrag ab.

Am 22.09.2015 wurde die Klägerin stationär aufgenommen und am gleichen Tag operiert. Laut Operationsbericht erfolgte eine Operation in MC-Technik mit Korrektur der Fehlstellung L4/5 über bilaterale Gelenkosteotomie, transpedikuläre Verschraubung, langstreckige Dekompression des Spinalkanals 3/4 von links, erweiterte interlaminäre Fensterung und partielle mediale Arthrektomie, Facettenblockade L3-S1 mit Carbostesin und Triam.

Am 28.09.2015 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.

Am 13.10.2015 wurde die Klägerin aufgrund von Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus der Beklagten verbracht und erneut stationär aufgenommen. Es wurde ein CT gefertigt und der Klägerin zu einer weiteren Operation geraten. Das Aufklärungsgespräch wurde am 14.10.2015 erneut vom Zeugen (Z 1) geführt. Auf den Aufklärungsbogen gemäß Anlage K9 zur Klageschrift (Blatt 120-123 d. A.) wird Bezug genommen.

Am 19.10.2015 wurde die Klägerin operiert. Laut Operationsbericht wurde eine Operation in MC-Technik mit Cross-Over-Dekompression LW4/5 von links, Nukleotomie und Spondylodese mit Titan-Cage, thermische Facettendenervierung und Wiltse-Stabilisierung durchgeführt.

Am 25.10.2015 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.

Am 14.04.2016 stellte sich die Klägerin in der ZNA des Klinikums (K 1) vor. Weitere Vorstellungen erfolgten am 09.05. und 28.06.2016.

Am 11.07.2016 wurde die Klägerin im Klinikum (K 1) operiert. Das im Haus der Beklagten implantierte dynamische System wurde revidiert und in ein statisches System gewechselt. Laut Entlassungsbrief stellte sich der im Haus der Beklagten implantierte Cage als disloziert dar, wurde aber in situ belassen.

Am 07.06.2017 stellte die Klägerin sich erneut in der ZNA des Klinikums (K 1) vor wegen Schmerzen und neu aufgetretener Stuhl- und Harninkontinenz beim Husten, Treppensteigen und Anheben von Gegenständen. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und am 15.06.2017 wieder entlassen. In der Folgezeit erfolgte eine konservative Behandlung.

Am 05.07.2017 stellte die Klägerin sich im Klinikum (K 2) vor. Dort wurde der Klägerin die Durchführung von Facettenblockaden empfohlen, die in insgesamt 5 Terminen erfolgte.

In der Zeit vom 15.01. bis 19.01.2018 befand sich die Klägerin stationär in der Klinikum (K 2), nachdem sie sich wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule in der Nofallambulanz vorgestellt hatte. Die Klägerin erhielt eine intravenöse Schmerztherapie.

Am 05.03.2018 stellte die Klägerin sich in der zentralen Notaufnahme des Klinikums (K 1) vor mit starken Lumbalgien, diffusen Schmerzen im gesamten linken Bein und Taubheitsgefühl im linken Fuß. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und erhielt bis zu ihrer Entlassung bis zum 12.03.2018 eine Schmerztherapie.

Auch in der Folgezeit erhielt die Klägerin weiterhin Schmerzmittel verschrieben.

Im Mai 2018 stellte die Klägerin sich in der Klinik (K 3) in (Ort) vor. Dort sah man die Indikation für eine operative Therapie, die am 04.06.2018 durchgeführt wurde (dorsale Revision, Metallentfernung, Reinstrumentation L3 bis L5 mit TLIF L3/4 sowie L4/5).

Nach dem Eingriff verbesserte sich die Schmerzsymptomatik deutlich. Stuhl- und Hahninkontinenz traten nicht mehr auf.

Im Anschluss an den vom 25.05. bis 21.06.2018 währenden stationären Aufenthalt in der Klinik (K 3) erhielt die Klägerin ein Rumpfmieder, eine Peronaeusschiene und Tens verordnet. Das Rumpfmieder musste die Klägerin sechs Monate tragen, sechs Wochen lang nach dem Eingriff durfte die Klägerin sich nicht tief setzen. Heben und Tragen von Lasten war auf 5 kg begrenzt.

Eine Verbesserung der Gehfähigkeit trat nicht ein.

Die Klägerin bewegt sich heute mit einem Rollator fort und kann Gehstrecken nur bis 100 m bewältigen. Es bestehen eine Fussheberschwäche links und Bewegungseinschränkung des linken Beines sowie an diesem ein Taubheitsgefühl bis knapp unterhalb des Knies.

Im Verlauf des Jahres 2019 kamen – zunächst nächtliche – späterhin auch tagsüber auftretende Krampfanfälle hinzu.

Die Klägerin behauptet, ihre ärztliche Versorgung im Haus der Beklagten habe seinerzeit nicht dem medizinischen Standard entsprochen.

Entgegen dem Operationsbericht vom 22.09.2015 sei keine Fehlstellung L4/5 korrigiert, sondern versucht worden, dass Wirbelgleiten zu reponieren. Schon bei diesem Eingriff habe das Segment L4/5 mit einem Cage versorgt werden müssen. Außerdem habe das Segment L3/4 bereits in die Stabilisierung miteinbezogen werden müssen, anstatt nur eine Dekompression vorzunehmen. Bildgebend habe es präoperative Hinweise auf eine Instabilität auch in diesem Segment gegeben.

Im Zuge des Eingriffs vom 19.10.2015 sei die Cage Implantation nicht lege artis vorbereitet worden. Es habe das gesamte Bandscheibenfach L4/5 ausgeräumt werden müssen, um eine Fusion und knöcherne Integration des Cages erreichen zu können. Des Weiteren sei der Cage fehlerhaft positioniert worden.

Die Folge des Eingriffs vom 19.10.2019 sei die Schädigung und Reizung von Nerven im betroffenen Rückenbereich, die zu Schmerzzuständen, Stuhl- und Harninkontinez sowie den Beeinträchtigungen am linken Bein nebst Krampfanfällen geführt hätten.

Ferner seien die Eingriffe ohne wirksame Einwilligung der Klägerin durchgeführt worden.

Bei dem Eingriff vom 22.09.2015 sei sie nicht über konservative Therapiemöglichkeiten aufgeklärt worden. Da die Schmerzsymptomatik erst kurzfristig und ohne Ausstrahlung in die Beine bestanden habe, sei die Verfolgung eines konservativen Therapieansatzes möglich gewesen.

Auch die Aufklärung betreffend den Eingriff vom 19.10.2015 sei mangels Aufzeigen konservativer Therapiemöglichkeiten fehlerhaft gewesen. Nach ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Sie sei dem konservativen Therapieansatz gegenüber durchaus offen gewesen.

Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt alleine zu führen. Seit Mitte März 2016 verrichte die Klägerin in der Haushaltstätigkeit nur noch Arbeiten beim Zubereiten von Mahlzeiten. Die Tätigkeiten, die ein Heben oder Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 5 kg erforderten, seien ihr nicht mehr möglich. Auch sei sie nicht mehr in der Lage, ein KFZ mit Schaltgetriebe zu fahren.

Sie meint, die Beklagte sei ihr zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 100.000 EUR verpflichtet sowie zur Erstattung eines Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.07.2018 in Höhe von 10.788,12 EUR.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen:

1. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 100.00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Punkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. an die Klägerin 10.788,12 EUR nebst 5 % Punkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren materiellen Schaden, der ihr infolge der stationären Behandlung im Klinikum (Bkl.) – im Zeitraum 22.09. bis 28.09.2015 und 13.10. bis 25.10.2015 und infolge der operativen Eingriffe am 22.09. 2015 und 19.10.2015 bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren immateriellen Schaden, der ihr infolge stationärer Behandlung im Klinikum (Bkl.) - im Zeitraum 22.09 bis 28.09.2015 und 13.10 bis 25.10.2015 und infolge der operativen Eingriffe am 22.09.2015 und 19.10.2015 künftig noch entstehen wird, zu ersetzen.

5. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit wegen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber (Bkl.V.), in Höhe von 3.803,24 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge (Z 1) habe nach der Erstvorstellung der Klägerin in der neurochirurgischen Sprechstunde am 14.09.2015 nach eingehender Befundbesprechung der Klägerin vorrangig konservative Therapien, u. a. Physiotherapie und Facettenblockaden, empfohlen. Die Klägerin habe sich diesen Empfehlungen gegenüber jedoch in keinster Weise zugänglich gezeigt und auf operativer Behandlung bestanden.

Dies, obgleich der Zeuge (Z 1) der Klägerin erklärt habe, dass auch im Falle einer Operation eine Schmerzfreiheit der Lendenwirbelsäule nicht erreicht werden könne, weil die degenerativen Veränderungen zu weit fortgeschrittenen seien. Als Therapieziel sei daher die Reduktion der Schmerzen und die Verbesserung der claudicatio Symptomatik ins Auge gefasst worden.

Es sei nicht zutreffend, dass bereits im Zuge des Ersteingriffs vom 22.09.2015 das Segment L4/5 mit einem Cage habe versorgt werden müssen. Zum einen habe zu diesem Zeitpunkt keine auf das Segment L4/5 zurückzuführende Ischialgie bestanden. Zum anderen habe in diesem Segment bildmorphologisch im Rahmen der präoperativen Diagnostik keine bedeutsame neurale Kompression nachgewiesen werden können. Die MRT der LWS vom 28.08.2015 habe ferner keinen entscheidenden Instabilitätsnachweis des Segmentes L3/4 geliefert. Daher habe keine Indikation zur Stabilisierung dieses Segmentes mittels Instrumentierung oder gar Cagefusion bestanden.

Die Operation sei exakt so durchgeführt worden, wie im schriftlichen Operationsbericht niedergelegt und habe in jeder Hinsicht dem aktuellen neurochirurgischen Standard entsprochen. Das gleiche gelte für die Operation vom 19.10.2015. Im Vorfeld beider Operationen habe die sich Klägerin konservativen Therapievorstellungen zudem nicht mehr zugänglich gezeigt.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2022 (Blatt 213 d. A.) und vom 25.04.2024 (Blatt 393 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung des Zeugen (Z 1) und persönliche Anhörung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (SV 1) vom 17.05.2022 (Blatt 248 – 262 d. A.), das Ergänzungsgutachten vom 06.03.2023 (Blatt 302-305 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2024 (Blatt 391-396 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aufgrund einer Verletzung des Behandlungsvertrages gemäß §§ 630 a, 280 Abs. 1, 249, 253 BGB noch aus Delikt gemäß § 823 BGB aufgrund einer Körperverletzung / Gesundheitsverletzung zu.

Die Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den beiden Operationen vom 22.09 und 19.10.2015 die allgemein anerkannten fachlichen Standards nicht eingehalten hat. Darüber hinaus steht nicht fest, dass die heute beklagten Beschwerden der Klägerin in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit diesen beiden Operationen stehen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen (SV 1) ist das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu verneinen.

Dieser hat ausgeführt, dass es nach dem Befund der MRT der LWS vom 28.08.2015 keine Hinweise auf eine Instabilität im Segment LWK 3/4 gegeben habe. Neben dem Fehlen von übermäßiger Flüssigkeit in den Facettengelenken laut MRT-Aufnahme vom 28.08.2015 habe sich auch im statischen Röntgenbild vom 04.08.2015 kein Versatz der Wirbelkörper zueinander gezeigt. Daher sei es auch nicht erforderlich gewesen, dass Segment LWK 3/4 in die Stabilisierung miteinzubeziehen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, haben mehrere Studien gezeigt, dass eine hohe, statistisch signifikante Korrelation übermäßiger Flüssigkeit in Facettengelenken und lumbaler Instabilität im MRT-Bild besteht. Demzufolge weist das Fehlen übermäßiger Flüssigkeit in den Facettengelenken daraufhin, dass keine lumbale Instabilität besteht.

Ferner ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen keinesfalls erforderlich gewesen, bei der lumbalen Spondylodese zusätzlich noch einen Cage zu platzieren.

Auch habe kein Anlass zur Einholung noch weiterer Befunde zur Abklärung der Stabilität bzw. Instabilität des Segmentes LWK 3/4 bestanden. Zudem sei es auch als unwahrscheinlich einzustufen, dass sich hierbei eine Instabilität des Segmentes gezeigt hätte.

Die zweite Operation vom 19.10.2015 stelle daher auch keinen Revisionseingriff einer nicht ausreichend adressierten ersten Operation dar.

Die Operation vom 19.10.2015 sei vielmehr aufgrund eines neuen Befundes durchgeführt worden, nämlich den von der Klägerin angegebenen, neu aufgetretenen linksseitigen Beinschmerzen, aufgrund derer ein neues CT am 13.10.2015 gefertigt wurde. Dieses habe einen Bandscheibenvorfall LWK 4/5 sowie eine Spinalstenose in diesem Bereich ergeben.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde der Eingriff vom 19.10.2015 auch regelhaft ausgeführt. Das Verbleiben von Bandscheibenmaterial LW 4/5 sei der Wahl der Operationsmethode über einen einseitigen Zugang geschuldet. Die Wahl dieses Zugangs stelle keine Abweichungen vom fachlichen Standard da, die Implantation eines Cages erfolge vielmehr immer über einen einseitigen Zugang. Durch die Nutzung von Fasszangen und eines Shavers sei so viel Bandscheibenmaterial wie möglich entfernt worden. Zugangsbedingt könne ein kleiner Teil des Bandscheibengewebes insbesondere auf der Gegenseite nicht erreicht werden.

Der implantierte Cage sei zudem auch nicht fehlerhaft positioniert worden. Auch hat der Sachverständige keine im weiteren Verlauf aufgetretene Cage-Dislokation feststellen können.

Damit sind der Beklagten anlässlich der beiden Operationen keine Behandlungsfehler vorzuwerfen.

Die Kammer erachtet die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend und schließt sich diesen vollumfänglich an. Der Sachverständige ist unter anderem Facharzt für Neurochirurgie und für die Begutachtung besonders qualifiziert. Seine Ausführungen sind in sich schlüssig, stimmig, logisch und gut nachvollziehbar.

Ungeachtet des hiernach nicht begründeten Vorwurfs behandlungsfehlerhaften Vorgehens anlässlich der beiden Eingriffe vom 22.09 und 19.10.2015 sind die von der Klägerin geschilderten Beschwerden mit Stuhl- und Harninkontinenz mit den im Haus der Beklagten durchgeführten Operationen nicht in Zusammenhang zu bringen.

Während des stationären Aufenthalts im Klinikum (K 1) in der Zeit vom 07.06. bis 15.06.2017 fanden sich keine objektivierbaren neurologischen Defizite, insbesondere keine Paresen und keine Taubheit bei der Klägerin.

Bei den ambulanten Untersuchungen ab dem 05.07.2017 sowie anlässlich der stationären Behandlung vom 15.01. bis 19.01.2018 in der (K 2) wurden bei der neurologischen Untersuchung der Klägerin keine sensomotorischen Defizite festgestellt.

Vor der Operation in der Klinik (K 3) zeigte sich ein Taubheitsgefühl und eine Hypästhesie links, eine schmerzbedingte Kraftminderung bei der Beugung und Kniestreckung links, neurologisch aber unauffällig. Erst nach der dort durchgeführten Operation am 04.08.2018 findet sich in den Unterlagen eine Fußheber- und Großzehenheberschwäche links mit entsprechenden Taubheitsgefühlen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer ferner davon überzeugt, dass die Klägerin seinerzeit in die beiden Eingriffe wirksam eingewilligt hat.

Zwar waren den Ausführungen des Sachverständigen (SV 1) zufolge beide im Haus der Beklagten durchgeführten Operationen nur relativ indiziert. Zur Wirksamkeit der Einwilligung nach § 630 d BGB war daher gemäß § 630 e Abs. 1 BGB auch eine Aufklärung der Klägerin über Behandlungsalternativen zur Operation erforderlich.

Der Aussage des Zeugen (Z 1) zufolge ist eine solche Aufklärung der Klägerin indessen erfolgt.

Wie der Zeuge anschaulich geschildert hat, ist die Möglichkeit zur Durchführung konservativer Therapien stets Gegenstand von Aufklärungsgesprächen im Zusammenhang mit neurochirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule. Dies erscheint der Kammer auch naheliegend vor dem Hintergrund der weiteren Einlassung des Zeugen, dass die allermeisten Operationen auf diesem Gebiet nur relativ indiziert seien. Hinzu tritt, dass der Zeuge auf dem Aufklärungsbogen vermerkt hat, die Klägerin sei konservativen Maßnahmen nicht mehr zugänglich. Ein solcher Vermerk macht nur Sinn, wenn zuvor über die Frage konservativer Therapien auch tatsächlich gesprochen worden ist.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Aufklärungsbogen selbst auf Seite 2 oben die in Betracht kommenden konservativen Maßnahmen nennt. Wie die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, hat sie diesen Bogen vor der Unterschriftsleistung auch durchgelesen. Daher muss sie die Möglichkeit konservativer Maßnahmen auch entsprechend zur Kenntnis genommen haben.

Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung angegeben hat, über konservative Maßnahmen sei nicht gesprochen worden, ist dies in Anbetracht des Vorstehenden nicht überzeugend, zumal es erfahrungsgemäß auch so ist, dass Patienten nach vielen Jahren allenfalls bruchstückhafte Erinnerungen an das tatsächlich Gesprochene haben. Alles andere wäre realitätsfremd.

Auch der Aufklärungsbogen vom 14.10.2015 zählt auf Seite 1 die Alternativen zur Operation auf. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin diese auch zur Kenntnis genommen hat. Ungeachtet dessen ist nach der Aussage des Zeugen (Z 1) davon auszugehen, dass über bestehende Alternativen zur Operation auch vor dem zweiten Eingriff gesprochen wurde, mag aufgrund der starken Schmerzsymptomatik und der bereits erfolgten stationären Aufnahme der Klägerin der Fokus nunmehr auch verstärkt auf der kausalen Therapie gelegen haben. Der Zeuge hat angegeben, auch bei Aufnahme eines Patienten mittels Rettungswagen würden die Möglichkeiten konservativer Therapien mit diesem erörtert. Bei dem zu führenden Aufklärungsgespräch handele es sich um ein standardisiertes Verfahren, in welchem stets die gleichen Punkte abgeklärt würden.

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln. Dieser hat sein übliches Vorgehen in überzeugender Weise als sehr routinierten Ablauf geschildert. Zudem war die Aussage des Zeugen ersichtlich vom Bemühen um Vollständigkeit und Richtigkeit geprägt.

Die Kammer hat auch keinen Anlass zur Annahme, der Zeuge sei im Fall der Klägerin von seinem üblichen Vorgehen abgewichen, zumal die Möglichkeiten konservativer Therapien in beiden Aufklärungsbögen explizit erwähnt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.