Rechtsprechung / Landgericht Heidelberg
Landgericht Heidelberg Beschluss vom 12.02.2004 – 1 Qs 7/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 20.01.2004 dahin abgeändert, dass die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit der Therapie in der Fachklinik E. entfällt.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 19. August 1997, rechtskräftig seit dem 27. August 1997, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde später widerrufen, die Strafe ist noch nicht verbüßt. Nachdem der Verurteilte mit der Absicht, sich einer ambulanten Drogenentzugsbehandlung zu unterziehen, die Zurückstellung der Strafvollstreckung erbeten hatte, stimmte das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den angefochtenen Beschluss einer Zurückstellung der Vollstreckung zu. Zugleich stellte es die Anrechnungsfähigkeit der Therapie nach § 36 Abs. 1 BtMG fest. Gegen letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die nach § 36 Abs. 5 S. 3 BtMG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Generell hat das Gericht des ersten Rechtszuges - hier also das Amtsgericht Heidelberg - nach § 36 Abs. 1 S. 2 BtMG zugleich mit der (hier von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffenen) Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit der Therapie zu treffen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 S. 1 BtMG tatsächlich vorliegen. Dies ist hier im Ergebnis nicht der Fall.
Zwar hat der Verurteilte ungeachtet des Schweigens der Urteilsgründe im Hinblick auf weitere mittlerweile bekannt gewordene Umstände die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelanhängigkeit begangen; auch handelt es sich bei der Fachklinik E., in der die Therapie durchgeführt wird, um eine staatlich anerkannte Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 BtMG. Eine Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt scheitert aber daran, dass sich der Verurteilte nicht einer stationären, sondern einer ambulanten Therapie unterzieht. Eine Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 S. 2 BtMG setzt dagegen voraus, dass sich der Verurteilte in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet (vgl. § 35 Abs. 1 BtMG), während § 36 Abs. 1 S. 1 BtMG lediglich die Anrechnung der Zeit des Aufenthaltes in einer staatlich anerkannten Einrichtung auf die Freiheitsstrafe ermöglicht. Bei einer - wie hier - ambulanten Behandlung kommt eine solche schon von vornherein festgelegte Anrechnung nach h.M. nicht in Betracht (vgl. Weber, BtMG, § 35, Rn. 154 m.w.N.).
Die gegenteilige Ansicht Körners (vgl. BtMG, 5. Auflage, § 35, Rn. 85) teilt die Kammer schon deshalb nicht, weil ihr der klare und eindeutige Wortlaut der §§ 35, 36 BtMG entgegensteht. Auch Sinn und Zweck der Anrechnungsregelungen sprechen dafür, dass eine schon mit der Zustimmung zur Zurückstellung getroffene Entscheidung über die Anrechnung dann nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wenn es um die Anrechnungsfähigkeit einer ambulant durchgeführten Behandlung geht. Grundsätzlich kann allerdings auch eine ambulante Therapie auf die Strafe angerechnet werden, nachdem das Erfordernis einer Beschränkung der Lebensführung des Verurteilten durch die Behandlung 1992 weggefallen ist (vgl. Körner a.a.O., § 36, Rn. 9).
Ob und - vor allem - in welchem Umfang jedoch eine ambulante Behandlung auf die Strafe angerechnet werden kann, lässt sich in aller Regel erst nach ihrem Abschluss zuverlässig beurteilen. Anders als bei einer stationären Behandlung, deren Dauer ohne weiteres feststellbar ist und die deshalb leicht auf eine Freiheitsstrafe angerechnet werden kann, lassen sich zu Dauer, Ausmaß und Umfang einer ambulanten Therapie vor deren Abschluss keine sicheren Feststellungen treffen. In solchen Fällen ist erst nach Beendigung der Therapie eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 BtMG veranlasst.
Bei dieser Sachlage war der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entsprechen; die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt hatte zu entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO.