Rechtsprechung / Landgericht Hanau

Landgericht Hanau Urteil vom 03.09.2024 – 9 O 521/24

ECLI:DE:LGHANAU:2024:0903.9O521.24.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Tenor

1. Der Einspruch des Beklagten vom 25.4.2024 gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 07.12.2023 (amtsgerichtliche Geschäftsnummer: 23-2645324-0-6) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.5.2024 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.

Am 9.12.2023 wurde dem Beklagten der streitgegenständliche Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 7.12.2023 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Diesbezüglich wird auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ging erst am 25.4.2024 bei Gericht ein. Der Beklagte erhielt am 12.04.2024 in der Sache einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragte er sodann mit Schriftsatz vom 10.05.2024.

Der Kläger beantragt den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.05.2024 zu verwerfen.

Der Beklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen sei ihm nicht zugestellt worden.

Auf den Akteninhalt und die wechselseitigen Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid war wie tenoriert gemäß § 341 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Verwerfung erfolgt entsprechend des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.08.2024 (Az.:19 W 19/24) in Form eines Urteils, welches entsprechend § 341 Abs. 2 ZPO keiner mündlichen Verhandlung bedarf und gemäß § 310 Abs. 3 S. 2 ZPO Zuzustellen statt zu verkünden ist (Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 341 Rn. 9, beck-online). Rechtliches Gehör bezüglich der hier vertretenen Ansichten wurde den Parteien mit Verfügung vom 27.05.2024 gewährt.

Der Einspruch war zu verwerfen, weil der Beklagte die Notfrist von 2 Wochen gemäß §§ 700, 339 Abs. 1 ZPO versäumt hat. Der durch eine eidesstattliche Versicherung gestützte Vortrag des Beklagten, den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten zu haben, wird durch eine Zustellungsurkunde widerlegt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Beklagten nicht zu gewähren. Die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO beträgt zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Der Beklagte hat zwar durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er den Vollstreckungsbescheid nicht in seinem Briefkasten vorgefunden, sondern erst durch E-Mail seines Anwalts vom 7.5.2024 hiervon erfahren habe. Abgesehen davon, dass dies die Einspruchseinlegung am 25.4.2024 zeitlich nicht erklärt, hat der Kläger jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass dem Beklagten bereits am 12.4.2024 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde. Auch der Kläger gibt im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung an, dass ihm das Vorliegen eines Titels erstmals durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung bewusst geworden sei. Mithin erhielt der Beklagte insoweit mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugleich Kenntnis von dem Erlass des Vollstreckungsbescheids, so dass das Hindernis seiner behaupteten bisherigen Unkenntnis damit behoben war.

Der Beklagte hatte danach Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid zu beantragen und sich auf diesem Weg rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1984 – IVb ZB 71/84 –, Rn. 15, juris). Da er diese Frist mit der Beantragung der Wiedereinsetzung erst mit Schriftsatz vom 10.5.2024 hat verstreichen lassen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO – bereits unabhängig von der Beweiskraft der Zustellungsurkunde bzgl. der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an sich - nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Beklagte hat über die Kosten, die durch den Vollstreckungsbescheid entstanden sind auch die weiteren Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung bleibt vorläufig vollstreckbar.