Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Urteil vom 13.12.2022 – 9 O 163/20
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 103.663,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen;
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger zu 19 %. im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.
4.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind Ansprüche der Kläger aus einem Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Sie machen einen Vorschuss für die Kosten der Beseitigung von Baumängeln geltend. Die Beklagte rechnet mit einem Restvergütungsanspruch auf.
Die Parteien schlossen im Jahr 2015 einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung zum Preis von 357.000 Euro brutto in XXX (Vertrag Anlage K1). Im Zuge der Bauausführung kam es zu einigen Zusatzaufträgen. Nach Fertigstellung rügten die Kläger diverse Mängel. Sie zogen einen Privatsachverständigen hinzu, der am 16.03.2016 eine Mängelliste erstellte (Anlage K2). Einige der gerügten Mängel wurden erledigt. Mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2016 (Anlage K3) forderten die Kläger die Beklagte auf, bis zum 15.06.2016 sämtliche Mängel zu beheben. Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 14.06.2016 Stellung (Anlage K 4 Beklagte). Darin wurde teilweise auf eine Erledigung der Mängel verwiesen, teilweise eine Nachbesserung angekündigt und teilweise das Vorliegen eines Mangels zurückgewiesen. Es folgten weitere Schreiben bzw. E-Mails der Beklagten, mit denen sie weitere Maßnahmen ankündigte und insoweit Terminabsprachen erbat. Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2016 (Anlage K 5) wurde der Beklagten eine aktualisierte Mängelliste übersandt und sie aufgefordert, alle daraus ersichtlichen Mängel bis zum 10.01.2017 zu beheben.
Die Kläger leiteten am 10.08.2017 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das beim Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 9 OH 5/17 geführt wurde. Der Sachverständige XXX erstattete ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 07.12.2020 sind den Klägern die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2. auferlegt worden.
Die Kläger machen nunmehr die Zahlung eines Kostenvorschusses auf Grundlage der Gutachten des Sachverständigen XXX geltend.
Wegen der Mängel stellt sich der Sach- und Streitstand im Einzelnen wie folgt dar:
a) Fassade (3.500,00 Euro)
Für Mängel an der Fassade machen die Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.500,00 Euro geltend. Das Fugen-/Klinkerbild ist stark fleckig und weist Ausbildungen und Auslaugungen auf, die nicht das übliche Erscheinungsbild darstellen. Die Beklagte bestreitet, dass es sich dabei um einen Mangel handele und beanstandet insbesondere, dass der Sachverständige eine Nachbesserung vorgeschlagen hat, ohne darzulegen, ob es sich um einen Verstoß gegen die Regeln der Technik handelt, um einen nachbesserungswürdigen Mangel oder bloß einen optischen Mangel.
b) Dehnfuge (300,00 Euro)
Auf der Südseite des Gebäudes fehlt, was unstreitig den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht, eine Dehnfuge. Die Kläger machen insoweit einen Kostenvorschuss von 300,00 Euro geltend. Die Beklagte behauptet, dass ihr Geschäftsführer die Kläger bei Besprechung der Klinkerfassade darauf hingewiesen habe, dass hier eine Dehnfuge vorgeschrieben sei. Dies hätten die Kläger aus optischen Gründen abgelehnt.
c) Anschluss bodentiefe Fenster Spritzwasserbereich (14.900,00 Euro)
Die seitlichen Anschlüsse der bodentiefen Fenster des Gebäudes sind ohne besondere Abdichtung im Spritzwasserbereich ausgeführt. Dies ist unstreitig mangelhaft. Für die Beseitigung dieser Mängel machen die Kläger einen Vorschuss von 14.900,00 Euro geltend. Die Beklagte akzeptiert einen Betrag von 13.900,00 Euro. Hinsichtlich der Kosten für die Freilegung und Wiederherstellung des Pflasters vor dem Garagentor und der Abdichtung von Estrich und Sohlplatte (1.000,00 Euro laut Gutachten XXX) meint die Beklagte, dass sie diese Kosten nicht tragen müsse. Sie behauptet, dass diese Kosten Eigenleistungen der Kläger beträfen.
d) Kappleisten Flachdach (50,00 Euro)
Die Kappleisten im Bereich des Flachdaches sind zum Teil mit Überstanden ausgeführt, was eine Verletzungsgefahr darstellt. Unstreitig müssen die scharfkantigen Ecken beseitigt werden was Kosten von mindestens 50,00 Euro netto verursachen wird.
e) Entwässerung (11.400,00 Euro)
Das Entwässerungskonzept ist mangelhaft, weil die Regenwasserfallleitungen der Dachentwässerung an darunterliegenden Etagen mit Balkon -und Terrassenabläufen angeschlossen worden sind, was zu einer Überflutung der tiefer fliegenden Flächen führen kann. Die Kläger machen einen Kostenvorschuss in Höhe von 11.400 Euro geltend. Darin enthalten ist ein Austausch von Terrassentüren gegen eine Ausführung mit höheren Schwellen. Die Beklagte akzeptiert Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.000,00 Euro. Wegen der weitergehenden Kosten wendet sie ein, dass die Kläger sich in Annahmeverzug befunden hätten, da die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2016, 22.12.2016 und 24.07.2017 eine Nachbesserung durch Erhöhung der Terrassentüren im Obergeschoss angeboten habe.
f) Brüstungsabdeckung Treppe (100,00 Euro).
Die Kläger behaupten, dass von der Beklagten im Bereich der beiden Brüstungsabdeckungen der Treppe am Treppenausgang zum Obergeschoss Kratzer und Einkehrübungen verursacht worden seien. Insoweit macht sie Mängelbeseitigungskosten für Nachpolieren und Spachteln von 100,00 Euro geltend. Die Beklagte bestreitet, dass diese Schäden von ihr verursacht worden seien. Außerdem stehe einem Schadensersatzanspruch entgegen, dass die Abdeckung - was streitig ist - von den Klägern in Eigenleistung erbracht worden sei.
g) Sockelleisten/Fußleisten (300,00 Euro)
Die Kläger machen einen Vorschuss von 300,00 Euro für eine unsachgemäße Verlegung der Sockelleisten geltend. Diese Kosten werden von der Beklagten akzeptiert.
h) Thermostat Heizung Badezimmer (700,00 Euro)
Der Thermostat für die Heizungssteuerung im Badezimmer im ersten Obergeschoss befindet sich außerhalb des Raumes, was einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellt. Die Kläger machen hierfür Mängelbeseitigungskosten von 700,00 Euro geltend, was von der Beklagten akzeptiert wird.
i) Feuchtigkeitsschäden (62.855,00 Euro)
An sämtlichen Außen- und Innenwänden des Gebäudes sind Feuchtigkeitsschäden vorhanden, was bereits zu einem Schimmelbefall geführt hat. Die Kläger behaupten, dass die Ursache des Wasserzutritts eine mangelhafte Ausführung der Abdichtungen unter den Fenstern und Türen ist. Sie machen für die Behebung der Schäden und Abdichtungsmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 62.855 Euro gelten. Die Beklagte behauptet, dass die Feuchtigkeit über die Garage unter den Estrich des Hauses gelangt sei. Die nach Vortrag der Beklagten ursächliche mangelhafte Bitumenabdichtung in diesem Bereich sei eine Eigenleistung der Kläger gewesen. Der Streithelfer zu 2. der Beklagten behauptet, dass die Abdichtungsfolie unter den Fenstern nicht von ihm, sondern im Zuge eines Mängelbeseitigungsversuchs von der Firma XXX mangelhaft angeklebt worden sei.
j) Druckausgleichsbehälter Heizungsraum (500,00 Euro)
Der Druckausgleichsgehälter der Heizungsanlage im Hausanschlussraum des Gebäudes ist teilweise eingeputzt worden, was einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellt. Die Mängelbeseitigungskosten von 500,00 Euro werden von der Beklagten akzeptiert.
k) Lüftungskonzept (500,00 Euro).
Die Kläger behaupten, dass das von der Beklagten erstellte Lüftungskonzept mangelhaft sei. Es entspreche nicht dem errichteten Gebäude und aus ihm gehe nicht hervor, dass der 0,5-fache Luftwechsel eingehalten ist. Die Kosten für die erforderliche Neuberechnung beliefen sich auf 500,00 Euro. Die Beklagte bestreitet einen Mangel.
Den geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten von 95.105,00 Euro rechnen die Kläger Regiekosten von 15 % (errechnet 14.000,00 Euro) und Mehrwertsteuer von 19 % hinzu, was in der Addition die Klageforderung ergibt.
Die Kläger beantragen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubige 130.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen;
2.
die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Kläger weitere 3.128,29 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass ein Betrag von 10 % für Planungsleistungen ausreichend sei.
Sie erklärt die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Restvergütung nebst Zinsen in Höhe von 36.936,91 Euro, den sie wie folgt berechnet:
Vereinbarter Preis357.000,00 Euro
Rechnung 31/15 (Wasser abpumpen)297,50 Euro
Rechnung 46/15 (Rollladenmotoren)6.000,00 Euro
Rechnung 54/14 (Fingerscan, anderes Glas)1.426,22 Euro
Rechnung 122/16 (Duschtassen, Treppenanstrich)1.518,44 Euro
diverses4.658,45 Euro
Summe370.671,21 Euro
abz. Zahlungen338.671,21 Euro
zzgl. Verzugszinsen 27.02.18 bis 12.03.214.707,50 Euro
Restvergütung36.936,91 Euro
Der Sach- und Streitstand zur Aufrechnungsforderung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
a) Abpumpen See (297,20 Euro)
Bei Beginn des Bauvorhabens stand das Baugrundstück unter Wasser. Die Beklagte behauptet, dass die Parteien Mitte 2015 vereinbart hätten, dass die Beklagte für 250,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer "den See" abpumpt. Die Beklagte stellte den Klägern unter dem 05.06.2015 (Rechnung 31/15) neben der ersten Abschlagsrate für das Abpumpen 250,00 Euro nebst Mehrwertsteuer in Rechnung, was die Kläger auch bezahlten. Die Beklagte meint, dass sie hierdurch die Forderung anerkannt hätten. Die Kläger berufen sich darauf, dass mit einer Abschlagszahlung kein Anerkenntnis verbunden sei.
b) Rollladenmotoren (6.000,00 Euro)
Die Beklagte beansprucht eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 6.000,00 Euro für 20 Rollladenmotoren, die sie den Klägern mit Rechnung 46/15 vom 17.07.2015 in Rechnung gestellt hat. Diese Forderung wird von den Klägern akzeptiert.
c) Haustür (1.626,22 Euro)
Für den Einbau eines Fingerscans und eine Änderung des Glases an der Haustür macht die Beklagte eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1.626,22 Euro geltend. Gegen die Zusatzvergütung für die Änderung des Glases erheben die Kläger keine Einwände. Im Hinblick auf den Fingerscan berufen sich die Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln.
d) Duschtassen und Treppenanstrich (1.518,44 Euro)
Die Beklagte beansprucht außerdem eine zusätzliche Vergütung für den Einbau zweier Duschtassen im Bereich des Erdgeschosses sowie den Anstrich der Treppe in das Obergeschoss in Höhe von 1.518,44 Euro. Die Beklagte beruft sich insoweit auf ihre Auftragsbestätigung vom 21.10.2015 (Anlage B4). Im Übrigen behauptet sie, dass über die Einigung eine WhatsApp-Korrespondenz existiere, was von den Klägern bestritten wird. Die Kläger bestreiten, dass eine Zusatzvergütung für Anstrich und Duschtassen vereinbart war. Es seien genau die Duschen ausgeführt worden, die ursprünglich vereinbart gewesen seien.
e) Diverses (4.685,45 Euro)
Für diverse weitere Zusatzaufträge verlangt die Beklagte 4.685,45 Euro. Dabei geht es um die nachfolgenden Einzelpositionen (1) bis (6), von denen die Beklagte einen Betrag von 478,98 Euro für Eigenleistungen der Kläger im Bereich der Garagenabdichtung abzieht.
(1) Die Beklagte macht eine Zusatzvergütung in Höhe von 654,08 Euro für die Erstellung einer zusätzlichen Sohle und von 398,20 Euro für die Erstellung eines zusätzlichen Estrichs, jeweils im Bereich der Garage, geltend. Die Beklagte behauptet, dass zunächst die Erstellung des Garagenfußbodens als Eigenleistung geplant gewesen sei und nachträglich vereinbart worden sei, dass die Beklagte diese Leistungen gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung ausführe. Die Kläger bestreiten, Zusatzleistungen in Auftrag gegeben zu haben.
(2) Die Beklagte macht einen Vergütungsanspruch in Höhe von 397,94 Euro für Abriss und Neuerstellung einer Duschabtrennung geltend. Sie behauptet, dass laut Bauvertrag im Badezimmer des Obergeschosses neben der Toilette als Abtrennung zur Dusche eine Wand habe eingebaut werden sollen. Nach Fertigstellung dieser Leistungen im Juni 2015 hätten die Kläger den Abriss der Trennwand und die Errichtung an einer anderen Stelle gewünscht. Hierfür habe sie vereinbarungsgemäß 397,94 Euro berechnet.
(3) Eine Zusatzvergütung in Höhe von 142,80 Euro macht die Beklagte für Material für eine Abmauerung im Bereich des Spitzbodens geltend. Hier sei laut Vertrag nur eine Rigipswand mit 2 Türen vorgesehen gewesen. Die übrigen Wände hätten ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil sein sollen. 2015 hätten die Kläger eine Lieferung von Material für die Erstellung einer Abmauerung verlangt, was die Beklagte erfüllt habe und wofür sie den üblichen Materialpreis in Rechnung gestellt habe. Die Kläger bestreiten die Erteilung eines Zusatzauftrages.
(4) Ein weiterer Betrag von 1.504,76 Euro wird von der Beklagten für die Erstellung eines Durchbruchs zwischen Küche und Abstellraum geltend gemacht. Die Beklagte behauptet, dass ursprünglich nur eine Öffnung in Türgröße habe erstellt werden sollen. Mitte 2015 sei dann vereinbart worden, dass die gesamte Wand zwischen Küche und Hauswirtschaftsraum entfernt werden sollte. Hierfür habe die Beklagte Handwerkerkosten, Materialkosten und Statikerkosten in üblicher Höhe zum Ansatz gebracht. Die Kläger bestreiten die Erteilung eines Zusatzauftrages. Es hätte insoweit keine nachträglichen Planänderungen gegeben.
(5) 380,80 Euro beansprucht die Beklagte als Zusatzvergütung für die Erstellung von Löchern in einer Decke. Dies hätten die Kläger beauftragt, um dort in Eigenleistung Sports einbauen zu können. Es sei eine Vergütung von 20,00 Euro pro Stück vereinbart worden. Die Kläger bestreiten, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben.
(6) Die Beklagte verlangt eine weitere Vergütung in Höhe von 1.658,86 Euro für Innentüren, die die Kläger sich bei der Firma XXX ausgesucht hätten und die nicht von der vertraglichen Vereinbarung umfasst gewesen seien. Die Kläger bestreiten die Auswahl entsprechender Türen.
c) Zinsen
Die Beklagte erklärt außerdem die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4.646,44 Euro und verweist insoweit auf die Zinsberechnung (Anlage zur Klagerwiderung). Zinsen macht sie geltend ab Fristablauf einer Mahnung vom 09.02.2018, mit der sie mehrere offene Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrags von 39.531,74 Euro angemahnt hat. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass der Werklohn aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werkes nicht fällig ist.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 23.03.2022 (Bl. 204 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX zur Verursachung der Schäden an den Brüstungsabdeckungen und durch Vernehmung der Kläger als Partei zur Frage der Auftragserteilung bezüglich der Duschabtrennung im Badezimmer. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022 (Bl. 303 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 103.663,44 Euro.
1. Den Klägern steht - ohne Berücksichtigung der Aufrechnung - ein Kostenvorschuss für die Durchführung von Mängelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 3 BGB in Höhe von 129.715,95 Euro.
a) Für die Beseitigung von Mängeln an der Fassade haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 3.500,00 Euro.
Die Fassade ist mangelhaft. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX in seinem Gutachten vom 10.03.2019 weist sie optische Beeinträchtigungen wie Flecken, Verfärbungen, Schleier, aus den Fugen auslaufende Kalkbestände und Mörtel auf. Dies begründet einen Baumangel, da das Erscheinungsbild nach den auch anhand der Fotos gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen vom üblichen Erscheinungsbild einer Verblendmauerwerksfassade abweicht und ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB nicht nur bei Beeinträchtigung der technischen Funktionalität des Werkes, sondern auch bei optischen Beeinträchtigungen gegeben ist. Bei einem hochwertigen Bauwerk wie dem vorliegenden entspricht es der üblichen Erwartung des Bestellers, dass abgesehen von den werkstoffimmanenten Struktur- und Farbinhomogenitäten ein sauberes Erscheinungsbild vorhanden ist. Seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (2001) bedarf es zum Vorliegen eines Mangels nicht mehr der Funktionsbeeinträchtigung. Dass es sich "nur" um einen optischen Mangel handelt, könnte allenfalls eine Rolle spielen, wenn die Mängelbeseitigung als unverhältnismäßig bewertet werden kann und der Unternehmer sich darauf beruft. Von einer Unverhältnismäßigkeit kann hier angesichts der im Vergleich zur Höhe der Gesamtvergütung geringen Mängelbeseitigungskosten von 3.500,00 Euro nicht die Rede sein.
3.500,00 Euro ist der Betrag, der nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Fassadenreinigung erforderlich ist und deshalb von den Klägern beansprucht werden kann.
b) Den Klägern steht ein Vorschuss in Höhe von 300,00 Euro für die Anbringung einer Dehnfuge auf der Südseite des Gebäudes zu. Dieses fehlende Dehnfuge begründet nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, was auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen wird, einen Mangel. Ein Mangelanspruch der Kläger würde nur dann ausscheiden, wenn die Beklagte ihrer Hinweispflicht Genüge getan hätte. Das lässt sich hier nicht feststellen. Die Beklagte behauptet zwar, dass sie die Kläger darauf hingewiesen habe, dass hier aus technischen Gründen eigentlich eine Dehnfuge vorgeschrieben sei und dass die Kläger aus optischen Gründen darauf verzichtet hätten. Der von der Beklagten behauptete Hinweis reicht jedoch für eine Befreiung von der Mängelhaftung nicht aus. Erforderlich ist nicht nur ein Hinweis darauf, dass die gewünschte Ausführung eine Abweichung von technischen Normen darstellt. Der Hinweis muss vielmehr so konkret erfolgen, dass dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung hinreichend klar wird, indem die Bedeutung der Einhaltung der Norm für die Funktionalität des Werkes so deutlich gemacht wird, dass der Besteller in die Lage versetzt wird abzuwägen, ob er bereit ist, die mit der Normabweichung verbundenen Risiken beispielsweise aus Gründen der Optik in Kauf zu nehmen. Dass den Klägern ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, hat die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises im Beschluss vom 9.11.2021 nicht dargelegt.
c) Für die Mängel im Bereich des Anschlusses der bodentiefen Fenster im Spritzwasserbereich haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 14.900,00 Euro. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX und zwischen den Parteien auch nicht im Streit entspricht die Sockelabdichtung der Fenster nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Auch die vom Sachverständigen ermittelten Nachbesserungskosten von 14.900,00 Euro werden von der Beklagten nicht bestritten. Sie kürzt diese nur um 1.000,00 Euro, da die betreffenden Arbeiten Eigenleistungen beträfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht den Klägern der Vorschuss in voller Höhe zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Teile der nunmehr auszuführenden Leistung im Zuge der Erstellung des Bauvorhabens in Eigenleistung erbracht wurden oder nicht. Dies könnte nur relevant sein, wenn die Eigenleistung selbst mangelhaft war. Darum geht es hier aber nicht, sondern nach dem Vortrag der Beklagten müssen in Eigenleistung erbrachte Gewerke im Zuge der Mängelbeseitigung neu erstellt werden. Wäre die von der Beklagten zu verantwortende Abdichtung nicht mangelhaft, wären die zusätzlichen Arbeiten nicht notwendig. Aus diesem Grund spielt die Frage der Eigenleistung keine Rolle und die Kläger können in vollem Umfang Kostenvorschuss für sämtliche erforderlichen Arbeiten verlangen.
Ob die Anschlüsse bereits im Zuge der Erstellung mangelhaft waren oder ob im Rahmen eines Nachbesserungsversuchs Mängel verursacht oder verstärkt wurden, bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Entscheidung, da im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten die Verantwortung bei der Beklagten liegt.
d) Die Kläger haben einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel an den Kappleisten in Höhe von 50,00 Euro. Dieser Vorschussbetrag wird von der Beklagten akzeptiert.
e) Wegen der Mängel im Bereich Entwässerung steht den Klägern ein Vorschuss in Höhe von 11.400,00 Euro zu. Auch insoweit steht die Mangelhaftigkeit der Leistung zwischen den Parteien nicht im Streit. In Höhe von 7.000,00 Euro hat die Beklagte Mängelbeseitigungskosten akzeptiert. Dies bezieht sich auf die Arbeiten an den Fallrohren und Abläufen bzw. Notabläufen. Die Kläger können auch den darüber hinaus vom Sachverständigen XXX ermittelten Betrag für die Arbeiten verlangen, die erforderlich sind, um die Schwellen zu erhöhen, also insbesondere für den Austausch der Terrassentüren nebst damit verbundenen Maler- und Putzarbeiten.
Der Anspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Annahmeverzugs der Kläger ausgeschlossen. Zum einen könnte allenfalls eine Nachbesserungsbereitschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, prinzipiell geeignet sein, einen Vorschussanspruch entfallen zu lassen. An einer solchen Bereitschaft bestehen nach dem Vortrag der Beklagten in diesem Rechtsstreit, in dem sie sich lediglich darauf bezieht, dass den Klägern vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens und währenddessen am 04.09.2017 eine Nachbesserung angeboten wurde, Zweifel. Ob zum jetzigen Zeitpunkt eine Nachbesserungsbereitschaft der Beklagten besteht, kann aber letztlich auch dahinstehen, da die Beklagte ihr Nacherfüllungsrecht verloren hat.
Die Kläger haben der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2016 (Anlage K3) eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 15.06.2016 gesetzt. In der diesem Schreiben beigefügten Mängelliste war auch der Mangel der Entwässerung und der Abdichtungshöhe unter Punkt 26 ff. enthalten. Eine erneute Fristsetzung bis zum 10.01.2017 ist erfolgt mit Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K 5). Ein konkretes Angebot zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist die Beklagte nicht vorgetragen. Allein im Schreiben vom 22.12.2016 (Anlage K6) hat die Beklagte angeboten, Ende Juni oder Anfang Juli 2017 drei Terrassentüren höher zu setzen. Selbst wenn man im Anbetracht der Weihnachtszeit und der Witterung eine Fristsetzung auf dem 10.01.2017 für unangemessen kurz erachten würde, hätte eine angemessene Frist lange vor dem angebotenen Zeitpunkt geendet. Aus diesem Grund ist infolge des Fristablaufs das Nachbesserungsrecht der Beklagten erloschen. Spätere Nachbesserungsangebote vor oder während des selbstständigen Beweisverfahrens vermochten das erloschene Nachbesserungsrecht der Beklagten nicht wieder neu zu begründen.
f) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Behebung der Schäden an der Brüstungsabdeckung erforderlich sind. Dabei kann dahinstehen, ob solch ein Anspruch prinzipiell auch Gegenstand eines Vorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB sein kann oder ob es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB handelt. Dies wäre hier insbesondere deshalb denkbar, weil nach dem Vortrag der Beklagten die Brüstungsabdeckung eine Eigenleistung darstellt. Einem Anspruch der Kläger steht in jedem Fall jedoch entgegen, dass das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Beklagte für die Verursachung des Schadens verantwortlich ist. Sowohl der Zeuge XXX als auch die Zeugin XXX haben zwar bekundet, dass sie mitbekommen haben, wie die Brüstung bei der Benutzung eines Cutter-Messers beschädigt wurde. Die Zeugin XXX hat hierzu angegeben, dass sie den Vorgang zwar selbst nicht beobachtet habe, aber mitbekommen habe, dass die Klägerin sich darüber aufgeregt habe und sie sodann den Schaden selbst in Augenschein genommen habe. Der Zeuge XXX hat ebenfalls bekundet, das Gespräch zwischen der Klägerin und den Handwerkern über diesen Vorfall mitbekommen zu haben. Beide Zeugen konnten aber keine Angaben dazu machen, welche Firmen tätig waren bzw. in welchem zeitlichen Kontext das Ganze geschehen ist und welche Art von Arbeiten durchgeführt wurden als die Beschädigungen entstanden sind. Angesichts dessen lässt sich von einer Verantwortlichkeit der Beklagten nicht die gebotene Überzeugung gewinnen.
g) Für Mängelbeseitigungsarbeiten an den Sockelleisten im ersten Obergeschoss steht den Klägern ein Vorschussanspruch in Höhe von 300,00 Euro zu. Die Beklagte hat diesen Anspruch nach Grund und Höhe akzeptiert.
h) Auch für den Umbau des Thermostats der Heizung im Badezimmer - Verlegung des Reglers in den Raum - können die Kläger einen Vorschuss verlangen und zwar in Höhe von 700,00 Euro. Auch den Betrag hat die Beklagte akzeptiert.
i) Im Hinblick auf die Feuchtigkeitsschäden können die Kläger einen Vorschuss von 62.855,00 Euro verlangen. Unstreitig sind an den Außen- und Innenwänden des Gebäudes Feuchtigkeitsschäden vorhanden, was bereits zu einem Schimmelbefall geführt hat. Streitig ist allerdings die Ursache. Während die Kläger sich darauf stützen, dass die mangelhafte Ausführung der Abdichtungen unter den Fenstern und Türen die maßgebliche Schadensursache ist, behauptet die Beklagte, dass die Feuchtigkeit über die Garage unter dem Estrich des Hauses gelangt ist und meint, dass sie hierfür nicht verantwortlich sei, da die Kläger diesen Bereich der Abdichtungen Eigenleistung übernommen hätten. Der Streithelfer zu 2. der Beklagten behauptet, dass die mangelhafte Abdichtung im Bereich der Fenster nicht im Zuge der erstmaligen Erstellung dieser Abdichtung geschehen sei, sondern erst im Rahmen eines Nachbesserungsversuches. Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen XXX davon überzeugt, dass Ursache der Schäden die fehlerhafte Abdichtung unterhalb der Fenster ist und außerdem ein Teil der Durchfeuchtungen auch aus Richtung Garage gekommen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass auf die dortige Abdichtung mangelhaft ist. Schließlich hat der Sachverständige auch festgestellt, dass die fehlerhafte Sockelabdichtung ohne Erfolg nachgebessert worden ist.
Welcher der einzelnen Mängel welchen konkreten Beitrag zum Eintritt der Feuchtigkeit geleistet hat, bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Entscheidung, da sämtliche Ursachen im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen. Dies erschließt sich für die Sockelabdichtung und für entsprechende Nachbesserungsarbeiten, die im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurden, ohne Weiteres. Dies gilt aber auch, soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass hier eine Alleinverantwortlichkeit der Kläger begründet sei, da diese im Bereich der Garage die Aufgabe der Abdichtungen Eigenleistung übernommen hätten. Wenn man diesen tatsächlichen Vortrag der Beklagten zugrunde legt, haben angesichts der eingetretenen erheblichen Schäden die Aufgaben, die die Kläger in Eigenleistung ausgeführt haben sollen, einen essentiellen Bereich der Gebäudeabdichtung betroffen. Hier wären angesichts der Bedeutung dieser Leistung und des Umstands, dass die Kläger nicht vom Baufach sind, grundlegende und eingehende Hinweis auf die Bedeutung der Leistung und die Art und Weise der Durchführung der Abdichtung erforderlich gewesen sein. Auch wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte die Leistungen der Kläger kontrolliert, wenn Fehler in diesem Bereich dazu führen können, dass der gesamte Abdichtungserfolg zunichtegemacht werden kann, indem sich hiervon ausgehend in großen Teilen des Hauses Feuchtigkeit verteilen kann. Dass die Beklagte dies nicht getan hat ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2021 dargelegt, an welcher Stelle seines Erachtens in der Garage das Wasser eingedrungen sein kann und dass die Kläger hier die Bitumenbeschichtung übernommen hätten, diese jedoch nicht in allen Bereichen ausgeführt sei. Danach steht für die Kammer fest, dass hier weder die gebotene Anleitung noch die erforderliche Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen durchgeführt worden ist.
Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Teile der Gebäudeabdichtung sie den Klägern übertragen haben will. Das Gericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie darzulegen hat, welche Teile der Gebäudeabdichtung in welchen Bereichen von den Klägern übernommen wurden und welche Aufgaben die Beklagte selbst im fraglichen Bereich ausgeführt hat. Aus der Anlage zu Rechnung der Beklagten vom 21.12.2017 ergibt sich, dass die Beklagten für die Abdichtung der Garage in Eigenleistung konkrete Minderkosten ermittelt und von ihrem eigenen Werklohn abgezogen hat. Welche Leistungen infolgedessen weggefallen sind, hat die Beklagte trotz Hinweises nicht dargelegt. Dass es allein eine Eigenleistung der Kläger war, die in diesem Bereich des Gebäudes den Eintritt der Feuchtigkeit ermöglicht hat, lässt sich danach ohnehin nicht feststellen.
Die Höhe der Kosten zur Beseitigung der Mängel und Schäden beläuft sich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auf 62.855,00 Euro. Die Kammer geht davon aus, dass im Hinblick auf sämtliche Kosten ein Vorschussanspruch geltend gemacht werden kann, da sowohl die mangelhafte Abdichtung als auch die Bereiche, die durch die eintretende Feuchtigkeit beschädigt wurden, den werkvertraglichen Erfolg betreffen und nicht das außerhalb der eigentlichen Werkleistung liegende Eigentum der Kläger geschädigt wurde. Insofern stehen den Klägern, obwohl die entsprechenden Arbeiten noch nicht durchgeführt wurden, auch die Bruttokosten zu und nicht nur der Nettobetrag, wie es im Falle eines bloßen Schadensersatzanspruches vor Durchführung der Beseitigung des Schadens wäre.
j) Wegen des Mangels im Hausanschlussraum - teilweise eingeputzter Druckausgleichsbehälter - steht den Klägern der geltend gemachte Vorschussanspruch von 500,00 Euro zu. Die Beklagte hat einen Vorschussanspruch in dieser Höhe akzeptiert.
k) Die Kläger haben schließlich auch einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Neuberechnung des Lüftungskonzeptes in Höhe von 500,00 Euro. Insofern ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX, dass aus der Berechnung des Lüftungskonzepts nicht hervorgeht, dass der 0,5--facher Luftwechsel eingehalten ist. Dies wäre - was von der Beklagten nicht bestritten wurde - nach den anerkannten Regeln der Technik jedoch erforderlich.
Zusammenfassend ergeben sich Mängelbeseitigungskosten von 95.005,00 Euro. Hinzukommen Planungskosten von 15 % und 19 % Mehrwertsteuer. Die Planungskosten werden üblicherweise mit einem Betrag zwischen 10 und 15 % angesetzt. Insofern hält das Gericht hier in Anlehnung an den Sachverständigen gemäß § 287 ZPO einen Betrag von 15 % für zutreffend. Vorliegend müssen Mängelbeseitigungsarbeiten geplant, in Auftrag geben und durchgeführt werden, die grundlegende Eingriffe in die Substanz des Gebäudes erfordern. Insbesondere im Hinblick auf die Schadensbehebung im Erdgeschoss, bei der sämtliche Fußbodenaufbauten entfernt und wieder neu hergestellt werden müssen, aber auch auf die Arbeiten im Hinblick auf die Entwässerung und die Sockelabdichtung bei den bodentiefen Fenstern erscheinen Nebenkosten von 15 % keinesfalls überhöht. Da die Kläger nur einen abgerundeten Betrag von 14.000,00 Euro geltend machen, kann ihnen auch nur dieser Betrag zugesprochen werden. Insgesamt ergeben sich unter Hinzusetzung der Mehrwertsteuer voraussichtliche Kosten von 129.715,95 Euro, die den Klägern als Kostenvorschuss zuzuerkennen sind.
3 Der Zahlungsanspruch der Kläger ist in Höhe von 26.052,51 Euro durch Aufrechnung erloschen.
a) Der Beklagten steht für die Arbeiten zum Abpumpen des auf dem Baugrundstück befindlichen Wassers eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 297,50 Euro zu. Unstreitig war es vor Durchführung der Bauarbeiten erforderlich, das Wasser abzupumpen. Insofern geht es Gericht davon aus, dass die Kläger die entsprechende Forderung der Beklagten durch Bezahlen der Rechnung vom 05.06.2015 anerkannt haben. Sofern sich die Kläger darauf berufen, dass es sich um eine bloße Abschlagsrechnung handelt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Aus der Rechnung geht deutlich hervor, dass einerseits die nach dem Werkvertrag fällige Rate angefordert wird und darüber hinaus für das Abpumpen durch eine Drittfirma ein zusätzlicher Betrag geltend gemacht wird. Dies spricht deutlich dafür, dass den Klägern bewusst war, dass es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, die auch gesondert zu vergüten ist. Darüber hinaus ergibt sich für die Kammer aber auch, dass es sich um eine Leistung handelt, die vom ursprünglichen Bauvertrag nicht umfasst ist, da nicht ersichtlich ist, dass man von vornherein mit einem unter Wasser stehenden Baugrundstück rechnen musste. Der geltend gemachte Betrag von 250,00 Euro netto liegt nach Erfahrung der Kammer für eine derartige Leistung im absolut üblichen Rahmen.
b) Für 20 Rolladenmotoren steht der Beklagten unstreitig eine weitere Vergütung in Höhe von 6.000,00 Euro zu.
c) Für den Einbau eines Fingerscans und eine Änderung des Glases an der Haustür kann die Beklagte eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1.626,22 Euro verlangen. Dass dieser Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Kläger sich allerdings im Hinblick auf die Vergütung für den Fingerscan auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da die Zusatzleistung nicht funktioniere, steht dies einen Vergütungsanspruch nicht entgegen. Insofern mangelt es dem klägerischen Vortrag an der nötigen Substanz. Die Kläger haben den Werklohn für diesen Zusatzauftrag, den die Beklagte mit Rechnung vom 04.08.2015 geltend gemacht hat, bezahlt. Sie haben durch einen Privatgutachter das Werk der Beklagten genauestens unter die Lupe nehmen lassen und eine Vielzahl von Mängeln gerügt, ohne dabei jemals den mangelhaften Fingerscan zu erwähnen. Angesichts dessen hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, worin konkret der Mangel besteht und wann und in welcher Form dieser erstmals aufgetreten ist. Trotz entsprechenden Hinweises ist kein weiterer Vortrag von Seiten der Kläger erfolgt.
d) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für den Anstrich der Treppe und die Duschtassen im Erdgeschoss. Die Kläger haben insoweit bestritten, dass hinsichtlich der Treppen eine Zusatzvergütung vereinbart wurde und berufen sich darauf, dass tatsächlich die Duschen ausgeführt worden seien, die ursprünglich auch vereinbart waren. Konkreten weiteren Vortrag, insbesondere zur Erteilung eines Zusatzauftrages, hat die Beklagte trotz Hinweises nicht gehalten, weshalb sich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nicht feststellen lässt. Sofern sie auf eine diesbezügliche Whats-App-Korrespondenz verweist, ist eine solche von den Klägern bestritten worden. Eine Vorlage der Korrespondenz ist nicht erfolgt, wie auch von der Beklagten keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich ergibt, dass andere Duschen eingebaut sind als ursprünglich vorgesehen waren.
e) Auch ein weiterer Vergütungsanspruch für die Erstellung der Garagensohle und des Estrichs in der Garage lässt sich nicht feststellen. Die Kläger haben bestritten, dass es die von der Beklagten behauptete Zusatzvereinbarung gegeben hat. Die Beklagte hat zum Beweis zur Erteilung eines Zusatzauftrages eine "Parteivernehmung" beantragt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass unklar ist, welche Partei vernommen werden soll (denkbar wären hier sowohl die Kläger als auch die Beklagte), ist keine Klarstellung erfolgt, sodass die Beklagte hier beweisfällig geblieben ist.
f) Für den Abriss und die neue Erstellung der Duschabtrennung steht der Beklagten ebenfalls kein Vergütungsanspruch zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Duschabtrennung zunächst dort errichtet wurde, wo sie laut ursprünglicher Planung vorgesehen war und sie im Anschluss auf Wunsch der Kläger abgerissen und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden musste. Die als Partei vernommenen Kläger haben den Vortrag der Beklagten nicht bestätigt und erklärt dass die Mauer von vornherein an der Stelle errichtet wurde, wo sie vorgesehen war, und dass hier kein zwischenzeitlicher Abriss vorgenommen wurde. Dies deckt sich mit dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Ausführungsplan vom 22.07.2015, wie er im Gutachten des Sachverständigen XXX abgegeben ist. Eine Abweichung der tatsächlich vorgenommenen Ausführung oder eine zwischenzeitliche andere Planung ist nicht festzustellen.
g) Für die Lieferung von Material zur Erstellung einer Abmauerung auf dem Spitzboden, den vom ursprünglichen Plan abweichenden vollständigen Entfall einer Wand zwischen Küche und Hauswirtschaftsraum, die Erstellung von Deckenlöchern für Spots sowie die Auswahl von Innentüren die nicht von der vertraglichen Vereinbarung umfasst waren, lässt sich ebenfalls ein weiterer Vergütungsanspruch nicht feststellen. Die Kläger haben sämtliche weiteren Zusatzaufträge bestritten. Insoweit hat die Beklagte, worauf sie hingewiesen wurde, keinen Beweis angetreten, sodass sich eine entsprechende Auftragserteilung nicht feststellen lässt.
h) Insgesamt errechnet sich der Werklohnanspruch wie folgt:
Vereinbarter Preis357.000,00 Euro
Rechnung 31/15 (Wasser abpumpen)297,50 Euro
Rechnung 46/15 (Rollladenmotoren)6.000,00 Euro
Rechnung 54/14 (Fingerscan, anderes Glas)1.426,22 Euro
Summe364.723,72 Euro
abz. Zahlungen338.671,21 Euro
Restvergütung26.052,51 Euro
i) Zinsen auf die Restvergütung kann die Beklagte nicht verlangen und entsprechend auch nicht mit ihnen aufrechnen, da den Klägern aufgrund der vorhandenen erheblichen Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustand und deshalb eine Fälligkeit der Vergütung nicht gegeben war.
II.
1. Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 286, 288 BGB seit dem 29.12.2020 (Tag nach Klagzustellung). Dass sich die Beklagte schon zuvor mit dem Anspruch auf Kostenvorschuss in Verzug befand, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Der Ablauf einer zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist begründet im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung keinen Verzug. Erforderlich ist vielmehr eine Mahnung zur Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1980 - VII ZR 214/79 -, BGHZ 77, 60-64).
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte sich bei Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug mit der Mängelbeseitigung befanden. Bereits das erste Mängelaufforderungsschreiben vom 24.05.2016 mit Fristsetzung stammt von ihrem Prozessbevollmächtigten. Wie die Kläger selbst darlegen, befand sich die Beklagte seit dem 16.06.2016 in Verzug, mithin zu einem Zeitpunkt als sie ihren Anwalt bereits beauftragt hatten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92, 709, 101 ZPO. Die Aufrechnung ist nur im Umfang von 7.549,66 Euro als Hilfsaufrechnung streitwerterhöhend zu bewerten, da die Klageforderung in Höhe von 22.450 Euro zzgl. 10 % Regiekosten zzgl. 19 % Mehrwertsteuer unstreitig ist (von der Beklagten akzeptierte Mängelbeseitigungskosten). Darauf basierend ergibt sich eine Quote von 81 zu 19 zu Lasten der Beklagten (Verlustquote Beklagte (103.947,49 + 7549,66): 137.549,66 Euro).
Hinweis:
Verkündet am 13.12.2022
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