Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Beschluss vom 02.11.2006 – 3 S 72/06
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dazu kann die Beklagten binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung verspricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung eröffnet nicht eine umfassende zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie einer Fehlerprüfung. Demgemäß beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts auf die Anwendung der Normen des materiellen und des Verfahrensrechts und bindet das Berufungsgericht an die in erster Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen, soweit diese nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Berufungsgericht neu festgestellt werden dürfen oder soweit neuer Tatsachenvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.
An eine vertretbare und im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Tatrichters liegende Bewertung und Beurteilung ist die Kammer gebunden (OLGR Celle 2002, 238 ff für die Auslegung von Willenserklärungen).
Fehler des angefochtenen Urteils hat die Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht festzustellen.
Zutreffend hat das Amtsgericht eine vom verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr nicht entsprechend § 254 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt. Eine insoweit entsprechende Anwendung des § 254 BGB setzt voraus, dass die vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung mit ursächlich geworden ist (BGHZ 76, 129 ff; OLG Köln M.. 1995, 1219 f). Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme war eine vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung nicht ursächlich. Das verletzte Pferd ... stand mit etwa 3 weiteren Pferden und dem Pferd ... am Gatter, da zu diesem Zeitpunkt die Pferde hereingeholt werden sollten. Für ein aggressives Verhalten eines der Pferde war nichts ersichtlich. Nach dem Eindruck der Zeugin wollte "..." sich durch Ausschlagen der Mücken erwehren bzw. war durch die auftretenden Mücken irritiert. Die Behauptung der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt hätte Drohverhalten oder Aggressivität unter Einbeziehung des verletzten Pferdes vorgelegen, ist angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin zum Verhalten der betroffenen Pferde unmittelbar vor der Verletzung bloße Spekulation, der das Amtsgericht nicht durch Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens nachgehen musste. Dass sich "..." hinter "..." stehend im Bereich des ausschlagenden Hinterbeins von "..." befand, stellt eine von "..." ausgehende Tiergefahr nicht dar. Dass diese Nähe das Ausschlagen in Form eines Anreizes oder gar Provokation ausgelöst haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass auch ein eigenes Mitverschulden des Klägers als Tierhalter nicht deshalb gegeben ist, weil "..." auf dem Paddock zusammen mit "..." und den weiteren Pferden gehalten wurde. Eine derartige Haltung ist artgerecht. Ein Mitverschulden setzt aber voraus, dass die Sorge außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Diese Umstände für ein eigenes Verschulden sind bei einer artgerechten und üblichen Pferdehaltung nicht gegeben.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100055223&psml=bsndprod.psml&max=true