Rechtsprechung / Landgericht Hannover

Landgericht Hannover Urteil vom 24.10.2024 – 3 O 232/22

ECLI:DE:LGHANNO:2024:1024.3O232.22.00

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Kläger die Forderungen aus

a.)

der Sammelrechnung vom 10.5.2022 betreffend die Monate

Januar 2021 mit 292 Einzelrechnungen vom 22.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 37.177,92 €,

Februar 2021 mit 178 Einzelrechnungen vom 26.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.486,38 € und

März 2021 mit 184 Einzelrechnungen vom 29.4.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.887,59 €

mithin über insgesamt 96.551,89 € in 654 Einzelrechnungen der Rechnungsnummern XXX bis XXX gemäß der Zusammenstellung in Anlage BI.I - BI.3.

b.)

sowie der Sammelrechnung vom 7.9.2022 betreffend die Monate

April 2021 mit 282 Einzelrechnungen vom 6.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bisXXX über 46.341,11 €

Mai 2021 mit 226 Einzelrechnungen vom 11.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über 39.850,11 € und

Juni 2021 mit 154 Einzelrechnungen vom 7.9.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 21.573,68 €

mithin über insgesamt 107.764,90 € gemäß der Zusammenstellung in den Anlagen B2 (April), B3 (Mai) und B4 (Juni)

jeweils nebst den Forderungen aus den zugrundeliegenden Einzelrechnungen nicht zustehen.

3.

der Kläger wird verurteilt, folgende Vollstreckungsbescheide an die Beklagte herauszugeben:

Aktenzeichen der Beklagten A51756 zum Schuldner XXX XXX

Aktenzeichen der Beklagten D59809 zu Schuldnerin XXX XXX

Aktenzeichen der Beklagten D60116 zur Schuldnerin XXX XXX

zum Aktenzeichen der Beklagten E59217 zum Schuldner XXX XXX

Aktenzeichen der Beklagten 59868 zum Schuldner XXX XXX.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Herausgabeanspruchs der Widerklage gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-€.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Vergütungsansprüche für die im Rahmen von Mahnverfahren erbrachten Tätigkeiten.

Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen; der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Kläger wurde im Rahmen der Einreichung von Mahnbescheidsanträgen beim zentralen Mahngericht tätitg. Die Beklagte übermittelte die für die Mahnbescheidsanträge notwendigen Datensätze (EDDA-Dateien) per Mail an die Kanzlei des Klägers. Diese wurde dann an das Zentrale Mahngericht weitergeleitet.

Die Beklagte wurde seitens des Zeugen B. im Jahre 2022 verkauft.

Der Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung für die Einreichung der Mahnbescheidsanträge bestanden hätte.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 hat der Kläger die Klage erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 204.211,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 96.446,93 € seit dem 11. Juni 2022 und aus 107.764,90 € seit dem 8. Oktober 2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte;

I.

festzustellen, dass dem Kläger die Forderungen aus

a.)

der Sammelrechnung vom 10.5.2022 betreffend die Monate

Januar 2021 mit 292 Einzelrechnungen vom 22.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 37.177,92 €,

Februar 2021 mit 178 Einzelrechnungen vom 26.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.486,38 € und

März 2021 mit 184 Einzelrechnungen vom 29.4.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.887,59 €

mithin über insgesamt 96.551,89 € in 654 Einzelrechnungen der Rechnungsnummern XXX bis XXX gemäß der Zusammenstellung in Anlage BI.I - BI.3.

b.)

sowie der Sammelrechnung vom 7.9.2022 betreffend die Monate

April 2021 mit 282 Einzelrechnungen vom 6.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bisXXX über 46.341,11 €

Mai 2021 mit 226 Einzelrechnungen vom 11.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über 39.850,11 € und

Juni 2021 mit 154 Einzelrechnungen vom 7.9.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 21.573,68 €

mithin über insgesamt 107.764,90 € gemäß der Zusammenstellung in den Anlagen B2 (April), B3 (Mai) und B4 (Juni)

jeweils nebst den Forderungen aus den zugrundeliegenden Einzelrechnungen nicht zustehen.

2.

den Kläger zu verurteilen, folgende Vollstreckungsbescheide an die Beklagte herauszugeben:

Aktenzeichen der Beklagten A51756 zum Schuldner XXX XXX

Aktenzeichen der Beklagten D59809 zu Schuldnerin XXX XXX XXX

Aktenzeichen der Beklagten D60116 zur Schuldnerin XXX XXX

zum Aktenzeichen der Beklagten E59217 zum Schuldner XXX XXX

Aktenzeichen der Beklagten 59868 zum Schuldner XXX XXX XXX.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass eine Vergütungsabrede nicht getroffen worden sei. Für die Jahre 2008 bis 2020 existiert keine Abrechnung. Im Verkaufsprozess erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 gegenüber dem Verkäufer, dem Zeugen B. schriftlich, dass für einen Zeitraum 2008 bis 2020 keine offenen Vergütungsansprüche bestehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., D., B., D. und W..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22. Februar 2024 und 10. September 2024 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte keine Beauftragung seitens der Beklagten, welche zur Abrechnung der Vergütungsansprüche im Rahmen des Mahnverfahrens berechtigen würde, bewiesen werden.

Die Zeugin D. war insoweit unergiebig. In der öffentlichen Sitzung vom 22. Februar 2024 hat sie gesagt, dass sie nicht wisse, was hinsichtlich der Vergütung vereinbart worden sei. Sie hat angegeben, dass sie den Mahnbescheids- und Vollstreckungsantrag in EDA-Dateien verpackt und an Herrn XXX (Kläger) weitergeleitet hätten.

Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass es drei Geschäftsmodelle gegeben habe. Das eine seien gekaufte Forderungen gewesen, das andere die Forderungen für die XXX XXX das Inkasso übernahm und als drittes Forderungen, welche abgetreten wurden. In allen Fällen habe der Kläger für die XXX. XXX die Mahnbescheidsanträge einreichen sollen. Im Ergebnis sei auch das Kostenrisiko bei allen Forderungen durch die XXX Duve eingegangen worden. Die XXX hätte die Kosten an Herrn XXX gezahlt und sie sich dann bei der Mandantschaft wiedergeholt.

Die Aussage des Zeugen ist zwar ergiebig im Sinne des beweisbelasteten Klägers, aber nicht glaubwürdig. Der Zeuge konnte nicht erklären, warum sich in der Buchhaltung bis 2020 keine Rechnung (für einen Zeitraum von 12 Jahren) befinden. Dies ist angesichts der Klagesumme von über 200.000 Euro durchaus ungewöhnlich.

Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, er habe im Zuge des Verkaufs keine Garantie abgegeben, das für 2022 keine Forderung existent sein. Dies steht im Widerspruch zu den folgenden Zeugenaussagen, was noch zu erörtern sein wird.

Auch die Aussage des Zeugen D. spricht gegen die Angaben des Klägers. Dieser hat angegeben, dass er eine schriftliche Vereinbarung nicht gefunden habe. Der Kläger habe ihn angesprochen, er habe es ändern wollen, dass er kein Geld für die Mahnvollstreckungsbescheide bekomme. Einzige Kompensation sei gewesen, dass Herr XXX alle Klageverfahren habe durchführen dürfen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind frei von Widersprüchen. In der Aussage erweckte der Zeuge dem Eindruck, ein real erlebtes Geschehen widerzugeben. Bei Bestehen einer Vergütungsvereinbarung wäre es nicht erklärlich, warum der Kläger auf den Zeugen zukommen sollte, um ein zukünftige Vergütung zu erreichen.

Die Aussage des Zeugen G. war unergiebig.

Gleiches gilt für die Aussagen der Zeugin B..

In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2024 hat die Zeugen D. ergänzend ausgeführt, dass sie kein Fall wisse, in dem eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.

Der Zeuge W. hat angegeben, dass der Zeuge B. stets versichert habe, dass keine Forderung existent sein. Die Angaben sind negativ ergiebig. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar angegeben, dass eine offene Forderung im Bereich von mehreren hundert tausend Euro sich natürlich auf den Verkaufsprozess ausgewirkt hätte. Ersichtlich war der Zeuge im Bereich des Inkassowesens geschäftserfahren. Ihm waren die Problematiken der Abrechnung in Bezug auf die Tätigkeiten von Rechtsanwälten bei der Einreichung von Mahnanträgen für Inkassounternehmen bekannt. Es liegt auf der Hand, dass er dies in den Verkaufsgesprächen problematisiert hat. Es wäre nur schwer erklärlich, wenn die er sich auf das Bestehen von erheblichen Forderungen des Klägers in sechsstelliger Höhe eingelassen hätte. Dies ist mit den Angaben des Zeugen B. nicht zu vereinbaren.

Damit eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann, ist ein im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, welcher Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen, erforderlich. Ein solcher Grad von Gewissheit konnte vorliegend insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen D. und W. nicht erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Aufgrund des Nichtbestehens der Klageforderung war die Wiederklage begründet.

Dem Anspruch auf Herausgabe der Vollstreckungsbescheide ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.