Rechtsprechung / Landgericht Heidelberg
Landgericht Heidelberg Urteil vom 28.04.2009 – 2 O 5/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus Anlageberatung.
Der Beklagte war Gesellschafter der „A.K., H.-P. F. GbR Vermögens Consulting“, die sich u.a. mit Kapitalanlagevermittlung befasste. Für diese war H. G. als Mitarbeiter tätig.
Im Jahr 2004 wirkte H.G. für die BGB-Gesellschaft des Beklagten beim Erwerb eines Sparbriefs bei der R. Privatbank in Singen durch den Kläger mit einem Anlagebetrag in Höhe von 107.000,00 Euro mit. Der Erwerb des Sparbriefs stand im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung für die Eltern des Klägers in Heidelberg.
Der Kläger unterzeichnete daher am 12.5.2004 einen Kontoeröffnungsantrag bei der Privatbank R. GmbH & Co. KG über den genannten Anlagebetrag (Anlage K 2). Unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Klägers enthält das Schriftstück folgenden Hinweis:
„ Die Bank ist Mitglied in der gesetzlichen Einlagensicherung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 20.000,00 Euro je Gläubiger. Wegen der Einzelheiten wird auf Absatz 20 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen."
Die Privatbank R. verbriefte die Anlage am 26.5.2004, welche bei einem Zinssatz von 4,0% p. a. am 26.5.2008 mit einem Endbetrag von 125.221,29 Euro fällig werden sollte (Anlage K 3).
Bis zum 11.9.2002 war die Privatbank R. GmbH & Co. KG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.. Das Ausscheiden aus diesem Fonds wurde im Bundesanzeiger vom 13.9.2002 bekanntgemacht (vgl. Anlage K 4).
Über das Vermögen der Privatbank R. GmbH & Co. KG wurde durch das Amtsgericht Konstanz am 1.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 40 IN 282/06, Anlage K 5).
Nach derzeitiger Schätzung des Insolvenzverwalters ist mit einer Quote auf die Insolvenzforderungen in Höhe von ca. 15% zu rechnen, wobei die Auszahlung der Gelder noch einige Zeit in Anspruch nehmen könne.
Von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH erhielt der Kläger für seine Einlage einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro.
Der Kläger behauptet , mit dem Beklagten bzw. dessen GbR sei damals ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Der Kläger habe damals eine sichere Anlageform gesucht. Der Mitarbeiter des Beklagten habe die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung damals dadurch verletzt, dass er den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass die Spareinlagen nicht über den vollen Betrag abgesichert gewesen seien. Der Hinweis, dass die Privatbank R. Mitglied des gesetzlichen Einlagensicherungssystems sei und die Einlage bis zu einer Höhe von 20.000,00 Euro abgesichert sei, sei nicht ausreichend. Auf den Austritt der Privatbank R. aus dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken habe der Mitarbeiter des Beklagten nicht hingewiesen.
Der Kläger beantragt zuletzt :
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung des Klägers aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. (Az. des AG Konstanz: 40 IN 282/06).
hilfsweise beantragt der Kläger:
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aufgrund der Zeichnung des Sparbriefes bei der Privatbank R. über 107.000,00 Euro vom 12.5.2004 zu ersetzen, soweit der Schaden nicht durch Zahlungen Dritter ausgeglichen ist.
Der Klagantrag wurde zunächst lediglich mit dem Antrag zu Nr. 1 ohne die Einschränkung der Zug um Zug Verurteilung rechtshängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 19.1.2009 (As . 63) hat der Kläger den genannten Klagantrag noch vor mündlicher Verhandlung wie ersichtlich eingeschränkt.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er behauptet, dass ein Beratungsvertrag mit dem Kläger nicht zustande gekommen sei. Gegenstand der geschäftlichen Kontakte sei vielmehr die Finanzierung einer Eigentumswohnung in einer Seniorenresidenz in Heidelberg gewesen. Für diese Finanzierung hätten die Banken Sicherheiten verlangt, wozu der Sparbrief erworben worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es dem Kläger auch nicht um den Erwerb einer sicheren Anlagemöglichkeit gegangen. Vielmehr habe dieser den Wunsch geäußert, eine höchstmögliche Verzinsung zu erzielen. Der Mitarbeiter H.G. habe daher den Sparbrief bei der Privatbank R. nicht empfohlen. Dieser habe vielmehr dem Kläger verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, so u. a. auch die Möglichkeit der Anlage bei der Deutschen Bausparkasse B. AG in Karlsruhe. Zwischen beiden Möglichkeiten habe eine Zinsdifferenz in Höhe von ca. 1,70% p. a. gelegen. Der Kläger habe sich nach ausführlicher Beratung über sämtliche Risiken aus freien Stücken für den Sparbrief entschieden, weil dieser höhere Zinsen erwirtschaften wollte.
Zusätzlich zu dem Hinweis hinsichtlich der Einlagensicherung auf dem Kontoeröffnungsantrag habe der Mitarbeiter H.G. den Kläger ausdrücklich und zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass die Anlage bei der Privatbank R. anders als z. B. bei der Deutschen Bausparkasse B. AG nur bis zu einem Maximalbetrag von 20.000 EUR abgesichert gewesen sei. Dem Kläger sei daher das Risiko bewusst gewesen. Der Kläger habe dies auch bei einem Gespräch nach der Insolvenz der Bank ausdrücklich eingeräumt.
Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 8.1.2009 (As. 45) den Zeugen H.G. vernommen und den Kläger informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 3.3.2009 (As. 91) wird Bezug genommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch wegen Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag aus § 280 BGB nicht dargetan oder nachgewiesen.
Es kann dabei dahinstehen, ob zwischen den Parteien bzw. dem Kläger und der damaligen GbR des Beklagten ein Anlageberatungsvertrag oder nur ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen wurde. Selbst wenn unterstellt wird, dass ein Beratungsvertrag stillschweigend geschlossen worden wäre, da auch der Beklagte von einer umfassenden Beratung spricht, hat der Kläger eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters des Beklagten nicht belegen können.
Es ist bereits zweifelhaft, ob nicht der ausdrückliche und deutlich gestaltete Hinweis oberhalb der Unterschriftszeilen des Kontoeröffnungsantrags auf die Teilnahme der Bank an dem gesetzlichen Einlagensicherungssystem, welches einen Entschädigungsanspruch nur in Höhe von 20.000,00 Euro je Gläubiger gewährt, ohnehin ausreichend gewesen ist, um den Kläger entsprechend aufzuklären.
Der Hinweis ist jedenfalls in der Sache richtig und enthält keine unzutreffenden Angaben zu einer Absicherung der Einlagen in voller Höhe. Dürfte man als Kunde einer Bank davon ausgehen, dass auch bei einem solchen Hinweis regelmäßig die Einlagen in voller Höhe abgesichert wären, wäre der Hinweis sinnentleert. Er ist jedenfalls so deutlich, dass bei dessen Lektüre erwartet werden kann, dass der Anleger, sofern er Zweifel hinsichtlich der Höhe der Absicherung hätte, entsprechende Nachfragen stellen würde, was der Kläger auch nach eigenen Angaben getan haben will.
Der Beklagte hat darüber hinaus jedoch auch substantiiert vorgetragen, dass der Mitarbeiter H.G. die genauen Umstände der Einlagensicherung bei der R. Bank dem Kläger mündlich zutreffend erläutert hat. Dies wurde von dem Zeugen H.G. auch in der Beweisaufnahme bestätigt. Der für die Pflichtverletzung des Beklagten beweisbelastete Kläger hat insoweit keinen tauglichen Beweis angeboten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anhörung bzw. eine Vernehmung des Klägers selbst als Nachweis ausreichen könnte, so könnte auf die mündliche Darstellung des Klägers jedoch keine Überzeugung des Gerichts dahingehend gestützt werden, dass eine Pflichtverletzung beim Beklagten vorgelegen hat.
So hat der Kläger eingeräumt, dass er hinsichtlich der Einlagensicherung Fragen gestellt hatte. Er hat auch eingeräumt, den schriftlichen Hinweis auf dem Kontoeröffnungsantrag gelesen zu haben. Der Kläger war dann der Auffassung, dass der Zeuge H.G. diese Sache irgendwie heruntergespielt habe. Konkret konnte der Kläger dies jedoch nicht erklären. Er hat auch erklärt, dass klar gewesen sei, dass aufgrund des Passus` oberhalb der Unterschrift die Einlage nur bis 20.000 EUR abgesichert gewesen sei.
Daraus lässt sich bereits entnehmen, dass dem Kläger bei Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags bewusst war, dass die Einlage lediglich in Höhe von 20.000,00 Euro abgesichert sein würde. Selbst wenn man eine Beratungspflichtverletzung beim Beklagten annehmen wollte, so würde dies nicht zu einem Schaden geführt haben, da der Kläger die mangelnde vollständige Absicherung der Einlage gekannt hat.
Aber selbst wenn man dies aus den Angaben des Klägers nicht schlussfolgern wollte, würde doch die Aussage des Klägers gegen die Aussage des Zeugen H.G. stehen. Es sind hierbei keine Anhaltspunkte ersichtlich, welchem der beiden mehr geglaubt werden könnte, zumal beide ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben.
Eine Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter des Beklagten H.G. kann daher nicht festgestellt werden.
II.
Gründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch wegen Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag aus § 280 BGB nicht dargetan oder nachgewiesen.
Es kann dabei dahinstehen, ob zwischen den Parteien bzw. dem Kläger und der damaligen GbR des Beklagten ein Anlageberatungsvertrag oder nur ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen wurde. Selbst wenn unterstellt wird, dass ein Beratungsvertrag stillschweigend geschlossen worden wäre, da auch der Beklagte von einer umfassenden Beratung spricht, hat der Kläger eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters des Beklagten nicht belegen können.
Es ist bereits zweifelhaft, ob nicht der ausdrückliche und deutlich gestaltete Hinweis oberhalb der Unterschriftszeilen des Kontoeröffnungsantrags auf die Teilnahme der Bank an dem gesetzlichen Einlagensicherungssystem, welches einen Entschädigungsanspruch nur in Höhe von 20.000,00 Euro je Gläubiger gewährt, ohnehin ausreichend gewesen ist, um den Kläger entsprechend aufzuklären.
Der Hinweis ist jedenfalls in der Sache richtig und enthält keine unzutreffenden Angaben zu einer Absicherung der Einlagen in voller Höhe. Dürfte man als Kunde einer Bank davon ausgehen, dass auch bei einem solchen Hinweis regelmäßig die Einlagen in voller Höhe abgesichert wären, wäre der Hinweis sinnentleert. Er ist jedenfalls so deutlich, dass bei dessen Lektüre erwartet werden kann, dass der Anleger, sofern er Zweifel hinsichtlich der Höhe der Absicherung hätte, entsprechende Nachfragen stellen würde, was der Kläger auch nach eigenen Angaben getan haben will.
Der Beklagte hat darüber hinaus jedoch auch substantiiert vorgetragen, dass der Mitarbeiter H.G. die genauen Umstände der Einlagensicherung bei der R. Bank dem Kläger mündlich zutreffend erläutert hat. Dies wurde von dem Zeugen H.G. auch in der Beweisaufnahme bestätigt. Der für die Pflichtverletzung des Beklagten beweisbelastete Kläger hat insoweit keinen tauglichen Beweis angeboten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anhörung bzw. eine Vernehmung des Klägers selbst als Nachweis ausreichen könnte, so könnte auf die mündliche Darstellung des Klägers jedoch keine Überzeugung des Gerichts dahingehend gestützt werden, dass eine Pflichtverletzung beim Beklagten vorgelegen hat.
So hat der Kläger eingeräumt, dass er hinsichtlich der Einlagensicherung Fragen gestellt hatte. Er hat auch eingeräumt, den schriftlichen Hinweis auf dem Kontoeröffnungsantrag gelesen zu haben. Der Kläger war dann der Auffassung, dass der Zeuge H.G. diese Sache irgendwie heruntergespielt habe. Konkret konnte der Kläger dies jedoch nicht erklären. Er hat auch erklärt, dass klar gewesen sei, dass aufgrund des Passus` oberhalb der Unterschrift die Einlage nur bis 20.000 EUR abgesichert gewesen sei.
Daraus lässt sich bereits entnehmen, dass dem Kläger bei Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags bewusst war, dass die Einlage lediglich in Höhe von 20.000,00 Euro abgesichert sein würde. Selbst wenn man eine Beratungspflichtverletzung beim Beklagten annehmen wollte, so würde dies nicht zu einem Schaden geführt haben, da der Kläger die mangelnde vollständige Absicherung der Einlage gekannt hat.
Aber selbst wenn man dies aus den Angaben des Klägers nicht schlussfolgern wollte, würde doch die Aussage des Klägers gegen die Aussage des Zeugen H.G. stehen. Es sind hierbei keine Anhaltspunkte ersichtlich, welchem der beiden mehr geglaubt werden könnte, zumal beide ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben.
Eine Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter des Beklagten H.G. kann daher nicht festgestellt werden.
II.