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Landgericht Hannover Urteil vom 14.11.2024 – 3 O 218/23

ECLI:DE:LGHANNO:2024:1114.3O218.23.00

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung geleisteten Rechtsanwaltshonorars und sonstiger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 7.765,56 € in Anspruch.

Der Beklagte vertrat die bei der jetzigen Klägerin rechtsschutzversicherte Versicherungsnehmerin der Klägerin (genauer: XXX als mitversicherte Ehefrau des VN XXX) in einem sogenannten "Diesel-Skandal" -Fall vor dem Landgericht Braunschweig. Der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 11 O 4198/20 (643) geführt.

Frau XXX XXX hatte am 07.07.2020 bei einem Autohaus ein Fahrzeug vom Typ VW T6 Multivan Komfortline 2.0 CDI EUR 6 SCR Blue MotionTechnology, Erstzulassung 2019, als Gebrauchtwagen erworben. Das Fahrzeug war mit einem VW Dieselmotor vom Typ EA 288 ausgestattet. Das vorgenannte Fahrzeug ist nach dem World Wide harmonized Light Vehikel Test procedure (WLTP), der neben dem sogenannten NEFZ-Zyklus auch Testungen unter realen Fahrbedingungen enthält (RDE-Messungen), zugelassen.

Gegenstand des Rechtsstreites vor dem Landgericht Braunschweig -mit Einreichung einer Klageschrift vom 27.10.2020- war eine Klage der Frau XXX auf Zahlung von 40.500,49 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges. Im Rahmen der Mandatierung hat Frau XXX dem Beklagten lediglich den Kaufvertrag sowie eine Kopie der Zulassung übermittelt und den aktuellen Kilometerstand angegeben. Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 12.10.2020 zur Rechtsschutz-Schaden-Nummer XXX Deckungsschutz für die gerichtliche Rechtsverfolgung. Das Landgericht Braunschweig hat die Klage der Frau XXX gegen die XXX abgewiesen.

Die Klägerin forderte den Beklagten nach Abschluss des verlorenen Prozesses vor dem Landgericht Braunschweig mit Schreiben vom 28.09.2022 auf, gezahlte Gerichtskosten in Höhe von 1.533,- €, Rechtsanwaltsgebühren iHv. 3.217,56 € und Zahlung iHv. 3.015,- € auf den gegen Frau XXX ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss bis spätestens zum 19.10.2022 an die Klägerin zu zahlen. Mit Schreiben vom 13.10.2022 lehnte der Beklagte Zahlungen ab.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der detailreichen Darstellungen des Beklagten zu den Einrichtungen der unzulässigen Abgassteuerung im streitgegenständlichen Fahrzeug und deren Wirkungsweise davon ausgehen dürfen, dass die Betroffenheit des Fahrzeugs ausführlich anhand vorhandener Kenntnis geprüft worden ist. Ausweislich der Deckungsanfrage sollte das Fahrzeug mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet sein, die den Zweck verfolgten, die Einhaltung der Vorschriften über die Abgasemissionen nur im NEFZ zu gewährleisten. Außerhalb dieser Prüfsituation sollten die Abgaswerte unzulässig hoch sein. Die Zulassung hätte der Hersteller durch Täuschung der zuständigen Behörden erschlichen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Frau XXX die Zulassung nach dem neuen WLTP erlangt. Im Verlauf des Prozesses habe der Beklagte seinen Vortrag dahingehend angepasst, dass die Werte auch nach dem WLTP nicht erreicht würden, da das Fahrzeug aufgrund einer GPS-Ortung und einer während des Tests geöffneten Heckklappe die Prüfsituation erkenne. Hätte die Klägerin gewusst, dass es sich um einen "WLTP- Fall" handelt, wäre eine Deckungszusage nicht erteilt worden. Die Klägerin behauptet, dass Frau XXX bei Informationen über die Erfolglosigkeit von einem Rechtsstreit Abstand genommen hätte. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greife auch bei der Rechtsschutzversicherung (BGH IX ZR 165/19; Blatt 9).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.765,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 19.10.2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage habe keine Aussichtslosigkeit bestanden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Motor EA 288 gegeben. Mit Frau XXX sei vereinbart worden, die Klage nur im Falle einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu erheben. Mit Einholung der Deckungszusage habe der Beklagte seine Mandatspflichten erfüllt (Blatt 102). Frau XXX sei über das Vorhandensein unzulässiger Abschaltungseinrichtungen, insbesondere das Thermofenster beraten worden. In Ansehung das ihr Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge, sei sie in Kenntnis, dass es keine Erfolgsgarantie gebe, und es auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, zu dem Entschluss gekommen, es im Hinblick auf die bestehende Rechtsschutzversicherung probieren zu wollen (Blatt 112).

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klageschrift ist dem Beklagten am 25.01.2024 zugestellt worden (Bl. 90 d.A.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Höhe von 7.765,56 € gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu.

Maßstab dafür, ob der Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein kann, ist, ob es bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts zu der Klageerhebung gekommen wäre. Ob der Rechtsstreit auch erfolgreich abgeschlossen wird, ist nicht entscheidend (vergleiche BGH Urteil vom 16.9.2021, IX ZR 165/19). Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung zu den Maßstäben für den Regress eines Rechtsschutzversicherers gegenüber einem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers ausgeführt, dass es eine mandatsbezogene Pflicht des Rechtsanwalts, einen aussichtslosen Prozess nicht zu führen, nicht gibt. Entscheidend sei vielmehr ob der Rechtsanwalt seinen Mandanten pflichtgemäß über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits - und zwar unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist, oder nicht- beraten hat. Die Beratung muss grundsätzlich allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend sein. Unkundige muss Anwalt über die Folgen ihrer Erklärung belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat der Rechtsanwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile zu vermeiden, die vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und er muss über Risiken aufklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH IX ZR 261/03).

Nach welchem Maß ein Rechtsanwalt zu Risikohinweisen verpflichtet ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beratung, insbesondere auch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung kommt der Erfüllung der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts insoweit eine überragende Bedeutung zu (BGH IX ZR 165/19).

1. Zunächst es klarzustellen, dass der Beklagte der Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage nicht deshalb enthoben war, weil auch die Klägerin als Rechtsschutzversicherung eine Überprüfung im Rahmen der Deckungszusage durchgeführt hat. Die rechtliche Bearbeitung des dem Rechtsanwalt anvertrauten Falles obliegt dem Rechtsanwalt selbst im Verhältnis zu einem rechtskundigen Mandanten (vergleiche BGH, Urteil vom 10.5.2012, IX ZR 125/10). Der Umstand, dass ein Mandant rechtsschutzversichert ist, führt nicht zu einer Entlastung des Rechtsanwalts, sondern lässt die von ihm zu beachtende anwaltliche Sorgfaltspflicht unberührt (vergleiche OLG Koblenz, 1 U 358/10).

2. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob Frau XXX eine ordnungsgemäße Belehrung über die Risiken des beabsichtigten Rechtsstreits zuteilgeworden ist.

Die Behauptung einer ordnungsgemäßen Belehrung und Beratung muss substantiiert sein. Der Anwalt muss "den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH Urteil vom 5.2.1987, IX ZR 65/86; BGH IX ZR 75/10 BGH Urteil vom 14.5.2012, IX ZR 125/10). D h. der Anwalt muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zunächst Zeit, Umstände, Art und Inhalt der behaupteten Belehrung und den Verlauf des Beratungsgesprächs, insbesondere auch die Reaktion des Mandanten auf Belehrungen, Ratschläge, Fragen und die wesentlichen Punkte des Gesprächs in einer Weise konkret darstellen, die erkennen lassen lässt, dass er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden ist (OLG Düsseldorf, 24 U 28/17; Fahrensdorf, Die Haftung des Rechtsanwalts, Rz. 728). Erst eine solche substantiierte Behauptung hat dann der Mandant auszuräumen. Dies gilt auch, wenn streitig ist, ob überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Kommt der Anwalt seiner Darlegungslast nicht oder nicht ausreichend nach, gilt die Darstellung des Mandanten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. (Fahrensdorf, Rz. 731).

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zum Hergang des Beratungsgespräches vorgetragen, der Kontakt zwischen Mandantin und dem Beklagten sei über das Internet hergestellt worden. Er könne keine konkreten Angaben dazu machen, wer im Nachgang mit Frau XXX telefoniert habe. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt: "Zitat wurde entfernt". Danach hat der Beklagte weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung konkret den Hergang des Beratungsgespräches dargelegt.

3. Der Hergang des Beratungsgesprächs kann in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch dahinstehen, da eine mangelhafte Aufklärung des Beklagten hinsichtlich der Prozessrisiken nicht ursächlich für die mit Kosten verbundene Prozessführung durch den Beklagten war.

a. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die durch den Beklagten erhobene Klage habe keinerlei Erfolgsaussichten gehabt, sodass aus diesem Grunde Frau XXX von der Führung eines Rechtsstreits Abstand genommen hätte, trifft diese Auffassung nicht zu. Das Maß nachdem ein Rechtsanwalt zu Risikohinweisen verpflichtet ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beratung, insbesondere auch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung kommt der Erfüllung der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts eine überragende Bedeutung zu (BGH IX ZR 165/19). Zum Zeitpunkt der Beratung der Frau XXX durch den Beklagten Ende 2020 gab es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem hier betroffenen Motorraum EA 288 mit Zulassung unter dem sogenannten NEF-Zyklus und WLTP nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Motortyp EA 189 konnte zur Beurteilung der Erfolgschancen einer zu erhebenden Klage nicht herangezogen werden, da die Motoren in keinster Weise vergleichbar sind. Gründe, die Fahrzeugeigentümerin Frau XXX auf eine "erfolglose Klage" hinzuweisen, bestanden mithin für den Beklagten nicht.

b. An Vortrag dazu, dass Frau XXX bei pflichtgemäßer Beratung, dass die Erfolgschancen einer Klage in Ansehung der völlig offenen Rechtsprechung nicht prognostiziert werden können, auch von Erhebung einer Klage Abstand genommen hätte, behauptet die Klägerin nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt was Ihre Versicherungsnehmerin gewollt hätte, wenn sie - auch - darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Rechtslage höchstrichterlich ungeklärt und die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal im Fluss sind, Letzteres vor dem Hintergrund, dass der Versicherungsnehmer für das Verfahren persönlich kein relevantes Kostenrisiko trägt (vergleiche OLG Düsseldorf 24 U 211/00). Auch ein vernünftig handelnder Mandant wäre bei Vorliegen einer Zusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung eingegangen, da er selbst im Fall des Prozessverlustes wegen deren Eintrittspflicht -abgesehen von einer Selbstbeteiligung - letztlich nicht mit Kosten belastet wird (vergleiche OLG Düsseldorf a.a.O.). Danach hat sich die - unterstellt unzureichende- Belehrung des Beklagten nicht kausal auf die entstandenen Prozesskosten ausgewirkt, da Frau XXX zu Überzeugung des Gerichts auch bei ordnungsgemäße Belehrung sich zur Durchführung des Klageverfahrens bei offenen Erfolgsaussichten einer Klage entschlossen hätte. Zu einer anderen Bewertung käme das Gericht nur, wenn eine Klage bezüglich des hier relevanten Motors zum Zeitpunkt der Klageerhebung praktisch aussichtslos gewesen wäre. Dann hätte der Beklagte die Mandantin nicht nur über die Erfolglosigkeit ihres Vorhabens, sondern auch darüber aufklären müssen, dass sie für eine erfolglose Klage keinen Rechtsschutz beanspruchen kann und eine Kündigung durch ihre Rechtsschutzversicherung riskiert. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG, weil eine redliche Partei nach einer solchen Belehrung nicht "auf gut Glück" Klage einreichen würde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2013, 9 U 147/12).

Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Hinweis:

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