Rechtsprechung / Landgericht Heidelberg
Landgericht Heidelberg Urteil vom 20.12.2005 – 2 O 225/05
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers aus seinem seitens der Beklagten nicht ausgeführten Überweisungsauftrages über 20.000,00 EUR.
Der Kläger ist der Neffe von Frau Sch., vormals wohnhaft in S.weg, 69117 Heidelberg, die am 03.06.2005 verstorben ist.
Am 1.6.2005 besuchte der Kläger Frau Sch. zusammen mit seiner Großmutter, Frau Elisabeth G. Aufgrund der Erkrankung der Frau Sch. wurde im Beisein des Rechtsanwalts der Frau Sch., Herrn Rechtsanwalt W. aus Mannheim, eine Generalvollmacht (Anlage K 1) auf den Kläger und seine Großmutter ausgestellt. Diese Vollmacht bezieht sich auch auf Rechtsgeschäfte nach dem Tod der Frau Sch..
In Unkenntnis der Tatsache, dass Frau Sch. am 3.6.2005 verstorben war, hat der Kläger bei der Beklagten am 6.6.2005 unter Vorlage eines handschriftlichen Zettels (Anlage B1) um Ausführung von zwei Überweisungsaufträgen, einen über 10.000,00 EUR an seine Großmutter Frau G. und den zweiten über 60.000,00 EUR zu seinen Gunsten (Anlage K 2) gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass zunächst die Vollmacht und der Sachverhalt überprüft würden, bevor von der Beklagten über die Annahme der Überweisungsaufträge entschieden werden könne.
Die Beklagte hatte jedoch Zweifel an der vorgelegten Generalvollmacht. Daraufhin wandte sich Herr Rechtsanwalt W. aus Mannheim, der Anwalt der verstorbenen Frau Sch., mit Schreiben vom 7.6.2005 (Anlage K 3) an die Beklagte und wies darauf hin, dass die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt sei. Dies erläuterte er ihr auch noch telefonisch am 7.6.2005 und wies darauf hin, dass die Streichung des Zusatzes über die Geschäftsfähigkeit der Waltraud Sch. in der Generalvollmacht keinerlei rechtliche Bedeutung habe.
Nach weiterem Hinweis auf die Notwendigkeit der Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke sind vom Kläger und seiner Großmutter zwei Überweisungsträger unterschrieben worden und bei der Beklagten am 8.6.2005 morgens in der Heidelberger Filiale bei der zuständigen Mitarbeiterin S. unter Vorlage der Generalvollmacht (Anlage K 1) eingereicht worden.
Dabei wurde auch eine handschriftliche Vollmacht der Frau C. (Anlage B 3) vorgelegt, die den Kläger angeblich dazu ermächtige, die von Frau Waltraud Sch. angewiesenen 40.000,00 EUR auf seinem Konto bei der Volksbank Wiesloch in Empfang zu nehmen.
Die Mitarbeiterin S., der sich nicht unerhebliche Zweifel an der Lauterkeit der Transaktionen aufgedrängt haben, nahm die beiden Überweisungsaufträge entgegen und teilte dem Kläger mit, dass diese zunächst geprüft werden müssten. Von dem Ergebnis der Prüfung hinge dann ab, ob die Bank die Überweisungsaufträge annehmen und durchführen werde oder nicht. Noch am selben Tag bat Frau S. erneut die Rechtsabteilung der Beklagten unter Vorlage der Überweisungsaufträge und der Vollmacht von Frau C. um Prüfung und Mitteilung, ob die Überweisungsaufträge angenommen werden müssten oder nicht.
Nachdem sich die Beklagte dennoch weigerte, die Überweisungen auszuführen, wandte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 16.6.2005 (Anlage K 4) unter Androhung von Schadenersatzansprüchen an die Beklagte mit der Aufforderung, die Aufträge unverzüglich auszuführen.
Die Beklagte reagierte mit Schreiben ihrer Zentrale in Stuttgart vom 21.6.2005 (Anlage K 5) und lehnte die Ausführung der Überweisungen mit Hinweis auf ihre Untersuchungspflicht weiterhin ab. Sie wollte erst eine Entscheidung der Erben abwarten.
Der Klägervertreter wies mit Schreiben vom 23.06.2005 (Anlage K 6) darauf hin, dass der Rechtsanwalt der verstorbenen Frau Waltraud Sch. die Ordnungsgemäßheit der Vollmacht ausdrücklich bestätigt habe und deshalb keine rechtliche Möglichkeit mehr bestehe, die Ausführung der Überweisung zu verweigern.
Mit Schreiben vom 27.6.2005 (Anlage B 4) widerrief die Alleinerbin der Frau Sch., Vera F., Heidelberg, die Generalvollmacht des Klägers mit sofortiger Wirkung. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.6.2005 (Anlage K 7) mit und wies darauf hin, dass die Überweisungsaufträge nun nicht mehr ausgeführt werden könnten.
Der Beklagten wurde daraufhin mit Schreiben vom 14.7.2005 (Anlage K 8) mitgeteilt, dass aus ihrer rechtswidrigen Weigerung Schadenersatzansprüche entstanden seien und sie wurde aufgefordert, einen Betrag i.H.v. 20.000,00 EUR an den Kläger unter Fristsetzung bis zum 28.7.2005 zu zahlen.
Mit Schreiben vom 19.7.2005 (Anlage K 9) lehnte die Beklagte die Zahlung ab.
Der Kläger behauptet, der Kläger und seine Großmutter seien noch eine Weile bei Frau Sch. geblieben, nachdem Herr Rechtsanwalt W. am 1.6.2005 gegangen war. Im Rahmen der folgenden Gespräche habe sich Frau Sch. entschlossen, verschiedene Schenkungsversprechen abzugeben, da sie selbst aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem vorverstorbenen Ehemann erbrechtlich gebunden war, andererseits aber den Kläger, dessen Großmutter sowie eine weitere Person, die sie in den letzten Jahren gepflegt und betreut hatten, bedenken wollte.
Frau Sch. habe ihm einen Betrag i.H.v. 20.000,00 EUR mündlich für die Pflege und Betreuung in den letzten Jahren versprochen, seiner Großmutter einen Betrag i.H.v. 10.000,00 EUR und einer Freundin, Frau Elfriede C., einen Betrag i.H.v. 40.000,00 EUR. Er habe sich bei Frau Sch. dafür bedankt und das Schenkungsangebot angenommen. Gleichzeitig habe Frau Sch. ihn darum gebeten, die Schenkungsversprechen unter Einsatz der erteilten Generalvollmacht zu erfüllen (Anlage K 1).
Frau Sch. sei bei Erteilung der Generalvollmacht und bei Abgabe der mündlichen Schenkungsversprechen am 1.6.2005 noch in vollem Umfang geschäftsfähig gewesen.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.6.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass Frau Sch. bei der Erteilung der Generalvollmacht am 1.6.2005 an den Kläger und dessen Großmutter Frau G. nach ihrer langen, schweren Krankheit geschäftsfähig war und somit dem Kläger eine wirksame Generalvollmacht erteilt worden sei.
Die Beklagte behauptet, die ausdrückliche Streichung des entsprechenden Zeugnisses auf Seite 4 unten der Generalvollmacht durch den die Vollmacht im übrigen bezeugenden Rechtsanwalt Christian W. liefere hinreichendes Indiz dafür, dass eine hinreichende Geschäftsfähigkeit der Frau Sch. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei.
Der Kläger habe die Heidelberger Filiale am 6.6.2005 verlassen, ohne formgerechte Überweisungsaufträge erteilt zu haben. Trotzdem habe Frau S. die von dem Kläger vorgelegte Vollmacht unverzüglich der Rechtsabteilung der Beklagten vorgelegt und den ihr bekannten, spärlichen Sachverhalt erläutert und um Prüfung gebeten, ob die Überweisungsaufträge angenommen werden könnten.
In einem Telefonat am 7.6.2005 habe die Mitarbeiterin Frau S. Herrn Rechtsanwalt W. die sich aufdrängende Frage gestellt, warum er denn am 1.6.2005 vor den eigentlich wichtigen Geschäften der Frau Sch., nämlich den umfangreichen Schenkungen, aus dem Haus der Frau Sch. gegangen sei, wenn er doch angeblich zur umfassenden Beratung der Frau Sch. in deren Wohnung einbestellt worden sei. Auf diese Frage habe Rechtsanwalt W. nur ausweichend und in einer die Zweifel der Beklagten an den angeblichen Schenkungen eher verstärkenden als beseitigenden Art und Weise geantwortet. Für die Beklagte sei die Auskunft des Rechtsanwalts W. über die Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen auch nicht verbindlich gewesen, vielmehr sei fraglich, ob seine anwaltliche Vollmacht nicht bereits durch den Tod der Frau Sch. am 3.6.2005 erloschen gewesen sei.
Der Rechtsabteilung hätten sich erhebliche Zweifel an der rechtswirksamen Erteilung der Vollmacht, der Existenz und Rechtswirksamkeit der angeblich zu erfüllenden Schenkungen und der Lauterkeit des Klägers und seiner Großmutter aufgedrängt. Diese Zweifel seien erstens dadurch hervorgerufen worden, dass die Kontoinhaberin Frau Sch. bereits zwei Tage nach der angeblichen Erteilung der Generalvollmacht, am 3.6.2005 nach längerer, schwerer Krankheit verstorben war und zweitens dadurch, dass von dem Zeugen Rechtsanwalt W. der in der Vollmacht vorgedruckte Zusatz, mit welchem dieser die geistige Gesundheit von Frau Sch. bei Vollmachterteilung bestätigen sollte, gestrichen worden war. Drittens seien die Zweifel noch dadurch hervorgerufen worden, dass der Kläger und seine Großmutter es nach dem Tod der Kontoinhaberin eilig gehabt hätten, angeblich mündliche und damit formunwirksame Schenkungsversprechen durch Vollziehung zu heilen.
Die Rechtsabteilung der Beklagten habe damit Anlass zu der Befürchtung haben müssen, dass die Beklagte mit Annahme der Überweisungsaufträge an einer rechtswidrigen Tat des Klägers mitwirken würde, der Kläger keinen rechtlichen Grund zur Vornahme der Überweisungen habe und dass die Beklagte im Fall einer Ausführung der Überweisungen Rückforderungsansprüchen der Erbin von Frau Sch. ausgesetzt sein würde.
Daher habe die Rechtsabteilung Frau S. angewiesen, die Annahme und Ausführung der Überweisungsaufträge des Klägers vom 8.6.2005 abzulehnen und dem Kläger dies unverzüglich mitzuteilen, was diese dem Kläger am 9.6.2005 telefonisch mitgeteilt habe.
Daraufhin habe der Kläger am 10., 11., 12. und 15.6.2005 begonnen, mit der EC-Karte der verstorbenen Frau Sch. zweimal bei der Beklagten, und zweimal bei der Sparda-Bank Barabhebungen in Höhe des maximalen Tageslimits von jeweils 1000,00 EUR vorzunehmen. Dies habe die bestehenden Zweifel der Beklagten verstärkt und die Beklagte dazu veranlasst, die EC-Karte der Verstorbenen zu sperren.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger und seine Großmutter die verstorbene Frau Waltraud Sch. in den letzten Jahren vor ihrem Tod in erheblichem Umfang gepflegt haben und die Verstorbene ein Interesse an den sehr substantiellen Geschenken gehabt habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze in den Akten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin stehen die von ihr verfolgten Ansprüche auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über das Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und aus § 826 BGB nicht zu.
Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Ausführung eines durch den Kläger als Generalbevollmächtigten erteilten, von der Beklagten aber weder angenommenen noch abgewickelten Überweisungsauftrags.
A.
Als Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers kommt der zwischen der verstorbenen Kontoinhaberin Frau Waltraud Sch. und der Beklagten bestehende Girovertrag gemäß § 676 f BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht.
1. Als zugrundeliegendes Schuldverhältnis kommt hier nicht ein Überweisungsvertrag gemäß § 676 a BGB zwischen der Kontoinhaberin, vertreten durch den Kläger, und der Beklagten in Frage, sondern allenfalls der Girovertrag gemäß § 676 f BGB zwischen der Beklagten und der Kontoinhaberin. Der in einem Überweisungsauftrag enthaltene Antrag des Kontoinhabers auf Abschluss eines Überweisungsvertrags mit seiner kontoführenden Bank wird in der Regel durch die Ausführung der Überweisung angenommen (Palandt-Sprau, 64. A.; § 676 a, Rn 11). Die Beklagte hat im vorliegenden Fall bei Entgegennahme der Überweisungsträger am 6.6. bzw. 8.6.2005 umgehend darauf hingewiesen, dass diese zunächst geprüft werden müssten, und dass von dem Ergebnis der Prüfung dann abhinge, ob die Bank die Überweisungsaufträge annehmen und durchführen werde oder nicht. Das Angebot auf Abschluss eines Überweisungsvertrages konnte daher nicht als angenommen gelten gemäß § 362 Abs. 1 HGB (vgl. Palandt-Sprau, 64 A., § 676 a, Rn 11). Vielmehr hat die Beklagte die Ausführung zunächst am 6.6. und dann am 8.6.2005 durch ihre Mitarbeiterin Frau S. ausdrücklich abgelehnt.
2. Aus dem Girovertrag zwischen der Beklagten und der Kontoinhaberin kann nach ergänzender Vertragsauslegung keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers abgeleitet werden.
a) Das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht nach der Rechtsprechung auf einer an §§ 242, 133, 157 BGB orientierten ergänzenden Vertragsauslegung (BGH NJW 1977, 2074; NJW 1984, 365). Schadenersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzungen kommen im allgemeinen in Betracht, wenn ein zwischen zwei Parteien bestehendes Schuldverhältnis zwar den Anforderungen des § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) nicht genügt, aber eine Einbeziehung bestimmter Dritter in seinen Schutzbereich durch den Vertragszweck und wegen der erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf sie nach Treu und Glauben geboten ist. Um eine Ausuferung von Ansprüchen dieser Art in nicht mehr kalkulierbarem Umfang zu vermeiden und eine klare Grenze zu ziehen, jenseits derer der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt sein muss, hat die frühere Rechtsprechung allerdings wiederholt ausgesprochen, eine solche Einbeziehung Dritter komme regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und Dritten durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar sei, dass der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handle. Der BGH hat seine Rechtsprechung in diesem Punkt jedoch in der Folgezeit aufgegeben und verlangt stattdessen, dass die Vertragsparteien nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Willen haben, zu Gunsten eines Dritten eine Schutzpflicht zu begründen. Bei Bankgeschäften hat der BGH in einer zum Lastschriftverfahren ergangenen früheren Entscheidung dieses Erfordernis eines personenrechtlichen Einschlags für das Wohl und Wehe indessen als unnötig eng bezeichnet, wenn es sich um Massengeschäfte eines bestimmten Typs mit einem einheitlich praktizierten Verfahren handelt, das dem Rechtsverkehr in großem Stile unter Inanspruchnahme des Vertrauens auf sachgerechte und interessengerechte Abwicklung angeboten wird. Hier könne nach Treu und Glauben eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich der anfallenden Schuldverhältnisse möglich und geboten sein, wenn das Verfahren für den Dritten, der sich dessen bedient, bestimmte verfahrenstypische Risiken in sich birgt und den mit der Durchführung betrauten Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, diese Risiken klein zu halten (BGHZ 69, 82 [86]).
b) Um einen solchen Fall handelt es sich nach der Rechtsprechung unter anderem beim sogenannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehr (OLG Frankfurt, DB 1984, 585, 586; OLG Düsseldorf, ZIP 1982, 428 [430]). Davon spricht man, wenn der Überweisungsempfänger sein Konto nicht bei derselben Kontostelle hat wie der Überweisende. Bei diesem handelt es sich um ein Massengeschäft eines bestimmten Typs mit einheitlich praktizierten Verfahren, das mit verfahrenstypischen Risiken für den Dritten einhergeht und bei dem ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Geringhaltung dieser Risiken besteht. Sämtliche Merkmale, die die Rechtsprechung für das Bestehen einer Schutzpflicht der Bank aufgestellt hat, sind somit bei dem mehrgliedrigen Überweisungsverkehr für den überweisenden Kunden im Verhältnis zur Empfängerbank gegeben. Die Empfängerbank ist daher nicht nur ihrer Auftraggeberin zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags verpflichtet, sondern hat auch die Vermögensinteressen von deren Kunden wahrzunehmen. (OLG Frankfurt, a.a.O.) Im vorliegenden Fall hätte zwar grundsätzlich eine Konstellation eines mehrgliedrigen Überweisungsverkehrs vorgelegen, da der Kläger sein Konto bei der Volksbank Wiesloch und somit nicht bei der Beklagten hat. Jedoch geht es hier um die umgekehrte Konstellation, ob eine Schutzwirkung zugunsten des am Überweisungsvorgang zunächst unbeteiligten Überweisungsempfängers besteht.
c) Eine Schutzwirkung für den Kläger müsste sich aus dem Girovertrag zwischen der Kontoinhaberin und dem Kläger ergeben, also aus dem dargelegten Rechtsverhältnis, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH NJW 1977, 1916). Einen solchen Fall hat die Rechtsprechung beim Lastschriftverfahren angenommen, soweit die Schuldnerbank Lastschriften zurückzuleiten hat, weil diese mangels Deckung nicht eingelöst werden können (BGH a.a.O.). Die Pflicht zur alsbaldigen Rücksendung nicht eingelöster Lastschriften ist auch eine Schutzpflicht der Schuldnerbank zugunsten des jeweiligen Lastschriftgläubigers. Im Einzelfall beruht diese Schutzpflicht auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen den zwei Banken hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Girovertrages entsteht (BGH NJW 1977, 1916 [1917]). Jedoch sind diese Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Eine Verpflichtung der Schuldnerbank zur Wahrnehmung des Gläubigerinteresses wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen und vom Kläger in der Klageschrift angeführten Fall liegt auf Seiten der Beklagten nicht vor.
d) Beim Überweisungsverkehr entsteht weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Bank des Überweisenden, noch sind etwa die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers als eines Dritten. (BGHZ 69, 82-89). Ein Überweisungsvertrag entfaltet grundsätzlich auch keine Schutzwirkungen zu seinen Gunsten (BGH, NJW 1998, 1640; Schimansky, Bankrechts-Handbuch, § 49 Rn 4; Nobbe, WM Sonderbeil. Nr.4 zu Heft 29/2001, 23). Dass die Bank des Schuldners ausnahmsweise aus besonderen direkten Zusagen gegenüber dem Gläubiger auch dann haftet, wenn er nicht ihr Kunde ist, ändert an diesem Grundsatz nichts. Der normale Überweisungsauftrag entfaltet jedenfalls keine Schutzwirkungen zugunsten des Empfängers.
Eine über einen normalen Überweisungsauftrag hinausgehende selbständige Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist im vorliegenden Fall mangels Abschluss eines konkreten Überweisungsauftrags gerade nicht ersichtlich. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht etwa - wie in der Praxis üblich - durch eine förmliche „Bestätigung“ des Überweisungsauftrages gegenüber dem Kläger begründet worden. Vielmehr wurde ihm bei Einreichung des Überweisungsauftrages durch die Mitarbeiterin Frau S. umgehend mitgeteilt, dass Zweifel an der vorgelegten Generalvollmacht bestünden und eine interne Prüfung der vorgelegten Überweisungsaufträge abgewartet werden müsse. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den der Entscheidung des OLG Oldenburg (NJW-RR 1998, 918) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1987, 1327) zugrundeliegenden Fällen vergleichbar, in denen ebenfalls über den normalen Überweisungsauftrag hinausgehende Zusagen und Vereinbarungen der Kunden mit ihrer Bank getroffen wurden, die dann erst eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten im Einzelfall auslösten.
2. Darüber hinaus fehlt es auch an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Girovertrages durch die Beklagte.
a) Selbst wenn man eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers annehmen würde, so liegt eine schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Zwar ist dem Kläger grundsätzlich zuzugeben, dass im Rahmen eines bestehenden Girovertrages ein Kreditinstitut grundsätzlich verpflichtet ist, Angebote auf Abschluss eines Überweisungsvertrages allein aus dem Zweck des Girovertrages, den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln, anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung gemäß § 676 a Abs. 2 S.3 BGB vorliegen. Nach § 676 a Abs. 2 S.3 BGB beginnt die Ausführungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem der Bank die zur Ausführung der Überweisung notwendigen Angaben vorliegen und ausreichende Deckung vorhanden ist. Es darf somit nicht der Sinn dieser Regelung dadurch umgangen werden, dass es in Händen der Banken liegt, den Beginn der Ausführungsfrist durch unberechtigtes Hinauszögern der Annahme zu beeinflussen (Schimansky, Bankrechts-Handbuch Bd.1, 2001; § 49, Rn 1c). Die sich daraus ergebende grundsätzliche Verpflichtung zum sofortigen Abschluss des Überweisungsvertrages fehlt somit im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 676 b BGB nur bei außergewöhnlichen Überweisungen (Palandt-Sprau, 64 A., § 676 f, Rn 14).
b) Zwar bestehen Warn- und Schutzpflichten des Kreditinstitutes wegen des Massencharakters der Überweisungen nur in engen Grenzen und eine Überweisungsbank braucht sich deshalb grundsätzlich auch keine Gedanken über das Valutaverhältnis und die Interessen ihrer Kunden zu machen (BGH NJW 1978, 1852; Nobbe, WM Sonderbeil. Nr. 4 zu Heft 29/2001, S.10) oder ihre Kunden vor unzweckmäßigen Überweisungen zu warnen (LG Berlin, Urteil vom 9. Mai 1996, Az: 21 O 575/95). Vielmehr müssen sich die Banken streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (BGH NJW 1987, 317 [318]). Jedoch hat ein Kreditinstitut auf rechtliche Bedenken, die sie gegenüber einer ihr erteilten Überweisung hat oder bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben muss, hinzuweisen (BGHZ 23, 222) und ausnahmsweise den Auftraggeber z.B. darüber aufzuklären, wenn ihr der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH WM 1960, 1321 [1322]; WM 1961, 510 [511]; WM 1976, 474 [475]; WM 1986, 1409 [1410]). Eine vergleichbare Informations- und Rückfragepflicht besteht auch bei positiver Kenntnis der Bank von einem außergewöhnlich hohen Scheckbetrag, der in einem außergewöhnlichen Maß die im sonstigen Scheckverkehr mit dem Kunden übliche Summe übersteigt (OLG Hamburg, WM 1994, 1107).
c) Auch beim vorliegenden Fall handelt es sich um eine besonders gelagerte Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die Banken im Überweisungsverkehr nicht um die Interessen der Beteiligten zu kümmern haben. Eine Warn- und Rückfragepflicht ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der einzelnen Umstände des Überweisungsauftrags. Nach der neueren Rechtsprechung bestand demnach eine Pflicht der Bank zur Rückfrage bei der Kontoinhaberin, nach dem Tod der Frau Sch. am 3.6.2005 deren Alleinerbin Frau Vera F., vor Auszahlung des Geldes, da aufgrund der Umstände der evidente Verdacht bestand, dass der Bevollmächtigte treuwidrig handelt und seine Vertretungsmacht missbraucht. Dieser Verdacht drängte sich aus Sicht der Bank im vorliegenden Fall insbesondere daher auf, dass der bevollmächtigte Kläger einen ungewöhnlich hohen Betrag in Höhe von insgesamt 70.000,00 EUR überweisen wollte, der gegenüber einer normalen Kontobewegung völlig aus dem Rahmen fällt und in Höhe von 60.000,00 EUR auch noch auf sein eigenes Privatkonto überwiesen werden sollte. Dazu nährten auch der zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Kontoinhaberin und die Durchstreichung des Zusatzes in der vorgelegten Vollmacht, der die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin bezeugen sollte, Zweifel an der Transaktion. Insbesondere unter der Gefahr, sich durch eine umgehende Ausführung der Überweisung und eines dadurch bewirkten Abschlusses eines Überweisungsvertrages gegenüber der Kontoinhaberin Frau Vera F. schadenersatzpflichtig zu machen, lagen die Voraussetzungen für eine Rückfragepflicht der Beklagten vor Auszahlung des Geldes an den kontobevollmächtigten Kläger vor (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 68-70). Eine Verpflichtung, sich mit den Rechtsverhältnissen der beteiligten Bankkunden eingehend zu befassen und sie rechtlich zu beurteilen, bestand für die Beklagte nicht. Dies wäre mit den Zwecken des Überweisungsverkehrs nicht vereinbar und für die beteiligten Banken eine unzumutbare Belastung. Deshalb bleibt in den Fällen, in denen mit einer Schädigung des Überweisenden oder seines Rechtsnachfolgers zu rechnen ist nur der Weg, ihn vor der drohenden Gefahr zu unterrichten und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen um Schaden zu verhindern. Da sich der Bank der Verdacht eines Missbrauchs zu Lasten der Kontoinhaberin geradezu aufdrängen musste, war sie verpflichtet, im Interesse des Kunden tätig zu werden und dem Verdacht durch geeignete Maßnahmen nachzugehen. Dass sich eventuell der Verdacht eines Missbrauchs im Nachhinein nicht bestätigt, ändert am pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nichts. Es ändert auch nichts an dieser Beurteilung, dass der Rechtsanwalt der Verstorbenen, Herr Christian W., die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägers gegenüber der Beklagten mehrfach bestätigt hat. Die Tatsache, dass er die vom Kläger behaupteten Schenkungsversprechen der Frau Sch. nicht bestätigen kann, da er das
Anwesen der Versprechenden vorher verlassen hatte, berechtigte die Beklagte, ihre Zweifel an der Existenz dieser formunwirksamen Schenkungsversprechen aufrecht zu erhalten und eine Rückfrage an die Alleinerbin als Rechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin abzuwarten. Deren unverzüglicher Widerruf der Vollmacht des Klägers für das Konto bei der Beklagten haben die berechtigten Zweifel der Beklagten im Nachhinein auch bestätigt.
B.
Ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen scheidet mangels Pflichtverletzung der Beklagten ebenfalls aus.
C.
Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung des Klägers scheidet ebenfalls aus.
Ihr kann nach den Gesamtumständen nicht vorgeworfen werden, den Kläger im Zusammenhang mit der verweigerten Ausführung der von der Klägerseite am 6.6. und 8.6.2005 vorgelegten Überweisungsaufträge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt auf Seiten der Beklagten aufgrund der berechtigten Weigerung, den Überweisungsauftrag auszuführen, nicht vor. Eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte scheidet deshalb aus, weil die Beklagte, wie bereits dargestellt, ausnahmsweise eine Rückfrage- und Informationspflicht gegenüber der Kontoinhaberin hatte, ob die von der Klägerseite begehrte Überweisung zu beanstanden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Bank durch den Klägervertreter am 22.6.2005 darüber informiert wurde, dass ein Widerruf der Generalvollmacht und des Schenkungsversprechens durch die Erbin die mündlich geäußerten und damit formunwirksamen Schenkungsversprechen vereiteln würde.
Zudem entsteht aus formunwirksamen Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Leistung des Schenkungsgegenstandes. Sinn und Zweck des § 518 BGB ist es u.a. Streitigkeiten über angebliche Schenkungen Verstorbener zu vermeiden (Palandt-Putzo, 64.A., § 518, Rn 1). Zwar hätte durch die Ausführung des Überweisungsauftrags durch die Beklagte eine Heilung dieses Formmangels herbeigeführt werden können. Vor der Heilung war diese formunwirksame Schenkungsvereinbarung jedoch nichtig. Die Beklagte haftet daher nicht als Dritte aus sittenwidriger Schädigung wegen Vereitelung einer Schenkungsleistung (vgl. BGH, NJW 1992, 2152).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin stehen die von ihr verfolgten Ansprüche auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über das Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und aus § 826 BGB nicht zu.
Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Ausführung eines durch den Kläger als Generalbevollmächtigten erteilten, von der Beklagten aber weder angenommenen noch abgewickelten Überweisungsauftrags.
A.
Als Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers kommt der zwischen der verstorbenen Kontoinhaberin Frau Waltraud Sch. und der Beklagten bestehende Girovertrag gemäß § 676 f BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht.
1. Als zugrundeliegendes Schuldverhältnis kommt hier nicht ein Überweisungsvertrag gemäß § 676 a BGB zwischen der Kontoinhaberin, vertreten durch den Kläger, und der Beklagten in Frage, sondern allenfalls der Girovertrag gemäß § 676 f BGB zwischen der Beklagten und der Kontoinhaberin. Der in einem Überweisungsauftrag enthaltene Antrag des Kontoinhabers auf Abschluss eines Überweisungsvertrags mit seiner kontoführenden Bank wird in der Regel durch die Ausführung der Überweisung angenommen (Palandt-Sprau, 64. A.; § 676 a, Rn 11). Die Beklagte hat im vorliegenden Fall bei Entgegennahme der Überweisungsträger am 6.6. bzw. 8.6.2005 umgehend darauf hingewiesen, dass diese zunächst geprüft werden müssten, und dass von dem Ergebnis der Prüfung dann abhinge, ob die Bank die Überweisungsaufträge annehmen und durchführen werde oder nicht. Das Angebot auf Abschluss eines Überweisungsvertrages konnte daher nicht als angenommen gelten gemäß § 362 Abs. 1 HGB (vgl. Palandt-Sprau, 64 A., § 676 a, Rn 11). Vielmehr hat die Beklagte die Ausführung zunächst am 6.6. und dann am 8.6.2005 durch ihre Mitarbeiterin Frau S. ausdrücklich abgelehnt.
2. Aus dem Girovertrag zwischen der Beklagten und der Kontoinhaberin kann nach ergänzender Vertragsauslegung keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers abgeleitet werden.
a) Das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht nach der Rechtsprechung auf einer an §§ 242, 133, 157 BGB orientierten ergänzenden Vertragsauslegung (BGH NJW 1977, 2074; NJW 1984, 365). Schadenersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzungen kommen im allgemeinen in Betracht, wenn ein zwischen zwei Parteien bestehendes Schuldverhältnis zwar den Anforderungen des § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) nicht genügt, aber eine Einbeziehung bestimmter Dritter in seinen Schutzbereich durch den Vertragszweck und wegen der erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf sie nach Treu und Glauben geboten ist. Um eine Ausuferung von Ansprüchen dieser Art in nicht mehr kalkulierbarem Umfang zu vermeiden und eine klare Grenze zu ziehen, jenseits derer der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt sein muss, hat die frühere Rechtsprechung allerdings wiederholt ausgesprochen, eine solche Einbeziehung Dritter komme regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und Dritten durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar sei, dass der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handle. Der BGH hat seine Rechtsprechung in diesem Punkt jedoch in der Folgezeit aufgegeben und verlangt stattdessen, dass die Vertragsparteien nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Willen haben, zu Gunsten eines Dritten eine Schutzpflicht zu begründen. Bei Bankgeschäften hat der BGH in einer zum Lastschriftverfahren ergangenen früheren Entscheidung dieses Erfordernis eines personenrechtlichen Einschlags für das Wohl und Wehe indessen als unnötig eng bezeichnet, wenn es sich um Massengeschäfte eines bestimmten Typs mit einem einheitlich praktizierten Verfahren handelt, das dem Rechtsverkehr in großem Stile unter Inanspruchnahme des Vertrauens auf sachgerechte und interessengerechte Abwicklung angeboten wird. Hier könne nach Treu und Glauben eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich der anfallenden Schuldverhältnisse möglich und geboten sein, wenn das Verfahren für den Dritten, der sich dessen bedient, bestimmte verfahrenstypische Risiken in sich birgt und den mit der Durchführung betrauten Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, diese Risiken klein zu halten (BGHZ 69, 82 [86]).
b) Um einen solchen Fall handelt es sich nach der Rechtsprechung unter anderem beim sogenannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehr (OLG Frankfurt, DB 1984, 585, 586; OLG Düsseldorf, ZIP 1982, 428 [430]). Davon spricht man, wenn der Überweisungsempfänger sein Konto nicht bei derselben Kontostelle hat wie der Überweisende. Bei diesem handelt es sich um ein Massengeschäft eines bestimmten Typs mit einheitlich praktizierten Verfahren, das mit verfahrenstypischen Risiken für den Dritten einhergeht und bei dem ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Geringhaltung dieser Risiken besteht. Sämtliche Merkmale, die die Rechtsprechung für das Bestehen einer Schutzpflicht der Bank aufgestellt hat, sind somit bei dem mehrgliedrigen Überweisungsverkehr für den überweisenden Kunden im Verhältnis zur Empfängerbank gegeben. Die Empfängerbank ist daher nicht nur ihrer Auftraggeberin zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags verpflichtet, sondern hat auch die Vermögensinteressen von deren Kunden wahrzunehmen. (OLG Frankfurt, a.a.O.) Im vorliegenden Fall hätte zwar grundsätzlich eine Konstellation eines mehrgliedrigen Überweisungsverkehrs vorgelegen, da der Kläger sein Konto bei der Volksbank Wiesloch und somit nicht bei der Beklagten hat. Jedoch geht es hier um die umgekehrte Konstellation, ob eine Schutzwirkung zugunsten des am Überweisungsvorgang zunächst unbeteiligten Überweisungsempfängers besteht.
c) Eine Schutzwirkung für den Kläger müsste sich aus dem Girovertrag zwischen der Kontoinhaberin und dem Kläger ergeben, also aus dem dargelegten Rechtsverhältnis, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH NJW 1977, 1916). Einen solchen Fall hat die Rechtsprechung beim Lastschriftverfahren angenommen, soweit die Schuldnerbank Lastschriften zurückzuleiten hat, weil diese mangels Deckung nicht eingelöst werden können (BGH a.a.O.). Die Pflicht zur alsbaldigen Rücksendung nicht eingelöster Lastschriften ist auch eine Schutzpflicht der Schuldnerbank zugunsten des jeweiligen Lastschriftgläubigers. Im Einzelfall beruht diese Schutzpflicht auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen den zwei Banken hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Girovertrages entsteht (BGH NJW 1977, 1916 [1917]). Jedoch sind diese Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Eine Verpflichtung der Schuldnerbank zur Wahrnehmung des Gläubigerinteresses wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen und vom Kläger in der Klageschrift angeführten Fall liegt auf Seiten der Beklagten nicht vor.
d) Beim Überweisungsverkehr entsteht weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Bank des Überweisenden, noch sind etwa die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers als eines Dritten. (BGHZ 69, 82-89). Ein Überweisungsvertrag entfaltet grundsätzlich auch keine Schutzwirkungen zu seinen Gunsten (BGH, NJW 1998, 1640; Schimansky, Bankrechts-Handbuch, § 49 Rn 4; Nobbe, WM Sonderbeil. Nr.4 zu Heft 29/2001, 23). Dass die Bank des Schuldners ausnahmsweise aus besonderen direkten Zusagen gegenüber dem Gläubiger auch dann haftet, wenn er nicht ihr Kunde ist, ändert an diesem Grundsatz nichts. Der normale Überweisungsauftrag entfaltet jedenfalls keine Schutzwirkungen zugunsten des Empfängers.
Eine über einen normalen Überweisungsauftrag hinausgehende selbständige Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist im vorliegenden Fall mangels Abschluss eines konkreten Überweisungsauftrags gerade nicht ersichtlich. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht etwa - wie in der Praxis üblich - durch eine förmliche „Bestätigung“ des Überweisungsauftrages gegenüber dem Kläger begründet worden. Vielmehr wurde ihm bei Einreichung des Überweisungsauftrages durch die Mitarbeiterin Frau S. umgehend mitgeteilt, dass Zweifel an der vorgelegten Generalvollmacht bestünden und eine interne Prüfung der vorgelegten Überweisungsaufträge abgewartet werden müsse. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den der Entscheidung des OLG Oldenburg (NJW-RR 1998, 918) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1987, 1327) zugrundeliegenden Fällen vergleichbar, in denen ebenfalls über den normalen Überweisungsauftrag hinausgehende Zusagen und Vereinbarungen der Kunden mit ihrer Bank getroffen wurden, die dann erst eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten im Einzelfall auslösten.
2. Darüber hinaus fehlt es auch an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Girovertrages durch die Beklagte.
a) Selbst wenn man eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers annehmen würde, so liegt eine schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Zwar ist dem Kläger grundsätzlich zuzugeben, dass im Rahmen eines bestehenden Girovertrages ein Kreditinstitut grundsätzlich verpflichtet ist, Angebote auf Abschluss eines Überweisungsvertrages allein aus dem Zweck des Girovertrages, den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln, anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung gemäß § 676 a Abs. 2 S.3 BGB vorliegen. Nach § 676 a Abs. 2 S.3 BGB beginnt die Ausführungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem der Bank die zur Ausführung der Überweisung notwendigen Angaben vorliegen und ausreichende Deckung vorhanden ist. Es darf somit nicht der Sinn dieser Regelung dadurch umgangen werden, dass es in Händen der Banken liegt, den Beginn der Ausführungsfrist durch unberechtigtes Hinauszögern der Annahme zu beeinflussen (Schimansky, Bankrechts-Handbuch Bd.1, 2001; § 49, Rn 1c). Die sich daraus ergebende grundsätzliche Verpflichtung zum sofortigen Abschluss des Überweisungsvertrages fehlt somit im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 676 b BGB nur bei außergewöhnlichen Überweisungen (Palandt-Sprau, 64 A., § 676 f, Rn 14).
b) Zwar bestehen Warn- und Schutzpflichten des Kreditinstitutes wegen des Massencharakters der Überweisungen nur in engen Grenzen und eine Überweisungsbank braucht sich deshalb grundsätzlich auch keine Gedanken über das Valutaverhältnis und die Interessen ihrer Kunden zu machen (BGH NJW 1978, 1852; Nobbe, WM Sonderbeil. Nr. 4 zu Heft 29/2001, S.10) oder ihre Kunden vor unzweckmäßigen Überweisungen zu warnen (LG Berlin, Urteil vom 9. Mai 1996, Az: 21 O 575/95). Vielmehr müssen sich die Banken streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (BGH NJW 1987, 317 [318]). Jedoch hat ein Kreditinstitut auf rechtliche Bedenken, die sie gegenüber einer ihr erteilten Überweisung hat oder bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben muss, hinzuweisen (BGHZ 23, 222) und ausnahmsweise den Auftraggeber z.B. darüber aufzuklären, wenn ihr der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH WM 1960, 1321 [1322]; WM 1961, 510 [511]; WM 1976, 474 [475]; WM 1986, 1409 [1410]). Eine vergleichbare Informations- und Rückfragepflicht besteht auch bei positiver Kenntnis der Bank von einem außergewöhnlich hohen Scheckbetrag, der in einem außergewöhnlichen Maß die im sonstigen Scheckverkehr mit dem Kunden übliche Summe übersteigt (OLG Hamburg, WM 1994, 1107).
c) Auch beim vorliegenden Fall handelt es sich um eine besonders gelagerte Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die Banken im Überweisungsverkehr nicht um die Interessen der Beteiligten zu kümmern haben. Eine Warn- und Rückfragepflicht ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der einzelnen Umstände des Überweisungsauftrags. Nach der neueren Rechtsprechung bestand demnach eine Pflicht der Bank zur Rückfrage bei der Kontoinhaberin, nach dem Tod der Frau Sch. am 3.6.2005 deren Alleinerbin Frau Vera F., vor Auszahlung des Geldes, da aufgrund der Umstände der evidente Verdacht bestand, dass der Bevollmächtigte treuwidrig handelt und seine Vertretungsmacht missbraucht. Dieser Verdacht drängte sich aus Sicht der Bank im vorliegenden Fall insbesondere daher auf, dass der bevollmächtigte Kläger einen ungewöhnlich hohen Betrag in Höhe von insgesamt 70.000,00 EUR überweisen wollte, der gegenüber einer normalen Kontobewegung völlig aus dem Rahmen fällt und in Höhe von 60.000,00 EUR auch noch auf sein eigenes Privatkonto überwiesen werden sollte. Dazu nährten auch der zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Kontoinhaberin und die Durchstreichung des Zusatzes in der vorgelegten Vollmacht, der die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin bezeugen sollte, Zweifel an der Transaktion. Insbesondere unter der Gefahr, sich durch eine umgehende Ausführung der Überweisung und eines dadurch bewirkten Abschlusses eines Überweisungsvertrages gegenüber der Kontoinhaberin Frau Vera F. schadenersatzpflichtig zu machen, lagen die Voraussetzungen für eine Rückfragepflicht der Beklagten vor Auszahlung des Geldes an den kontobevollmächtigten Kläger vor (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 68-70). Eine Verpflichtung, sich mit den Rechtsverhältnissen der beteiligten Bankkunden eingehend zu befassen und sie rechtlich zu beurteilen, bestand für die Beklagte nicht. Dies wäre mit den Zwecken des Überweisungsverkehrs nicht vereinbar und für die beteiligten Banken eine unzumutbare Belastung. Deshalb bleibt in den Fällen, in denen mit einer Schädigung des Überweisenden oder seines Rechtsnachfolgers zu rechnen ist nur der Weg, ihn vor der drohenden Gefahr zu unterrichten und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen um Schaden zu verhindern. Da sich der Bank der Verdacht eines Missbrauchs zu Lasten der Kontoinhaberin geradezu aufdrängen musste, war sie verpflichtet, im Interesse des Kunden tätig zu werden und dem Verdacht durch geeignete Maßnahmen nachzugehen. Dass sich eventuell der Verdacht eines Missbrauchs im Nachhinein nicht bestätigt, ändert am pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nichts. Es ändert auch nichts an dieser Beurteilung, dass der Rechtsanwalt der Verstorbenen, Herr Christian W., die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägers gegenüber der Beklagten mehrfach bestätigt hat. Die Tatsache, dass er die vom Kläger behaupteten Schenkungsversprechen der Frau Sch. nicht bestätigen kann, da er das
Anwesen der Versprechenden vorher verlassen hatte, berechtigte die Beklagte, ihre Zweifel an der Existenz dieser formunwirksamen Schenkungsversprechen aufrecht zu erhalten und eine Rückfrage an die Alleinerbin als Rechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin abzuwarten. Deren unverzüglicher Widerruf der Vollmacht des Klägers für das Konto bei der Beklagten haben die berechtigten Zweifel der Beklagten im Nachhinein auch bestätigt.
B.
Ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen scheidet mangels Pflichtverletzung der Beklagten ebenfalls aus.
C.
Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung des Klägers scheidet ebenfalls aus.
Ihr kann nach den Gesamtumständen nicht vorgeworfen werden, den Kläger im Zusammenhang mit der verweigerten Ausführung der von der Klägerseite am 6.6. und 8.6.2005 vorgelegten Überweisungsaufträge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt auf Seiten der Beklagten aufgrund der berechtigten Weigerung, den Überweisungsauftrag auszuführen, nicht vor. Eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte scheidet deshalb aus, weil die Beklagte, wie bereits dargestellt, ausnahmsweise eine Rückfrage- und Informationspflicht gegenüber der Kontoinhaberin hatte, ob die von der Klägerseite begehrte Überweisung zu beanstanden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Bank durch den Klägervertreter am 22.6.2005 darüber informiert wurde, dass ein Widerruf der Generalvollmacht und des Schenkungsversprechens durch die Erbin die mündlich geäußerten und damit formunwirksamen Schenkungsversprechen vereiteln würde.
Zudem entsteht aus formunwirksamen Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Leistung des Schenkungsgegenstandes. Sinn und Zweck des § 518 BGB ist es u.a. Streitigkeiten über angebliche Schenkungen Verstorbener zu vermeiden (Palandt-Putzo, 64.A., § 518, Rn 1). Zwar hätte durch die Ausführung des Überweisungsauftrags durch die Beklagte eine Heilung dieses Formmangels herbeigeführt werden können. Vor der Heilung war diese formunwirksame Schenkungsvereinbarung jedoch nichtig. Die Beklagte haftet daher nicht als Dritte aus sittenwidriger Schädigung wegen Vereitelung einer Schenkungsleistung (vgl. BGH, NJW 1992, 2152).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.