Rechtsprechung / Landgericht Heidelberg
Landgericht Heidelberg Beschluss vom 06.07.2006 – 7 StVK 171/06
Tenor
1. Der Bescheid des Psychiatrischen Zentrums N. vom 8.6.2006 wird aufgehoben.
Das Psychiatrische Zentrum N. wird verpflichtet, den Antrag des Untergebrachten nach der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Gegenstandswert wird auf 250 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts K. vom 4.10.2004, rechtskräftig seit 12.10.2004 (1 Ks 200 Js 275/04), wurde die Unterbringung von K. K. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Er hatte am 1.1.2004 im Rahmen eines heftigen Familienstreites mit seinem Bruder versucht, die herbeigerufenen Polizeibeamten mit einem Messer tödlich zu verletzen. Dieses war jedoch an der Schutzkleidung der Polizeibeamten abgeprallt. Nach den Feststellungen des Urteils war K. K. infolge einer seit dem Jahre 1998 chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie mit paranoid-halluzinatorischen Symptomen nicht in der Lage das Unrecht seines Handelns einzusehen.
Der Untergebrachte befindet sich seit dem 3.1.2004, zunächst vorläufig, dann im Vollzug des Urteils, im Psychiatrischen Zentrum N.. Zuletzt wurde mit Beschluss der Kammer vom 7.10.2005 (7 StVK 192/05) die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Bereits mit Schreiben vom 2.3.2006 hatte sich der Untergebrachte gegen einen Bescheid des Psychiatrischen Zentrums N. vom 22.2.2006 gewandt, mit dem die Zulassung zum Probewohnen in der Nachsorgeeinrichtung Haus E. in L. abgelehnt worden war. Durch Beschluss der Kammer vom 31.5.2006 (7 StVK 75/06) war der Bescheid aufgehoben und das Psychiatrische Zentrum N. zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet worden. Dieses hat mit Bescheid vom 8.6.2006 den Antrag erneut abgelehnt. Hiergegen hat der Untergebrachte mit am 21.6.2006 eingekommenem Schreiben Beschwerde eingelegt.
Dieses als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG auszulegende Anliegen führt dazu, dass der Bescheid des Psychiatrischen Zentrums N. erneut aufzuheben und die Sache wiederum an die Vollzugsbehörde zurück zu verweisen ist.
Aus den Unterlagen, die dem Antragsschreiben des Untergebrachten beigefügt waren, ergibt sich, dass die Ablehnung des Antrags trotz Befürwortung in der Sache wiederum deshalb erfolgt ist, weil die Staatsanwaltschaft K. als Vollstreckungsbehörde die gemäß § 15 Abs. 2 UBG erforderliche Zustimmung versagt hat. In dem ablehnenden Bescheid war die Einholung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten (Zweit-) Gutachtens abgelehnt worden. Den von der Staatsanwaltschaft dafür ins Feld geführten Argumenten war bereits mit Schreiben vom 26.5.2006 (im Verfahren 7 StVK 75/06) entgegen getreten worden. Eine erneute Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Hinblick hierauf hat das Psychiatrische Zentrum N. indes ersichtlich nicht herbeigeführt. Dessen hätte es jedoch bedurft, bevor das Psychiatrische Zentrum N. eine abschließende Entscheidung über den Antrag des Untergebrachten hätte treffen dürfen - mag dies auch im Beschluss der Kammer vom 31.5.2006 nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sein.
Die Bescheidung eines Antrags des Untergebrachten auf Lockerungen vollzieht sich in einem Verwaltungsverfahren, dessen Grundzüge in § 15 UBG niedergelegt sind. An diesem sind die Maßregelvollzugseinrichtung als Entscheidungsträger und die Staatsanwaltschaft beteiligt, der nach der Neufassung des Gesetzes über das Zustimmungserfordernis hinaus eine weitere Mitwirkungsbefugnis eingeräumt wurde, indem sie unter bestimmten - hier gegebenen - Voraussetzungen die Einholung einer zweiten gutachterlichen Stellungnahme verlangen kann. Dieses Verlangen wird sich sinnvollerweise auf Fälle beschränken, in denen - näher zu begründende - Zweifel an dem Lockerungsvorhaben der Vollzugsbehörde bestehen oder aus - ebenfalls näher darzulegenden - Besonderheiten des Einzelfalles die Verbreiterung der Beurteilungsgrundlagen durch die Einholung eines Zweitgutachtens unerlässlich erscheint. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vollzugs- und Vollstreckungsbehörde sind diese gehalten, zunächst untereinander eine Einigung herbeizuführen, wozu ein Austausch der die jeweilige Auffassung begründenden Argumente gehört. Erst danach darf die Vollzugsbehörde eine Entscheidung über den Antrag fällen.
Dementsprechend musste der Bescheid des Psychiatrischen Zentrums N. erneut aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 65 GKG.