Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Beschluss vom 17.11.2008 – 70 Qs 90/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die beantragte allgemeine Beschlagnahme der CD "M" zurecht abgelehnt.
Das Amtsgericht hat zutreffend wie folgt ausgeführt:
"Die Anordnung einer "allgemeinen Beschlagnahme" ist unzulässig.
Am 16.04.2008 wurde dem LKA N durch die Polizeiinspektion S eine selbstgebrannte CD der Band "Projekt P", Titel: "M" übersandt. Die CD wurde zuvor bei einem Verkehrsunfall festgestellt und übergeben. Weitere Recherchen des LKA ergaben, dass die CD samt Cover über das Internet von Jedermann kostenlos heruntergeladen werden kann.
Durch die Möglichkeit, die CD samt Cover kostenlos von der Seite www.r sowie den Internetportalen Musikbunker R und S herunterzuladen, sowie die Tatsache, dass das Cover und die CD, die als Eigenproduktion im Jahr 2007 erschienen ist, nationalsozialistisches Gedankengut einschließlich Gewalt verherrlichende Darstellungen aufweisen, sind die Straftatbestände der §§ 86, 86 a, 130, 131 StGB grundsätzlich erfüllt.
Auf dem Cover der CD ist eine SS-Rune mit Totenkopf abgebildet. Da dieses Zeichen das Kennzeichen der SS-Division Totenkopf war, deren Hauptaufgabe in der Verwaltung der Konzentrationslager lag, ist hierdurch der Straftatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben. Ebenso ist dieser Straftatbestand durch die Abbildung eines Hakenkreuzes auf dem Cover erfüllt. Auf der CD befinden sich insgesamt 16 Lieder, die zum Teil auch noch mit der Stimme Adolf Hitlers unterlegt sind. Sämtliche Lieder mit Ausnahme der Lieder 4, 7, 10 und 11 enthalten strafrechtlich relevante Textpassagen. In diesen Liedern werden Menschen anderer Nationalitäten und Glaubensgemeinschaften, insbesondere Juden, als minderwertig dargestellt, und es wird zum Rassenhass gegen diese angestachelt. Dabei enthalten die Lieder 1, 2, 5, 6, 12 und 13 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a Abs. 1 StGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, indem Teile von Reden Adolf Hitlers (Lieder Nr. 1 und 5), Lieder der Nationalsozialisten wie das H-W-Lied (Lied Nr. 2), das Lied "D" (Lied Nr. 6) und das Lied "W" (Lied 12) sowie die Parole "S" (Lied 13) verwendet werden.
Die Lieder 2 (H-W-Lied: "D..."), 3 ("D"), 5 (Das gesamte Lied stellt eine Situation dar, in der die Deutschen von den Juden verfolgt werden, obwohl die Juden die Bösen sind und verfolgt werden müssten. Dazu werden passende Ausschnitte von Reden Hitlers eingespielt), 9 ("... d..."), 13 ("... ......"), 14 ("I...") und 16 ("D") erfüllen darüber hinaus den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB, weil hier zu Hass und Gewalt gegen Juden, Türken, Farbige oder Ausländer im Allgemeinen aufgefordert wird, indem diese Bevölkerungsgruppen beschimpft und böswillig verächtlich gemacht werden.
Ferner wird in den Lieder 3 ("... a..."), 8 ("I."), 9 ("W...") und 15 ("... S...") Gewalt verherrlicht, indem Gewalttätigkeiten unmenschlicher Art dargestellt, befürwortet und verherrlicht werden.
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich zwar eine grundsätzliche, abstrakte Strafbarkeit nach §§ 86, 86 a, 130, 131 StGB und vielmehr auch das Bedürfnis, dieses und vergleichbares faschistisches und menschenverachtendes Gedankengut aus dem Verkehr zu ziehen, erspart aber dennoch nicht die einzelfallbezogene Prüfung der Strafbarkeit und der Voraussetzungen einer Beschlagnahme. Hier ist nämlich weder ein konkretes Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte, oder zumindest identifizierbare Person anhängig, noch ist bekannt, welcher konkrete Gegenstand beschlagnahmt werden soll, wo dieser sich befindet, wann die Beschlagnahme erfolgen soll und wer davon betroffen ist. Zudem ist eine Beschlagnahmeanordnung überhaupt nur erforderlich, wenn die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 II StPO), Widerspruch eingelegt wird oder weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend sind (§ 98 II StPO). Eine rein vorsorgliche Sicherstellung von Gegenständen, die in einem noch nicht anhängigen, aber denkbaren Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, ist durch § 94 StPO nicht gedeckt (KK-Nack, 5. Aufl., § 94 Rn. 8 m. w. N.)."
Dieser Würdigung schließt sich die Kammer mit der Maßgabe an, dass die Erfüllung der Straftatbestände der §§ 86, 86 a, 130, 131 StGB durch die Möglichkeit, die jeweiligen Ton- und Bilddateien kostenlos im Internet herunterzuladen, verwirklicht ist.
Auch ist eine Anordnung der Beschlagnahme hier nicht nach §§ 94, 98 i. V. m. §§ 111 b, 111 c, 111 e, 111 m, 111 n StPO vorzunehmen. Hiernach kann bei Vorliegen von Gründen für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einziehung eines Gegenstandes gegeben sind, eine allgemeine Beschlagnahme einer abgegrenzten Gattung von Sachen zum Zweck der späteren Einziehung erfolgen (vgl. auch Meyer-Goßner, 51. Auflage 2008, Rn 12 zu § 111 b StPO). So können beispielsweise sämtliche Einzelstücke eines verbreiteten, in Vorbereitung der Verbreitung befindlichen, eines öffentlich ausgelegten oder bei dem Verbreiten durch Versenden dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Druckwerkes der allgemeinen Beschlagnahme unterliegen (vgl. § 74 d Abs. 2 StGB). Auf diese Weise könnte gemäß §§ 74 d, 11 Abs. 3 StGB grundsätzlich auch die allgemeine Beschlagnahme eines Tonträgers erfolgen. Vorliegend liegt jedoch im Hinblick auf derartige, bereits gefertigte Tonträger bislang keine Verbreitung oder eine diesem Vorgang i. S. d. § 74 d Abs. 2, 4 StGB gleichzusetzende Handlung vor. Bisher ist lediglich ein entsprechender Tonträger aufgefunden und sogleich beschlagnahmt worden, wobei insoweit mangels Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Vermarktung und den Verkauf dieses Tonträgers davon auszugehen ist, dass die auf der aufgefundenen CD befindlichen Dateien von einer Privatperson aus dem Internet heruntergeladen wurden. Anhaltspunkte für die organisierte, erfolgte oder in Vorbereitung befindliche Fertigung weiterer Tonträger sind nicht vorhanden. Die Anordnung einer allgemeinen Beschlagnahme des Tonträgers hat das Amtsgericht daher zurecht abgelehnt.
Als grundsätzlich beschlagnahmefähig wären hingegen die im Internet veröffentlichten Ton- und Bilddateien als solche zu qualifizieren. Eine Beschlagnahme dieser Dateien wird hier jedoch nicht begehrt (vgl. insoweit Bl. 53 Rs. d. A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diesen Beschluss ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 310 Abs. 2 StPO).
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