Rechtsprechung / Landgericht Hanau

Landgericht Hanau Beschluss vom 02.10.2025 – 3 T 110/25

ECLI:DE:LGHANAU:2025:1002.3T110.25.00

Orientierungssatz

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des AG Hanau vom 15.09.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Gründe

I.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Liegenschaft (Str.) in (Ort).

Die Klägerin und der Beklagte zu 1. sind geschiedene Eheleute, die Beklagten zu 2. und 3. ihre volljährigen Kinder. Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um die ehemalige eheliche Wohnung.

Die Trennung der ehemaligen Eheleute erfolgte im Dezember 2019. Mit Beschluss des AG

– FamG - Hanau vom 10.6.2020 wurde die Immobilie vorläufig und mit Beschluss vom 18.12.2020, Az. (Az. 1), für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zu 1. zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Mit Beschluss vom 06.05.2021, Az. (Az. 2), verpflichtete das AG – FamG – Hanau den Beklagten zu 1., ab dem 01.02.2021 jeweils im Voraus eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.647 € an die Klägerin zu zahlen und für den Zeitraum Juni 2020 bis Januar 2021 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 34.108 € (Bl. 176 ff. d. E-Akte).

Die zwischen den ehemaligen Eheleuten bestehende Zugewinngemeinschaft wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 05.05.2023, Az. (Az. 3), vorzeitig aufgehoben (Bl. 153 d. E-Akte.).

Die Ehe wurde mit seit Mitte März 2024 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - FamG - Hanau vom 28.09.2023, Az.  (Az. 4), geschieden. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde dem Beklagten zu 1. die im Eigentum der Klägerin stehende eheliche Wohnung befristet bis zum 30.09.2024 zur Nutzung mit den gemeinsamen Kindern zugewiesen und für diesen Zeitraum zwischen den ehemaligen Eheleuten ein befristetes Mietverhältnis begründet (Bl. 40 ff. d. E-Akte).

Zwischen den ehemaligen Eheleuten ist vor dem AG – FamG - Hanau - ein Zugewinnausgleichsverfahren anhängig.

Die Klage wurde von der Klägerin an das AG Hanau gerichtet und den Beklagten am 28.03.2025 zugestellt.

Nach mündlicher Verhandlung, Hinweiserteilung und Gewährung rechtlichen Gehörs erklärte sich das AG Hanau mit Beschluss vom 15.09.2025 für funktionell unzuständig und verwies das Verfahren an das AG – FamG – Hanau, weil es sich um eine sonstige Familiensache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele. Der erforderliche Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehe. Die eheliche Wohnung sei dem Beklagten zu 1. vom FamG im Zusammenhang mit der Scheidung befristet zur Nutzung mit den minderjährigen Kindern zugewiesen worden und für den Zeitraum der Befristung ein Mietverhältnis zwischen ihm und der Klägerin begründet worden. Die weiteren Beklagten seien volljährige Kinder der Klägerin und des Beklagten zu 1. Auch rechtlich gehe es letztlich um die Frage, ob ein durch das FamG aus Billigkeitsgründen begründetes Mietverhältnis verlängerbar sei. Zudem stritten sich die Parteien vor dem FamG auch um die Zuteilung des Vermögens der Klägerin und des Beklagten zu 1., zu dem auch das streitgegenständliche Anwesen gehöre. Eine rügelose Einlassung scheide aus, weil § 39 ZPO sich nicht auf die Zulässigkeit des Rechtswegs beziehe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 287 ff. E-Akte verwiesen.

Gegen den am 16.09.2025 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am 18.09.2025 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung aufzuheben. Gegen die Annahme des AG Hanau sprächen insbesondere der Sinn und Zweck des § 23 Nr. 2a GVG, die Maßgeblichkeit wohnraummietrechtlicher Vorschriften sowie die Irrelevanz des Verfahrens bezüglich der wirtschaftlichen Entflechtung der ehemaligen Eheleute. Zudem hätten die Parteien sich rügelos eingelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 305.A ff. d. E-Akte verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.09.2025 entschied das AG Hanau, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Sache dem Landgericht Hanau zur Entscheidung vor. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine abweichende Entscheidung.

Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör. Die Beklagten haben sich auf ihre Beschwerdebegründung bezogen.

II.

Die gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG Hanau hat sich zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 GVG für unzuständig erklärt und die Sache an das AG – FamG – Hanau verwiesen.

Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 I 2 Nr. 2 Buchst. a–k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der FamGe deutlich erweitert („Großes FamG“). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des FamGs zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem FamG möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (BGH, NJW 2017, 2619 Rn. 11).

Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der FamGe ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das FamG sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (BGH, a. a. O., Rn. 12).

Der BGH hat bereits entschieden, dass zwischen den (geschiedenen) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, weil sie nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen. Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 23 Nr. 2 a GVG für Wohnraummietsachen eine ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts begründet, die über besondere Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts verfügt. Insoweit konkurrieren in Fällen der vorliegenden Art beide Zuständigkeiten miteinander, so dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG besteht (BGH, a. a. O., Rn. 13 f.).

Nach diesen Grundsätzen hat das AG Hanau den erforderlichen Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu Recht bejaht. Die Räumungs- und Herausgabeklage der Klägerin hat ihren Ursprung in der Scheidung der ehemaligen Eheleute. Die im Scheidungsverfahren getroffene Regelung über die befristete Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Begründung eines Mietverhältnisses für den entsprechenden Zeitraum ist der Grund für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen den Parteien. In dem Begehren der Beklagten auf Einräumung einer Räumungsfrist und der Hilfsaufrechnung mit behaupteten Ansprüchen auf Zugewinnausgleich setzen sich die in der Ehe angelegten Streitigkeiten um das eheliche Vermögen und die gemeinsamen Kinder fort. Derartige Streitigkeiten über die Verhältnisse an der Ehewohnung und die Frage, wie vom FamG begründete Zuweisungen aufgelöst werden, stellen naheliegende und häufig vorkommende Folgen oder Begleiterscheinungen bei einer Trennung der Ehegatten dar. Gemessen hieran ist die Zuständigkeit des FamG gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben. Aus der Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden Umstände folgt, dass der familienrechtliche Bezug jedenfalls nicht völlig untergeordnet ist, also eine Entscheidung durch das FamG nicht sachfremd erscheint. Auch ein möglicherweise erforderlicher zeitlicher Zusammenhang wäre zu bejahen, weil die wirtschaftliche Auseinandersetzung der Klägerin und es Beklagten zu 1. noch nicht abgeschlossen ist.

Das AG Hanau hat auch zutreffend gesehen, dass §§ 38, 39 ZPO nicht auf die Frage des zulässigen Rechtswegs anwendbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.