Rechtsprechung / Landgericht Hannover

Landgericht Hannover Beschluss vom 27.09.2024 – 10 O 23/23

Beschluss

in dem Rechtsstreit

- Klägerin und Widerbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagte und Widerklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

hat das Landgericht Hannover - 10. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin am 27.09.2024 beschlossen:

[Tatbestand]

Der Tatbestand des Urteils vom 6.8.2024 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 des Urteils heißt es im letzten Absatz: "Die Monteure der Beklagten erschienen ohne Terminvereinbarung am 8.9.2020, wurden jedoch mangels Termins weggeschickt." Dieser 2. Halbsatz ist zwischen den Parteien streitig und deshalb als Unrichtigkeit gemäß § 321 ZPO wie folgt zu berichtigen:

"Die Monteure der Beklagten erschienen ohne Terminvereinbarung am 8.9.2020."

Sodann ist auf Seite 3 des Urteils vor den Anträgen einzufügen:

Die Klägerin behauptet,

die Monteure der Beklagten hätten am 8.9.2020 während der überwiegenden Zeit den Türrahmen nachgearbeitet, letztlich die Tür der Anlage ausgebaut und mitgenommen.

Auf Seite 4 des Urteils muss nach dem Satz

"Die Beklagte behauptet,

sie habe die beauftragten Leistungen weitgehend erbracht und sei dann von der Klägerin vom Hof gejagt worden."

eingefügt werden:

So seien ihre Monteure auch am 8.9.2020 wieder weggeschickt worden.

Gründe

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist gemäß § 320 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt. Der Antrag datiert vom 20.08.2024 und ist am selben Tag bei Gericht eingegangen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Empfang des Urteils am 07.08.2024 bestätigt hat (BI. 89 d. A.).

Dem Antrag wird stattgegeben, wenngleich sich der im Tenor wiedergegebene Parteivortrag aus den Schriftsätzen ergibt und keine Beweiskraft des Tatbestands für das mündliche Parteivorbringen gemäß § 314 ZPO im Streit steht. Zudem ist der Gegenstand des Antrags nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte die klägerseits beanstandeten Mängel unstreitig nicht beseitigt hat, weder am 08.09.2020 noch danach.

Dennoch hat das Gericht den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin auf BI. 23, 40 und 90 Rückseite d. A. unrichtig im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO wiedergegeben und den Beklagtenvortrag in diesem Punkt als unstreitig dargestellt, was mit diesem Beschluss richtiggestellt werden soll.

Hinweis:

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