Rechtsprechung / Landgericht Heidelberg

Landgericht Heidelberg Beschluss vom 29.09.2006 – 2 Qs 60/06

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.09.2005 - 11 AR 26/04 - wird als unzulässig auf Kosten des Beschuldigten zurückgewiesen.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren, dessen Wiederaufnahme durch Beschluss der Kammer vom 20.04.2005 - 2 Qs 9/05 - angeordnet worden war, gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und weiter bestimmt, dass der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe.

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Hiergegen hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit einem Schriftsatz vom 12.10.2005, der allerdings erst am 25.09.2006 zu den Akten gelangte, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde, deren Ziel nicht näher dargelegt wurde, wird auf einen Schriftsatz vom 31.08.2005 Bezug genommen, in welchem der Verteidiger im Rahmen einer Stellungnahme zur Frage der Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO einer Belastung des Beschuldigten mit den notwendigen Auslagen widersprochen hatte und, für den Fall dass dies doch erfolgen sollte, einer Einstellung entgegengetreten war. Unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen wird dargelegt, dass es der Beschuldigte nicht hinnehmen müsse, wenn durch eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ein Freispruch vermieden werden solle.

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Die Beschwerde ist nicht zulässig.

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Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen (vgl. BGHSt 10, 88). Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist. Vorliegend ist jedoch gegen die Verfahrensweise des Amtsgerichts nichts einzuwenden. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses in Frage stellt. Insbesondere lag der erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft vor und auch dem Beschuldigten war rechtliches Gehör gewährt worden.

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Soweit der Verteidiger darauf hinweist, das in bestimmten Konstellationen eine Einstellung unzulässig sein könnte, wenn etwa feststehe, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat nicht begangen habe bzw. „sein Verhalten unter gar kein Strafgesetz falle“, so kann er sich insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 46) berufen, das bei einer solchen Konstellation dem Betroffenen ein außerordentliches Rechtsmittel zur „Beseitigung groben prozessualen Unrechts“ zubilligt.

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Ein solcher Fall liegt jedoch hier offensichtlich nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung des Beschuldigten unter dem ausländerrechtlichen Aspekt - wegen dessen die Wiederaufnahme angeordnet worden war - tatsächlich nicht mehr hätte erfolgen können. Immerhin war die Identität des Beschuldigten nicht zweifelsfrei klar.

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Vorliegend war schon deshalb die Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO keine (unzulässige) Verfahrensweise zur Vermeidung eines sonst zwangsläufigen Freispruchs, da dem Beschuldigten - tateinheitlich zu dem Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen - auch ein Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Last lag, dessen Berechtigung nach Aktenlage kaum in Zweifel gezogen werden konnte. Auch in den Wiederaufnahmeanträgen war dies nie in Frage gestellt worden. Die Wiederaufnahme hätte naheliegend zu einer erneuten Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt. Angesichts der Verjährungshemmung durch den Strafbefehl vom 11.10.1994, die erst durch die Anordnung der Wiederaufnahme mit Beschluss vom 20.04.2005 wegfiel, war diesbezüglich auch keine Verjährung eingetreten.

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Angesichts dieser Konstellation kann keine Rede davon sein, dass hier „grobes prozessuales Unrecht“ gegeben sei, dessen Beseitigung im Rahmen einer außerordentlichen Beschwerde erforderlich sei. Vielmehr bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerde, die auch hinsichtlich der Kostenentscheidung gilt (OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 854).

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Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.