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Landgericht Hannover Urteil vom 15.10.2024 – 24 O 163/23

ECLI:DE:LGHANNO:2024:1015.24O163.23.00

Tenor

1.

Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 2 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.09.2023 mit dem Wortlaut: "XXX, geb. XX.XX.1979, wird hiermit als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen." wird für nichtig erklärt.

2.

Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 4 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.09.2023 mit dem Wortlaut: "Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet nunmehr: XXX." wird für nichtig erklärt.

3.

Die Widerklage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

6.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Für die Klage auf 70.000 € (50.000 + 20.000 €) und für die Widerklage auf 150.000 €. Der Gesamtwert von Klage und Widerklage beträgt 220.000 €.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung, welche die Klägerin wegen fehlerhafter Einberufung für anfechtbar bzw. nichtig hält.

Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten mit den Geschäftsanteilen XXX bis 25.000,00 € im Nennbetrag von je 1,00 € (49 %). Weiterer Gesellschafter der Beklagten ist die XXX mit den Gesellschaftsanteilen XXX im Nennbetrag von je 1,00 € (51 %). Einzelvertretungsberechtige Geschäftsführer der Gesellschaft sind die jeweiligen Geschäftsführer der Gesellschafterinnen XXX.

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung hat nach § 5 Abs. 4 der Satzung "schriftlich an sämtliche Gesellschafter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen" (Anlage K 2).

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und 100 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist Letzteres nicht der Fall, so ist eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Ladungsfrist und gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig (§ 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).

Gemäß § 6 Nr. 8 können Gesellschafterbeschlüsse nur binnen 6 Wochen ab der Aufgabe des Beschlussprotokolls zur Post durch Klage angefochten werden.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung vom 11.09.2023. Zu dieser Gesellschafterversammlung soll die Klägerin per Einschreiben/Rückschein eingeladen worden sein. Die Sendung wurde ausweislich der Sendungsverfolgung XXX jedoch der Klägerin nicht zugestellt, sondern zurückgesandt und dem Absender am 11.09.2023 zugestellt (Anlage K 7).

Der Versammlung vom 11.09.2023 war vorausgegangen eine Versammlung am 21.08.2023, zu dem die Klägerin dem Vortrag der Beklagten zufolge mit einfachem Brief eingeladen wurde. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 11.09.2023 war am 21.08.2023 lediglich die Gesellschafterin XXX erschienen, so dass keine Beschlussfähigkeit gegeben war.

Am 11.09.2023 waren ebenfalls nur die XXX, ihr Geschäftsführer XXX und Rechtsanwalt XXX als Bevollmächtigter der XXX erschienen. Mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 wurde Frau XXX als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen. Zu Tagesordnungspunkt 4 wurde festgestellt, dass die inländische Geschäftsanschrift nunmehr laute: XXX (Anlage K 3).

Mit Klageschrift vom 19.10.2023, eingegangen bei dem Landgericht am 20.10.2023, beantragt die Klägerin, die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären.

Die Klägerin bestreitet, die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen am 21.08. und 11.09.2023 erhalten zu haben. Sie ist der Auffassung, dass die Einladungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form per eingeschriebenem Brief zu erfolgen haben und führt dies weiter aus. Zur Wahrung dieser Form ist ihrer Auffassung nach der Nachweis des Zugangs erforderlich und der Beweis der Absendung bzw. Aufgabe zur Post nicht genügend.

Die Klägerin beantragt:

1.

Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 2 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.09.2023 mit dem Wortlaut: "Frau XXX, geb. XXX, wird hiermit als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen." wird für nichtig erklärt.

2.

Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 4 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.09.2023 mit dem Wortlaut: "Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet nunmehr: XXX." wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass mit der Bestimmung in § 5 Nr. 4 des Gesellschaftervertrages die Formvorschrift des Einschreibebriefes abbedungen worden sei mit der Folge, dass die Einladung per einfachem Brief genüge. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass für den Nachweis im Übrigen nicht der Nachweis des Zugangs bei der Empfängerin erforderlich sei, sondern der Nachweis der Aufgabe des Schreibens zur Post genüge. Dieses führt sie weiter aus. Mit Schriftsatz vom 10.08.2024 erhob die Beklagte Widerklage. Gegenstand der Widerklage ist ein Betrag in Höhe von 150.000,00 €, den die Geschäftsführerin der Klägerin am 29.10.2021 zu Lasten des Kontos der Beklagten an die Klägerin als Darlehen überwiesen habe (Anlage B 8).

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Überweisung rechtsgrundlos und damit pflichtwidrig erfolgt und der Betrag von der Klägerin zurückzuzahlen sei.

Die Widerklägerin beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.10.2021 an die Beklagte zu zahlen.

Die Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hält die Widerklage für unzulässig, weil nicht der nach § 33 ZPO erforderliche, rechtliche Zusammenhang zwischen den Ansprüchen bestehe. Dieses führt sie weiter aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2024 erwiesen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2024 ist - soweit er neues Vorbringen enthält - nicht berücksichtigt worden und hat keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage ist unzulässig.

A

Die Klage ist begründet. Die in der Gesellschafterversammlung vom 11.09.2023 gefassten Beschlüsse sind für nichtig zu erklären, weil die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen und nicht beschlussfähig war.

Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin zur Formunwirksamkeit der Einladung zur Gesellschafterversammlung am 21.08.2023 und mangelnder Beschlussfähigkeit der Versammlung vom 11.09.2023, wie dargelegt in der Replik vom 09.04.2024.

I.

Die Einberufung der Versammlung hat gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mittels eingeschriebener Briefe zu erfolgen. Ob darunter allein das sogenannte Übergabeeinschreiben zu verstehen ist oder das Einwurfeinschreiben genügt, ist streitig (vgl. Liebscher in Münchner Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 51 GmbHG Rn. 22). Eine Abweichung vom Erfordernis eines eingeschriebenen Briefes und Formerleichterungen in Satzungsregelungen sind nach h.M. zulässig. Auch eine Einberufung durch einfachen Brief kann in der Satzung vorgesehen werden, wobei in diesem Fall zumindest zusätzlich eine Übermittlungsmethode gewählt werden solle, bei der die Absendung unproblematisch nachgewiesen werden könne (so Liebscher in Münchner Kommentar zum GmbHG, aaO, § 51 GmbHG Rn. 73).

Im vorliegenden Fall lässt sich der Satzung die Einberufung durch einfachen Brief als gewollte Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, sodass die gesetzlich vorgeschriebene Form weiter gilt.

Die Klausel in § 5 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Einberufung der Gesellschafterversammlung "schriftlich" zu erfolgen habe, sagt über die erforderliche Form der Übermittlung nichts aus. Auch aus den Vorgaben zur Fristwahrung lässt sich ein eindeutiger Wille zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen, weil die "Aufgabe zur Post" als Beginn des Laufs der Frist sich auch auf ein Übergabe-Einschreiben beziehen kann (für den Fall, dass dieses nicht persönlich entgegengenommen und auch nicht von der Post abgeholt wird).

Der seitens der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass es sich bei der streitgegenständlichen Formulierung um einen Teil einer notariellen Urkunde handele, lässt eine Schlussfolgerung in dem von der Beklagten gewünschten Sinne ebenfalls nicht zu. Gerade von einer von einem Notar verfassten Urkunde hätte man auch eine eindeutige Klarstellung der Abweichung von der gesetzlichen Regelung erwarten können, wenn diese tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre.

Auch die in Bezug genommenen Entscheidungen des Thüringischen Oberlandesgerichts, DNotZ 1997, 84 sowie des OLG Dresden, NZG 2000, 428 [OLG Dresden 31.08.1999 - 13 U 1215/99], geben für die Auffassung der Beklagten nichts her.

Die Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 21.08.2023 war daher nicht entsprechend der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erfolgt, was einer Nichtladung gleichsteht (vgl. Liebscher in Münchner Kommentar zum GmbHG, aaO, § 51 GmbHG Rn. 55). Auf die Frage, ob in der Versammlung gefasste Beschlüsse nichtig oder lediglich anfechtbar sind, kommt es hier nicht an, weil solche nicht getroffen wurden, bzw. nicht streitgegenständlich sind.

II.

Zur Gesellschafterversammlung vom 11.09.2023 wurde die Klägerin ebenfalls nicht formwirksam eingeladen.

Die Ladung dazu wurde zwar per Einschreiben übersandt, ausweislich der Sendungsverfolgung der XXX jedoch nicht der Empfängerin zugestellt, sondern zurückgesandt und dem Absender am 11.9.2023 zugestellt.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Aufgabe zur Post genüge dem Formerfordernis der Übermittlung mittels eingeschriebenen Briefes, folgt die Kammer dem nicht. Letzteres verfolgt vielmehr den Zweck, den Zugang nachweisbar sicherzustellen. Dem genügt der Nachweis des Absendens bzw. der Aufgabe zur Post nicht. Vielmehr erfordert auch der Beweis des ersten Anscheins für eine erfolgte Zustellung zumindest die Vorlage des Ein- und insbesondere des Auslieferungs-Beleges der Post, welcher diese beurkundet (vgl. Ante, der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben, NJW 2020, 3487).

Überdies war die Gesellschafterversammlung vom 11.9.2023 entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Klägerin nicht beschlussfähig, weil es sich nicht um eine "zweite Gesellschafterversammlung" i.S.d. § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages handelte, sondern allenfalls um eine erste Gesellschafterversammlung, die nur beschlussfähig ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und 100 % des Stammkapitals vertreten sind.

Die nicht formwirksam erfolgte Einladung sowie die mangelnde Beschlussfähigkeit führt zur Anfechtbarkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 11.09.2023 gefassten Beschlüsse, die auf die rechtzeitige Anfechtung der Klägerin durch das Gericht für nichtig zu erklären waren.

B

Die Widerklage ist unzulässig, weil kein rechtlicher Zusammenhang i.S.d. § 33 ZPO besteht.

Die Vorschrift bezweckt die Konzentration von Rechtsstreitigkeiten über zusammenhängende Fragen in einem einheitlichen Gerichtsstand der Widerklage. Hierdurch soll eine Zersplitterung von Streitigkeiten und die Gefahr sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen über zusammenhängende Ansprüche vermieden werden. Auch dem Grundsatz der Prozessökonomie werde schließlich Rechnung getragen, da sich mit den zusammenhängenden Fragen nur ein Gericht zu befassen brauche. Es handele sich um einen im Gesetz geregelten Gerichtsstand des Sachzusammenhanges (Patzina in MüchKomm ZPO, 6. Aufl. 2020, § 33 ZPO Rn. 1).

Zwar geht man davon aus, dass der rechtliche Zusammenhang im vorgenannten Sinne durchaus weiter zu fassen ist. Bei den beispielhaft angeführten Fällen ist aber das einheitliche Rechtsverhältnis in Form eines Vertrages oder eines Verkehrsunfalls etc. deutlich als solches einzugrenzen. Die Verbindung der Parteien über den Gesellschaftsvertrag ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht genügend für die Konnexität unterschiedlicher Streitgegenstände im Sinne des § 33 ZPO. Aus der Stellung als Gesellschafter können die unterschiedlichsten Ansprüche entspringen, ohne dass diese zwingend in einer Weise miteinander zusammenhängen müssen, dass die Prozessökonomie eine Abhandlung in einem einheitlichen Verfahren gebietet.

So ist es auch hier. Die auf die formelle Unwirksamkeit der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 11.9.2023 gestützte Klage steht mit der auf Rückzahlung einer am 29.10.2021 getätigten Überweisung in Höhe von 150.000 € in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auch aus dem Protokoll der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 11.9.2023 (Anlage K3) ergibt sich kein diesbezüglicher Zusammenhang.

Die Zulassung der Widerklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten. Die Beklagte hatte hinreichend Zeit, ihre Rechte aus der ihrer Auffassung nach unberechtigten Überweisung vom 29. Oktober 2021 geltend zu machen und zu verfolgen. Auch im vorliegenden Fall ist der entsprechende Rückzahlungsanspruch nicht bereits mit der Klageerwiderung oder der Duplik, sondern erst zweieinhalb Wochen vor dem auf Antrag der Beklagten verlegten Verhandlungstermin erstmals geltend gemacht worden.

C

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Hinweis:

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