Rechtsprechung / Landgericht Hannover

Landgericht Hannover Beschluss vom 03.06.2024 – 18 O 99/22

In dem Rechtsstreit

XXX

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

XXX

XXX

gegen

1. XXX

2. XXX

3. XXX

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1., 2. und 3.:

XXX

XXX

hat das Landgericht Hannover - 18. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter am 03.06.2024 beschlossen:

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11.03.2024 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

a)

Das betreffende Datum auf Seite 3 des Urteils "25.01.2018" wird durch das Datum "06.11.2018" ersetzt.

b)

Die Formulierung auf Seite 3 des Urteils: "Da die Vertragslaufzeit insgesamt 12 Jahre beträgt und somit mit Veränderungen der Kosten zu rechnen war, verständigten sich die Parteien in § 31 VV auf eine indexbasierte Preisanpassungsklausel:" wird wie folgt geändert: "Da der Leistungszeitraum insgesamt knapp 12,5 Jahre (12.06.2022 - 09.12.2034) und der Zeitraum von der Ermittlung der Angebotspreise bis zum Vertragsende knapp 18 Jahre betragen (Preisbasis 2016 - 9.12.2034), verständigten sich die Parteien in § 31 VV auf eine indexbasierte Kostenanpassungsklausel:"

2.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands zurückgewiesen.

Gründe

Antrag zu 1)

Hiermit beantragt die Klägerin,

eine Formulierung auf Seite 2 des Urteils zu ändern.

Der Antrag ist unbegründet. Denn der Tatbestand ist insoweit nicht erkennbar unrichtig gem. § 320 Abs. 1 ZPO. "Verwenden" in dem (gebräuchlichen) Sinne, dass der mit dem Abschluss des Verkehrsvertrages vereinbarte Index H49.3 dem Vertragswerk zugrunde gelegt wurde, ist eine zutreffende Bezeichnung. In diesem Sinne liegt auch Vertragsgemäßheit vor - womit die hier zentrale Auslegungsfrage erkennbar nicht gleichsam "vorentschieden" wird und werden soll (was nicht zuletzt aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich wird).

Zu 2)

Das betreffende Datum auf Seite 3 des Urteils ("25.01.2018") ist durch das Datum "06.11.2018" zu ersetzen.

Zu 3)

Der Tatbestand ist nicht erkennbar unrichtig im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO. Die Vertragsstruktur wird zutreffend beschrieben, gerade auch mittels der Formulierung "doch sind diese nicht kostendeckend".

Zu 4)

Der Tatbestand ist insoweit wie beantragt anzupassen, da die verwendete Begrifflichkeit der "Vertragslaufzeit" hier nicht die erofrderlich Klarheit zu schaffen vermag.

Zu 5)

Der Tatbestand ist insoweit nicht erkennbar unrichtig etc. im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO. Das Wort "maßgebend" bezieht sich erkennbar auf das, was - zunächst - nach "Maßgabe" des Vertragswerks vereinbart war - die den Kern des Rechtsstreits bildende Auslegungsfrage wird damit nicht "präkludiert".

Zu 6)

Insoweit enthält der Tatbestand keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO.

Der Tatbestand sollte unter Verweis auf die - insgesamt - zentrale Regelung in § 31 Abs. 4 VV lediglich hervorheben, dass die Parteien überhaupt Vorkehrungen für Veränderungen wie die Nichtfortschreibung des zugrunde gelegten Inhalts getroffen haben. Es war nicht das Ziel, die Klausel in ihrem gesamten Regelungsgehalt wiederzugeben. Die Klausel ist i.Ü. in den Anlagen vollständig zitiert. Diese Anlagen sind mit der "salvatorischen Klausel" (umfängliche Bezugnahme auf die "ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen") in zulässiger Weise in Bezug genommen worden.

Zu 7)

Der Antrag ist unbegründet. Die zurückhaltende Formulierung "Trend" (zu quantitativen Tarifverträgen) lässt gerade offen, wie konkret die Auswirkungen zum Zeitpunkt der Preisstellung waren.

Zu 8)

Der Antrag ist unbegründet.

Die Klägerseite selbst hat die Anlage K8 vorgelegt und damit zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht. In dieser "Gesamtdokumentation" heißt es zum "Anwendungsgebiet" ausdrücklich:

"Was ist das Anwendungsgebiet des PKI SPNV? Der BSN empfiehlt ihren Mitgliedern, den PKI SPNV in neuen Verkehrsverträgen zu verwenden, bei denen der Start des Vergabeverfahrens nach dem 24. März 2021 (Beschluss der Mitgliederversammlung) erfolgt. Die Empfehlung umfasst ausschließlich die Berufsgruppen Triebfahrzeugführer (inkl. Rangierlokführer, Lehrlokführer etc.) und Zugbegleiter. Methodisch und mathematisch könnte der PKI SPNV grundsätzlich auch in bestehenden Verkehrsverträgen verwendet werden - es gibt jedoch keine entsprechende Empfehlung." (Hervorhebung nicht im Original)

Der "Anwendungsbereich" beschreibt damit denjenigen, den die beteiligten Interessenträger selbst für den Index ausdrücklich in den Blick gemommen hatten. Ob sich in jurisischer Auslegung des Vertragswerks der hiesigen Parteien dann ergibt, dass der Index für Personalkosten auch im weiteren Sinne heranzuziehen ist, ist ersichtlich eine Frage der Vertragsauslegung.

Zu 9)

Der Tatbestand ist nicht unrichtig etc. im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO. Dass die Beklagten (und nur auf diese wird hier doch Bezug genommen) die Einbeziehung des PKI SPNV nur auf Grundlage einer abweichenden Vertragsstruktur empfehlen, ist nicht streitig.

Zu 10)

Der Tatbestand des Urteils ist nicht unrichtig etc. im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO. Hier werden Elemente der Argumentation der Klägerseite ausdrücklich dargestellt. Es findet damit keine "Selektion" dergestalt statt, dass weitere Argumente der Klägerseite in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis genommen würden. Der Tatbestand muss sich in Ansehung der teils sehr ausführlichen Argumentationsstränge, welche die Parteien jeweils entwickelt haben, im Sinne der gebotenen Verknappung auf einige Kernelemente beschränken.

Zu 11)

Der Antrag ist unbegründet. Ausweislich der als solcher unstreitigen Inhalte der Anlage B 10 (Rückfrage ID 495) ist die Position 6.10 als "Bedarfsposition" zu verstehen, bei der die Entwicklung der entstehenden "Kosten" zu antizipieren sind. Insofern ist der Wortlaut nicht falsch; das Ergebnis einer "Kostenentwicklung" sind schließlich "Kosten".

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.