Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Urteil vom 16.12.2024 – 18 O 107/24
ECLI:DE:LGHANNO:2024:1216.18O107.24.00
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 4.09.2024 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte davor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
4.
Der Streitwert wird auf 5.489,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Rückzahlung von gezahlten Vergütungen aus zwei Verträgen mit der Beklagten über Coaching-Programme der Anbieterin "XXX".
Die Beklagte betreibt eine Verkaufsplattform über welche Verträge insb. zum sog. Online-Coaching resp. Online-Mentoring angeboten werden. Der Coaching-Anbieter soll dabei nur als sog. Leistungserbringer bzw. Produkthersteller fungieren, jedoch nicht selbst Vertragspartei werden.
Am 18.05.2022 buchte die Klägerin bei Frau XXX das Coaching-Programm "XXX" zu einem Gesamtpreis i.H.v. 2.699,00 € sowie am 22.07.2022 das Coaching-Programm "XXX" zu einem Preis von 2.790,00 €. Hinsichtlich des versprochenen Leistungsinhalts wird auf die Anlagen K1- K 2 (Bl. 31 ff. d.A.) Bezug genommen.
Beiden Bestellungen gingen Gespräche mit Frau XXX voraus und wurden im Anschluss über das Bestellformular der Beklagten online gebucht.
Die Klägerin erhielt dazu jeweils vor Vertragsschluss per E-Mail einen Link, der sie auf die Webseite der Beklagten führte. Unter diesem Link gab die Klägerin jeweils ihre Bestelldaten ein.
Dabei setzte die Klägerin unten auf dem Verkaufsformular jeweils einen Haken, womit sie "mit Beginn der Vertragsausführung" auf ihr Widerrufsrecht verzichten sollte.
Das Bestellformular der Beklagten sieht hier folgendermaßen aus:
"Bilddarstellung wurde entfernt"
Die Klägerin bestätigte dann jeweils den abschließenden Bestellbutton.
In der Bestellbestätigung hieß es im Anschluss wie folgt:
"Sie haben ausdrücklich zugestimmt, dass wir mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Ihre Kenntnis davon bestätigt, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht verliert. [sic!]".
Die Beklagte erhielt im Nachgang jeweils E-Mails von der Beklagten mit der Bestellübersicht und der Rechnung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen K1 - K4 verwiesen wird. Die beiden Rechnungen beglich die Beklagte vollständig.
Eine Zulassung nach dem FernUSG bestand für die Beklagte für die streitgegenständlichen Coachings nicht.
Die Klägerin nahm an den streitgegenständlichen Coachings teil und die vereinbarten Leistungen in Anspruch.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.09.2023 wurde gegenüber der Beklagten eine Rückerstattung der bereits gezahlten 5.489,00 € eingefordert. Hierfür wurde der Beklagten Frist bis zum 12.10.2023 eingeräumt. Zudem wurde gegenüber der Beklagten der Widerruf der Verträge erklärt.
Die Klägerin behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass es sich um ein Verkaufsformular der Beklagten gehandelt habe, sie sei lediglich von einer Zahlungsabwicklung über die Beklagte ausgegangen.
Sie meint ein Rückzahlungsanspruch folge bereits aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es sei bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen wegen der Missachtung jeglicher Anforderungen an essentialia negotii in puncto Vertragsparteien. Die Nichtigkeit folge auch aus §§ 7 Abs. 1 i. V. m. 12 FernUSG, weil bei der Beklagten für die streitgegenständlichen Kurse keine Zulassung vorliege. Das FernUSG sei vorliegend anwendbar. Im Übrigen habe die Klägerin die streitgegenständlichen Verträge jedenfalls wirksam widerrufen. Der vereinbarte Verzicht auf das Widerrufsrecht sei unzulässig gewesen.
Die Beklagte verwirkliche im Übrigen durch fehlerhafte Angaben im Bereich des Widerrufsverzichts bereits den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs, § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch damit auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie aus § 826 BGB zu.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 5.489,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
die Beklagten zu verurteilen an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat über ihre Forderung zunächst einen Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Uelzen erwirkt, welcher der Beklagten am 17.11.2023 zugestellt worden ist. Hiergegen hat die Beklagte am 30.11.2023 Widerspruch eingelegt. Am 5. April 2024 ist das Verfahren auf Antrag der Klägerin und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Landgericht Hannover abgegeben worden. Nachdem auf die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 24.04.2024 innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Zustellung eine Verteidigungsanzeige von Seiten der Beklagten nicht einging hat die Kammer am 4.09.2024 im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil erlassen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten 23.09.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 2.10.2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 4.09.2024 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet der Klägerin sei bei Vertragsschluss bekannt und bewusst gewesen, dass die Beklagte ihre Vertragspartnerin werde. Der Klägerin sei im Übrigen lediglich darauf angekommen, die streitgegenständlichen Coachingleistungen zu erhalten; wer ihr Vertragspartner war, sei ihr egal gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Verträge seien auch wirksam gewesen. Die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrages im Sinne des FernUSG seien nicht erfüllt. Es fehle an der überwiegenden räumlichen Trennung sowie der Überwachung des Lernerfolges gemäß § 1 FernUSG. Sofern die synchronen Maßnahmen im Rahmen eines Coachings mehr als 50 % betragen würden, was vorliegend der Fall sei, sei das Merkmal der "räumlichen Distanz" nicht erfüllt. Der erfolgte Widerruf sei jedenfalls evident verfristet.
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB wegen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Insoweit habe der objektive Marktwert der von der Klägerin gebuchten und in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten im damaligen Zeitpunkt der Höhe der Klageforderung entsprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover folgt aus § 26 Abs. 1 FernUSG. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Klägerin hat das Bestehen eines Fernunterrichtsvertrags behauptet. Daher ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 26 Abs. 1 FernUSG einschlägig. Ob der streitgegenständliche Vertrag tatsächlich als Fernunterrichtsvertrag zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu erörtern. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in XXX.
II.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Gemäß § 343 S. 2 ZPO ist das Versäumnisurteil aufzuheben. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen iHv 5.489,00 € besteht nicht.
Es bestand in dem jeweiligen Coachingvertrag ein wirksamer Rechtsgrund.
a)
Es ist unerheblich, dass die Klägerin davon ausging, die Beklagte sei nur Zahlungsdienstleisterin. Mit Klicken auf den Bestelllink wurde die Klägerin auf die Website der Beklagten weitergeleitet. Dort bestätigte die Klägerin vor Vertragsschluss mit Setzen des Häkchens ausdrücklich, dass die Beklagte mit der Ausführung der Leistungen beginnen könne. Das Logo sowie Name der Beklagten findet sich ebenfalls auf der Bestellbestätigung und Rechnung.
Der sogenannte Coachingvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB, ähnlich dem eines Unternehmensberaters (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 81. Auf!., Einführung vor §611 Rn. 16), weil ein Erfolg nicht geschuldet war (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023- 3 U 85/22- Rn. 39, juris).
b)
Die Verträge sind entgegen der Einschätzung der Klägerin auch nicht als nichtig nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Beklagte nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt.
Der jeweilige Coachingvertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil das FernUSG bereits nach § 1 FernUSG nicht anwendbar ist. § 1 FernUSG besagt, dass Fernunterricht iSd FernUSG die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht.
(1) Die Parteien haben hier unstrittig jeweils einen entgeltlichen Vertrag geschlossen, der eine Zahlungspflicht der Klägerin beinhaltete.
(2) Allerdings sollten durch die Beklagte, bzw. Frau XXX nicht Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1 Abs. 1 Hs. 1 FernUSG vermittelt werden, sondern es handelte sich schwerpunktmäßig um einen Vertrag mit coachenden Elementen (zu einem vergleichbaren Fall vgl. OLG Hamburg Urt. v. 20.2.2024 - 10 U 44/23 [= MMR 2024, 493]).
Die von den Parteien geschlossenen Verträge haben sowohl ein wissensvermittelndes als auch ein coachendes Element.
Wissen wird dann vermittelt, wenn es um den unmittelbaren Kenntniserwerb einer Partei geht. Nach den Beschreibungen des Leistungsumfangs gehörte ein Zugang zum Videokurs dazu, bei dem es offenbar um Wissensvermittlung ging.
Der Vertrag hat aber auch ein coachendes Element. Dies setzt voraus, dass ein Mentoring der Parteien stattfindet. Das bedeutet, dass die eine Partei der anderen Partei hilft, sich oder etwas weiterzuentwickeln. Diese Verträge haben ein unterstützendes Element. Der Partei sollen Mittel zur Selbsthilfe an die Hand gegeben werden und es wird ihr Feedback zu ihrem Verhalten gegeben. Es erfolgt eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Lach, Anm. zu OLG Celle Urt. v. 1.3.2023 - 3 U 85/22 [= MMR 2023, 864]). Vorliegend waren mehrfach wöchentlich Video-Calls vorgesehen.
Der Schwerpunkt des Vertrags liegt vorliegend nicht auf dem wissensvermittelnden, sondern auf dem coachenden Element.
Hat ein Vertrag mehrere Bestandteile ist auf den Schwerpunkt des Vertrags abzustellen, um zu ermitteln, ob die Kriterien des § 1 Abs. 1 Hs. 1 FernUSG erfüllt sind. Dabei ist eine wertende Betrachtung anzustellen und eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmen. Der Wortlaut des Vertrags etwa kann ebenso einen Hinweis liefern, wie die von den Parteien verwendete Bezeichnung des Vertragsverhältnisses.
Bereits der Wortlaut der Verträge "XXXt" und "XXX" spricht für den Schwerpunkt im Bereich des individuellen Coachings.
Dafür sprechen auch die vereinbarten Leistungen. So heißt es in der Bestellbestätigung, Anlage K 1 zum ersten Vertrag:
"Möchtest du endlich dein Ziel erreichen? Einen sportlichen Körper, ein strukturiertes Training was zu dir und deinem Alltag passt und das ganze ohne auf Lebensmittel zu verzichten, die du liebst? An dir persönlich, deinem Mindset und alltäglichen Strukturen arbeiten?
Dann begleite ich dich im Coaching Intensiv für die nächsten 12 Wochen.
Zunächst setzen wir uns erst einmal 60 Minuten im Videocall zum Check Up zusammen, gehen ein ausgefülltes Ernährungsprotokoll von dir durch, besprechen deine Alltags- und Sportroutinen, so dass ich danach ein komplettes Bild deines IST-Zustandes habe.
Im fortlaufenden Trainings- und Ernährungscoaching passen wir regelmäßig mögliche Parameter an, variieren Intensitäten, behalten Überblick über deine Kraftwerte nach jeder Einheit und sind so auch in der Lage, schnell auf eventuelle Veränderungen in Lebenssituationen zu reagieren.
Zur Fortschrittsevaluation führen wir regelmäßig verschiedene Kraft- und Körperwertetabellen.
Du bekommst Zugang zum exklusiven Videokurs XXX, erarbeitest dir Themen zeitunabhängig, so wie es in deinen Alltag passt und kannst mir dann all deine Fragen dazu in den wöchentlichen Gruppencalls und in der Facebookgruppe stellen."
Aus Sicht der Kammer kommt hier eindeutig zum Ausdruck, dass es in erster Linie um eine Hilfe zur persönlichen Weiterentwicklung und Unterstützung bei körperlichem Training und Ernährung geht und weniger um Wissensvermittlung. So wird formuliert die Trainerin "begleite" die Kundin. Man wolle an "dir persönlich" und an "deinem Mindset" arbeiten. Außerdem sollte Grundlage ein individuelles Ernährungsprotokoll und die persönlichen Alltags- und Sportroutinen sein. Dann sollte fortlaufend auf Veränderungen in Lebenssituationen reagiert werden können. Diese Elemente überwiegen den zusätzlichen "Zugang zum Videokurs XXX" in welchem sich der Kunde zeitunabhängig selbstständig noch Themen erarbeiten können sollte.
Gleiches trifft auf den zweiten Vertrag vom 22.07.2022 zu. Nach der insoweit einschlägigen Leistungsbeschreibung war geschuldeter Vertragsinhalt:
"Das Fundament haben wir gelegt und erste Ziele erreicht. Jetzt geht es um die beste Version deiner selbst - XXX next Level, XXX 2.0!
Hier begleite ich dich im Coaching intensiv für die nächsten 16 Wochen.
Im fortlaufenden 1 on 1 Coaching passen wir regelmäßig mögliche Parameter an, variieren Intensitäten, behalten Überblick über deine Kraftwerte nach jeder Einheit und sind so auch in der Lage, schnell auf eventuelle Veränderungen in Lebenssituationen zu reagieren.
Du behältst alle Leistungen wie gehabt, die mindestens wöchentlichen Livecalls, Zugang zum Videokurs / Memberspot und Facebookgruppe. Zusätzlich gibt es alle vier Wochen weitere Calls 1:1 plus einen wöchentlichen All In Gruppencall, um noch tiefer und individueller an deinen Themen arbeiten zu können.
Außerdem bekommst du Zugang zu weiteren ALL IN Memberspot Modulen.
Das Whatsapp Coaching mit zusätzlichen Aufgaben und ständigem Kontakt, Beantwortung eventueller Fragen ist außerdem wesentlicher Bestandteil des Leistungsumfangs. So können wir 24/7 in Kontakt bleiben und du kannst mir jederzeit Fragen stellen."
Der Schwerpunkt lag danach beim fortlaufenden Coaching, bei der Unterstützung und Begleitung der Kundin bei ihrem Weg zur Selbstverbesserung, nicht auf der Wissensvermittlung. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "noch individueller" an den Themen der Kunden zu arbeiten.
Ziel beider Kurse war nach den vereinbarten Vertragsinhalten die Persönlichkeits- und körperliche/sportliche Entwicklung der Klägerin, nicht der Erwerb besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten.
Ob die weiteren Anwendbarkeitsvoraussetzungen des FernUSG vorlagen, kann damit dahinstehen.
(3) Keiner der streitgegenständlichen Verträge ist aufgrund des am 25.09.2023 erklärten Widerrufs durch die Klägerin erloschen. Unabhängig davon, ob der von Seiten der Klägerin erklärte Widerrufsverzicht beim Eingehen der Verträge wirksam gewesen ist, ist das jeweilige Widerrufsrecht bereits gem. § § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen.
§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB legt eine absolute Höchstfrist zur Ausübung des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen fest. Spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Erhalt der Ware bzw. dem sonst in § 356 Abs. 2 BGB festgelegten Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist oder nach dem in § 355 II 2 BGB genannten Zeitpunkt erlischt das Widerrufsrecht. Im Unterschied zur vorherigen Rechtslage hindert daher auch die unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht nicht dessen Erlöschen mit Ablauf dieser Frist (HK-BGB/Fries, 12. Aufl. 2023, BGB § 356 Rn. 7). Diese Frist war vorliegend für beide Verträge bereits abgelaufen, als er Widerruf erklärt worden ist. Der erste Vertrag datierte vom 18.05.2022, der zweite vom 22.07.2022.
3.
Ein Rückzahlungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie aus § 826 BGB besteht ebenfalls nicht.
Die Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Betrugs auf Seiten der Beklagten oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wurden von der Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan. Jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen (Schädigungsabsicht der (welcher?) handelnder Personen) sind nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt worden.
4.
Ein Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptforderung nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.
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