Rechtsprechung / Landgericht Hannover

Landgericht Hannover Urteil vom 24.05.2023 – 14 O 48/23

ECLI:DE:LGHANNO:2023:0524.14O48.23.00

In dem Rechtsstreit

xxx

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

xxx

gegen

xxx

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

xxx

hat das Landgericht Hannover - 14. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht xxx als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2023 für Recht erkannt:

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit der von ihr erhobenen Vollstreckungsabwehrklage letztlich die Erfüllung der von ihr mit Abschluss eines Vergleichs im Güterichterverfahren vom 22.04.2021 (Az. 119 AR 67/20; Az. des streitigen Verfahrens 14 O 171/20) übernommenen Verpflichtung, Nachbesserungsarbeiten bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mängel nicht behoben worden sind.

Auf den entsprechenden Antrag der hiesigen Beklagten aus November 2022 ist die Beklagte mit Beschluss der Kammer vom 01.02.2023 (14 O 171/20) nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt worden, die Nachbesserungsarbeiten durch Drittfirmen ausführen zu lassen und die Klägerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 45.000,00 EUR verurteilt worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der hiesigen Klägerin ist mit Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20.03.2023 (4 W 13/23) zurückgewiesen worden.

Die Beklagte hat aus dem vorgenannten Beschluss die Vollstreckung betrieben und die Pfändung von Konten der Klägerin veranlasst. Zwischenzeitlich hat die Klägerin den Betrag von 45.000,00 EUR an die Beklagte gezahlt. Die Kontopfändung ist aufgehoben worden. Die Beklagte hat eine Drittfirma mit der Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragt.

Die Klägerin macht namentlich geltend, zur Erfüllung der Mangelbeseitigungsarbeiten weiterhin bereit zu sein. Die Beklagte befinde sich, da sie (die Klägerin) ihre Leistung mehrfach erfolglos angebotene habe, im Annahmeverzug.

Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,

1.

die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Hannover vom 01.02.2023, Aktenzeichen 14 O 171/20, für unzulässig zu erklären;

2.

die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Beschlusses an die Klägerin herauszugeben;

3.

Gemäß § 170 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Hannover vom 01.02.2023, Aktenzeichen 14 O 171/20, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird;

4.

hilfsweise dazu, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Einen überdies gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht mit Beschluss vom 29.03.2023 zurückgewiesen.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den Ermächtigungsbeschluss vom 01.02.2023 unzulässig sein dürfte, hat die Klägerin ferner mit Schriftsatz vom 21.03.2023 zunächst angekündigt,

hilfsweise zu beantragen,

1.

die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 22.04.2021 des Landgerichts Hannover, Az.: 119 AR 97/20 (14 O 171/20), für unzulässig zu erklären;

2.

die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 22.04.2021 an die Klägerin herauszugeben;

3.

Gemäß § 170 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 22.04.2021, Aktenzeichen 14 O 171/20, bis zur Rechtskraft des Urteils in diesem Prozess einstweilen eingestellt wird;

4.

hilfsweise dazu, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2023, Bl. 67 R d. A.) beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage unterliegt der Abweisung.

1. Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO ist bereits unzulässig.

Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Zwangsvollstreckung dauert nicht mehr an. Die von der Beklagten beantragten Vollstreckungsmaßnahmen, namentlich durchgeführte Kontopfändungen, sind zwischenzeitlich aufgehoben worden.

Soweit die Beklagte nunmehr eine Drittfirma mit der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten beauftragt hat, ist dies durch den Ermächtigungsbeschluss der Kammer vom 21.02.2023 gedeckt. Der diesbezüglich einzig zulässige Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist durch das zuständige OLG Celle zurückgewiesen worden. Zwar bleibt auch im Falle der Ermächtigung des Bestellers zur Ersatzvornahme der Unternehmer grundsätzlich befugt, seine Verpflichtung zur Nachbesserung zu erfüllen (vgl. Zöller/Seibel, 34. Auflage, § 887 Rn. 7 m. w. N.). Indes würde die durch Beschluss ausgesprochene Ermächtigung des Gläubigers der Nachbesserungsleistung nach § 887 Abs. 1 ZPO leer laufen, ließe man allein mit Rücksicht auf das Erfüllungsrecht des Schuldners die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage zu.

2. Die Voraussetzungen einer sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage liegen ebenfalls nicht vor. Diese von der Rechtsprechung anerkannte Klage (BGH, Urt. v. 25.02.1988, III ZR 272/85, WM 1988, 845) ist zulässig, wenn der Kläger seine Klage auf die (Rück-)Erstattung dessen richten kann, was der Beklagte und Gläubiger aufgrund seiner unzulässigen Zwangsvollstreckung erlangt hat. Die Zwangsvollstreckung ist vorliegend schon deshalb nicht unzulässig, da die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 01.02.2023 berechtigt war, Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu verlangen und entsprechend aus dem Beschluss auch zu vollstrecken. Zwar muss die Beklagte nach Durchführung der Arbeiten über die Verwendung des Vorschusses abrechnen. Den Betrag hat sie indes mit Rechtsgrund erlangt und ist befugt ihn zweckentsprechend verwenden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Hinweis:

Verkündet am 24.05.2023

Hinweis:

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