Rechtsprechung / Landgericht Hannover

Landgericht Hannover Beschluss vom 02.06.2005 – 83 StVK 2/05

Tenor

In der Strafvollstreckungssache betreffend .... wird der Antrag der Dolmetscherin ... auf Verlängerung der Frist für den Anspruch auf Vergütung des Dolmetscherhonorars vom 31.05.2005 zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Anspruch auf Vergütung ist erloschen, da er nicht binnen drei Monaten nach der Zuziehung der Dolmetscherin geltend gemacht worden ist (§ 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 JVEG). Die Dolmetscherin wurde am 11.02.2005 hinzugezogen. Die Frist lief mithin am 11.05.2005 ab. Der Anspruch ist am 31.05.2005, also nach Ablauf der Frist geltend gemacht worden.

2

Zwar kann gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 JVEG die Frist auf begründeten Antrag verlängert werden. Dieser Antrag ist jedoch innerhalb der Dreimonatsfrist zu stellen. Eine Fristverlängerung nach Ablauf der Frist, wie vorliegend beantragt, ist begrifflich nicht möglich (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. A., Rn 2.4).

3

Soweit die Dolmetscherin vorträgt, sie sei davon ausgegangen, dass die Frist für den Anspruch auf Vergütung erst ab Ablauf des Monats gerechnet wird, in dem sie hinzugezogen wurde, kann auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Dolmetscherin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Der Dolmetscherin war bekannt, dass zum 01.07.2004 das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft getreten ist. Sie war daher gehalten, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 1 S. 3 JVEG).

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