Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Urteil vom 31.07.2024 – 9 O 123/23
ECLI:DE:LGHANNO:2024:0731.9O123.23.00
Urteil
in dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
hat das Landgericht Hannover - 9. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2024 für Recht erkannt:
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Geldern, die er bei Online-Glücksspielen zwischen 2015 und 2022 verloren hat.
Die Beklagte mit Sitz in St Julians (Malta) ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. OnlineGlücksspielen. Sie verfügt dort über eine nach dem Recht in Malta wirksame Erlaubnis/Lizenz, Online-Glücksspiel anzubieten. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben verfügt die Beklagte nicht. Jedenfalls lag eine solche Lizenz nicht vor Mitte 2021 und zum Zeitpunkt der maßgeblichen Interaktion zwischen den Parteien vor.
Der Kläger war bei der Beklagten mit dem angelegten Spieleraccount mit dem Namen "XXX" registriert und erstellte auf der Internetseite der Beklagten sein Spielerprofil. Dort nahm er neben OnlineCasinospielen auch am Online-Poker teil. Darüber hinaus spielte er auch zu Zeitpunkten, als er sich im Ausland aufhielt. So hat die Beklagte nach Auswertung von einigen der IP-Adressen des Klägers festgestellt, dass sich der Kläger auch aus dem Ausland, zumindest aus Spanien und der Türkei, auf die Internetseite der Beklagte eingeloggt und dabei an den dortigen Online-Glücksspielen teilgenommen hatte (Anlage B 20).
Die Beklagte erteilte dem Kläger eine datenschutzrechtliche Auskunft mit entsprechenden Daten bzgl. der eingezahlten Gelder. Der Klägervertreter behauptet hierzu, dass er die ExcelTabelle der Beklagten in eine PDF-Datei umgewandelt habe. Die so erstellte PDF-Datei sei die Anlage Kl1, die eine Transaktionsliste in US$ darstellt. Gestützt auf diese Zahlen wurde der Klägervertreter zunächst ausschließlich zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt. Er forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2023 die Erstattung sämtlicher vereinnahmter Entgelte äquivalent zum Klageantrag zu 1.) binnen 14 Tagen, wobei er die Beträge zunächst außergerichtlich in Euro nach dem umgerechneten Wechselkurs verlangte. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger behauptet, keine Kenntnis von der Illegalität des Online-Glückspiels gehabt zu haben. Soweit die Beklagte die geltend gemachten Verluste bestreite, sei dies unzulässig, da die überarbeiteten Daten von ihr stammen. Die Beklagte habe selbst feststellen können, wann er sich aus dem Ausland einloggt habe. Sie sei daher verpflichtet, dies als Einwendung jeweils geltend zu machen, so dass die Klageforderung substantiiert sei.
Der Kläger hat ursprünglich mit der Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 11.166,27 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 sowie weitere EUR 1.054,10 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen.
Basierend auf der Anlage KL1 hat der Kläger seinen Antrag in US$ abgeändert und beantragt nunmehr
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.232,78 US-$ nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 sowie weitere EUR 1.054,10 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und geht davon aus, dass zwischen dem Kläger und einem bislang nicht in Erscheinung getretenen Unternehmen ein
Prozessfinanzierungsvertrag besteht, aufgrund dessen eine Forderungsabtretung erfolgt sei. Dies sei ihr aus einer Vielzahl von Parallelprozessen bekannt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verlusthöhe nicht substantiiert dargelegt sei, da nicht die einzelnen Spielteilnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt werden. Sie ist weiter der Ansicht, dass beim Online-Poker nur ein Anspruch in Höhe der "Rakes" " (Gebühr der Beklagten für die Zurverfügungstellung der Online-Poker-Umgebung) gegeben sei, da insoweit die Verluste des Klägers die Gewinne der Mitspieler seien. Darüber hinaus sei eine Rückforderung in US$ nicht zulässig. Da der Kläger nicht dargelegt habe, welche Spieleinsätze er aus Deutschland heraus getätigt habe, sei die Klage ebenfalls unbegründet.
Hinsichtlich der Gelder behauptet die Beklagte, dass insbesondere die Einzahlung auf das Spielerkonto noch keine Teilnahme an dem Glücksspiel sei. Gemäß dem maltesischen Glücksspielgesetz sei das Spielguthaben der Spieler eigenständiges Vermögen, das von den Eigenmitteln der Beklagten zu trennen ist. Die Beklagte habe gemäß dem maltesischen Glücksspielgesetz keinerlei Rechte an dem Guthaben und verwalte dieses nur im Namen und im Interesse des Spielers, in dessen Eigentum das Spielguthaben verbleibe (siehe hierzu Malta Gaming Act, CAP. 583 Gaming Player Protection Regulations, 2018, Part III, Protection of Player Funds, Anlage B18). Nachdem der Spieler Geld auf sein Spielerkonto, einem Fremdgeldkonto, eingezahlt habe, müsse er es nicht zur Teilnahme an den Spielen der Beklagten verwenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist unstreitig Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.
Die internationale Zuständigkeit wäre auch dann gegeben, wenn der Kläger wie von der Beklagten behauptet, einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen und die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten hätte. Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, "dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552 [OLG Hamm 13.11.2019 - 8 W 30/19], Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Forderungsabtretung hat hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16 a.a.O., Rn. 48).
Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain und auf Deutsch abgefassten FAQ und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland angeboten hat.
Darüber hinaus besteht auch eine internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche, da sie eine enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2010 -VI ZR 159/09 -).
Darüber hinaus ist der Kläger auch prozessführungsbefugt. Der Kläger ist zwar der Behauptung der Beklagten, dass der Prozess über einen Prozessfinanzierungsvertrag geführt wird, nicht substantiiert entgegengetreten. Jedoch ist auch im Falle eines Prozessfinanzierungsvertrages der Kläger im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft aktivlegitimiert. Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, hat die Beklagte ihrerseits nicht substantiiert dargelegt, was ihr aber im Rahmen der vielen Prozesse, auf die sie sich insoweit bezieht, möglich gewesen wäre.
II. Die Klage ist aber unbegründet.
Zwar steht dem Kläger, sofern er von Deutschland aus, mit Ausnahme Schleswig-Holsteins, sich am Online-Glückspiel beteiligt hat, grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der im Rahmen des Online-Glückspiels erlittenen Verluste gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu und sofern diese Ansprüche verjährt sind, ein deliktischer Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar streitig, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Die Kammer schließt sich insoweit nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage der überzeugenden Argumentation des OLG Stuttgarts in seinem Urteil vom 24.5.2024 (- 5 U 101/23 - juris) an, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auch Schutzwirkung für das Vermögen des jeweiligen Spieler hat.
Der Einwand der Beklagten, dass im Rahmen des teilweise stattgefundenen Online-Pokers allenfalls eine Verpflichtung auf Rückzahlung der "Rakes" besteht, überzeugt nicht. Vielmehr hat der Kläger bei der Beklagten ein Spielerkonto eingerichtet, von dem aus die entsprechenden Beträge dann abgebucht wurden. Da die Spielverluste jeweils in US-$ eintraten, ist der Kläger auch berechtigt, seine Rückforderung auf US-$-Basis gemäß der erteilten Auskunft der Beklagten einzuklagen. Die von dem Kläger insoweit dargelegten Ein- und Auszahlungen beruhen auf einer Aufstellung der Beklagten. Soweit diese Aufstellung, die von dem Klägervertreter in der Dateiform verändert wurde, Fehler enthält, hätte es der Beklagten oblegen, diese substantiiert geltend zu machen.
Die Klage hat aber letztlich keinen Erfolg, da der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs seiner Teilnahme am Glücksspielangebot der Beklagten im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags 2012 nicht nachgekommen ist (so auch LG Augsburg, Urteil vom 13.3.2024 - 123 = 3062/23 - Anlage B 29 unter Berufung auf OLG München (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss v. 19.02.2024 - 24 U 4050/23, beklagtenseits vorgelegt als Anlage B11).
Die Beklagte hat unter Benennung der entsprechenden IP-Adressen vorgetragen, dass der Kläger auch aus dem Ausland Online-Glückspiel auf ihrer Internetseite getätigt hatte. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Schriftsätzlich wurde vielmehr geltend gemacht, dass die Beklagte in Besitz der entsprechenden Daten sei und daher für die einzelnen Ansprüche darlegen müsste, dass diese nicht aus Deutschland mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holsteins getätigt wurden. Dies verkennt jedoch, dass der Kläger zur Begründung der Verbotswidrigkeit des Online-Glückspiels jeweils substantiiert hätte vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass er sich jeweils von Deutschland aus - mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein - an dem Glücksspiel beteiligt hat.
Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Zinsen sowie die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht zu.
Hinweis:
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