Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Urteil vom 04.11.2024 – 2 O 98/23
ECLI:DE:LGHANNO:2024:1104.2O98.23.00
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und weitergehende Feststellung wegen - so macht er geltend - im Zusammenhang mit Coronaschutzimpfungen des durch die Beklagte hergestellten Impfstoffes "XXX" eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Anspruch.
Der am XXX2008 geborene Kläger wurde am 27. November 2021 sowie am 21. Januar 2022 mit dem von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Impfstoff "XXX" geimpft.
Am 13. Juli 2022 stellte sich der Kläger in der Long-Covid- Ambulanz der XXX XXX mit einer Vielzahl von Beschwerden, unter anderem Kopfschmerzen, Schwindel und Benommenheit vor, wobei hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Arztbrief vom 3. August 2022 (Anlage K 19 im Anlagenband Kläger) Bezug genommen wird. In einem Arztbrief vom 6. September 2022 (Anlage K 19 im Anlagenband Kläger) führten die behandelnden Ärzte u. a. aus:
"Im Rahmen der testpsychologischen Diagnostik wurden die Persönlichkeitstests (...) durchgeführt. Dabei ergeben sich keine Hinweise auf klinisch relevante Auffälligkeiten. Es stellt sich ein etwas erhöhter Wunsch nach guten schulischen Leistungen als bei anderen Gleichaltrigen dar, außerdem etwas erhöhter Angst vor Bedrohlichem und Unheimlichem. Kein erhöhtes Ausmaß an depressiven Gefühlen, Strategien zur Emotionsregulation altersgemäß, kein Anhalt für familiäre Interaktionsprobleme. In den Untersuchungssituationen zeigte sich XXX sehr aufgeschlossen, motivierte Mitarbeiter, gute Aufmerksamkeit und Konzentration, Stärke im sprachlichen Ausdruck."
wobei hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Arztbrief vom 6. September 2022 Bezug genommen wird.
In einem Befundbericht vom 2. Mai 2023 des den Kläger behandelnden Allgemeinmediziners XXX - welchen der Kläger allerdings lediglich in einem
Verfahren dessen Mutter vor dem Landgericht Hannover (Az. 19 O 59/23) vorlegte, wird u. a. ausgeführt:
"In Absprache mit der Schule wurde eine Wiedereingliederung mit ihm vom 03.02. bis 24.03.2023 geplant und durchgeführt. Diese war erfolgreich und nach unserem Wissen ist XXX wieder leistungsfähig in der Schule anwesend.",
wobei hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Arztbrief vom 2. Mai 2023 (Anlage B9a im Anlagenband Beklagte) Bezug genommen wird.
Der Kläger behauptet, er leide seit der zweiten Impfung an einer vermehrten Müdigkeit in Armen und Beinen, einem sog. Post-Vac-Syndrom. Es trete ein Gefühl von Schwere und Überdehnung auf, wobei Symptomatik besonders morgens nach dem Aufwachen sowie nach körperlicher Belastung auftreten. Sportliche Betätigung sei dem Kläger seither nicht mehr möglich, da er sich im Anschluss für mehrere Stunden übermäßig erschöpft fühle. Ferner leide der Kläger seit der Impfung über Kopfschmerzen, Schwindel, Benommenheit und Unwohlsein bei langem Stehen oder schnellem Aufstehen. Das Immunsystem des Klägers, welcher vor den Impfungen "gesund und fit" gewesen sei, sei nunmehr irreversibel geschädigt und ihm sei ein regelmäßiger Schulbesuch nicht mehr möglich, wobei hinsichtlich der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vortrages auf die Ausführungen in der Klagschrift auf Seite 5f. (Blatt 4f. der Akte) sowie auf einen Arztbrief der XXX XXX vom 3. August 2022 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) Bezug genommen wird.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm aufgrund der Entwicklung und Inverkehrbringen des Impfstoffes "XXX" zur Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für die bei ihm infolge der Impfung eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verpflichtet sei, wobei hinsichtlich der Einzelheiten seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung auf die Ausführungen in der Klagschrift auf S. 7ff. (Blatt 5ff. der Akte) Bezug genommen wird.
Ferner behauptet er, im Vorfeld der Impfungen nicht hinreichend über die damit verbundenen Risiken, insbesondere darüber aufgeklärt worden zu sein, dass der Impfstoff nur eine bedingte Zulassung erhalten habe. Es fehle mithin an einer wirksamen Einwilligung in die Impfung. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr.1 AMG europarechtswidrig sei, wobei hinsichtlich seiner diesbezüglichen Ausführungen auf den Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 (Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, es hätten für die Behandlung einer Coronainfektion diverse Behandlungsmöglichkeiten bestanden, weshalb es für die Impfung keinen sachlichen Grund gegeben habe. Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass das Haftungsprivileg für Hersteller pharmazeutischer Produkte in der "Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung" (MedBVSV) verfassungswidrig sei - wobei sich die Beklagte nicht auf dieses Haftungsprivileg beruft.
Darüber hinaus habe das Zulassungsverfahren für den Impfstoff der Beklagten gegen das geltendes Zulassungsrecht verstoßen, weshalb die erteilten (bedingten) Zulassungen nichtig seien. Die Frage der Nichtigkeit der erteilten bedingten und unbedingten Zulassung des Vakzins XXX sei nach Auffassung des Klägers daher dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen.
Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass ihm die Beklagte zur Auskunft über diverse im Zusammenhang mit deren Impfstoff stehenden Fragen verpflichtet sei, wobei hinsichtlich der Einzelheiten seines diesbezüglichen Antrags auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 10. Januar 2024 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 150.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.020,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2022 zu zahlen.
4.
die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die nachfolgend beantragten Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84 a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu erteilen und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
a.
Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.
b.
Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von XXX und XXX und darüber, wie diese bestimmt werden.
c.
Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impfcharge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.
d.
Erläuterung, weshalb im Spike-Protein "Wuhan 1" der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war. e. Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht indes aber das S1 ungesichert blieb.
f.
Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein wirklich nicht bindet.
g.
Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei hat. Die Klagepartei nimmt Bezug auf folgenden Aufsatz (peer-reviewed): "COVID-19, SARS AND BATS CORONAVIRUSES GENOMES PECULIAR HOMOLOGOUS RNA SEQUENCES", https://www.granthaalayahpublication.org/journals/index.php/granthaalayah/article/view/IJRG20_B07_3568
h.
Erläuterung, weshalb eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein verbaut wurde.
i.
Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 30.04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden.
j.
Erläuterung wie sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand gehalten (Membrananker) und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden.
k.
Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein ("Wuhan 1") an den ACE-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann.
l.
Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch XXX von Seiten der Beklagten unternommen worden sind.
m.
Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen XXX und XXX bestehen und welche der Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.
n.
Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von XXX von der Tokio University of Science zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff XXX hat (SV40-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus?
o.
Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021 (Anlage K b.b.) ergriffen wurden.
p.
Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts XXX zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA). q. Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin XXX die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert: - Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/ - Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/ - Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/ - Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/ - Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/ - Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des Pfizer-Konzerns?
r.
Erläuterung, ob Oncomire - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff XXX enthalten sein können.
s.
Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1).
t.
Trifft es zu, dass Herr XXX als ehemaliger Geschäftsführer und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten sich nicht haben impfen lassen?
u.
Trifft es zu, dass XXX bereits in seinem Patent US 2015/0086612 A1 auf Seite feststellt: "Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht." (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar geting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?
v.
Trifft es zu, dass XXX in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+haltigen Muskel injiziert wird?
w.
Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein "Wuhan 1" die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie: - Thermostabilität - PH-Sensitivität Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?
x.
Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?
y.
In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern?
z.
Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt?
aa.
Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).
bb.
Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.
cc.
Erläuterung, was mit dem N1-Methylpseudouridin als Nukleotid geschieht, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, insbesondere, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut.
dd.
Erläuterung des Herstellungsprozesses "Process 2" und wie die Beklagte sicherstellte, dass keine DNA-Verunreinigung in den streitgegenständlichen Impfstoff gelangt.
ee.
Erläuterung, wieviel Nanogramm an DNA (alle DNA Schnipsel) sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.
ff.
Erläuterung, wer die Nutzung für die Produktion mit Plasmiden mit SV40 freigegeben hat und wie konkret die Konformitätsbescheinigung der Beklagten für "Process 2" aussieht.
gg.
Warum wurde das Produkt XXX nicht im Arzneimittelbuch aufgenommen und mit den üblichen Beschreibungen "Integrität, Reinheit und produzierter Wirkstoffmenge" beschrieben?
hh.
Warum werden die Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 - "gefährlich" angegeben, das Gesamtprodukt XXX durch die Beklagte aber mit OEB 5 - "sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm"?
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg habe, da der Kläger einen behaupteten Kausalzusammenhang zu den durchgeführten Impfungen mit seinen vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht durch aussagekräftige medizinische Unterlagen belege, sondern insoweit lediglich Vermutungen angestellt würden. Die zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen seien insoweit nicht aussagekräftig und unzureichend. Darüber hinaus weise der Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf und die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren vorgetragenen Anlagen Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren vorgetragenen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Das Landgericht Hannover ist sachlich und örtlich zuständig und es besteht ein Feststellungsinteresse für den geltend gemachten Feststellungsantrag.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO und, sofern die Klage auf § 84 AMG gestützt wird, aus § 94a Abs. 1 AMG.
Der Kläger hat ferner das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse Das besondere rechtliche Interesse ergibt sich daraus, dass er Gewissheit darüber beanspruchen kann, ob die Beklagte ihm für den Fall des Eintritts künftiger materieller und immaterieller Schäden dem Grunde nach eintrittspflichtig ist.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf weitere Feststellung und Auskunft zu.
3.
Ansprüche aufgrund einer - so macht der Kläger geltend - unwirksamen Einwilligung in die durchgeführten Impfungen kommen bereits deshalb nicht in Betracht, da die Beklagte in die ärztliche Behandlung, bzw. die Impfung selbst nicht eingebunden gewesen ist, weshalb sie - natürlich - für gegebenenfalls unzureichende ärztliche Aufklärungen und die damit einhergehenden rechtlichen Folgen nicht haftet, wobei die Kammer klarstellt, dass die grds. Möglichkeit, eine Erkrankung, vor deren Ansteckung bzw. der Gefahr eines schweren Verlaufes die Impfung schützen soll, keine Behandlungsalternative ist, über die es aufzuklären gilt, da die Zielsetzung eine gänzlich andere ist. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, die Beklagte sei "aus Gewinnsucht" nicht gegen im Zusammenhang mit ihrem Impfstoff verbreiteten offenkundigen Falschbehauptungen eingeschritten, so erschöpft sich sein Vortrag in pauschalen Behauptungen ohne jegliche Substanz.
4.
Es kann - wobei hierfür einiges spricht - insoweit dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, da der Kläger einen auf die Impfungen zurückzuführenden nicht unerheblichen Gesundheitsschaden bereits nicht hinreichend darlegt, da die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet ist.
Gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG haftet der pharmazeutische Unternehmer dann, wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Es müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine negative Nutzen-Risiko-Abwägung für die Gesamtheit der potenziellen Anwender besteht.
Hieran fehlt es, bzw. der Kläger hat hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Trotz der - immer - zu befürchtenden Nebenwirkungen wird die Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels in der Zulassungsentscheidung von Amts wegen auf der Grundlage der positiven Ergebnisse einer Abwägung von zu erwartendem Nutzen und zu befürchtenden Risiken festgestellt. Als nicht ersatzpflichtig werden solche Verletzungen bewertet, die nach der Nutzen-Risiko-Bewertung als sozialadäquat eingeordnet werden können. Eine Haftung besteht mithin nur für Arzneimittel, die ein sog. "negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis" für die Gesamtheit der potenziellen Anwender aufweisen. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Arzneimitteln um Produkte handelt, die unvermeidbar neben ihren therapeutischen Wirkungen naturgemäß auch Risiken aufweisen. Das Nutzen-Risiko-Profil umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen im Vergleich zum Risiko des Arzneimittels. Diese Abwägung hat einen generellen Charakter, was bedeutet, dass sie nicht auf den individuellen Geschädigten bezogen ist. Die Abwägung findet jeweils für die gesamte, durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmens, anvisierte Patientenmasse statt. Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es schlussendlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche und unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens bekannt gewesen wären, zu einer Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG geführt hätten (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2008 - 7 U 200/07). Folglich können daher grundsätzlich solche "schädlichen" Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, nicht zu einer Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2008 - 7 U 200/07; LG Kleve, Urteil v. 25.01.2023 - 2 O 83/22). Bezüglich der schädigenden Wirkungen sind die aktuellen Erkenntnisse über die Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zurück zu prognostizieren und es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht (Vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.12.2013 - 4 U 121/11). Der Nutzen des Impfstoffs ist mithin abzuwiegen gegen das Risiko dessen. Im Vordergrund der Abwägungen steht hier die pandemische Lage, die es 2020 erforderlich machte, unter Einhaltung medizinischer Standards, auf dennoch schnellstem Wege eine Impfung herzustellen, die die weitere Verbreitung des Coronavirus verhindern, die Anzahl der schwerwiegenden Verläufe eindämmen und vor allem die Zahl der Coronatoten weltweit verringern sollte. Bereits wenige Wochen und Monate nach dem weltweiten Ausbruch des Coronavirus zählte man Millionen Tote weltweit. Die Gesamtzahl der schweren Verläufe einer Coronainfektion stieg von Tag zu Tag und endete in vielen Fällen auf den Intensivstationen deutschlandweit. Die Kapazitäten in den Kliniken, sowohl hinsichtlich der verfügbaren Betten als auch des verfügbaren Ärzte- und Pflegepersonals, waren schnell ausgeschöpft. Schlussendlich war die Lage so kritisch, dass ein deutschlandweiter Lockdown ausgesprochen wurde. Schulen, Kitas, Universitäten, Restaurants und nahezu der gesamte Einzelhandel mussten zunächst auf unbestimmte Zeit schließen. Lediglich Geschäfte des täglichen, dringenden Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien und Apotheken waren unter Einhaltung strenger Zutrittsregelungen geöffnet. Als die größte Chance, dieser nicht weiter kalkulierbaren Erkrankung entgegenzuwirken, wurde die Herstellung und baldige Verabreichung eines Impfstoffs an die Bevölkerung angesehen, nicht zuletzt, weil es sich bei dem Coronavirus um ein - zum entscheidenden Zeitpunkt - neuartiges Virus gehandelt hat und dementsprechend Alternativpräparate weder vorhanden noch verfügbar waren. In einer Zeit, in der sich Gedanken über eine grundgesetzlich verbotene Abwägung "Leben gegen Leben" gemacht wurden, weil es in den Kliniken nicht mehr möglich war, jeden Patienten gleichermaßen gut zu versorgen und diese sogar deutschlandweit transportiert und in umliegende Krankenhäuser verlegt werden mussten, weil keine Betten mehr frei und/oder Beatmungsgeräte verfügbar waren, ist der Grad des Nutzens des entwickelten Impfstoffes hoch anzusetzen.
Für den Covid-19-mRNA-Impfstoff der Beklagten wurde zum Zeitpunkt der Zulassung am 21. Dezember 2020 zunächst eine nur bedingte (vorläufige) Zulassung von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) erteilt. Laut des XXX-Instituts (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) war den Unternehmen damit die Verpflichtung auferlegt worden, Ergebnisse aus den laufenden klinischen Überprüfungen vorzulegen und zusätzliche Daten über die pharmazeutische Qualität des jeweiligen Impfstoffs zu liefern. Insgesamt sind seit der Einführung des Covid-19Impfstoffs mit Hunderten von Millionen verabreichter Impfstoffdosen umfangreiche Daten gewonnen worden. Die bisher gewonnenen Daten geben keinen Anlass, von einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen, dieses legt der Kläger im Übrigen auch nicht ansatzweise nachvollziehbar und schlüssig dar. Zwar war es aufgrund der pandemischen Lage nicht möglich, vor Einführung des neuen Impfstoffs umfassende Langzeitstudien zu führen, allerdings durchlief auch das Vakzin der Beklagten eine Zulassungsstudie - zunächst für Personen ab 16 Jahren. Eine solche Studie dient als Grundlage für die Zulassung eines neuen Arzneimittels, in der Regel in Form von randomisiert-kontrollierten Studien. Diese ist die hochwertigste Form einer klinischen Studie, um den Effekt einer Behandlung (hier: Impfstoff) auf ein definiertes Ereignis (Bsp. Heilungsraten, Nebenwirkungen, Komplikationen oder Todesfälle) zu untersuchen. Eine Gruppe von Patienten und Probanden wird dabei zufällig in zwei oder mehrere Gruppen aufgeteilt. Während die eine Gruppe das zu untersuchende Arzneimittel (hier: Impfstoff XXX) erhielt, bekam die andere Gruppe einen Placebo-Impfstoff (Scheinimpfstoff aus Kochsalzlösung). Wissenschaftler konnten so untersuchen, wie wirksam das neue Arzneimittel im Vergleich zum Placebo war. Die Zulassungsstudie zum Covid-19-mRNA-Impfstoff "XXX" wurde bis Mitte März 2021 mit ca. 44.000 Personen ab 16 Jahren durchgeführt. Die Studie ergab, dass die Wirksamkeit von XXX gegen Covid-19 etwa 91% betrug. Es wurde auch untersucht, bei wie vielen Personen ab 16 Jahren es nach der Impfung bzw. Scheinimpfung zu einer schweren Covid-19-Erkrankung kam. Ein schwerer Verlauf lag vor, wenn beispielsweise eine Beatmung mit Sauerstoff nötig war oder gar eine Behandlung auf der Intensivstation. Die mit dem Wirkstoff der Beklagten geimpften Personen wiesen eine um etwa 96% geringere Wahrscheinlichkeit auf, schwer an Covid-19 zu erkranken, als diejenigen mit dem verabreichten Placebo-Impfstoff. Zu den typischen Impfreaktionen zählte ein leichter bis mittlerer Schmerzgrad an der Einstichstelle oder Rötungen an dieser. Diese Impfreaktionen waren in der Regel nach ein bis maximal drei Tagen wieder abgeklungen. Auch Abgeschlagenheit und Kopfschmerzen, ganz selten auch Fieber, wurden als Impfreaktionen in der XXX-Gruppe genannt. Die Stärke auch dieser Reaktionen war leicht bis mittel und in der Regel kurz nach Auftreten wieder abgeklungen. Es handelt sich bei den genannten Impfreaktionen allerdings um typische Impfreaktionen, die nicht ausgerechnet und nur ausnahmsweise mit dem Covid-19-mRNA-Impfstoff der Beklagten in Zusammenhang stehen. Nur etwa 1 der von 10.000 mit XXX geimpften Personen war von schwerwiegenden Nebenwirkungen betroffen. Es handelte sich dabei um schmerzhafte Lymphknotenschwellung in der Achselhöhle oder anfallartiges Herzrasen. Nach Abschluss der Studie sind weitere Nebenwirkungen, unter anderem Herzmuskelentzündungen, aufgetreten. Bei ca. 21% der Teilnehmer lag mindestens eine chronische Erkrankung vor, die im Hinblick auf die Ergebnisse in keinem Fall unberücksichtigt bleiben darf. Gerade auf dem Gebiet des AMG, dessen Anwendungsbereich vorliegend eröffnet ist, sorgt das Zulassungsverfahren dafür, dass der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten wird. Außerdem kennt das Arzneimittelgesetz besondere Überwachungsverfahren für pharmazeutische Erzeugnisse. Zudem lässt sich sagen, dass je besser die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels ist und je gravierender die Indikation (Grund für die Durchführung einer bestimmten medizinischen Maßnahme), desto schwerere schädliche Wirkungen toleriert werden können. Wird ein Arzneimittel - wie hier zur Bekämpfung des Coronavirus - zum Beispiel zur Behandlung einer Krankheit mit hoher Sterblichkeitsrate eingesetzt, sind unter Umständen auch besonders schwerwiegende und möglicherweise tödliche Nebenwirkungen hinzunehmen, die den Einzelnen in diesem Zusammenhang treffen können. Entscheidend ist dabei, dass ihre Eintrittswahrscheinlichkeit eher gering ist.
Der Ausschuss für Humanarzneimittel bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) hat am 16. September 2022 empfohlen, die bedingte Zulassung des Impfstoffs XXX der Beklagten in eine Standardzulassung umzuwandeln. Die EU-Kommission ist dieser Empfehlung am 10. Oktober 2022 gefolgt, sodass die Vertretbarkeit des Einsatzes des Vakzins im Zusammenhang mit der nachträglich erteilten Standardzulassung in die zu erfolgende Abwägung einbezogen wurde. Standardzulassungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht mehr jährlich erneuert werden müssen. Andere Verpflichtungen bleiben für die Unternehmen indes weiterhin bestehen. Mittlerweile wurde die positive Risiko-Nutzen-Analyse hinsichtlich des Impfstoffs der Beklagten bereits mehrfach von der EMA als zuständiger europäischer Fachbehörde der Europäischen Kommission bestätigt. Auch der für die Arzneimittelsicherheit zuständige Sachverständigenausschuss der EMA (PRAC) hatte bereits Untersuchungen durchgeführt. Außerdem stellte das Expertengremium der WHO (Worlds Health Organisation) das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis fest. Der Vergabe der Standardzulassung für das Vakzin der Beklagten durch die Europäische Kommission ging eine erneute umfassende Prüfung aller wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse voraus. Einschließlich aller aktuellen Erkenntnisse zum Auftreten etwaiger Nebenwirkungen.
Die Covid-19-Impfung (Impfstoff XXX) wurde nach Meldungen des XXX-Instituts (RKI) in die aktuellen STIKO-Empfehlungen integriert (Stand: 25.05.2023). Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die STIKO analysierte darauf aufbauend das individuelle "Nutzen-Risiko-Verhältnis" und entwickle Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. STIKO-Empfehlungen gelten laut RKI als "medizinischer Standard". Es handelt sich dabei um ein unabhängiges Expertengremium.
Soweit der Kläger behauptet, er leide infolge der Impfungen unter anderem unter Kopfschmerzen, Schwindel und Erschöpfungszuständen - wobei sich sein Vortrag in pauschalen Behauptung erschöpft, ohne zumindest nähere Angaben zum zeitlichen Ablauf bzw. Beginn der Beschwerden zu machen - so legt er bereits nicht dar, dass es sich insoweit um eine Nebenwirkungen handelt, die, wenn sie bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens bekannt gewesen wäre, zu einer Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG geführt hätten, dieses liegt auch nicht eben nahe.
Es gibt auch keine überzeugenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Behörden etwaige wissenschaftliche Erkenntnisse aus sachfremden Erwägungen heraus nicht in ihre Risikoabwägung einbezogen haben, der Vortrag der Klägerin hierzu erschöpft sich in reinen Spekulationen, wobei ganz allgemein gilt, dass die Anforderungen der Substantiierungslast vom Maß der Darlegung des darlegungspflichtigen Gegners abhängen. Angesichts der seitens der Beklagten dargelegten und allgemein bekannten umfangreich erhobenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Nutzen-Risiko-Verhältnisses ihres Impfstoffes "XXX", ist entgegenstehender Vortrag des Klägers nicht ansatzweise hinreichend substantiiert.
Maßgebend für die Bewertung der Nutzen-Risiko-Bilanz sind die allgemein anerkannten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, welche hier durch umfassende Untersuchungen erlangt wurden (s.o.) und nicht hiervon abweichende Einzelstimmen, deren gegenteilige Auffassung der Kläger anführt.
Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte für ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis und zwar insbesondere im Hinblick auf die weltweite hohe Anzahl der Covid-bedingten Hospitalisierungen und Todesfälle und dem Umstand, dass es im Jahr 2022 trotz der hohen Infektionszahlen nicht mehr ansatzweise zu einer vergleichbaren Beanspruchung der Intensivmedizin gekommen, wie dies zu Beginn des Auftretens des Corinavirus geschehen ist, wie gleichfalls allgemein- und damit auch gerichtsbekannt ist. Vielmehr hat die Anzahl der schweren Verläufe deutlich abgenommen. Wie der Kläger vor diesem Hintergrund behaupten kann, der Impfstoff schütze nicht vor schweren Verläufen und sei stattdessen der Grund für eine erhebliche Übersterblichkeit, ist nicht nachvollziehbar.
Damit ergeben sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin keine substanzgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte für ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Insbesondere kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht darauf an, ob konkret für den Kläger ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestand, da es auf die Gesamtheit der potenziellen Anwender ankommt.
Letztlich geht die Kammer sogar vom Gegenteil aus und schließt sich der Auffassung des OLG Koblenz in dessen Entscheidung vom 10. Juli 2024 (AZ: 5 U 1375/23) sowie des OLG Celle in dessen Hinweisbeschluss vom 11. Oktober 2024 (AZ 5 U 323/23) an, wonach das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sogar als positiv zu bewerten ist, insbesondere wonach die Einschätzungen zur Arzneimittelsicherheit des CHMP, des PRAC und des PEI einer sachverständigen Begutachtung gleichstehen, wobei hinsichtlich der überzeugenden Ausführungen auf die Entscheidungen selbst Bezug genommen wird.
Darüber hinaus steht das positive Risiko-Nutzen-Verhältnis auch aufgrund der Tatbestandswirkung des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs (Anlage B5), der den Beschluss über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigt, fest.
Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten. Dieser Grundsatz besagt, dass die Rechtsakte einer europäischen Behörde - hier der Europäischen Kommission - Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (EuGH, Urteil vom 12.02.2008 - C-199/06, juris Rn. 60). Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält - ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht - das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte. Er gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-211, Rn. 205 - 206). Mit der Feststellung der rechtswirksamen Zulassung wird inzident das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses festgestellt, da ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung eines Arzneimittels ist, gleichgültig, ob auf nationaler oder europäischer Ebene. Bereits eine bedingte (außerordentliche) Zulassung, die für den streitgegenständlichen Impfstoff am 21.12.2020 erteilt worden war, darf nach Art. 14-a Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Verordnung (EG) 507/2006 nur erfolgen, "wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist". Mit der bedingten Zulassung werden dem Arzneimittelhersteller gemäß Art. 14-a Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 "besondere Verpflichtungen" auferlegt, die nach Abs. 5 darin bestehen, "laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen." Das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses ist nach des § 14-a Abs. 8 Verordnung (EG) 726/2004 erneut nachzuweisen, um eine ordentliche, fünf Jahre gültige Zulassung zu erhalten. In Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 wird von der EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung gemäß Art. 14-a Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses war mithin wesentliche Voraussetzung sowohl für die bedingte Zulassung des Impfstoffs als auch für die Erteilung der unbedingten Zulassung, so dass mit der Zulassungsentscheidung zugleich das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mit Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt wurde (zum Umfang der Tatbestandswirkung vgl. auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245-280, Rn. 12; wie hier auch LG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2024 - 2-12 O 264/22, juris Rn. 12; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit allein in Bezug auf die Zulassungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-211, juris Rn. 206 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3522/08, juris Rn. 50). Die am 10.10.2022 erteilte unbedingte Zulassung ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen worden (Art. 20a Verordnung (EG) 726/2004) und auch die Verwendung des Impfstoffs ist nicht durch die Kommission ausgesetzt worden (Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004), so dass die Bindungswirkung unverändert fortbesteht.
Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass der Annahme einer Tatbestandswirkung stehe entgegen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den sie belastenden Verwaltungsakt mit Rechtsmitteln anzugreifen, denn dem Kläger wird der Rechtsschutz dadurch nicht vollständig versagt. Die behördliche Zulassung eines Arzneimittels lässt - ungeachtet der Möglichkeit einer Vorlageentscheidung im Rechtszug - die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt, § 25 Abs. 10 AMG i.V.m. Art. 15 Verordnung (EG) 726/2004. Die durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) 726/2004 erteilte Zulassung (vgl. Durchführungsbeschluss vom 10.10.2022, Artikel 1) steht einer nationalen Zulassung gleich, § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG. Somit kann die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung im Zivilprozess in Frage gestellt werden, wenn substantiiert dargelegt wird, welche der Beklagten damals bereits bekannte Umstände bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sein sollen, bei deren Berücksichtigung eine andere Zulassungsentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, oder aber, wenn dargelegt wird, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt geworden sind, deren Kenntnis im Zeitpunkt der Zulassung einer Zulassung entgegen gestanden hätten (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 14.08.2023 - 4 U 15/23 e, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, Rn. 28). Gleiches dürfte gelten, wenn im Einzelnen begründet wird, dass ein Ermessensfehler bei der Nutzen-Risiko-Abwägung vorliegt, d.h. das Ermessen nicht ausgeübt oder überschritten wurde oder das Ermessen wider die gesetzlichen Bestimmungen erfolgte oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze vorliegt (so überzeugend OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, Az.: 5 U 1375/23, sowie LG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2023, Az.: 3 O 141/22, 3 O 60/23, 3 O 151/22). Hierzu trägt der Kläger jedoch nicht mit Substanz vor.
Der Rechtsstreit ist auch nicht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 269 AEU dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage vorzulegen, ob dem Impfstoff die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen bzw. ob die erteilte Zulassung rechtswidrig ist. Dies wäre nur dann geboten, wenn die Kammer Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Zulassungsverfahrens oder an der inhaltlichen Richtigkeit der Zulassungsentscheidung hätte, und dafür sind keine Anhaltspunkte greifbar. Auch der Kläger hat keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dargetan, die Anlass für berechtigte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Zulassungsverfahrens und der inhaltlichen Richtigkeit der Zulassungsentscheidung begründen. Es obliegt dem Kläger konkret darzulegen, aus welchen Gründen die von der Europäischen Kommission bzw. EMA auf der Grundlage der verfügbaren medizinischen Forschungslage und Studienergebnissen getroffene Bewertung nicht den Kenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen soll (vgl. ebenso LG Mainz, Urteil vom 14. November 2023 - 9 O 37/23). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Der Vortrag des Klägers, der verwendete Impfstoff sei mit der in der Testphase verwendeten Version nicht identisch, so dass es sich letztlich um einen nicht zugelassenen Impfstoff handele, entbehrt jeglicher Grundlage. Konkrete Anhaltspunkte dafür, warum es sich bei der dem Kläger verabreichten Impfung um eine von der aus der Testphase verwendeten abweichende Version handeln soll, zeigt der Kläger nicht auf. Sofern er vorträgt, das zuvor verwendete XXX habe eine andere Proteinfaltung und wirke daher chemisch anders, ist dies nicht ansatzweise belegt. Allemal im Hinblick auf die mehrfachen Überprüfungen und die dichten Kontrollmechanismen seitens der EMA für die einzelnen Zulassungen bedürfte es insoweit des Vortrags von Umständen, welche eine Abweichung nahelegten.
5.
Eine Haftung gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG ist ebenfalls nicht gegeben. Hiernach besteht eine Ersatzpflicht nur, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Auch hier ist wiederum auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft abzustellen. Der für die Beurteilung, ob die Arzneimittelinformationsträger (Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformationen) mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft übereinstimmen, maßgebliche Zeitpunkt, ist der des Inverkehrbringens (Vgl. BGH, Urteil v. 24.01.1989 - VI ZR 112/88).
a)
Der Kläger müsste mithin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Produktinformation zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen haben, wobei teilweise die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Informationsträgern sogar erst gefordert wird, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich des Risikos bestehen (Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 01.11.1993 - 1 U 254/88). Sowohl der Inhalt als auch der Umfang einer gebotenen Warnung, sowie ihr Zeitpunkt werden wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt und sind vor allem von der Größe der Gefahr abhängig. Sofern die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht ist, muss die Warnung bereits in einem frühen Stadium erfolgen (Vgl. OLG Bamberg, Urteil v. 19.04.1996 - 1 U 66/94).
Zu berücksichtigen bleibt vor diesem Hintergrund vor allem auch, dass ohnehin nicht jede vage Möglichkeit etwaiger Nebenwirkungen in die Produktinformation aufgenommen werden muss. Ausreichend ist diesbezüglich ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine entsprechende Pflicht zur Aufnahme zu begründen, solange dieser auf gültigen wissenschaftlichen Daten beruht (Vgl. BGH, Urteil v. 24.01.1989 - VI ZR 112/88; LG Hof, Urteil v. 03.01.2023 - 15 O 22/21).
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass weitergehende Kenntnisse vorlagen, als die, die die EMA bzw. der PRAC zum Zeitpunkt der Impfung hatten. Im Übrigen treten auch ohne Impfung die seitens des Klägers behaupteten "Beschwerden" häufig in der Bevölkerung auf, insbesondere auch nach durchlittenen Infektionen. Das Covid-19-Virus kann seinerseits zu erheblichen Gesundheitsschädigungen führen und letztlich sogar zum Tod. Es ist allseits bekannt und erfordert keine besonderen wissenschaftlichen bzw. medizinischen Kenntnisse, dass jedem Arzneimittel naturgemäß ein gewisses Risiko etwaiger Nebenwirkungen innewohnt. Auch bei der Coronaimpfung gilt der seit Jahrzehnten bekannte Erfahrungssatz "keine Wirkung ohne Nebenwirkung". Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte schwerwiegende Risiken systematisch verharmlost hat und es besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte weitergehende Erkenntnisse zu Nebenwirkungen - wie bei dem Kläger aufgetreten - hatten, als die EMA bzw. der PRAC zu diesem Zeitpunkt angegeben haben. Darüber hinaus benennt der Kläger keinen Zeitpunkt, zu dem die von ihm genannnten genannten Krankheitsbilder einen auf validen wissenschaftlichen Daten beruhenden, ernst zu nehmenden Verdacht begründet haben sollen, welcher der Beklagten bekannt war, und diese zugleich nicht veranlasst haben soll, dass die Packungsbeilagen oder die Fachinformationen entsprechend angepasst werden.
b)
Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AMG nicht erfüllt sind, kann grundsätzlich dahinstehen, ob die Impfung mit XXX kausal war für die von dem Kläger behaupteten eingetretenen Schaden.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der seitens des Klägers behauptete Schaden infolge einer fehlerhaften Instruktion im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG eingetreten ist. Es genügt für eine Haftung im Sinne dieser Vorschrift nicht, dass ein Schaden durch ein Arzneimittel verursacht wurde und die Arzneimittelinformation fehlerhaft war, vielmehr muss der Schaden gerade auf die fehlerhafte Arzneimittelinformation zurückgehen. Mithin müsste der Schaden bei ordnungsgemäßer Arzneimittelinformation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden sein.
Ein Ursachenzusammenhang zwischen der - hier unterstellten - fehlerhaften Fach- oder Gebrauchsinformation und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers in Form der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil der Kläger die Kausalität des von ihm behaupteten Informationsfehlers nicht schlüssig dargelegt hat. Er hat nicht vorgetragen, dass er bzw. seine Eltern vor der Impfung selbst die Packungsbeilage gelesen haben.
Darüber hinaus hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der ihn impfende Arzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen hatte und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hatte. Auf die ausdrückliche Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 hat der Kläger angegeben, dass er dieses nicht sagen könne. Zumindest dies wäre aber im Falle einer Impfung, bei der der Patient das Arzneimittel in aller Regel nicht selbst anwendet, sondern von einem Arzt verabreicht bekommt, notwendig gewesen (vgl. zu Injektionen im Krankenhaus BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 37). Von dem Vorhandensein der Packungsbeilage bei dem impfenden Arzt ist auszugehen. Aufgrund des fehlenden Vortrags kann mithin nicht festgestellt werden, dass eine Rechtsgutverletzung infolge der zu Argumentationszwecken unterstellten unzureichenden Arzneimittelinformation - Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation - eingetreten ist.
Ob sich der Kläger bzw. dessen Eltern darüber hinaus bei aus ihrer Sicht hinreichenden Arzneimittelinformation in einem sog. echten Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl.BeckOGK/Franzki, 1.4.2023, AMG § 84 Rn. 59), d.h., ob sie bei der Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs - aus ex ante-Sicht (vgl. OLG Koblenz, MDR 2015, 1420 [OLG Koblenz 13.07.2015 - 5 U 282/15]) - ernsthaft vor die Entscheidung gestellt worden wären, ob sie zustimmen soll oder nicht (vgl. insoweit BGH, NJW 2007, 2767 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 55/05]), kann mithin dahinstehen.
6.
Gem. § 32 Abs. 1 GenTG ist der Betreiber verpflichtet, denjenigen Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Gemäß § 37 Abs. 1 GenTG sind die Vorschriften der § § 32-36 GenTG jedoch nicht anzuwenden, wenn infolge der Anwendung eines Arzneimittels, welches im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet oder an Körper und Gesundheit verletzt wird. Ist mithin bei einem Schaden, der durch ein zulassungspflichtiges und zugelassenes oder durch eine Rechtsverordnung von der Zulassung befreit das Arzneimittel verursacht wurde, ein Anspruch aus § 84 AMG nicht begründet, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist dessen ungeachtet wegen der ausschließlichen Geltung der Arzneimittelhaftung ein Rückgriff aus § 32 GenTG ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Kohler, § 37 GenTG, Rn 45.)
7.
Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist ebenfalls nicht gegeben, da gem. § 15 ProdHaftG, die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes dann nicht anzuwenden sind, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt, in seiner Gesundheit verletzt wird.
8.
Ansprüche aus § 823 BGB hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.
Es fehlt bereits an einer entsprechenden Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne einer hier in Betracht kommenden Verkehrssicherungspflichtverletzung. Grundgedanke hinter den Verkehrssicherungspflichten ist, dass jemand für eine Gefahr, die er selbst geschaffen hat bzw. für die er verantwortlich ist, auch einstehen und für den Fall, dass sich die Gefahr realisiert, auch für den daraus resultierenden Schaden haften muss. Wer also eine Situation, in der absolut geschützte Rechte oder Rechtsgüter Dritter gefährdet sind, schafft oder eine solche Gefahrenlage in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, muss alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, damit sich die Gefahr nicht realisiert. Aus dem Umstand, dass Hersteller von Produkten generell dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Produkte sicher sind, ist die sog. Produzentenhaftung als besonderer Unterfall der Verkehrssicherungspflichten zu § 823 Abs. 1 BGB entstanden. Sie setzt unabdingbar das Vorliegen eines Fehlers voraus. Anerkannt ist, dass im Rahmen der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB der Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts maßgebend ist. Auf dem Gebiet des AMG sorgt gerade das materielle Zulassungsverfahren dafür, dass der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten wird. Erst die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit einer fehlerhaften Entwicklung können eine Haftung nach § 823 I BGB auslösen. Dies ist vorliegend weder ersichtlich noch trägt die Klägerin entsprechendes vor.
Darüber hinaus haftet der Schädiger bei Verletzung der sog. Produktbeobachtungspflicht. Der Hersteller ist nur in der Lage, bisher nicht bekannte Gefahren zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen, wenn er das Verhalten seines Produkts in der Praxis beobachtet. Er ist deshalb der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet, seine Produkte, nachdem sie in den Verkehr gelangt sind, auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu beobachten und sich auch über andere Gefahren zu informieren, die mit ihrer Verwendung verbunden sind (Vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1981 - VI ZR 286/78). Bei Produkten wie dem Impfstoff der Beklagten, deren Verwendung zu Personenschäden führen kann, ist grundsätzlich eine aktive Produktbeobachtung vorzunehmen. Allein die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht verursacht allerdings keine Schäden. Diese entstehen erst dadurch, dass es der Hersteller unterlässt, aus den im Wege der Beobachtung gewonnenen Informationen die gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Das bedeutet, dass Testberichte und wissenschaftliche Ergebnisse auszuwerten, sowie häufig beobachtete Nebenwirkungen mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren sind. Zeigen sich Mängel oder Risiken im Zusammenhang mit dem Produkt, muss der Hersteller Warnhinweise erlassen, die gewonnen Ergebnisse an die zuständigen Behörden weiterleiten oder die betroffenen Produkte sogar zurückrufen. Während bei drohenden Sachschäden zumeist noch zugewartet werden kann, um weitere Nachforschungen anzustellen und anschließend genauere "Warnhinweise" geben zu können, genügt bei der Gefährdung von Körper und Gesundheit bereits ein ernst zu nehmender Gefahrenverdacht, um eine umgehende Warnung zu rechtfertigen. Hinsichtlich der sich ergebenden Warnpflichten ist jedoch zu berücksichtige, ob aufgrund der Erkenntnisse der Wissenschaft und Praxis erkennbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (Vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1981 - VI ZR 286/78).
Ein ernst zu nehmender Verdacht auf den seitens des Klägers behaupteten Schaden war zum Zeitpunkt der Impfungen jedoch nicht ersichtlich, jedenfalls legt der Kläger dieses nicht substantiiert dar, weshalb es insoweit auch keine Handlungspflicht gab, welche die Beklagte verletzte.
Selbst wenn man die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte annähme, fehlte es an dem erforderlichen Verschulden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist insoweit Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffes der Beklagten noch zum Zeitpunkt der Abgabe ein ernst zu nehmender Verdacht bzw. eine hinreichende Indizienlage dafür bestanden hat, dass die seitens des Klägers behaupteten Nebenwirkungen eintreten können.
9.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 AMG kommen ebenfalls nicht in Betracht. Gem. § 5 Abs. 1 AMG ist anders als im Rahmen des § 84 Abs. 1 AMG nicht auf die zwischenzeitlich gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse abzustellen, sondern auf diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bestanden. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Impfstoff "XXX", ist nach den vorstehenden Ausführungen allerdings weder aktuell noch zum damaligen Zeitpunkt der - zunächst vorübergehenden - Erstzulassung am 21.12.2020 als bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG anzusehen. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an dem für eine Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden.
10.
Ansprüche gem. § 826 BGB sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Gem. § 826 BGB ist derjenige einem anderen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er einem anderen vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zufügt.
Sittenwidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher in höchstem Maße verwerflich ist. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür - die Klägerin behauptet dieses schlicht ins Blaue hinein - dass die Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG Bezug genommen, aus denen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs hervorgeht. Dieser Umstand läuft der Annahme der Sittenwidrigkeit schon allein denklogisch zuwider. Einen neuartigen mRNA-Impfstoff auf den Markt zu bringen, der den Tod einer Vielzahl weiterer Menschen verhindern, schweren Krankheitsverläufen entgegenwirken und es ermöglichen soll, das alltägliche Leben in der Bevölkerung wieder aufnehmen zu können, ist weder verwerflich, noch kann jedes noch so fernliegende Risikoprofil in eine solche Abwägung miteinbezogen werden. Es verstößt wohl kaum gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass in einer Zeit, in der Diskussionen über eine grundgesetzlich verbotene Abwägung "Leben gegen Leben" geführt wird, weil es in den Kliniken nicht mehr möglich war, jeden Patienten gleichermaßen gut zu versorgen und Patienten sogar deutschlandweit transportiert und in umliegende Krankenhäuser verlegt werden mussten, weil keine Betten mehr frei und/oder Beatmungsgeräte verfügbar waren, ein Impfstoff hergestellt und als gut verträglich eingeschätzt wird. Hierbei ging es nicht um die Aufopferung des Einzelnen, sondern um den angestrebten Schutz aller. Schlussendlich ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandmerkmal der "Sittenwidrigkeit" außerdem zu berücksichtigen, dass in Deutschland zu keiner Zeit ein Impfzwang herrschte. Es war und ist eines jeden eigenverantwortliche Entscheidung, sich mit einem der neuartigen Covid-19-Impfstoffe gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Es war die freie Entscheidung der Klägerin, die Impfungen durchführen zu lassen. Es gibt diverse Expertengremien, unter anderem das der WHO, die neu zugelassene Arzneimittel engmaschig und regelmäßig kontrollieren und sowohl das Risiko analysieren als auch den Nutzen bewerten. Auch dieser Gedanke ist mit dem Vorliegen der Sittenwidrigkeit nicht vereinbar. Weder zum Zeitpunkt der Zulassung des mRNA-Impfstoffs "XXX" und somit des Inverkehrbringens als auch zum Zeitpunkt der Impfungen der Klägerin bestanden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Entwicklung des Impfstoffs als auch des Inverkehrbringens und den damit verbundenen Pflichten, verwerflich ist.
11.
Der Antrag auf Auskunft gemäß § 84a AMG hat ebenfalls keinen Erfolg.
a)
Nach § 84a Abs. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft über die diesem bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie die ihm bekannt gewordenen Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sind, verlangen. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt und beweist, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 12; BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84a Rn. 10). Zur Begründung eines Auskunftsanspruchs muss der Anspruchsteller nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMG nicht den Vollbeweis für den Kausalitätszusammenhang zwischen der Anwendung des Medikaments und dem Eintritt des Schadens führen; andererseits reicht die Äußerung des unbestimmten Verdachts, dass die Einnahme eines Medikaments für einen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist, zur Begründung des Auskunftsanspruchs nicht aus (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 109/12, a.a.O. Rn. 36; BT-Drucks. 14/7752, S. 20). Mögliche Indizien wären beispielsweise ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelverwendung und dem Auftreten der Rechtsgutverletzung, ein vergleichbarer Schadenseintritt bei anderen Personen, das Abklingen bzw. Wiederauftreten der Symptome bei Absetzen bzw. Wiederanwenden des Medikaments, die Einnahme eines kontaminierten Arzneimittels sowie der Ausschluss anderer schadensgeeigneter Faktoren (OLG Koblenz, 5 U 1375/23). Zudem müsste die Kausalität des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis (BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 12 mwN).
Eine begründete Annahme im Sinne des § 84a Abs. 1 AMG liegt demnach vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verursachung einer Rechtsgutverletzung durch das Arzneimittel spricht, d.h. mehr dafür spricht, als dagegen. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können. Das pharmazeutische Unternehmen kann hingegen gem. § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG gegen die Annahme der Schadensverursachung durch ein Arzneimittel einwenden, dass die Auskunft nicht zur Feststellung ob ein Anspruch nach § 84 AMG vorliegt, erforderlich sei. Von einer Erforderlichkeit einer entsprechenden Auskunft kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht mit der Auskunft gestärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11). Der Auskunftsanspruch ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelverwendung und dem Auftreten der Rechtsgutverletzung besteht vorliegend nicht. Der Kläger hat im hiesigen Verfahren keine ausreichenden (Indiz-)Tatsachen dargelegt, welche die Annahme begründen, dass der Impfstoff der Beklagten für die von ihm vorgetragenen Beschwerden ursächlich ist.
Auch ein vergleichbarer Schadenseintritt bei weiteren Personen begründen vorliegend keine ausreichenden Indizien. Auch kann davon ausgegangen werden, dass andere Personen nach der Impfung zum Teil vergleichbare Beschwerden erlitten haben.
Der Vortrag zu den behaupteten mit der Impfung im Zusammenhang stehenden Beschwerden und der Krankheitsverlauf ist darüber hinaus nicht hinreichend substantiiert, worauf die Kammer bereits mit der Ladungsverfügung vom 27. September 2023 hingewiesen hat. Der Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen nach wie vor auf die Vorlage eines einzigen Arztbriefes vom 3. August 2022, welches zeitlich ca. sieben Monate nach der zweiten Impfung liegt und darüber hinaus auf unbelegte Behauptungen, wie der "irreversiblen Schädigung" des Immunsystems des Klägers. Welche vorangegangenen bzw. sich an diesem Termin anschließenden ärztlichen Maßnahmen stattgefunden haben, legt der Kläger nicht dar, ebenso wenig das Ergebnis bzw. die Auswertung des Fitnessarmbandes zur Dokumentation der Aktivität im Alltag und bei körperlicher Belastung.
Eine Verursachung der Gesundheitsschäden durch die Impfung erscheint mithin nicht wahrscheinlicher als eine andere Ursache. Zu berücksichtigen blieb im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zudem, dass jeglicher konkrete Vortrag sowie Beweisantritt für die Krankengeschichte vor der Impfung fehlt. Der Vortrag des Klägers erstreckt sich lediglich auf die knappe Behauptung er sei vor den Impfungen gesund gewesen.
b)
Unbeschadet der obigen Ausführung kommt ein Auskunftsanspruch auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Der Anspruch nach § 84a AMG soll dabei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 84 AMG dienen, wie sich bereits aus dessen Wortlaut klar ergibt ("es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich"). Es kann also nur Auskunft verlangt werden über solche Aspekte, die für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 84 AMG erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch aus § 84a AMG darf insbesondere nicht der bloßen Ausforschung dienen (vgl. etwa Hieke, PharmR 2005, 35 (36 f.)).
Unabhängig davon, ob die verschiedenen Auskunftsfragen des Klägers überhaupt von § 84a AMG umfasst sind, was die Kammer in einigen Punkten stark bezweifelt, besteht der Anspruch schon aus teleologischen Gesichtspunkten nicht. Der Kläger hat den Auskunftsanspruch im Wege des § 260 ZPO als objektive Klagehäufung geltend gemacht, begehrt die Auskunft also neben dem Anspruch aus § 84 AMG. Legt man die Ratio des § 84a AMG zugrunde, wonach der Auskunftsanspruch den Anspruch aus § 84 AMG vorbereiten soll (so auch Kügel/Müller/Hofmann/Brock, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, § 84a Rn. 20, 23), so besteht schon in objektiver Sichtweise keine Möglichkeit, dass die begehrten Auskünfte den Schadensersatzanspruch vorbereiten oder diesem dienen können, da der Schadensersatzanspruch zur gleichzeitigen Entscheidung des Gerichts gestellt worden ist. Da der Kläger den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte bereits mit der vorliegenden Klage unbedingt erhoben hat, kann der gleichzeitig erhobene Auskunftsanspruch denklogisch nicht dazu dienen, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorzubereiten.
Die begehrten Auskünfte sind daher schon nach dem Sinn und Zweck des § 84a AMG von diesem nicht umfasst.
12.
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