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Landgericht Hannover Urteil vom 15.09.2025 – 70 KLs 17/24

ECLI:DE:LGHANNO:2025:0915.70KLS17.24.00

Tenor

Der Angeklagte T.I. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in 20 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte H.J. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in 7 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie in Tatmehrheit wegen Betruges in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C.K. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Einziehung des Mobiltelefons iPhone 13 Pro Max des Angeklagten T.I. (Ziff. VI Nr. 2 der Anklageschrift) und des Mobiltelefons iPhone 13 Pro des Angeklagten C.K. (Ziff. VI Nr. 3 der Anklageschrift) wird angeordnet.

Die Einziehung des Wertes der Taterträge wird angeordnet in Höhe von

31.061,00 € bei dem Angeklagten T.I.,

450,00 € bei dem Angeklagten H.J. .

Dem Angeklagten T.I. wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, den Beruf als Gewerbetreibender im Bereich des Abschlusses und der Vermittlung von Mobilfunkverträgen auszuüben, für einen anderen auszuüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben zu lassen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

1.

Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung XXX-jährige Angeklagte T.I. ist verheiratet und hat XXX Kinder (Alter XXX bis XXX) mit zwei Frauen. Er lebt derzeit mit XXX seiner Kinder und seiner krebskranken Ehefrau gemeinsam in einem Haushalt.

Der Angeklagte absolvierte das Abitur in XXX und studierte anschließend XXX in XXX. Im Jahr 2013 kam er nach Deutschland und arbeitete zunächst als Verkäufer. Nachdem das Geschäft aufgrund der Covid19-Pandemie Insolvenz anmeldete, machte sich der Angeklagte T.I. mit dem "XXX" in XXX selbstständig.

Seit 2023 führt die Ehefrau des Angeklagten den Handyshop - welcher wirtschaftlich schlecht läuft und im März 2025 geschlossen werden wird - fort. Der Angeklagte lebt derzeit von Sozialhilfe und ist arbeitssuchend. Er hat hohe Schulden und befindet sich in der Privatinsolvenz.

Der Angeklagte T.I. ist nicht vorbestraft.

2.

Der Angeklagte H.J. war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung XXX Jahre alt. Er ist verheiratet und hat XXX Kinder. Er erlangte seinen XXX und absolvierte anschließend im Jahr 2005/2006 eine Ausbildung als XXX. Zudem studierte er "XXX", wobei er das Studium mit "Mini-Master" abschloss. Nachdem der Angeklagte H.J. zunächst als XXX arbeitete, war er von 2021 bis 2023 im "XXX" bei dem Angeklagten T.I. angestellt. Seit 2023 arbeitet der Angeklagte H.J. wieder als XXX.

Er ist nicht vorbestraft.

3.

Der Angeklagte C.K. war zum Zeitpunkt der Verurteilung XXX Jahre alt. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt in einer Partnerschaft. Der Angeklagte C.K. erlangte den R und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum XXX. Nebenbei arbeitete er in der Gastronomie, was er auch nach Abschluss der Ausbildung weiter tat. Im Jahr 2021 fing der Angeklagte C.K. an, im "XXX" des Angeklagten T.I. zu arbeiten. Derzeit ist der nicht vorbestrafte Angeklagte C.K. arbeitssuchend.

II.

Bandenabrede und modus operandi

Der Angeklagte T.I. war Inhaber und Betreiber des "XXX", XXX in XXX. Spätestens im Januar 2022 schloss sich der Angeklagte T.I. mit seinen beiden einzigen Angestellten - den Angeklagten H.J. (Spitzname: "XXX") und C.K. - zusammen, um fortan im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei verschiedenen Mobilfunkanbietern elektronisch Verträge zu schließen, die durch die betreffenden Kunden nicht autorisiert waren, was alle jeweils agierenden Angeklagten auch wussten. Bei dem Abschluss der nicht autorisierten Verträge handelte es sich um ein wesentliches Geschäftsfeld des Angeklagten T.I., in welches die Angeklagten H.J. und C.K. weisungsgebunden eingebunden waren, jedoch die Verträge sodann eigenhändig bei den Mobilfunkanbietern abschlossen.

Hinsichtlich der verwendeten Daten für die Vertragsschlüsse nutzten die Angeklagten zum einen die Personendaten von Kunden, die den Handyshop tatsächlich aufgesucht, jedoch nicht die in Rede stehenden Verträge abgeschlossen hatten. Zum anderen nutzten die Angeklagten Daten von Personen, die den Handyshop nie aufgesucht hatten. Hierfür übersandten sich die Angeklagten T.I. und H.J. über den Messenger Dienst "WhatsApp" gegenseitig, wiederholt aber auch an den Angeklagten C.K., eine Vielzahl an Daten in Form von Ausweisdokumenten, Bankkarten, Aufenthaltsdokumente, Meldebestätigungen und Gesundheitskarten, die teilweise auch aus dem Ausland (insbesondere Osteuropa) stammten und sodann für die Vertragsschlüsse verwendet wurden. Vorrangig nutzten die Angeklagten für ihre Vertragsschlüsse die Daten von Personen mit einem hohen Lebensalter oder von ausländischen Staatsangehörigen, weil diese ihrer Vorstellung nach häufig nicht in der Lage waren, die Komplexität und Richtigkeit der Mobilfunkrechnungen und Kontoabbuchungen zu durchblicken bzw. nicht (mehr) in der Lage waren, adäquat darauf zu reagieren.

Die Angeklagten handelten im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, um von den Mobilfunkanbietern unberechtigte Provisionszahlungen und/oder die zu den gemeldeten Verträgen zugehörigen Mobilfunkendgeräte zu erlangen und um Letztere anschließend gewinnbringend weiterveräußern zu können, wodurch sie sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschafften. Der Angeklagte T.I. fungierte insoweit als Organisator und gab den Angeklagten H.J. und C.K. konkrete Aufträge, u.a. in Bezug auf die Anzahl und die Art der an die Mobilfunkbetreiber zu meldenden vermeintlichen Verträge, wobei er sich durch die anderen Angeklagten über die Meldungen berichten ließ. Der Angeklagte H.J. sah sich selbst als die rechte Hand des Angeklagten T.I. . Er stellte Bilder mit Personendaten von den Geschädigten zur Verfügung, die nie den XXX des Angeklagten T.I. aufgesucht hatten. Der Angeklagte C.K. war auch abseits der im einzelnen festgestellten Taten fester Bestandteil der Gruppierung. So wurde er bereits im Februar 2022 durch den Angeklagten T.I. angewiesen, Verträge auf "alte Daten" von "Rumänen und Bulgaren" zu machen. Während des gesamten Tatzeitraums bekam der Angeklagte C.K. wiederholt die Bilder Lichtbilder mit den Personendaten geschickt, auf die sodann Verträge abgeschlossen werden sollten. Die Kommunikation der drei Angeklagten erfolgte u.a. in einem Gruppenchat des Messenger Dienstes "WhatsApp".

Der Angeklagte T.I. erhielt die erlangten Handys und Provisionen stets selbst. Es war den Angeklagten H.J. und C.K. nicht erlaubt, Handys für sich zu verwenden. Der Angeklagte T.I. zahlte den Angeklagten H.J. und C.K. für den Abschluss der nicht autorisierten Verträge - neben dem Grundgehalt - zusätzliche Provisionen aus.Die Angeklagten schlossen die von den Kunden nicht autorisierten Verträge jeweils mit den Kundendaten elektronisch über die Onlineplattformen der Mobilfunkanbieter, wo diese sodann elektronisch bearbeitet wurden. Auf die Onlineplattformen hatten die Angeklagten auch außerhalb des Handyshops Zugriff. Die Provisionsauszahlungen sowie die Veranlassung des Versands der Mobilfunkendgeräte seitens der Mobilfunkfirmen erfolgte vollautomatisiert, ohne dass ein Mensch die Vorgänge freigeben musste.

Die Angeklagten handelten jeweils in dem Bewusstsein, nicht nur bei einer Tat mitzuwirken, sondern gingen davon aus, dass sie in der Gruppierung in Zukunft auf unbestimmte Dauer eine Vielzahl weiterer gleichgelagerter Taten begehen würden.

Einzeltaten

Im Einzelnen kam es innerhalb der vom Angeklagten T.I. geschaffenen und aufrechterhaltenen Organisationsstruktur unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten T.I., H.J. und C.K. zu folgenden Taten:

1.

Am 10.01.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten der XXX geborenen Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um von der XXX eine Provision in Höhe von 870 Euro zu erlangen, welche an den Angeklagten T.I. auch ausgezahlt wurde.

2.

Am 04.02.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX sowie der XXX jeweils den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen unter Angabe der Daten der Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um von diesen Providern Provisionen sowie die Mobilfunkendgeräte Samsung Galaxy S21 FE 5G 128 GB White, IMEI: XXX im Wert von 719 Euro sowie Apple iPhone 13 Pro Max 128 GB Silber, IMEI XXX, im Wert von 1.249 Euro zu erlangen, die von der XXX auch übersandt wurden. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 FE 5G 128 GB White nahm der Angeklagte C.K. am 07.02.2022 und das Mobiltelefon Apple iPhone 13 Pro Max am 16.02.2022 jeweils in dem XXX entgegen. Auf den Antragsformularen sowie den SEPABasis-Lastschriftmandaten jeweils vom 04.02.2022, welche der XXX übersandt wurden, sowie auf dem Antragsformular für den Abschluss des Vertrags für die Rufnummer XXX bei der XXX fälschte die handelnde Person, entsprechend des gemeinsamen Tatplans, jeweils die Unterschrift der Zeugin XXX. Die Zeugin XXX lebt in XXX und hat den XXX in XXX nie betreten.

3.

Am 16.02.2022 meldeten die Angeklagten T.I. und H.J. im arbeitsteiligen Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans der XXX den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen unter Angabe der Daten der Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um die Mobilfunkendgeräte Samsung Galaxy S21 FE 5G 128 GB Olive, IMEI: XXX, im Wert von 719 Euro, sowie Samsung Galaxy Z Flip3 5G 128 GB Lavender, IMEI: XXX, im Wert von 949 Euro zu erlangen, welche auch übersandt und von dem Angeklagten H.J. am 18.02.2022 entgegengenommen wurden. Auf den Antragsformularen sowie den entsprechenden SEPA-Basis-Lastschriftmandaten jeweils vom 16.02.2022, welche der XXX übersandt wurden, fälschte die agierende Person entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschrift der Zeugin XXX. Die Zeugin XXX lebt in XXX und hat den XXX in XXX nie betreten.

4.

Am 16.02.2022 meldeten die Angeklagten T.I. und H.J. im arbeitsteiligen Zusammenwirken der XXX den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen unter Angabe der Daten des Zeugen XXX ohne dessen Zustimmung, um die Mobilfunkendgeräte Samsung Galaxy Z Flip3 5G 128GB Phantom Black, IMEI: XXX, im Wert von 949 Euro sowie Apple iPhone 13 Pro Max 128GB Sierrablau, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro zu erlangen, welche auch übersandt und von dem Angeklagten H.J. am 18.02.2022 sowie am 09.03.2022 entgegengenommen wurden. Auf dem Antragsformular sowie dem entsprechenden SEPA-Basis-Lastschriftmandat jeweils vom 16.02.2022 betreffend den Mobilfunkvertrag mit dem Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Flip3 5G 128 GB, welche der XXX übersandt wurden, fälschte die agierende Person entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschrift des Zeugen XXX. Der Zeuge XXX lebt in XXX und hat den XXX in XXX nie betreten.

5.

Am 18.02.2022 meldeten die Angeklagten T.I. und H.J. im arbeitsteiligen Zusammenwirken der XXX den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen unter Angabe der Daten der Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um die Mobilfunkendgeräte Samsung Galaxy Z Fold3 5G 256GB Phantom Black, IMEI: XXX, im Wert von 1.599 Euro sowie Apple iPhone 13 Pro Max 128GB Gold, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro zu erlangen, welche auch übersandt und von dem Angeklagten H.J. jeweils am 22.02.2022 entgegengenommen wurden. Auf den Antragsformularen sowie den entsprechenden SEPA-Basis-Lastschriftmandaten jeweils vom 18.02.2022, welche der XXX übersandt wurden, fälschte die agierende Person entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschrift der Zeugin XXX. Die Zeugin XXX lebt in XXX und hat den XXX in XXX nie betreten.

6.

Am 04.03.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten des XXX geborenen Zeugen XXX ohne dessen Zustimmung, um von der XXX das Mobilfunkendgerät Samsung Galaxy S22 Ultra 128 GB Phantom Black, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro zu erlangen, welches auch übersandt und von dem Angeklagten T.I. am 07.03.2022 tatplangemäß entgegengenommen wurde.

7.

Am 14.03.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten der XXX geborenen Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um von der Vodafone GmbH eine Provision in Höhe von 820 Euro zu erlangen, welche an den Angeklagten T.I. auch ausgezahlt wurde. Auf dem der XXX übersandten Antragsformular vom 14.03.2022 sowie dem ebenfalls übersandten SEPA-Lastschriftmandat vom 14.03.2022 fälschte die agierende Person entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschrift der Zeugin XXX.

8.

Am 15.03.2022 meldeten die Angeklagten T.I. und C.K. im arbeitsteiligen Zusammenwirken der XXX den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen jeweils unter Angabe der Daten der XXX geborenen Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um einen Anteil an den Provisionen zu erlangen, welche von der XXX in Höhe von 820 Euro sowie weiteren 530 Euro jeweils an die XXX ausgezahlt wurden. Die XXX zahlte dem Angeklagten T.I. für den Abschluss der Mobilfunkverträge einen Anteil an den Provisionen in Höhe von 807,50 Euro sowie weiteren 492,50 Euro.

9.

Am 21.03.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten des Zeugen XXX geborenen Roger XXX ohne dessen Zustimmung, um von dieser das Mobilfunkendgerät Apple iPhone Pro Max 256 GB Alpingrün, IMEI: XXX, im Wert von 1.349 Euro zu erlangen, welches auch übersandt und von dem Angeklagten T.I. am 23.03.2022 entgegengenommen wurde. Auf dem Antragsformular vom 21.03.2022 und dem SEPA-Basis-Lastschriftmandat vom 21.03.2022, welche der XXX übersandt wurden, fälschte einer der Angeklagten entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschrift des Zeugen XXX.

10.

Am 21.04.2022 behauptete der Angeklagte H.J. gegenüber der XXX geborenen Zeugin XXX, die in dem XXX ihren Telefonvertrag verlängern wollte, bewusst wahrheitswidrig, dass sie zu viel für ihren Vertrag bezahle und diesen gegen eine Zahlung von 2.000 Euro auflösen könne. Nachdem die Zeugin hierauf nicht einging, erklärte der Angeklagte, dass 1.000 Euro und schließlich jedenfalls 450 Euro zur Auflösung des Vertrags werden müssten. Die Zeugin XXX zahlte in dem Glauben an die Berechtigung des geforderten Geldbetrages an den Angeklagten H.J. 450 Euro. Tatsächlich war, wie der Angeklagte H.J. wusste, eine Kündigung gegen diese Zahlung weder möglich noch wurde sie von dem Angeklagten H.J. veranlasst. Der Angeklagte H.J. handelte, um das Geld von der Zeugin XXX zu erhalten, ohne einen Anspruch darauf zu haben.

11.

Am 13.05.2022 meldete der Angeklagte H.J. entsprechend des gemeinsamen Tatplans im arbeitsteiligen Zusammenwirken der XXX und der XXX jeweils den Abschluss eines Mobilfunkvertrages sowie der XXX den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen jeweils unter Angabe der Daten des XXX geborenen Zeugen XXX ohne dessen Zustimmung, um von den Mobilfunkanbietern Provisionen und die zu den jeweiligen Verträgen bestellten Mobiltelefone zu erlangen. Aufgrund der vermeintlichen Vertragsabschlüsse zahlten die XXX eine Provision in Höhe von 675 Euro und die XXX eine Provision in Höhe von insgesamt 820 Euro an den Angeklagten T.I. . Die XXX übersandte aufgrund des vermeintlichen Vertragsabschlusses das Mobilfunkendgerät Samsung Galaxy S22 Ultra 256GB Green, (IMEI XXX) im Wert von 1.349 Euro, das von dem Angeklagten T.I. in dem XXX, XXX in XXX am 16.05.2022 entsprechend des gemeinsamen Tatplans entgegengenommen wurde. Ferner übersandte die XXX zu den beiden dort gemeldeten Verträgen zwei Mobilfunkendgeräte im Wert von insgesamt 640 Euro an den Angeklagten T.I. . Auf dem der XXX übersandten Antragsformular vom 13.05.2022 sowie dem ebenfalls übersandten SEPA-Basis-Lastschriftmandat vom 13.05.2022 fälschte der Angeklagte H.J. entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschriften des Zeugen XXX.

12.

Am 17.05.2022 meldete der Angeklagte H.J. entsprechend des gemeinsamen Tatplans der XXX sowie der XXX jeweils den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten des Zeugen XXX ohne dessen Zustimmung, um von der XXX eine Provision in Höhe von 675 Euro, die entsprechend des gemeinsamen Tatplans an den insoweit Einziehungsbeteiligten T.I. auch ausgezahlt wurde, sowie von der XXX Mobilfunktelefone im Wert in nicht bekannter Höhe zu erlangen. Auf dem der XXX übersandten Antragsformular vom 17.05.2022 sowie dem ebenfalls übersandten SEPA-Basis-Lastschriftmandat vom 17.05.2022 fälschte der Angeklagten H.J. entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschriften des Zeugen XXX.

13.

Am 17.05.2022 meldeten die Angeklagten T.I. und C.K. im arbeitsteiligen Zusammenwirken der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten der Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um von der XXX eine Provision in nicht bekannter Höhe zu erlangen. Auf dem der XXX übersandten Antragsformular sowie dem ebenfalls übersandten SEPA-Lastschriftmandat jeweils vom 17.05.2022 fälschte entweder der Angeklagte T.I. oder der Angeklagte C.K. entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Unterschrift der Zeugin XXX.

14.

Am 19.05.2022 meldete der Angeklagte H.J. entsprechend des gemeinsamen Tatplans der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten des Zeugen XXX ohne dessen Zustimmung, um von der XXX ein Mobiltelefon im Wert einer unbekannten Höhe zu erlangen.

15.

Am 20.05.2022 meldete der Angeklagte H.J. der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages sowie der XXX den Abschluss von fünf weiteren Mobilfunkverträgen jeweils unter Angabe der Daten der Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um die Mobilfunkendgeräte Samsung Galaxy S22 Ultra 128GB Green, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro, Samsung Galaxy S22 Ultra 128GB Phantom White, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro, Samsung Galaxy S22 Ultra 128GB Phantom Black, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro, Samsung Galaxy S22 Ultra 128GB Burgundy, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro, Samsung Galaxy S22 Ultra 128GB Phantom White, IMEI: XXX, im Wert von 1.249 Euro zu erlangen, die von der XXX an den XXX in XXX übersandt und von dem Angeklagten T.I. am 21.05.2022 entgegengenommen wurden. Auf den der XXX jeweils übersandten Antragsformularen vom 20.05.2022 sowie den nach dort ebenfalls jeweils übersandten SEPA-Basis-Lastschriftmandaten vom 20.05.2022 fälschte der Angeklagte H.J. jeweils die Unterschrift der Zeugin XXX. Auf dem Auftragsformular für den Mobilfunkvertrag bei der XXX fälschte der Angeklagte H.J. ebenfalls die Unterschrift der Zeugin XXX, wobei er bei der XXX das noch nicht unterzeichnete Antragsformular eingereicht hatte.

16.

Am 04.07.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten der XXX ohne deren Zustimmung, um von der XXX eine Provision in Höhe von 830 Euro zu erlangen, welche an den Angeklagten T.I. auch ausgezahlt wurde.

17.

Am 16.07.2022 meldeten die Angeklagten C.K. und T.I. im arbeitsteiligen Zusammenwirken der XXX sowie der XXX den Abschluss von jeweils zwei Mobilfunkverträgen jeweils unter Angabe der Daten des Zeugen XXX ohne dessen Zustimmung, um von der XXX zwei Provisionen in Höhe von jeweils 800 Euro und von der XXX eine Provision in Höhe von 990 Euro, die an den Angeklagten T.I. jeweils auch ausgezahlt wurden, sowie das Mobilfunkendgerät Xiaomi Note 11, IMEI: XXX, im Wert von 320 Euro zu erlangen, welches von der XXX an den Handyshop des Angeklagten T.I. auch übersandt wurde. Von den beiden ausgezahlten Provisionen forderte die XXX jeweils einen Betrag in Höhe von 790 Euro zurück.

18. - 20.

Am 30.07.2022, am 03.08.2022, am 05.08.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX den Abschluss jeweils eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten der Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um von der XXX Provisionen in Höhe von insgesamt 2.445 Euro zu erlangen, welche an den Angeklagten T.I. auch ausgezahlt wurden.

21. - 22.

Am 29.10.2022 sowie am 31.10.2022 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der XXX den Abschluss jeweils eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten des Zeugen XXX ohne dessen Zustimmung, um von der XXX insgesamt zwei Provisionen in Höhe von jeweils 860 Euro zu erlangen, welche an den Angeklagten T.I. auch ausgezahlt wurden. Von diesen beiden ausgezahlten Provisionen wurde jeweils ein Betrag in Höhe von 774 Euro zurückgefordert, sodass dem Angeklagten T.I. insgesamt ein Betrag in Höhe von 172 Euro verblieb.

23.

Am 27.02.2023 meldete der Angeklagte T.I. - oder einer der Angeklagten H.J. bzw. C.K. sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten T.I. entsprechend des gemeinsamen Tatplans - der Vodafone GmbH den Abschluss eines Mobilfunkvertrages unter Angabe der Daten der Zeugin XXX ohne deren Zustimmung, um von der XXX eine Provision in Höhe von 760 Euro zu erlangen, welche an den Angeklagten T.I. auch ausgezahlt wurde.

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der jeweiligen Angeklagten war bei der Begehung sämtlicher Taten weder erheblich vermindert noch aufgehoben.

III.

1.

a) Der Angeklagte T.I. hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Er habe sich immer redlich verhalten. Die Tatvorwürfe träfen nicht zu. Er habe sich mit dem XXX im Jahr 2021 im XXX selbstständig gemacht. Um mehr Kunden zu erhalten, habe er den XXX gleichzeitig als XXX für die Versandhändler GLS, UPS und DHL genutzt. Es sei so gewesen, dass zu der Zeit aufgrund der Corona Pandemie die Pakete lediglich ins "Backoffice" geräumt worden seien. Weder er selbst, noch seine Mitarbeiter hätten Kenntnis von den Inhalten der Pakete haben können. Aufgrund der Pandemie habe auch niemand die Entgegennahme unterschreiben dürfen. Als Inhaber des XXX habe sich der Angeklagte bei den Netzbetreibern in Deutschland beworben. Entgegen der Anklageschrift sei es jedoch unzutreffend, dass eine Geschäftsbeziehung zur XXX bestünde. Die Bewerbung des Angeklagten dort sei abgelehnt worden.

Ende Januar 2022 sei der Angeklagte T.I. überfallen, zusammengeschlagen und abgestochen worden. Dabei seien ihm 20.000 € entwendet worden. Er sei daher zwischen Februar und Anfang März 2022 nicht im XXX gewesen und habe auch keine Geschäfte geführt. Ende März 2022 habe der Angeklagte T.I. dann herausgefunden, dass viele falsche Verträge bei ihm geschlossen worden seien, da sich einige Kunden bei ihm gemeldet hätten. Er habe dann eigenständig geschaut, welche Verträge noch verdächtig seien. Ein Außendienstmitarbeiter von XXX habe dem Angeklagten gesagt, dass er die betreffenden Verträge nur stornieren könne. Dies habe er dann auch gemacht und die Verträge von sich aus sofort storniert, weshalb ihm auch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Nachdem dem Angeklagten T.I. die Unregelmäßigkeiten aufgefallen seien, habe er seine Mitarbeiter informiert. Im XXX sei neben den Angeklagten H.J. und C.K. seit August 2021 auch noch Herr XXX als Praktikant angestellt gewesen. Dieser habe dort geputzt und für die Kunden Kaffee gekocht. Am Tag nach der Ansprache im Juli 2022 sei Herr XXX nicht mehr auf der Arbeit erschienen und sei auch nicht mehr an sein Telefon gegangen. Der Angeklagte T.I. habe sodann nochmal die Verträge geprüft und festgestellt, dass Herr XXX die Verträge abgeschlossen haben muss. Im Oktober 2022 sei Herr XXX dann unerwartet im XXX aufgetaucht und habe die falschen Vertragsschlüsse eingeräumt. Er habe aber nicht zur Polizei gehen wollen. Der Angeklagte T.I. sei sodann auf die Idee eines schriftlichen Schuldeingeständnisses gekommen. Einer der Angeklagte - er wisse nicht mehr wer - habe dieses in der deutschen Sprache verfasst. Der Angeklagte T.I. habe dann - noch vor der Unterschrift - zwei neutrale Zeugen von der Straße in den Laden hereingeholt. Diese hätten sodann dem XXX nochmal gesagt, was er unterschreiben werde. Anschließend habe Herr XXX dann die Unterschrift geleistet und sei verschwunden. Der Angeklagte T.I. wisse nicht mehr, wann er Herrn XXX zuletzt gesehen habe.

Hinsichtlich der Tat am 30.07.2022 sei es so gewesen, dass der Angeklagte H.J. im Urlaub in XXX gewesen sei. Technisch sei es so gewesen, dass jeder der Angeklagten - nicht jedoch der XXX - eine sog. VO-Nummer der einzelnen Netzbetreiber erhalten habe. Nach Eingabe dieser Nummer und des Passworts auf der Plattform der Netzbetreiber habe man die Vertragsschlüsse jeweils melden können. Anhand der VO-Nummer sei der jeweilige Mitarbeiter vom System sodann "identifiziert" worden. Die Passwörter seien auf den PCs im XXX gespeichert gewesen. Zudem habe es auf dem Computer einen Ordner mit den gespeicherten Zugangsdaten gegeben. Die abgeschlossenen Verträge habe man über die Plattform der Netzbetreiber nicht nur vom XXX, sondern auch von zu Hause aus melden können. Wenn die Kundendaten auf einer Plattform einmal eingegeben worden seien, habe man über den Button "weitere Verträge eingeben" ohne Weiteres weitere Vertragsabschlüsse melden können. Vor Abschluss sei jeweils auf den Plattformen automatisch eine Bonitätsprüfung durchgeführt worden. Im Übrigen sei es so gewesen, dass lediglich die Fa. "XXX" Handys verschickt habe.

b) Der Angeklagte H.J. hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Die Angaben des Angeklagten T.I. seien zutreffend. Auch der Angeklagte H.J. habe immer redlich gehandelt. Er könne sich an die meisten Kunden noch erinnern. Er sei heute in der XXX tätig und würde nie alte Leute betrügen. Er sei in der Vergangenheit auch schon mit betagten Kundinnen zur Bank gegangen und habe für diese Geld abgeholt, weil sie ihm ihre PIN anvertraut hätten. Er habe die Kunden immer sehr ausführlich beraten. 2022 habe er eine starke Schuppenflechte am ganzen Körper gehabt.

Hinsichtlich der Zeugin XXX könne er sich noch genau daran erinnern, dass sie an dem Tag einen Vertrag für sich, einen Vertrag für ihre Schwester und noch einen Datenvertrag habe abschließen wollen. Auch habe er ihr noch ein Handy in bar verkauft.

Auch an Familie XXX könne sich der Angeklagte noch genau erinnern. Der Laden sei damals voll gewesen. Er habe sich so viel Zeit genommen, um das Handy zu erklären, dass er viele Kunden verloren und eine Abmahnung von dem Angeklagten T.I. dafür erhalten habe.

Die Zeugin XXX sei in den Laden gekommen und habe sich bei dem Angeklagten H.J. beschwert, dass sie so viel für ihren Vertrag bezahle und gefragt, ob sie aus diesem herauskommen würde. Dies sei ein Fremdvertrag gewesen. Der Angeklagte H.J. habe ihr dann mitgeteilt, dass es Möglichkeiten gäbe. Sie würde dann nach Hause einen Brief mit einer "Freikaufsumme" erhalten. Er selbst habe keine Beträge genannt und auch kein Geld entgegengenommen.

Hinsichtlich der Taten 21 - 23 der Anklageschrift sei es so gewesen, dass der Angeklagte H.J. vom 16.07.2022 bis zum 04. oder 05.08.2022 in XXX gewesen sei.

c) Der Angeklagte C.K. hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Die Einlassungen der Angeklagten T.I. und H.J. seien zutreffend. Er habe selbst auch einen Zugang zu der Plattform der Mobilfunkanbieter gehabt. Er habe jedoch nie Verträge für Kunden geschaltet, die nicht persönlich anwesend gewesen seien. Auch habe er nie Handys eingesteckt. Der Angeklagte C.K. habe seine Kunden öfter auch stundenlang beraten, was der Angeklagte T.I. immer angemahnt habe.

2.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhafter Einlassung sowie der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge.

3.

Soweit die Einlassungen der Angeklagten von den Feststellungen der Kammer abweichen, sind sie durch das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt.

a) Allgemeine Feststellungen

aa)

Die Feststellungen zur generellen Vorgehensweise bei den Betrugstaten, den technischen Hintergründen der Vertragsabschlüsse bei den Mobilfunkanbietern sowie zur Aufgabenverteilung der Angeklagten basieren u.a. auf den glaubhaften Angaben der ermittelnden Polizeibeamtin POK'in XXX. Diese war die Hauptermittlungsführerin in dem maßgeblichen Ermittlungsverfahren. Sie schilderte glaubhaft den Gang der Ermittlungen und konnte aufgrund der von ihr durchgeführten Handyauswertung der bei den Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone auch umfassende Angaben zu den zwischen den Angeklagten stattgefundenen Chatverläufen machen. Aus diesen habe sich insbesondere ergeben, dass der Angeklagte T.I. derjenige war, der klare Arbeitsaufträge an die anderen beiden Angeklagten verteilt hat und von diesen bei Unklarheiten oder Problemen um Rat gefragt wurde. Auch hätten die Angeklagten H.J. und C.K. den Angeklagten T.I. die Vertragsabschlüsse gemeldet, bzw. bestätigt.

Im Rahmen der Durchsuchung seien bei den Angeklagten zahlreiche Vertragsunterlagen und Anschreiben aufgefunden worden, welche nach Auffassung der Zeugin eigentlich an die Kunden hätten geschickt bzw. weitergeleitet werden müssen. So seien beispielsweise an mehreren Schreiben noch die SIM-Karten von den Verträgen angeheftet gewesen, die notwendige Voraussetzung für die Nutzung der "gebuchten" Leistung gewesen wären. Für die Kammer absolut überzeugend hat die Zeugin bewertet, dass bei rechtmäßig geschlossenen Verträgen mit real existenten Kunden diese Unterlagen - insbesondere in Verbindung mit den SIM-Karten - nicht im XXX, sondern eben bei den Kunden zu erwarten gewesen wären, da eine Vertragsnutzung so überhaupt nicht möglich gewesen sei. Die Ermittlungen hätten zudem nicht ergeben, dass der Zeuge XXX oder eine andere Person zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich in dem Handyshop gearbeitet hätten. Weder aus den Handychats, noch aus den Zeugenaussagen oder den Erkenntnissen im Rahmen der Durchsuchung habe es Anhaltspunkte darauf gegeben. Eine Anfrage beim Zoll habe zudem ergeben, dass dort ausschließlich die Angeklagten C.K. und H.J. als Arbeitnehmer gemeldet gewesen seien. Zudem habe die Zeugin ermittelt, dass der Spitzname des Angeklagten H.J. "XXX" gewesen sei.

Die Bekundungen der Polizeibeamtin waren für die Kammer inhaltlich nachvollziehbar und plausibel. Dabei war die Zeugin ersichtlich bemüht, nur ihre konkreten Erinnerungen wiederzugeben. So gab die Zeugin beispielsweise an, dass sie sich nicht erinnern könne, dass der Angeklagte C.K. aktiv Personendaten in die WhatsApp-Gruppe geschrieben habe. Auch gab die Zeugin an, dass ihr aus der Erinnerung heraus keine konkreten Anhaltspunkte dafür bekannt seien, dass der Angeklagte C.K. Provisionszahlungen erhalten habe.

bb)

Die Angaben der Ermittlungsführerin werden durch die ausgewerteten Handychats zwischen den Angeklagten gestützt bzw. konkretisiert:

(a) Abschluss nicht autorisierter Verträge

Die Kammer hat umfassende Chats der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Angeklagten regelmäßig unbefugt Verträge mit teilweise existenten Personendaten von Kunden aus dem XXX oder aber auch mit erlangten Daten von Personen, die nie den XXX in XXX aufgesucht haben, abgeschlossen haben, um die Provisionen oder Handys der Mobilfunkbetreiber zu erhalten. Dass es sich dabei um nicht legal erlangte Daten handelte, wird - wie auch die Zeugin POK'in XXX ausgeführt hat - daran deutlich, dass Fotos von Dokumenten unterschiedlichster Art (z.B. Meldebescheinigungen, Aufenthaltstitel, Kontoauszüge, Bankkarten, Versicherungskarten etc.) in einer Vielzahl von Fällen übersandt worden sind. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei nicht um Dokumente, die zum Abschluss von Handyverträgen üblicherweise vorgelegt werden. Vielmehr ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass solche Dokumente häufig unerlaubt erlangt und sodann - beispielsweise über das Internet - veräußert und für den Abschluss von Verträgen missbraucht werden.

So übersandte beispielsweise der Angeklagte T.I. am 12.09.2022 Fotos von Ausweisen und Bankkarten in einen Gruppenchat, in welchen allein die drei Angeklagten Mitglieder waren. Am 04.04.2022 übersendete hingegen der Angeklagte H.J. dem Angeklagten T.I. Datensätze, bestehend aus Personalien, Passdaten und Bankverbindungen. Dazu schrieb er "Adressen musst du machen welche du meinst das durch geht und dann machen wir den rest". Da die übersandten Daten keine Adressen enthielten, zieht die Kammer daraus den Schluss, dass sich der Angeklagte T.I. plausible Adressen ausdenken sollte, mit welchen die anderen beiden Angeklagten sodann Verträge abschließen sollten.

Hinsichtlich der verwendeten Daten von den tatsächlichen Kunden des XXX in XXX wird im Wesentlichen auf die Ausführungen unter b) Bezug genommen.

(b) Aufgabenverteilung

Aus den Chats ergibt sich für den gesamten Tatzeitraum eine durchgehend stringente Aufgabenverteilung. Der Angeklagte T.I. teilte den Angeklagten H.J. und C.K. regelmäßig mit, bei welchen Mobilfunkanbietern sie Vertragsschlüsse melden sollten. Teilweise gab es jedoch auch nur allgemeine Aufforderungen, wonach Verträge "mit alten Daten" geschlossen bzw. gemeldet werden sollten. Die Meldung von Vertragsschlüssen ließ sich der Angeklagte T.I. - ebenso wie etwaige Probleme - melden.

Dies ergibt sich exemplarisch aus den folgenden Chats:

Am 19.02.2022 schrieb der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. "Guten Morgen Ich brauche heute Lebara bitte", "Von alten Daten", "Bulgaren und Rumänen". Der Kammer ist bekannt, dass es sich bei Lebara um ein britisches Telekommunikationsunternehmen handelt.

Am 15.03.2022 schrieb der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K., dass er für eine Frau XXX Vod XL Smart machen solle. Der Angeklagte C.K. antwortete darauf mit "Yourphone abgelehnt". T.I. entgegnete "Deshalb machen wir Vod". Nachdem der Erfolg vom Angeklagten C.K. bestätigt wurde ("durch") schrieb der Angeklagte "T.I.", dass er noch ein Otelo Max Sub 10 machen solle. Auf Nachfrage teilte C.K. daraufhin mit, dass dies abgelehnt worden sei, woraufhin T.I. ihn beauftragte, es nochmal bei Otelo mit einem "red" zu versuchen. Als der Angeklagte C.K. den Erfolg bestätigte, antwortete der Angeklagte T.I. mit "Oleeeeeee".

In einem Chat vom 12.04.2024 übersendete der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. Fotos von einem Ausweis und einer EC-Karte und wies ihn an, einen Vertrag abzuschließen (T.I.: "Mach smart 61.99"; C.K.: "okay wie viele"; T.I. "1").

Am 22.06.2022 sendete der Angeklagte T.I. dem Angeklagten H.J. diverse Bilder von Ausweisdokumenten zu und schrieb in Bezug zu einem Bild einer EC-Karte "Mach Otelo". Auf Nachfrage des Angeklagten T.I. schickte der Angeklagte H.J. ein Bild mit dem Text "abgelehnt".

Am 15.07.2022 übersandte der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. Fotos von Ausweisen und Bankkarten. C.K. fragte daraufhin, ob T.I. Vodafone haben wolle, was der dieser mit "Jo" und "Ya ya" bestätigte.

Aus diesen Chatpassagen zieht die Kammer den Schluss, dass der Übermittlung der jeweiligen Personendaten kein tatsächlicher Auftrag der Person zum Abschluss eines konkreten Mobilfunkvertrages zugrunde lag. Vielmehr wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Daten übermittelt wurden (bzw. der Auftrag erteilt wurde, aus alten Datenbeständen neue Verträge zu generieren), um verschiedene nicht beauftragte vermeintliche Verträge bei verschiedenen Mobilfunkanbietern zu melden. Wurde die Meldung durch den Mobilfunkanbieter (z.B. "Vod" = Vodafone) "abgelehnt", wurde ein anderer Anbieter versucht ("Yourfone"). Teilweise geschah dies jedoch auch nach erfolgreicher Meldung ("durch"). Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass eine Vielzahl von Kunden den Angeklagten Blankettaufträge zum Abschluss von einer unbestimmten Anzahl von Mobilfunkverträgen bei jedem beliebigen Mobilfunkanbieter zu allen denkbaren Konditionen erteilt haben.

Dass der Angeklagte H.J. die rechte Hand des Angeklagten T.I. war, ergibt sich aus einem Chat vom 21.01.2022, in welchem der Angeklagte dem Angeklagten T.I. konkret schrieb, dass er ihm gesagt habe, dass er seine rechte Hand sei. Wie bereits unter Punkt "(a)" ausgeführt, hat auch der Angeklagte H.J. wiederholt erlangte "Personendaten" in Form des Übersendens von Bildern bspw. von ausländischen Personalausweisen, EC-Karten, Krankenkassenkarten, übermittelt, sodass hier auch der Angeklagte H.J. die Grundlage für die Meldung der Vertragsabschlüsse mit unautorisierten Personendaten geliefert hat.

(c) Entlohnung der Angeklagten H.J. und C.K.

Aufgrund mehrerer Chats ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten H.J. und C.K. für die geschlossenen Handyverträge Anteile der an den an den Angeklagten T.I. geflossenen Provisionen der Mobilfunkbetreiber erhalten haben. Die konkrete Höhe konnte die Kammer indes nicht feststellen.

So schreibt der Angeklagte T.I. in dem Gruppenchat (Teilnehmer: T.I., H.J. und C.K.) am 23.04.2022: "Ab Mai gibt es ein neues Zielvereinbarung Für den Shop für den Mitarbeiter Ab 5000 € 10% Provision Ab 10000 € 15 % Provision [...]". Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass alle Mitarbeiter an den Umsätzen beteiligt wurden. Da der Angeklagte T.I. von einer neuen Zielvereinbarung geschrieben hat, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass auch vorher bereits eine Umsatzbeteiligung stattgefunden hat. Die Überzeugung der Kammer wird durch einen Chat vom 06.01.2022 gestützt, wo der Angeklagte H.J. den Angeklagten T.I. fragt, "Sag kriege ch die sofort provi?". Nachdem der Angeklagte T.I. dies verneint hat, schrieb der Angeklagte H.J. "Weisst du irgendwo habe ich kein bock das geld zu teilen immer weil er dann nicht mehr macht" und "Du musst das sagen das du nicht mehr willst das wir da geld teilen". Mit "er" kann nach Wertung der Kammer hier nur der Angeklagte C.K. gemeint gewesen sein, da dieser nach Überzeugung der Kammer der einzige weitere Mitarbeiter in dem XXX war. Am 21.01.2023 um 13:33 Uhr fragte der Angeklagte H.J. den Angeklagten T.I. zudem, ob er "einen Anteil von der Oma gestern" bekomme.

b) Konkrete Taten

Taten zu Ziff. 1, 7, 16, 18 - 20 und 23 (zum Nachteil der Zeugin XXX) Die Feststellungen hinsichtlich der abgeschlossenen (Schein-)Verträge und der ausgezahlten Provisionen beruhen zunächst auf der Auskunft der Firma XXX vom 15.03.2023.

Aufgrund der Angaben der Zeugin XXX ist die Kammer davon überzeugt, dass die Vertragsschlüsse nicht durch die Zeugin autorisiert waren. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie im Jahr 2022 den XXX des Angeklagten T.I. in XXX aufgesucht habe, um ein Handy zu kaufen. Dafür habe sie 200 € in bar bezahlt. Einige Zeit später habe sie Rechnungen und Mahnungen für Verträge erhalten, die sie nie abgeschlossen habe. Als sie im XXX gewesen sei, hätten die Mitarbeiter sie immer vertröstet. Erst auf ihre Drohung mit einem Anwalt habe sie die 200 € zurückerhalten. Die Aussage ist nach dem Dafürhalten der Kammer glaubhaft. Dafür spricht bereits die Entstehung der Aussage. Denn die Zeugin ist von der Polizei kontaktiert worden, nachdem es Anhaltspunkte für den Schluss nicht autorisierter Verträge gegeben habe. Zudem ist ihre Aussage - z.B. hinsichtlich der 200 € in bar - mit Details versehen, die eher ungewöhnlich und im Falle einer etwaigen Falschaussage nicht zu erwarten sind. Ein Motiv für eine Falschbelastung war für die Kammer zu keiner Zeit erkennbar. Es ist zudem nach dem Dafürhalten der Kammer bereits sehr ungewöhnlich, dass eine ältere Dame insgesamt 7 Handyverträge abgeschlossen haben soll, was die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin unterstreicht.

Die Kammer konnte nicht feststellen, welcher der Angeklagten die einzelnen Verträge abgeschlossen hatte. Sie ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass in allen Fällen der Angeklagte T.I. tatbeteiligt war. Die Überzeugung der Kammer stützt sich auf folgende Aspekte:

Die Taten gliedern sich vom "modus operandi" in die vom Angeklagten T.I. geschaffene und aufrechterhaltene Organisationsstruktur in seinem XXX ein;

Am 21.01.2022 um 20:06 Uhr schickte der Angeklagte T.I. dem Angeklagten H.J. ein Bild, auf dem eine elektronische Vertragsaktivierung vom 21.01.2022 um 18:11 Uhr zu sehen ist, welche am gleichen Tage um 18:50 Uhr abgelehnt wurde. Der Angeklagte H.J. reagierte darauf mit "krass". Der Angeklagte H.J. schickte sodann eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: "Wer weiß, wie viele Verträge diese Frau hat und wo sie überall Verträge hat". Der Angeklagte T.I. erklärte daraufhin: "Nächstes Mal machen wir Vodafone". Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte T.I. bereits am 21.02.2022 versucht hat, einen nicht autorisierten Vertrag - bei irgendeinem, nicht beauftragten Mobilfunkunternehmen - abzuschließen. Zudem hat er bereits die Anweisung erteilt, dass sie beim nächsten Mal "Vodafone"-Verträge abschließen wollen, so wie es bei den festgestellten Taten dann auch der Fall war;

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 05.10.2022 und 09.08.2023 wurden diverse Vertragsunterlagen im XXX des Angeklagten T.I. aufgefunden, welche auf den Namen der Zeugin Böhner-Kamrath ausgestellt waren;

Die Provisionen wurden ausweislich der Auskunft der Firma XXX an den Angeklagten T.I. ausgezahlt.

Aufgrund der durch die XXX übersandten Antragsunterlagen für die Rufnummer XXX konnte die Kammer feststellen, dass die Unterschrift der Zeugin XXX bei der Tat gefälscht wurde. Denn die Kammer ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund der Aussage der Zeugin XXX davon überzeugt, dass diese den der Tat zu Grunde liegenden Vertrag nicht geschlossen hat, weshalb es sich nicht um ihre Unterschrift auf den Formularen gehandelt haben kann. Da die Fälschung der Unterschrift der Geschädigten notwendiges Durchgangsstadium für den Abschluss der nicht autorisierten Verträge war, war dies nach Überzeugung der Kammer auch vom gemeinsamen Tatplan umfasst.

Tat zu Ziff. 2 (zum Nachteil der Zeugin XXX)

Aus der Aussage der in Düsseldorf lebenden Zeugin XXX ergibt sich, dass sie anhand ihrer Kontoauszüge festgestellt habe, dass Mobilfunkanbieter teils "horrende" Summen von ihrem Konto für Verträge abgebucht hätten, die sie nicht abgeschlossen habe. Das bei den Vertragsabschlüssen angegebene Geburtsdatum und die angegebene Adresse seien zudem nicht richtig.

Die Feststellungen hinsichtlich der geschlossenen Verträge mit der XXX beruhen auf den Schreiben sowie den übersandten Antragsunterlagen der XXX vom 05.09.2022. Aufgrund der ebenfalls übersandten DHL Sendungsverfolgungen konnte die Kammer feststellen, dass die dazugehörigen Mobiltelefone am 07.02. bzw. 16.02.2022 dem Handyshop des Angeklagten T.I. zugestellt und dort von dem Angeklagten C.K. entgegengenommen wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der geschlossenen Verträge mit der XXX sowie gezahlten Provisionen beruhen auf den Schreiben der XXX vom 27.07.2023.

Die Kammer konnte nicht feststellen, welcher der Angeklagten die einzelnen Verträge abgeschlossen hatte. Sie ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass in allen Fällen der Angeklagte T.I. tatbeteiligt war. Die Überzeugung der Kammer stützt sich auf folgende Aspekte:

Die Taten gliedern sich vom "modus operandi" in die vom Angeklagten T.I. geschaffene und aufrechterhaltene Organisationsstruktur in seinem Handyshop ein;

Die Provisionen wurden an den Angeklagten T.I. ausgezahlt;

Der Angeklagte T.I. hatte die Daten der Zeugin XXX, was sich aus einem Chat vom 14.02.2022 ergibt, in welchem der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. Lichtbilder von den Vorderseiten eines Personalausweises sowie einer EC-Karte der Sparkasse XXX, jeweils ausgestellt auf die Zeugin XXX, übersandte. Auf den Lichtbildern der Dokumente ist ebenfalls das falsche Geburtsdatum angegeben, sodass die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte T.I. bereits gefälschte Ausweisdokumente erlangt hat und sodann mit diesen die Verträge abgeschlossen wurden;

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 05.10.2022 wurden diverse Vertragsunterlagen im Handyshop des Angeklagten T.I. aufgefunden, welche auf den Namen der Zeugin Müller ausgestellt waren.

Da die Fälschung der Unterschrift der Geschädigten notwendiges Durchgangsstadium für den Abschluss der nicht autorisierten Verträge war, war dies nach Überzeugung der Kammer auch vom gemeinsamen Tatplan umfasst.

Tat zu Ziff. 3 (zum Nachteil der Zeugin XXX)

Die Feststellungen beruhen zunächst auf den Auskünften der XXX vom 27.05.2022 sowie den dazugehörigen Antragsunterlagen nebst dem SEPA-Lastschriftmandat, welche jeweils unterschrieben waren. Die Feststellungen zur Auslieferung der Mobiltelefone beruht auf der DHL-Sendungsverfolgung, woraus sich ergibt, dass das Handy Samsung Galaxy S21 FE 5G (Sendungsnummer XXX) am 18.02.2022 an "XXX" (Spitzname des Angeklagten H.J.) im XXX ausgeliefert wurde. Bezüglich des Mobiltelefons Samsung Galaxy Z Flip 3 5G lag eine Sendungsverfolgung zwar nicht mehr vor. Aus den Vertragsunterlagen, welche diesen Vertrag mit der Kundennummer XXX betreffen, geht jedoch hervor, dass auch dieses Handy durch den Kunden bei dem Händler XXX in XXX abgeholt werden sollte und daher dorthin übersandt werden musste. Dafür, dass die Auslieferung tatsächlich nicht erfolgt sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Aufgrund des Ermittlungsberichts vom 08.01.2024 konnte die Kammer feststellen, dass die Zeugin XXX Strafanzeige erstattet hatte, nachdem sie widerrechtliche Abbuchungen der Firmen XXX und XXX auf ihrem Konto entdeckt habe. Zuvor sei ihr ihre EC-Karte aus dem Brief C.K. entwendet worden. Motive für eine etwaige Falschaussage konnte die Kammer nicht feststellen, zumal kein Bezug der in XXX lebenden Zeugin zu der Region Hannover bekannt ist.

Die Kammer ist aufgrund einer Chatkonversation zwischen den Angeklagten T.I. und H.J. davon überzeugt, dass diese hier gemeinschaftlich handelnd agiert haben. Der Angeklagte T.I. hat den Angeklagten H.J. am 15.02.2022 gefragt, ob er ihm Daten schicken könne. Dies tat der Angeklagte H.J. sodann am 15.02.2022 um 21:19 Uhr, indem er betreffend der Zeugin XXX Lichtbilder von einem Kontoauszug, der Vorder- und Rückseite des Bundespersonalausweises sowie der EC-Karte der Stadtsparkasse XXX übersandte. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass zwischen den Angeklagten ein konkludenter Tatplan bestand, mit den erlangten Daten entsprechende Verträge mit den Mobilfunkanbietern zu schließen, wobei (notwendigerweise) auch die Fälschung der Unterschriften ein Bestandteil des gemeinsamen Tatplans war.

Taten zu Ziff. 4 und 5 (zum Nachteil der Zeugen XXX)

Die Feststellungen beruhen bezüglich beider Taten zunächst auf den Auskünften der XXX vom 10.05.2022 sowie den dazugehörigen Antragsunterlagen nebst dem SEPA-Lastschriftmandat, welche jeweils mit den Namen der Zeugen XXX. und XXX unterschrieben waren. Die Feststellungen zur Auslieferung der Mobiltelefone ergibt sich aus den DHL-Sendungsverfolgungen, wonach die Handys beider Taten am 18.02.2022 an "XXX" (Spitzname des Angeklagten H.J.) im XXX XXX ausgeliefert wurden.

Aufgrund des Ermittlungsberichts vom 18.12.2023 konnte die Kammer feststellen, dass die Zeugin XXX Strafanzeige erstattet hatte, nachdem sie und ihr Mann widerrechtliche Abbuchungen der Firma XXX auf ihren Konten entdeckt hätten. Motive für eine etwaige Falschaussage konnte die Kammer nicht feststellen, zumal kein Bezug der in XXX lebenden Zeugen zu der Region Hannover bekannt ist.

Die Kammer ist aufgrund einer Chatkonversation zwischen den Angeklagten T.I. und H.J. davon überzeugt, dass diese hier gemeinschaftlich handelnd agiert haben. Der Angeklagte T.I. hat den Angeklagten H.J. am 15.02.2022 gefragt, ob er ihm Daten schicken könne. Dies tat der Angeklagte H.J. sodann am 15.02.2022 um 21:19 Uhr, indem er betreffend den Zeugen XXX Lichtbilder von einem Kontoauszug, der Vorder- und Rückseite eines vermeintlichen Bundespersonalausweises sowie der EC-Karte der Stadtsparkasse XXX übersandte. Die Verträge wurden in der Folge am 16.02.2022 und 18.02.2022 und somit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass zwischen den Angeklagten ein konkludenter Tatplan bestand, mit den erlangten Daten entsprechende Verträge mit den Mobilfunkanbietern zu schließen, wobei (notwendigerweise) auch die Fälschung der Unterschriften ein Bestandteil des gemeinsamen Tatplans war.

Taten zu Ziff. 6. und 9. (zum Nachteil des Zeugen XXX)

Die Feststellungen hinsichtlich der Vertragsschlüsse und der übersandten Mobiltelefone beruhen zunächst auf den Auskunftsschreiben der XXX vom 22.02.2023.

Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX ergibt sich, dass diese Vertragsabschlüsse nicht autorisiert wurden. Anhaltspunkte oder Motive für eine Falschaussage konnte die Kammer nicht erkennen, zumal der Zeuge auch angegeben hat, im Jahr 2021 tatsächlich eine Ersatz-SIM-Karte im Handyshop des Angeklagten T.I. gekauft zu haben. Auch ist es für die Kammer nicht lebensnah, dass ein älterer Herr mehrere Mobilfunkverträge mit dazugehörigen Mobiltelefonen abschließt. Daher steht für die Kammer auch fest, dass die in den von der XXX vom 22.02.2023 übersandten Antragsunterlagen (nebst SEPA-Lastschriftmandat) enthaltenen Unterschriften des Zeugen XXX gefälscht wurden. Die Fälschung der Unterschriften war zum Abschluss der Verträge notwendiges Durchgangsstadium und daher nach Überzeugung der Kammer vom gemeinsamen Tatplan umfasst.

Ausweislich der übersandten DHL Sendungsverfolgungen konnte die Kammer zudem feststellen, dass die Mobiltelefone beider Taten am 07.03.2022 bzw. 23.03.2022 an den Angeklagten T.I. zugestellt wurden. Die Lieferbestätigung vom 10.03.2022 war mit der vermeintlichen Unterschrift des Zeugen XXX versehen. Da der Angeklagte T.I. das Handy zuvor entgegengenommen hatte, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser auch die Unterschrift gefälscht hat.

Zwar konnte die Kammer letztlich nicht feststellen, welcher der Angeklagten die Verträge letztlich im Einzelnen abgeschlossen hat. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten T.I. stützt sich jedoch auf folgende Aspekte:

Die Taten gliedern sich vom "modus operandi" in die vom Angeklagten T.I. geschaffene und aufrechterhaltene Organisationsstruktur in seinem XXX ein;

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 05.10.2022 wurden diverse Vertragsunterlagen im XXX des Angeklagten T.I. aufgefunden, die auf den Namen des Zeugen XXX ausgestellt waren;

Die Handys wurden durch den Angeklagten T.I. entgegengenommen und die Lieferbestätigung unterschrieben.

Tat zu Ziff. 8 (zum Nachteil der Zeugin XXX)

Die Feststellungen beruhen zunächst auf dem Auskunftsschreiben der Firma XXX vom 26.09.2022. Hinsichtlich der an den Angeklagten T.I. ausgekehrten Provisionen beruhen die Feststellungen ergänzend auf der Auskunft der XXX vom 12.07.2023.

Die Zeugin XXX hat detaillierte Angaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung gemacht. So hat sie angegeben, dass sie den XXX in XXX am 26.02.2022 aufgesucht habe, um einen neuen Vertrag mit einem Samsung Klapphandy abzuschließen. Für dieses Handy habe sie 250 € in bar bezahlt, den Rest habe sie über den Vertrag abbezahlen sollen. Nachdem sie das Handy nicht erhalten habe, sei sie nach drei Wochen nochmal in den Handyshop gegangen. Dort sei der Chef gewesen, der von dem Vertrag nichts gewusst habe, aber sich habe kümmern wollen. Er habe gesagt, dass ein Mitarbeiter den Vertrag geschlossen habe, der aber Ärger gemacht habe und deshalb gekündigt worden sei. Neben dem Chef sei noch ein blonder Mitarbeiter da gewesen. Eine Woche später habe die Zeugin zwar das Handy erhalten. Dann habe sie jedoch auch die Mahnungen erhalten, weil sie angeblich drei weitere Verträge mit Handys abgeschlossen hätte. Auf erneute Nachfrage habe ihr der Chef gesagt, dass sie das mit XXX klären solle.

Aufgrund der Einlassung des Angeklagten H.J. , ist die Kammer davon überzeugt, dass er der Mitarbeiter war, der am 26.02.2022 im Laden gewesen ist. Da neben dem Chef, welcher nach Überzeugung der Kammer der Angeklagte T.I. war, nur ein blonder Mitarbeiter bei dem zweiten Gespräch anwesend gewesen seien, kann der Angeklagte H.J. mit der Zeugin nur am 26.02.2022 gesprochen haben.Die Aussage der Zeugin ist auch deshalb glaubhaft, da sich die betrügerische Handlung der Angeklagten T.I. und C.K. aus einem Chat vom 15.03.2022 ergibt. Der Chat fällt zeitlich mit dem zweiten Besuch der Zeugin in dem XXX - in welchem ihrer Aussage nach der Chef und ein blonder Mitarbeiter waren - zusammen. Der Angeklagte C.K. hat als einziger Angestellter blonde Haare.Der Chat vom 15.03.2022 bezieht sich namentlich ausdrücklich auf die Zeugin XXX. In dem Chat gibt der Angeklagte T.I. ausdrückliche Anweisungen, welche Verträge der Angeklagte C.K. schließen solle. Dabei gibt der Angeklagte C.K. Rückmeldungen, ob der Vertragsschluss geklappt habe, oder abgelehnt wurde. Daraus geht auch hervor, dass nach dem ersten erfolgreichen Vertragsschluss weitere Vertragsschlüsse von T.I. beauftragt wurden.

Nachdem so der Angeklagte C.K. um 11:38 Uhr mitteilte, dass "Yourphone abgelehnt" worden sei, antwortete T.I. "Deshalb machen wir Vod". Den Erfolg meldete C.K. daraufhin mit "durch", was der Angeklagte T.I. mit "ok" bestätigte. Unmittelbar daran schrieb der Angeklagte T.I. "ein otelo [...] Max [...] Sub 10". Nachdem der Angeklagte C.K. daraufhin schrieb "Ablehnung", antwortete der der Angeklagte T.I. mit "Ok [...] Mach bitte ein red". Darauf schrieb der Angeklagte C.K. "ich probiere es". Nachdem der Angeklagte C.K. später den Vertragsschluss bestätigte, reagierte der Angeklagte T.I. mit "Oleeeeee".

Taten zu Ziff. 10 und 15 (zum Nachteil der Zeugin XXX)

Die Feststellungen beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugin XXX. Diese hat ausgesagt, dass sie am 08.04.2022 von XXX ein Schreiben erhalten habe, wonach sie einen guten Vertrag abgeschlossen habe und sich zur Verlängerung in einen XXX begeben solle. Diesen habe sie sodann am 21.04.2022 aufgesucht. Dort habe sie sich mit einem ca. 40 Jahre alten Mitarbeiter mit auffallend unreiner Haut unterhalten. Dieser Mitarbeiter habe ihr erklärt, dass sie zu viel für das Internet und den Router bezahlen würde, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, diesen Vertrag zu kündigen. Daraufhin habe der Mitarbeiter für die Vertragskündigung einen Betrag in Höhe von 2.000 € verlangt. Die Zeugin habe gesagt, dass dies zu teuer sei, woraufhin der Mitarbeiter mit einer Person telefoniert habe und den Betrag zunächst auf 1.000 € und nach weiterer Diskussion auf 450 € herabgesetzt habe. Die Zeugin habe den Betrag sodann in bar bezahlt, weil ihr gesagt worden sei, dass das Kartenlesegerät nicht funktioniere. Sie habe zwar eine Quittung erhalten, auf welcher jedoch nicht der Name des Mitarbeiters gestanden habe. Sie habe den Namen des Mitarbeiters erfragt und diesen samt der Telefonnummer auf der Quittung notiert. Auf der Quittung findet sich der handschriftliche Vermerk "Hr. XXX" und eine Mobilfunknummer. Am 26.04.2022 habe die Zeugin den XXX erneut aufgesucht, um die Kündigung zurückziehen zu lassen. Der Chef habe ihr dort gesagt, dass er sich darum kümmern werde. Unterlagen habe sie nicht erhalten. Am 27.05.2022 habe die Zeugin dann unrechtmäßige Abbuchungen der Firmen XXX und XXX bemerkt. Entsprechende Verträge habe sie nicht abgeschlossen.

Die Angaben der Zeugin sind nach Überzeugung der Kammer glaubhaft. Insbesondere hat sie detaillierte Angaben, wie z.B. die konkreten Daten benannt. Auch sind die benannten Preisverhandlungen mit den einzelnen Preisstufen ein ungewöhnliches Detail, was ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben ist. Zudem wird ihre Aussage durch die zur Akte gereichte Quittung über die Zahlung von 450€ gestützt, welche auch im XXX des Angeklagten T.I. im Rahmen der am 09.08.2023 erfolgten Durchsuchung aufgefunden wurde.

Hinsichtlich der Tat 10 ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Angeklagte H.J. war, der mit der Zeugin XXX gesprochen hat und sich auf Nachfrage der Zeugin nach seinem Namen als "Hr. XXX" bezeichnet hat, was die Zeugin auf der Quittung vermerkte. Zum einen hat der Angeklagte selbst angegeben, mit der Zeugin im Laden gesprochen zu haben. Des Weiteren hat die Zeugin eine auffällig unreine Haut des Mitarbeiters beschrieben. Der Angeklagte H.J. hat selbst angegeben, dass er unter starker Schuppenflechte gelitten habe. Zudem hat die Zeugin auf der durchgeführten Wahllichtbildvorlage den Angeklagten H.J. als den sie beratenden und die Quittung ausstellenden Mitarbeiter identifiziert. Der Umstand, dass der Angeklagte H.J. sich der Zeugin gegenüber als "XXX" ausgegeben hat, diente nach Überzeugung der Kammer dazu, seine wahre Identität zu verschleiern. Auch aus diesem Grund ist die Einlassung des Angeklagten H.J. durch die Aussage der Zeugin XXX wiederlegt worden. Hätte er tatsächlich kein Geld entgegengenommen und ein redliches Beratungsgespräch durchgeführt, hätte es keinen Grund dafür gegeben, seine wahre Identität zu verschleiern. Auch die im XXX aufgefundene Quittung in Höhe von 450,00 € vom 21.04.2022 beweist, dass an diesem Tag tatsächlich das Geld von der Zeugin gezahlt wurde.

Hinsichtlich der abgeschlossenen Verträge (Tat 15) beruhen die Feststellungen auf der Auskunft und den übersandten Vertragsunterlagen der Firma XXX vom 04.07.2022 sowie den Schreiben der Firma XXX nebst übersandten Unterlagen vom 26.08.2022. Auch insoweit ist die Aussage der Zeugin XXX glaubhaft, da diese Verträge ausweislich der Unterlagen teilweise auf den Erstnamen ("XXX"), mitunter jedoch auf den Zweitnamen ("XXX") der Zeugin XXX abgeschlossen wurden. Dies erklärt sich für die Kammer allein damit, dass die Vertragshäufung nicht auffallen sollte.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten T.I. und H.J. hier gemeinschaftlich und dem gemeinsamen Tatplan folgend, gehandelt haben. Zum einen wurden die Verträge abgeschlossen, nachdem die Zeugin mit dem Angeklagten T.I. gesprochen hatte. Diesen hat die Zeugin im Rahmen der eingeführten Wahllichtbildvorlage als den "Chef" identifizieren können. Zudem wurden die Vertragsunterlagen als Originale im Shop des Angeklagten T.I. im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden und die von der XXX ausweislich der DHL Sendungsverfolgung von diesem angenommen. Auf der ebenfalls im Rahmen der Durchsuchung festgestellten Aktivierungsbestätigung war handschriftlich "Kopie XXX" vermerkt, weshalb die Kammer - aufgrund der festgestellten generell bestehenden Weisungsgebundenheit - davon überzeugt ist, dass der Angeklagte H.J. hier die Verträge mit den Daten der Zeugin XXX abgeschlossen hat, ohne von dieser dazu autorisiert gewesen zu sein, wobei (notwendigerweise) auch die Fälschung der Unterschriften ein Bestandteil des gemeinsamen Tatplans war.

Taten zu Ziff. 11, 12 und 14 (zum Nachteil des Zeugen XXX)

Aus dem eingeführten Sachverhaltsbericht der POK'in XXX vom 02.02.2023 ergibt sich zunächst, dass die Eheleute XXX am 09.05.2022 tatsächlich im Handyshop des Angeklagten T.I. zwei Verträge abgeschlossen und zudem zwei Handys erworben hätten. Sodann seien jedoch Mahnungen und Rechnungen zu zahlreichen weiteren Verträgen durch den Sohn - XXX - aufgefunden worden.

Die Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Verträge, der Provisionszahlungen und der versandten Handys beruhen auf:

Auskunft der XXX vom 01.03.2023 nebst DHL Sendungsverfolgung

Auskunft der XXX vom 14.03.2023 nebst Antragsunterlagen und SEPA-Lastschriftmandat

E-Mail der XXX vom 16.08.2023 nebst Antragsunterlagen und SEPA-Lastschriftmandat.

Bereits der Umstand, dass am 13.05.2022 4 Mobilfunkverträge, am 17.05.2022 2 Mobilfunkverträge und am 19.05.2022 ein weiterer Mobilfunkvertrag bei den verschiedenen Mobilfunkanbietern abgeschlossen wurden ist zur Überzeugung der Kammer ein deutliches Indiz dafür, dass die Vertragsschlüsse nicht autorisiert waren. Eine derart hohe Anzahl an Vertragsschlüssen innerhalb weniger Tage ist für ein älteres Ehepaar nicht üblich.

Das gemeinschaftliche Handeln der Angeklagten T.I. und H.J. ergibt sich auch aus den ausgewerteten Chats. So fragte der Angeklagte T.I. den Angeklagten H.J. am 13.05.2022, ob er "was gemacht" habe. Der Angeklagte H.J. antwortete "5x XXX Max 20 = 4.300 € 2x Yourfone Sim only = 300 € sowie 2x Yourfone Versand sind noch in Bearbeitung". Am selben Abend listete der Angeklagte H.J. nochmals auf, welche Verträge er abgeschlossen hat. In diesem Zusammenhang schrieb er um 18:12 Uhr "Gesamteinnahme 13.05.2022 6100 €", was von dem Angeklagten T.I. mit "Gut Gemacht" bestätigt wurde. Der Angeklagte T.I. bemängelte sodann um 18:16 Uhr jedoch noch "Aber nicht 10 wie du gesagt hast", worauf der Angeklagte H.J. mit "du bist nie zufrieden" reagierte. Um 18:39Uhr ergänzte der Angeklagte H.J. noch "1x XXX Max 20 = 860" und um 18:44 Uhr "1x Yourfone Versand 22 Ultra 256 GB". In Bezug darauf fragte der Angeklagte T.I. sodann "auf", woraufhin der Angeklagte H.J. um 18:45 Uhr mit "XXX" antwortete. Dieser Chat stützt zur Überzeugung der Kammer auch erneut die Annahme, dass keine von dem Kunden tatsächlich beauftragten Verträge in Rede stehen. Denn es geht in den Chats zunächst allein um die Zahl der bei (verschiedenen) Mobilfunkanbietern angemeldeten Verträge und die Vorgaben des Angeklagten T.I. . Erst im Nachgang fragt der Angeklagte T.I. nach, mit welchen Personalien ("auf?") diese Verträge gemeldet worden seien. Bei einem tatsächlich vorliegenden Kundenauftrag wäre die umgekehrte Reihenfolge zu erwarten gewesen: "Sind alle Aufträge des Kunden XXX abgearbeitet worden?".

Am 17.05.2022 um 19:20 Uhr schrieb der Angeklagte H.J. dem Angeklagten T.I. "5x Yourfone SIM Only 2x Otelo Max Sub 20 + LTE". Diese gemeldeten Vertragsabschlüsse stimmen mit den Auskünften der XXX sowie der XXX in Bezug auf den Zeugen XXX überein. Zudem schrieb der Angeklagte H.J. am 17.05.2022 um 19:21 Uhr - einem Dienstag - folgende Nachricht: "XXX Mittwoch Frei XXX Donnerstag von 14:30-19:00 XXX Donnerstag von 09:30-14:30". Ausweislich der Auskunft der XXX sind die Daten bezgl. des Vertrags vom 19.05.2022 um 12:11 Uhr erfasst worden. Da zu dieser Zeit der Angeklagte H.J. - und gerade nicht der Angeklagte C.K. - laut Plan gearbeitet hat und er die bisherigen Verträge auf den Zeugen XXX gemeldet hatte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er auch diese Verträge gemeldet hat.

Aus den Chats wird auch deutlich, dass der Angeklagte T.I. sich nicht nur von den Vertragsabschlüssen hat berichten lassen, sondern auch entsprechend hohe Vertragsabschlusszahlen gefordert hat.Zudem geht aus der DHL Sendungsverfolgung hervor, dass der Angeklagte T.I. das Mobiltelefon am 16.05.2022 selbst angenommen hat.Auch wurden in dem vom Angeklagten T.I. betriebenen XXX im Rahmen der am 05.10.2022 erfolgten Durchsuchung Vertragsunterlagen für den Otelo-Mobilfunkvertrag vom 17.05.2022 sichergestellt, wobei auf der ebenfalls sichergestellten Aktivierungsbetätigung handschriftlich "Kopie XXX" vermerkt wurde.

Da die Fälschung der Unterschriften - soweit das Vorliegen dieser noch festgestellt werden konnte - notwendiger Bestandteil der Vertragsabschlüsse waren, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Fälschung vom gemeinsamen Tatplan umfasst war.

Soweit der Angeklagte T.I. sich dahingehend eingelassen hat, dass er gar keine Verträge mit O2 habe schließen können, ist dies irrelevant. Die Verträge hier wurden über XXX - und gerade nicht über O2 - geschlossen. Auch die Firma XXX gehört zur XXX

Taten zu Ziff. 13 (zum Nachteil der Zeugin XXX)

Die Feststellungen beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugin XXX, welche bestätigt hat, keinen Vertrag geschlossen zu haben und nicht mit arabischer Schrift zu unterschreiben. Aus dem Auskunftsschreiben der Firma XXX vom 16.05.2023 sowie den übersandten Unterlagen mit dem SEPA-Lastschriftmandat beruhen die Feststellungen hinsichtlich des Vertragsschlusses.

Die Tatbeteiligung der Angeklagten T.I. und C.K. ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus einem Chat vom 17.05.2022. Am Tattag übersandte der Angeklagte T.I. um 11:49 Uhr dem Angeklagten C.K. in vier Chatnachrichten jeweils die Vorder- und Rückseiten der Aufenthaltsgestattung sowie der EC-Karte der Zeugin XXX. Um 12:21 Uhr forderte der Angeklagte T.I. den Angeklagten C.K. auf, eine Rückmeldung zu geben ("Melden"). Um 12:22 Uhr antwortete der Angeklagte C.K. darauf mit "Nur otelo max" sowie "650€". Aus dieser Nachricht zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte C.K. den Vertragsschluss bei mehreren Anbietern probiert hat, letztlich aber "nur" der Otelo-Vertrag (Vodafone) zustande gekommen ist.

Zudem wurden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme vom 05.10.2022 die Antragsunterlagen im XXX des Angeklagten T.I. sichergestellt. Da die Fälschung der Unterschriften notwendige Voraussetzung für den Vertragsabschluss war, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch diese Handlung Teil des gemeinsamen Tatplans war.

Aus der Aussage der Zeugin POKin XXX ergibt sich das Ermittlungsergebnis, dass die Zeugin nur gebrochen Deutsch spricht.

Tat zu Ziff. 17 (zum Nachteil des Zeugen XXX)

Die Feststellungen beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen, welcher insoweit ausgesagt hat, keine Verträge abgeschlossen zu haben. Aus dem Auskunftsschreiben der Firma XXX vom 03.01.2023 sowie der XXX vom 27.02.2023 beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Vertragsschlüsse und gezahlter Provisionen.

Die Tatbeteiligung der Angeklagten T.I. und C.K. ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Chats zwischen den beiden vom 16.07.2022.

Am 16.07.2022 übersandte der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. erneut Chatnachrichten mit Lichtbildern, diesmal von dem Aufenthaltstitel des XXX und seiner EC-Karte der Sparkasse XXX. Dazu schrieb der Angeklagte T.I.: "Auch alles versuchen Vod - ot - yourphone". Der Angeklagte C.K. erwiderte daraufhin: "Okay ay probiere ich auch". Dies bestätigte der Angeklagte T.I. mit: "Jo". Ay steht nach Überzeugung der Kammer für "XXX". In einer anschließenden Sprachnachricht forderte der Angeklagte T.I. den Angeklagten C.K. auf, er solle mit Yourfone anfangen. Zudem forderte er in dem Zusammenhang den Angeklagten C.K. auf, dass er bei Google nach der Postleitzahl suchen und gucken soll, welche Straßen da sind. Er solle es "richtig machen". Zudem ergänzte der Angeklagte T.I. . "Ähm ja, ich hab heute 2,3 Kunden. Vielleicht machen wir unsere 1000 oder 2000 heute, dann wäre das Leben schön", was vom Angeklagten C.K. mit "alles klar" bestätigt wurde.Am selben Tag um 17:05 Uhr schrieb der Angeklagte C.K. dem Angeklagten T.I. "Yourphone abgelehnt mit ultra", woraufhin der Angeklagte T.I. den Angeklagten C.K. aufforderte, es mit "A53" zu machen.

Im Rahmen der am 05.10.2022 erfolgten Durchsuchung wurden entsprechende Antragsunterlagen aufgefunden, wobei auch die SIM-Karten in Umschlägen beigefügt waren. Auf diesen war handschriftlich der Name des Zeugen XXX notiert. In den Verträgen wurden abweichende Anschriften und E-Mailadressen des Zeugen festgestellt, was für die Kammer ebenfalls ein deutliches Indiz dafür ist, dass man mit den "falschen Daten" versucht hat, möglichst viele Verträge abzuschließen.

Aus der Aussage der Zeugin POKin XXX ergibt sich das Ermittlungsergebnis, dass der Zeuge nur gebrochen Deutsch spricht.

Taten zu Ziff. 21 und 22

Die Feststellungen beruhen zunächst auf den umfangreichen und detaillierten Angaben des Zeugen XXX. Die Aussage war nach Wertung der Kammer authentisch und erlebnisbasiert. Auch emotionale Elemente konnte die Kammer feststellen. Dabei hat der Zeuge beschrieben, dass er alle drei Angeklagten persönlich aus dem Leinecenter kennen würde. Am Anfang sei alles gut gewesen. Er habe im November 2021 ein gebrauchtes iPhone in dem Handyshop bei dem Angeklagten T.I. für 700 € erworben und eine Ratenzahlung in Höhe von je 100 € monatlich vereinbart. Nach bereits zwei Raten habe der Angeklagte T.I. die restlichen Raten erlassen. Er sei so zufrieden gewesen, dass er kurze Zeit später sodann bei dem Angeklagten T.I. noch 5 SIM-Karten für sich und seine Familie erworben habe. Ein später im Sommer 2022 beim Angeklagten T.I. bestelltes Handy habe er nie bekommen. Weitere Verträge, insbesondere im Oktober 2022, habe er nie geschlossen. Die Rechnungen habe er sich nie erklären können. Die in den Rechnungen erhaltenen Telefonnummern habe er zudem bei sich und seiner Familie recherchiert. Niemand habe die Telefonnummern besessen oder gekannt. Er habe finanziell dadurch viele Probleme gehabt. So habe er Schwierigkeiten gehabt, die Miete zu zahlen. Infolge der Probleme habe er Bluthochdruck entwickelt. Sein einziger Wunsch sei es, von der Schufa-Liste gestrichen zu werden.

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel. Eine besondere Belastungstendenz war nicht gegeben. Die Kammer konnte auch kein Motiv für eine etwaige Falschaussage erkennen. Die Aussage stimmt auch inhaltlich mit der Auskunft der Firma XXX vom 16.05.2023 überein, auf welcher auch die Feststellungen der Kammer zu den beiden abgeschlossenen Verträgen und den an den Angeklagten T.I. ausgezahlten Provisionen beruhen.

Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte T.I. die nicht autorisierten Verträge selbst abgeschlossen hat, bzw. dies innerhalb der von ihm bewusst geschaffenen und aufrechterhaltenen Organisationsstruktur durch einen der anderen Angeklagten geschah, stützt die Kammer u.a. auf folgende Erwägungen:

Die Taten gliedern sich vom "modus operandi" in die vom Angeklagten T.I. geschaffene und aufrechterhaltene Organisationsstruktur in seinem XXX ein;

Der Zeuge XXX hatte seiner Aussage nach immer Kontakt zum Angeklagten T.I.;

Die Provision wurden an den Angeklagten T.I. ausgezahlt;

Am 04.11.2022 - und damit kurz nach den Taten - kommunizierten die Angeklagten T.I. und H.J. per Chat hinsichtlich des Zeugen XXX. Der Angeklagte H.J. hat den Angeklagten T.I. gefragt, ob "nur der Ausweis" von "XXX" da sei, woraufhin der Angeklagte T.I. Lichtbilder der Vorder- und Rückseite der EC-Karte des Zeugen XXX übersandte. Dies zeigt, dass der Angeklagte T.I. zur maßgeblichen Tatzeit zumindest die Daten des Zeugen XXX präsent hatte, obwohl dieser seiner Aussage nach zu der Zeit den XXX nicht aufgesucht habe.

Dass der Zeuge nur gebrochen Deutsch spricht, konnte die Kammer in der Hauptverhandlung feststellen.

d) Mögliche Tatbeteiligung von XXX

Aufgrund des vorgelegten "Schuldeingeständnisses" hat sich die Kammer intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob der benannte XXX vorliegend als Täter in Betracht kommt. Das "Schuldeingeständnis" lautet wie folgt:

"Hallo da ich gehört habe das du mich suchst und mich angezeigt hast habe ich XXX dich heute in dein Shop besucht und ich werde jez ein gestandnis ablegen und mich dan bei polizei ubergeben du hast mir in meine leben geholfen aber ich war in grose geldnot und ich hab dan Sachen gemacht die ich nicht wolte ich hab kundendaten genomen und benuzt um viel vertrege zu machen und ich habe viele hendys genomen und alle verkauft und ich hab auch daten von deine Computer geklaut und ich hab auch von zuhause online gemacht ich habe euch alle benuzt mir zu glauben das ich gut bin aber ich bereue das jez weil ihr habt kinder und jez habt ihr problem wegen mir und ihr habt nix gemacht alles ich hab gemacht ich mochte keine probleme mit dir deswegen gebe ich alles zu was ich gemacht hab du und deine mitarbeiter war immer gut zu mir und ich hab euch veraschen ich hab angst vor Allah bitte verzei mir den ihr habt mit das alles nix zu tun und ihr habt keine betrogen das war alles ich ich hofe das ich ruhe finden werde wen ich mich ubergebe und wen ich irgenwan bei dein shop komme hofe ich das ich dein geld wider zurück geben kann was ich bekomen hab von dir Ciao bitte vergeh mir du und deine mitarbeiter XXX"

Nach sicherer Überzeugung der Kammer ist eine Täterschaft des XXX im Ergebnis aufgrund folgender Aspekte ausgeschlossen:

Sämtliche Chats mit Tatbezug wurden ausschließlich zwischen den Angeklagten geführt. Ausweislich der Aussage der POK'in XXX hat sich auch sonst an keiner Stelle ein Hinweis darauf ergeben, dass der XXX tatsächlich wiederholt in dem Laden gearbeitet habe.

Es erschließt sich für die Kammer nicht, warum Herr XXX Verträge z.B. bei der XXX abgeschlossen haben soll, da die Provisionen ausweislich der Auskünfte stets an den Angeklagten T.I. ausgezahlt wurden. Einen finanziellen Vorteil hätte Herr XXX dadurch zum einen nicht gehabt, zum anderen hätten dem Angeklagten T.I. die Geldeingänge als Betreiber des Handyshops auffallen müssen. Gleiches gilt für die ausgelieferten Handys, die wiederholt von dem Angeklagten T.I. entgegengenommen wurden.

Zudem habe eine Anfrage der Zeugin POK'in XXX beim Zoll ergeben, dass lediglich die Angestellten H.J. und C.K. als Arbeitnehmer im XXX des Angeklagten T.I. angemeldet waren. Es erschließt sich der Kammer nicht, warum diese Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet wurden, der XXX hingegen nicht.

Weiterhin hat der Angeklagte T.I. selbst angegeben, dass der XXX im Juli 2022 den XXX verlassen habe und erst im Oktober 2022 im Rahmen des "Schuldeingeständnisses" im XXX erstmals erneut aufgetaucht sei. Denklogisch hätten die Taten dann im Juli 2022 enden müssen. Auch wenn man unterstellt, dass der XXX die Passwörter der Angestellten entwendet hätte, wäre von dem Angeklagten T.I. zu erwarten gewesen, dass er die Zugänge ändert, wenn er - wie von ihm selbst behauptet - im Juli 2022 Kenntnis von den nicht autorisierten Vertragsschlüssen gehabt habe.

Bereits im Februar 2022 hat der Angeklagte T.I. gegenüber der Zeugin XXX (Tat zu Ziff. 8) angegeben, dass ein Mitarbeiter Verträge geschlossen hätte und gekündigt worden sei. Dies passt zum einen nicht zu der Einlassung des Angeklagten T.I., wonach er erst deutlich später davon erfahren habe. Zum anderen erklärt dies noch weniger, warum sich die Tatbegehungen noch rund ein Jahr - nämlich bis Februar 2023 - und demnach sogar noch über das angebliche Schuldeingeständnis hinaus, zogen.

Zudem hat die Zeugin POK'in XXX ausgesagt, dass sie im Rahmen der Ermittlungen den Angeklagten T.I. nach einer Erreichbarkeit des XXX gefragt habe. Dieser habe gesagt, dass er keinen Kontakt mehr zu diesem habe. Sie hätte im Rahmen der Handyauswertung später sodann jedoch einen Chat zwischen T.I. und XXX feststellen können, welcher zeitlich parallel zu Ihrer Frage nach den Kontaktdaten stattgefunden habe. Inhaltlich sei es um einen Handyshop gegangen, welcher der XXX für den Angeklagten T.I. im XXX eröffnen sollte.

Dies zeigt, dass der Angeklagte T.I. bewusst versucht hat, den Kontakt zu dem XXX zu verdecken. Zudem zeigt der Chat nach dem Dafürhalten der Kammer, dass zwischen dem Angeklagten T.I. und dem XXX weiterhin eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung bestanden haben muss. Das wäre nicht zu erwarten, wenn der Angeklagte T.I. von dem XXX zuvor hintergangen worden wäre.

Im Übrigen wird auf die Beweiswürdigung im Rahmen der Tat zu Ziff. 10 Bezug genommen. Hier konnte die Kammer zu ihrer Überzeugung feststellen, dass der Angeklagte H.J. sich als "Herr XXX" ausgegeben hat. Dies erschließt sich der Kammer auch nur vor dem Hintergrund, dass XXX immer dann, wenn Ärger drohte, bewusst als Sündenbock eingesetzt wurde.

Der Überzeugung der Kammer stehen auch die Aussagen der Zeugen XXX und XXX nicht entgegen. Die Zeugen haben zwar angegeben, dass sie dabei gewesen seien, als Herr XXX den XXX des Angeklagten T.I. betreten habe. Auch seien sie Zeugen gewesen, als Herr XXX das Schuldeingeständnis - welches die Kammer gleichfalls in die Hauptverhandlung eingeführt hat - unterschrieben habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zeugen zumindest subjektiv wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben, weichen die Aussagen inhaltlich derart voneinander ab, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Zeugen jeweils eine andere - möglicherweise künstlich herbeigeführte - Situation wahrgenommen haben müssen. Denn die Aussagen sind in wesentlichen Teilen widersprüchlich:

Beide Zeugen wollen zu dem Zeitpunkt, als Herr XXX den Laden betreten habe, mit dem Angeklagten T.I. jeweils einzeln gesprochen bzw. Kaffee getrunken haben. Dies ist denklogisch schon nicht möglich.

Der Zeuge XXX hat angegeben, dass er sich sicher sei, dass er nur mit dem Angeklagten T.I. und Herrn XXX in dem Nebenraum gewesen sei, als dieser das Schuldeingeständnis unterschrieben habe. Eine andere Person sei nicht dabei gewesen. Dies passt inhaltlich nicht zur Einlassung des Angeklagten T.I. und der Aussage des Zeugen XXX, wonach sie zur viert gewesen seien. Die Aussage des Zeugen Er kann sich die Kammer auch nicht mit einer Erinnerungslücke erklären, da die Zeugen XXX und XXX zusammen vor der Tür vor dem Gerichtssaal gewartet haben. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge XXX an den Zeugen XXX erinnert.

Der Zeuge XXX hat ausgesagt, dass Herr T.I. das Schuldeingeständnis für Herrn XXX verfasst habe, nachdem dieser den Laden betreten habe. Dies habe eine längere Zeit gedauert. Der Zeuge XXX hingegen hat ausgesagt, dass der Angeklagte T.I. dem Herrn XXX ein bereits vorgefertigtes Schreiben, direkt nachdem man den Nebenraum betreten habe, vorgelegt habe.

Für die Kammer gibt es keine plausible Erklärung dafür, dass sich die Zeugenaussagen in diesen Kernelementen inhaltlich so stark unterscheiden. Als zumindest nicht ausgeschlossen erachtet es die Kammer, dass die Situation mit Herrn XXX gestellt war. Dafür spricht, dass beide Zeugen ausgesagt haben, dass der Angeklagte T.I. total gelassen und nett reagiert habe, nachdem Herr XXX im XXX gestanden habe, "viele Betrugsstraftaten" begangen zu haben. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre vielmehr eine Verärgerung bei dem Angeklagten T.I. zu erwarten gewesen. Auch ist für die Kammer nicht erklärlich, warum der Angeklagte T.I. nicht mit Herrn XXX zu Polizei gegangen ist, bzw. diese gerufen hat, wenn dieser schon ein schriftliches Schuldeingeständnis unterschrieben haben will.

Vor diesem Hintergrund kam auch dem in die Hauptverhandlung eingeführten Handyvideo kein maßgeblicher Beweiswert zu. Auf dem wenige Sekunden dauernden Handyvideo war lediglich zu sehen, dass eine männliche Person das vorgelegte Schuldeingeständnis unterschreibt. Es ist für die Kammer jedoch bereits zum einen nicht feststellbar, ob es sich tatsächlich um Herrn XXX gehandelt hat. Zudem sind die beiden Zeugen nicht auf dem Video zu sehen.

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass Herr XXX nichts mit den konkret festgestellten Betrugstaten im Handyshop des T.I. zu tun gehabt hat. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte T.I. den im Ausland lebenden XXX als "Sündenbock" darstellen wollte, um selbst einer Strafverfolgung zu entgehen.

e) Vorsatz

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Vorsatzes aller drei Angeklagten folgt aus den objektiven Feststellungen. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Angeklagten H.J. und C.K. davon Kenntnis hatten, dass die Vertragsschlüsse nicht autorisiert waren. Diese Überzeugung basiert auf einer Vielzahl an eingeführten Chats, wobei beispielsweise folgende Chats benannt seien:

Am 19.02.2022 schrieb der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. "Guten Morgen Ich brauche heute Lebara bitte", "Von alten Daten", "Bulgaren und Rumänen". Hier hat es sich dem Angeklagten C.K. bereits aufgedrängt, dass er nicht autorisierte Verträge abschließen sollte, weil ihm insoweit eine Auswahl hinsichtlich der konkreten Personendaten überlassen wurde und das von Personen, die offensichtlich nicht im Handyshop vorstellig geworden sind, sondern als "alte Daten" vorlagen.

Am 21.02.2022 schickte der Angeklagte T.I. dem Angeklagten H.J. ein Bild eines abgelehnten Vertragsschlusses betr. der Zeugin XXX. Der Angeklagte H.J. reagierte darauf mit "krass", woraufhin der Angeklagte T.I. schrieb: "nächstes Mal machen wir Vodafone". Nach einer Vertragsablehnung wäre zu erwarten gewesen, dass man zunächst mit der Kundin spricht und nicht direkt schreibt, dass man beim nächsten Mal Vodafone-Verträge mache.

Am 15.03.2022 hat der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. aufgegeben, welche Verträge dieser bezgl. der Zeugin XXX abschließen solle, nachdem zunächst ein Vertragsschluss durch "yourphone" abgelehnt wurde. Auch nach dem ersten erfolgreichen Vertragsschluss teilte der Angeklagte T.I. dem Angeklagten C.K. mit, welche Verträge er sodann noch machen solle. Hier drängte sich dem Angeklagten C.K. auf, dass diese nicht durch die Zeugin autorisiert waren, denn auch hier wäre eine vorherige Rücksprache mit dieser notwendig gewesen.

Am 16.07.2022 wurde der Angeklagte C.K. durch den Angeklagten T.I. nach der Übersendung von Datensätzen u.a. aufgefordert, bei Google nach der Postleitzahl zu suchen und zu gucken, welche Straßen da sind. Er solle es "richtig machen". Der Angeklagte C.K. sollte nach dem Dafürhalten der Kammer bei einem unvollständigen Datensatz nach einer plausiblen Adresse suchen, um einen Vertragsschluss zu ermöglichen, was den Vorsatz impliziert.

Zudem hat der Angeklagte H.J. dem Angeklagten T.I. wiederholt Datensätze in Form von Lichtbildern von Meldebestätigungen, Kontoauszügen, EC-Karten, Aufenthaltsbescheinigungen, etc. ohne Vertragsanträge geschickt. Bereits dies ist für die Kammer ein maßgebliches Indiz dafür, dass der Angeklagte H.J. wusste, dass mit diesen Daten nicht autorisierte Verträge abgeschlossen werden sollten. Ein anderer Grund für das Übersenden solcher Lichtbilder erschließt sich der Kammer nicht, zumal der Angeklagte H.J. diese zumeist kommentarlos und ohne Rückfragen hinsichtlich der Verwendung übersandt hat. Auch der Angeklagte C.K. hat teilweise entsprechende Datensätze gesendet bekommen, ohne den Grund hierfür zu hinterfragen. Bereits aufgrund der Art der Lichtbilder muss dem Angeklagten C.K. klar gewesen sein, dass es sich nicht um normale Kundendaten handelte. Denn es ist nach Auffassung der Kammer abwegig, dass Kunden beim Abschluss eines Handyvertrags bspw. Bilder von Kontoauszügen, Meldebestätigungen oder Aufenthaltstiteln vorlegen.

e) Einsichts-/Steuerungsfähigkeit

Zweifel daran, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten voll erhalten war, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben.

IV.

1.

Der Angeklagte T.I. hat sich entsprechend den Feststellungen bei den Taten 1, 6, 8, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges gem. §§ 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

Im Übrigen hat sich der Angeklagte T.I. bei den Taten 2, 3, 4, 5, 7, 9, 11, 13 und 15 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 1, 4 StGB strafbar gemacht.

Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

2.

Der Angeklagte H.J. hat sich entsprechend den Feststellungen bei der Tat 14 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges gem. §§ 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

Zudem hat sich der Angeklagte bei den Taten 3, 4, 5, 11, 12 und 15 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 1, 4 StGB strafbar gemacht.

Im Übrigen hat sich der Angeklagte bei der Tat 10 wegen gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S.2 Nr. Var. 1 StGB strafbar gemacht

Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

3.

Der Angeklagte C.K. hat sich entsprechend den Feststellungen bei den Taten 8 und 17 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges gem. §§ 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

Im Übrigen hat sich der Angeklagte bei der Tat 13 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 1, 4 StGB strafbar gemacht.

Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

V.

1.

a.

Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten T.I. ist die Kammer hinsichtlich sämtlicher festgestellter Taten jeweils von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB - der gem. § 263a Abs. 2 StGB Anwendung findet - ausgegangen. Dabei hat die Kammer zunächst für jede Tat gesondert geprüft, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, dies im Ergebnis jedoch verneint.

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls hat die Kammer eine Gesamtwürdigung aller schuldmindernden und schulderhöhenden Umstände vorgenommen.

Dabei hat sie zu Gunsten des Angeklagten T.I. u.a. berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und durch die Zustimmung gem. § 251 StPO dazu beigetragen hat, die Beweisaufnahme abzukürzen und insbesondere den hochbetagten Geschädigten eine Aussage vor Gericht erspart hat.

Zu seinen Lasten war demgegenüber neben der Dauer und dem Umfang der Taten u.a. zu berücksichtigen, dass er als Inhaber des XXX am meisten von den Taten profitiert hat, für die Gesamtorganisation verantwortlich war und insoweit als Kopf der Gruppierung gehandelt hat. Weiterhin hat er eine besondere Gleichgültigkeit dadurch gezeigt, als dass ihn auch die erste Durchsuchung am 05.10.2022 von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Zudem erfolgten die Vertragsmeldungen gezielt auf Geschädigte mit einem hohen Lebensalter oder mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit und schlechten Deutschkenntnissen, weil diese häufig nicht in der Lage sind, die Komplexität und Richtigkeit der Mobilfunkrechnungen und Kontoabbuchungen zu durchblicken bzw. nicht (mehr) in der Lage sind, adäquat darauf zu reagieren.

Angesichts dieser Umstände ist die Kammer bei der Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass hier keine Fälle vorliegen, in denen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Die Kammer hat demnach jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Satz 1 StGB angewendet.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer unter erneuter Abwägung der oben genannten Aspekte die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten und auf diese erkannt:

Tat 1:2 Jahre

Tat 2:2 Jahre und 3 Monate

Tat 3:2 Jahre und 3 Monate

Tat 4:2 Jahre und 3 Monate

Tat 5:2 Jahre und 3 Monate

Tat 6:2 Jahre

Tat 7:2 Jahre und 3 Monate

Tat 8:2 Jahre

Tat 9:2 Jahre und 3 Monate

Tat 11:2 Jahre und 3 Monate

Tat 13:2 Jahre und 3 Monate

Tat 15:2 Jahre und 3 Monate

Tat 16:2 Jahre

Tat 17:2 Jahre

Tat 18:2 Jahre

Tat 19:2 Jahre

Tat 20:2 Jahre

Tat 21:2 Jahre

Tat 22:2 Jahre

Tat 23:2 Jahre

b.

Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Dies erfolgte unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitstrafe von 2 Jahre und 3 Monate. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für die Strafzumessung relevanten Umstände sowie die Person des Angeklagten T.I. nochmals zusammenfassend gewürdigt und insbesondere auch bedacht, dass die hier abgeurteilten Taten in einem zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahre und 6 Monate

als tat- und schuldangemessen erkannt.

2.

a.

Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten H.J. ist die Kammer hinsichtlich der festgestellten Taten zu den Ziff. 3, 4, 5, 11, 12, 14 und 15 jeweils von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB - welcher gem. § 263a Abs. 2 StGB Anwendung findet - ausgegangen. Dabei hat die Kammer zunächst für jede Tat gesondert geprüft, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, dies im Ergebnis jedoch auch hier verneint.

Dabei hat sie zu Gunsten des Angeklagten H.J. berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und durch die Zustimmung gem. § 251 StPO dazu beigetragen hat, die Beweisaufnahme abzukürzen und insbesondere den hochbetagten Geschädigten eine Aussage vor Gericht erspart hat.

Zu seinen Lasten war demgegenüber neben dem Umfang und der Dauer der Taten u.a. zu berücksichtigen, dass er als rechte Hand des Angeklagten T.I. fungiert hat, da er wiederholt auch selbst Daten zur Verfügung gestellt hat, mit denen im Anschluss nicht autorisierte Verträge abgeschlossen wurden. Auch zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten auf Geschädigte mit einem hohen Lebensalter oder mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit und schlechten Deutschkenntnissen abzielten, weil diese häufig nicht in der Lage sind, die Komplexität und Richtigkeit der Mobilfunkrechnungen und Kontoabbuchungen zu durchblicken bzw. nicht (mehr) in der Lage sind, adäquat darauf zu reagieren.

Angesichts all dieser Umstände ist die Kammer bei der Abwägung auch hier zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Fälle vorliegen, in denen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Die Kammer hat demnach jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Satz 1 StGB angewendet.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer unter erneuter Abwägung der oben genannten die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten und auf diese erkannt:

Tat 3:1 Jahr und 8 Monate

Tat 4:1 Jahr und 8 Monate

Tat 5:1 Jahr und 8 Monate

Tat 11:1 Jahr und 8 Monate

Tat 12:1 Jahr und 8 Monate

Tat 14:1 Jahr und 6 Monate

Tat 15:1 Jahr und 8 Monate

b.

Bezüglich der Tat zu Ziff. 10 hat die Kammer zunächst geprüft, ob aufgrund der tatbestandlichen Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S.2 Nr. 1 Var. 1 StGB ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist oder die Regelwirkung ausnahmsweise entfällt. Die Regelwirkung hat sie im Ergebnis bejaht.

Zu diesem Ergebnis ist die Kammer im Rahmen einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gelangt.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier die Zustimmung gem. § 251 StPO und dem Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft nicht, gewertet. Jedoch war zu seinem Nachteil u.a. zu berücksichtigen, dass sich die Tat in eine Vielzahl von Betrugsstraftaten eingegliedert hat und der Angeklagte H.J. so über einen erheblichen Zeitraum eine hohe kriminelle Energie bewiesen hat. Auch hier ist mit der Zeugin XXX zur Überzeugung der Kammer bewusst eine hochbetagte Dame als Opfer ausgesucht worden, weil diese häufig nicht in der Lage sind, die Komplexität und Richtigkeit der Mobilfunkrechnungen und Kontoabbuchungen zu durchblicken bzw. nicht (mehr) in der Lage sind, adäquat darauf zu reagieren.

Unter Abwägung dieser Umstände ist die Kammer daher zu dem Schluss gelangt, dass von der indizierten Regelwirkung der Verwirklichung des § 263 Abs. 3 S.2 Nr. 1 Var. 1 StGB aufgeführten Beispiels trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht abzuweichen ist.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer unter erneuter Abwägung der oben genannten Aspekte eine Freiheitsstrafe in Höhe von

8 Monate

für tat- und schuldangemessen gehalten und auf diese erkannt.

c.

Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Dies erfolgte unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitstrafe von 1 Jahr und 8 Monate. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für die Strafzumessung relevanten Umstände sowie die Person des Angeklagten H.J. nochmals zusammenfassend gewürdigt und insbesondere auch bedacht, dass wegen des Umstandes, dass die hier abgeurteilten Taten in zeitlichem und situativem Zusammenhang begangen wurden, ein angemessener Strafzusammenzug geboten war.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

3.

a.

Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten C.K. ist die Kammer hinsichtlich sämtlicher ihn betreffender festgestellter Taten jeweils von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB - welcher gem. § 263a Abs. 2 StGB Anwendung findet - ausgegangen. Dabei hat die Kammer zunächst für jede Tat gesondert geprüft, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, dies im Ergebnis jedoch verneint.

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls hat die Kammer erneut eine Gesamtwürdigung aller schuldmindernden und schulderhöhenden Umstände vorgenommen.

Dabei hat sie zu Gunsten des Angeklagten C.K. berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und durch die Zustimmung gem. § 251 StPO dazu beigetragen hat, die Beweisaufnahme abzukürzen und insbesondere den hochbetagten Geschädigten eine Aussage vor Gericht erspart hat.

Zu seinen Lasten war demgegenüber der konkrete Umfang der Tatbeteiligung sowie die Dauer des Tatzeitraums zu berücksichtigen.

Angesichts dieser Umstände ist die Kammer bei der Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass hier keine Fälle vorliegen, in denen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Die Kammer hat demnach jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Satz 1 StGB angewendet.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer unter erneuter Abwägung der oben genannten die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten und auf diese erkannt:

Tat 8:1 Jahr und 4 Monate

Tat 13:1 Jahr und 6 Monate

Tat 17:1 Jahr und 4 Monate

b.

Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Dies erfolgte unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für die Strafzumessung relevanten Umstände sowie die Person des Angeklagten C.K. nochmals zusammenfassend gewürdigt und insbesondere auch bedacht, dass die hier abgeurteilten Taten in engem zeitlichem und situativem Zusammenhang begangen wurden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

c.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten C.K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte zwar erhebliche und umfangreiche Tatbeiträge geleistet, er war jedoch nicht die treibende Kraft bei den hier festgestellten Straftaten. Die Kammer hat daher - auch nach ihrem persönlichen Eindruck - die begründete Erwartung, dass der Angeklagte die von der Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgehende Warnfunktion ernst nehmen und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Daneben liegen auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, weil der Angeklagte nicht vorbestraft ist und durch seine erteilte Zustimmung gem. § 251 StPO in einem besonderen Maße dazu beigetragen hat, die Beweisaufnahme abzukürzen und den Geschädigten eine Aussage vor Gericht zu ersparen.

Umstände, die zu der Annahme führen würden, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), sind nicht ersichtlich.

VII.

Gemäß §§ 73, 73c, 73d StGB war die Einziehung des Wertes der Taterträge anzuordnen, nämlich in Höhe des Wertes der erlangten Provisionen bzw. Handys. Etwaige, festgestellte Rückzahlungen hat die Kammer in Abzug gebracht.

Da die Kammer - ausgenommen der Tat zu Ziff. 12 - hinsichtlich der Angeklagten H.J. und C.K. nicht feststellen konnte, wie hoch die von dem Angeklagten ausgezahlten Provisionen waren und auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung festgestellt werden konnten, konnte insoweit keine Einziehung erfolgen. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 12 beruht die Einziehung bei dem Angeklagten T.I. auf § 73 b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Aus den Feststellungen ergeben sich die folgenden Beträge:

TatTatertrag

1870,00 €

22.028,00 €

31.668,00 €

42.198,00 €

52.848,00 €

61.249,00 €

7820,00 €

81.300,00 €

91.349,00 €

10450,00 €

113.484,00 €

12675,00 €

13/

14/

156.245,00 €

16830,00 €

172.120,00 €

18 - 202.445,00 €

21 - 22172,00 €

23760,00 €

Daraus ergeben sich für die Angeklagten im Einzelnen folgende Einziehungsbeträge:

T.I.:31.061,00 €

H.J.:450,00 €

VIII.

Die Kammer hat gemäß § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung der Mobiltelefone der Angeklagten T.I. und C.K. (Ziff. VI Nr. 2 und 3 der Anklageschrift) eingezogen, da diese als Tatmittel bei Begehung der festgestellten Taten verwendet wurden. Die Angeklagten nutzten den auf den Mobiltelefonen installierten Messenger "Whatsapp", um Personendaten und Ausweisdokumente zu übersenden bzw. empfangen, welche sodann für die Abschlüsse der nicht autorisierten Verträge verwendet wurden.

IX.

Die Anordnung des Berufsverbotes betreffend den Angeklagten T.I. beruht auf § 70 StGB. Der Angeklagte T.I. hat als Inhaber und Betreiber des "XXX" zusammen mit seinen Angestellten über einen erheblichen Zeitraum von mehr als einem Jahr seine Tätigkeit und auch das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Kunden wiederholt dafür missbraucht, nicht autorisierte Verträge abzuschließen und sich dadurch finanziell zu bereichern. Dies stellt eine grobe Verletzung seiner beruflichen Pflichten da. Zudem erkennt die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und der begangenen Taten die konkrete Gefahr, dass von diesem bei weiterer Ausübung des Berufs bzw. Gewerbes weitere, gleichgelagerte erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Diese Prognoseentscheidung der Kammer beruht insbesondere darauf, dass sich der Angeklagte von der ersten Durchsuchung im Oktober 2022 gänzlich unbeeindruckt gezeigt hat und die Begehung der gleichgelagerten Straftaten fortgesetzt hat. Der Angeklagte T.I. hat insoweit im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Gewerbe nicht nur eine erhebliche, rechtsfeindliche Gesinnung an den Tag gelegt. Er hat darüber hinaus auch gezielt ältere und ausländische Geschädigte, die ihm ein entsprechendes Vertrauen entgegengebracht haben, für seine Taten ausgewählt. Dies ist nicht nur als besonders verwerflich anzusehen, sondern auch abstrakt dazu geeignet, ein Misstrauen in das Gewerbe zu begründen und Unsicherheit zu schüren. Darauf basierend hat die Kammer das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und das Berufsverbot festgesetzt.

Bei der Dauer hat sich die Kammer bewusst die Höchstgrenze von fünf Jahren entschieden. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Angeklagte T.I. zwar zunächst die Haftstrafe zu verbüßen haben wird. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser nach einiger Zeit der Strafvollstreckung in den offenen Vollzug gelangen bzw. der Vollzug der Reststrafe mitunter zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Aus diesem Grund ist nicht nur die bereits festgestellte Gefahr andauernd, sondern auch die Erforderlichkeit gegeben, dem Angeklagten das Berufsverbot im Höchstmaß aufzuerlegen. Denn Sinn und Zweck der Maßregel ist nicht nur der Schutz der Allgemeinheit, sondern insbesondere auch die Besserung und Sicherung des Angeklagten. Dieser ist es zuträglich, wenn dieser entweder im offenen Vollzug oder aber im Falle der (ggf. vorzeitigen) Entlassung nicht wieder im ursprünglichen Tätigkeitsfeld anfängt zu arbeiten, welches im Kern über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr durch die Begehung von erheblichen Straftaten geprägt war.

X.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

Hinweis:

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