Rechtsprechung / Landgericht Heidelberg
Landgericht Heidelberg Urteil vom 22.09.2009 – 2 O 96/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs.
Der Kläger ist1991 geboren und körperbehindert.
Die Beklagte ist eine anerkannte Privatschule, die insbesondere Körperbehinderte unterrichtet. Der Schule ist ein Internat angegliedert.
Der Kläger wurde bei der Beklagten am 11.09.2002 als Schüler aufgenommen. Er bezog ein Zimmer in der Außenwohngruppe der Beklagten mit Namen „V. P.“ in N.. In dieser Außenwohngruppe wurde er von den Erziehern W., M. und E. betreut. Zusätzlich war für den Kläger der Psychologe M. zuständig. Darüber hinaus waren für die Außenwohngruppe ein Krankenpfleger, ein weiterer Erzieher in Halbtagsbeschäftigung und ein Zivildienstleistender zuständig.
Ebenfalls im September 2002 wurde R. S. als Schüler bei der Beklagten aufgenommen. Am 21.11.2002 kam es dabei zu einem Vorfall, bei dem sich R. S. zu einem Mädchen in dessen Bett legte und das Mädchen am Gesäß berührte. Die Beklagte beschloss darauf, dass R. S. ebenfalls in die Außenwohngruppe „V. P.“ verlegt werde, wo er am 02.12.2002 aufgenommen wurde.
In der Außenwohngruppe wohnten insgesamt acht Schüler. R. S. wurde durch den Psychologen M. ergänzend betreut. Wegen des Vorfalls mit dem Mädchen schloss die Beklagte mit R. S. und dessen Eltern eine schriftliche Vereinbarung ab, um weiteren Übergriffen dieser Art zu begegnen und den weiteren Schulbesuch des S. bei der Beklagten zu ermöglichen (Anlage K 7 ).
Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe kam es ab Anfang des Jahres 2004 zu schweren sexuellen Übergriffen des R. S. gegenüber dem Kläger. In mindestens 60 Fällen missbrauchte S. den Kläger auf schwerste Art und Weise, einschließlich des Tatbestands der Vergewaltigung.
Der Kläger äußerte sich zu diesen Missbrauchsfällen weder gegenüber seinen Eltern noch gegenüber Mitarbeitern der Beklagten.
Jedenfalls im Jahre 2005 kam es nach Wochenenden, die der Kläger zu Hause verbrachte, zu Streit zwischen dem Kläger und seinen Eltern über die Rückkehr zur Beklagten. Der Kläger wehrte sich dagegen.
Am 30.05.2005 teilte sich der Kläger schließlich hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs durch S. schriftlich gegenüber einem Vertrauten der Familie, H. R., mit (Anlage K 5). Die Mutter des Klägers erstattete am 31.05.2005 bei der Polizei Strafanzeige (Anlage K 6). R. S. wurde von der Beklagten sofort der Schule verwiesen. Der Aufenthalt des Klägers bei der Beklagten wurde am 02.06.2005 beendet.
Am 21.09.2005 ließ der Kläger Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen Mitarbeiter der Beklagten erstatten (Anlage K 11). Die Staatsanwaltschaft Heidelberg leitete darauf ein Ermittlungsverfahren gegen die Erzieher der Außenwohngruppe unter dem Aktenzeichen 25 Js 24950/05 ein.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhob gegen R. S. am 18.11.2005 Anklage (Aktenzeichen 331 Js 41836/05 Jug., Anlage K 2) wegen der Taten zum Nachteil des Klägers. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde durch das Amtsgericht Karlsruhe jedoch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen fehlender strafstrafrechtlicher Verantwortlichkeit des R. S. am 06.04.2006 abgelehnt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 24.05.2006 die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR zuzüglich einer Schmerzensgeldrente (Anlage K 9). Darauf fand bei der Beklagten ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt, was jedoch nicht zu einem Ergebnis führte. Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 27.06.2006 und bot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Zahlung von 20.000,00 EUR zur Unterstützung des Klägers an (Anlage K 10).
Mit Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes des Rhein-Neckar-Kreises vom 29.11.2006 wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen posttraumatischer Belastungsstörungen in Höhe von 40 % anerkannt.
Wegen der Beschwerden des Klägers führte dieser eine geschlossene stationäre Krankenhausbehandlung unter Behandlung mit einem Neuroleptikum wegen seiner Aggressivität durch.
Der Kläger ließ mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2006 bei der Staatsanwaltschaft auch die Durchführung von Ermittlungen gegenüber den Psychologen der Beklagten beantragen. Die Staatsanwaltschaft hat darauf ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die beiden Psychologen unter dem Aktenzeichen 25 Js 396/07 eingeleitet.
Der Kläger und seine Eltern hatten sich auch an das Ministerium für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg gewandt, welches mit Schreiben vom 23.03.2007 (Anlage K 18) seinen Standpunkt zu der Problematik mitteilte.
Der Fall wurde auch an die Abgeordnete der Grünen, Theresia Bauer, aus dem hiesigen Wahlkreis herangetragen, die Vorwürfe gegenüber der Beklagten erhob. Insbesondere sei die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen. Sie wandte sich auch an das zuständige Ministerium und brachte die Sache in den Landtag ein.
Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat die Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Mitarbeiter der Beklagten jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Kläger behauptet , dass die sexuellen Übergriffe des R. S. tatsächlich Anfang 2004 begonnen hätten, wie es der Kläger und S. auch bei den Vernehmungen in Ermittlungsverfahren ausgesagt hätten. S. habe den Kläger unter Todesdrohung zur Mitwirkung bei den Missbrauchsfällen genötigt. R. S. sei bereits zuvor auch selbst Opfer von sexueller Gewalt gewesen. Dieser sei auch schon in der Einrichtung der Beklagten durch sein sexualisiertes Verhalten, insbesondere durch Verbalisierung sexueller Fantasien aufgefallen.
Zwar habe es schon 2003 Probleme mit der Körperhygiene beim Kläger gegeben, doch habe sich dieses Problem Mitte 2004 erheblich verstärkt. Da S. nachts in das Zimmer des Klägers gekommen sei und diesen bedrängt habe, habe der Kläger am 16.11.2004 von den Betreuern einen Schlüssel für sein Zimmer verlangt und auch erhalten.
Außerdem habe in der Außenwohngruppe ein erhebliches Alkoholproblem auch bezüglich der jüngeren Kinder bestanden. Auch die Mitarbeiter der Beklagten hätten Alkohol während der Dienstzeit konsumiert. So sei bei einer Freizeit ein Mädchen der Schule durch einen anderen Mitschüler unter Alkoholeinwirkung vergewaltigt worden.
Den Mitarbeitern der Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer Pflichten aufgrund der geschilderten Verhaltensweisen des S. sowie aufgrund der Kenntnis der sexuellen Auffälligkeiten des S. im Vorfeld der Taten auffallen müssen, dass der Kläger von S. sexuell schwer missbraucht worden sei. Jedenfalls hätten die Mitarbeiter der Beklagten einen entsprechenden Verdacht hegen und diesem nachgehen müssen. Hätten diese in diesem Sinne ordnungsgemäß gehandelt, wäre der Missbrauch durch S. erheblich früher erkannt und verhindert worden.
Aus Kostengründen mache der Kläger von dem insgesamt berechtigten Schmerzensgeldanspruch lediglich einen Teilbetrag von 6.000,00 EUR gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger beantragt ,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Sie behauptet , dass die Mitarbeiter der Beklagten ordnungsgemäß gehandelt hätten. Diesen sei aufgrund der geschilderten Umstände nicht möglich gewesen, den sexuellen Missbrauch durch den Mitschüler S. zu erkennen. Die jeweils genannten Punkte seien unspezifisch und nicht auffällig für Jugendliche in dem entsprechenden Alter. Den Mitarbeitern sei auch nicht bekannt gewesen, dass R. S. wegen der Verbalisierung sexueller Fantasien aufgefallen sei.
Es treffe auch nicht zu, dass ein Alkoholproblem in der Außenwohngruppe bestanden habe. Die Beklagte habe den Alkoholkonsum streng nach dem Jugendschutzgesetz gehandhabt. Dabei könne nicht das Konzept sein, die zum Teil schon erwachsenen Jugendlichen von jeglichem Alkoholkonsum fern zu halten. Wenn sich jugendliche Mitschüler ohne Kenntnis und Erlaubnis der Mitarbeiter der Beklagten außerhalb der Räumlichkeiten der Beklagten Alkohol verschafften, habe die Beklagte hierauf keinen Einfluss. Ein Zusammenhang mit den hier geschehenen Taten des S. bestehe insoweit nicht.
Als der sexuelle Missbrauch durch S. bekannt geworden sei, habe die Beklagte auch umgehend gehandelt und den S. der Schule verwiesen.
Eine komplette Überwachung der Schüler rund um die Uhr könne die Beklagte nicht leisten; dies sei auch aus pädagogischen Gründen nicht zweckmäßig. Die Einrichtung der Beklagten sei keine Besserungseinrichtung für Straftäter, sondern eine pädagogische Einrichtung für behinderte Kinder. Diese müssten in der Entwicklung auch gefördert und zur Eigenständigkeit erzogen werden.
Darüber hinaus wären die Taten des S. auch nicht dadurch entdeckt oder verhindert worden, dass häufigere Kontrollen in der Nachtzeit durchgeführt worden wären.
Die Beklagte habe sich daher keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen und die angebotenen Zahlungen an den Kläger seien lediglich aufgrund der tragischen Umstände gemacht worden, um diesen zu unterstützen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2007 (As. 221) Beweis erhoben. Gemäß ergänzendem Beschluss vom 29.01.2008 (As. 305) wurden die Zeugen R. und W. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2008 (As. 337) wird Bezug genommen. In diesem Termin wurden auch die Eltern des Klägers informatorisch angehört.
Mit Beschluss vom 27.05.2008 (As. 355) hat die Kammer den Beweisbeschluss konkretisiert und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen wurde Prof. Dr. R. B., ärztlicher Direktor O- S., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, bestellt. Dieser erstattete sein schriftliches Sachverständigengutachten mit Datum vom 28.07.2008 (As. 371). Gemäß Beschluss vom 08.10.2008 wurde die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens angeordnet (As. 464). Dieses wurde vom Sachverständigen mit Datum vom 23.01.2009 (As. 485) vorgelegt. Nach Erhebung von Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten durch den Kläger hat das Gericht mit Verfügung vom 05.05.2009 (As. 627) die mündliche Anhörung des Sachverständigen angeordnet. Diese erfolgte im Termin vom 12.08.2009. Auf die Sitzungsniederschrift (As. 665) wird Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Az. 25 Js 24950/05 sowie 25 Js 396/07 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Geltendmachung eines Teilbetrages eines Schmerzensgeldes im Rahmen einer offenen Teilklage ist prozessual zulässig. Soweit der Kläger geltend macht, dass er von einem insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag, der unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, einen Teilbetrag von 6.000,00 EUR geltend macht, ist dies zulässig, da es nicht um die Geltendmachung eines Teilbetrages nur für einen Teil der Verletzungsfolgen geht (BGH NJW 2004, 1243 ff.).
2. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat keine Verletzung der Pflichten aus dem Internatsschulvertrag zwischen den Parteien durch die Beklagte nachweisen können, sodass ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB nicht gegeben ist. Auch ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 und 2 BGB kommt nicht in Betracht.
a) Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten gehörte, Schäden vom Kläger während seines Aufenthaltes soweit als möglich abzuwenden und für eine sichere Umgebung, insbesondere in der Außenwohngruppe zu sorgen. Zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten gehörte aber auch, unter pädagogischen Gesichtspunkten die Ausbildung und Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers sicherzustellen und zu fördern.
Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Versagen einzelner Mitarbeiter der Beklagten bzw. ein Verschulden in organisatorischer Hinsicht bei der Beklagten im Zeitraum der Straftaten durch R. S. vorgelegen hat.
Zu einem Organisationsverschulden bei der Beklagten trägt der Kläger schon nicht hinreichend vor. Die Beklagte hat nach Aufforderung durch das Gericht zur Ausstattung der Station, insbesondere mit Personal, sowie zur Ausbildung des Personals hinreichend vorgetragen. Dass die Besetzung der Station bzw. der Ausbildungsstand der Mitarbeiter nicht dem geschuldeten Stand entsprochen habe, hat der Kläger nicht dargetan.
Die Beweisaufnahme hat aber ebenso nicht ergeben, dass einzelnen Mitarbeitern der Beklagten ein Vorwurf in der Weise gemacht werden könnte, dass sie den sexuellen Missbrauch durch R. S. nicht frühzeitiger erkannt habe.
b) Nach der Vernehmung der Zeugen R. und W. sowie der Anhörung der Eltern des Klägers als auch aufgrund des Inhalts der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Heidelberg konnte als unstreitig bzw. nachgewiesen festgestellt werden, dass folgende Umstände den Mitarbeitern der Beklagten bekannt waren:
Seit dem Sommer des Jahres 2004 weigerte sich der Kläger immer wieder, nach Wochenendheimfahrten zur Beklagten in N. zurückzukehren. Dies wurde vom Zeugen R. glaubhaft bestätigt. Dieser hat plastisch und offensichtlich aufgrund eigener Erinnerung angegeben, dass er im Zeitraum zwischen Sommer 2004 bis zur Offenbarung der Taten durch den Kläger Ende Mai 2005 fast jedes Mal am Montagmorgen oder Sonntagabend mit dem Kläger sprechen und ihm gut zureden musste, damit dieser wieder nach N. fuhr.
Dies wurde auch vom Vater des Klägers in ähnlicher Weise bestätigt. Dieser konnte sich aufgrund des Antretens einer neuen Stelle in Leverkusen zum 01.04.2004 erinnern, dass der Kläger kurz darauf, etwa im Juni 2004 Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach N. machte.
Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass der Kläger seine eigene Körperhygiene seit mindestens April 2004 in recht erheblicher Weise vernachlässigt hat. Wohl ab Herbst 2004 konnte eine Zunahme dieser Problematik bestätigt werden, die aber nicht als gravierend angesehen werden kann. Die Anhörung des Vaters des Klägers hat zwar ergeben, dass hier eine beträchtliche Zunahme der Problematik bestanden haben soll, doch hat offenbar auch schon im Jahre 2003 die Körperhygiene erhebliche Probleme bereitet. Dies folgt aus dem Schriftverkehr des Vaters des Klägers mit der Beklagten, in dem er bereits im November 2003 mitteilte, dass der Kläger aus Protest gegen das Duschen die Badewannenarmatur durch einen Tritt beschädigt habe. Schon im April 2003 fragte die Familie des Klägers bei der Beklagten an, wie es sein könne, dass Kinder so müffeln könnten. Gerade im Achsel- und Genitalbereich bestehe offenbar ein Problem mit der regelmäßigen Reinigung. Dies zeigt, dass gerade auch das Problem der Körperhygiene in den sensiblen Bereichen schon lange vor Beginn der Taten durch R. S. bestanden hat.
Unstreitig war bei der Beklagten bekannt, dass R. S. im Internat der Beklagten ein Mädchen am Gesäß berührte und zudringlich wurde, jedoch nach Aufforderung durch das Mädchen den Raum wieder verließ, wodurch es zur Verlegung in die Außenwohngruppe kam und die Vereinbarung vom 03.12.2002 als Präventivmaßnahme geschlossen worden war.
Aus der Aussage der Erzieherin S. W. bei der Polizeidirektion Heidelberg vom 03.06.2005 (Anlage K 21) ergibt sich auch, dass jedenfalls den Mitarbeitern in der Außenwohngruppe über den Vorfall mit dem Mädchen hinaus bezüglich des R. S. bekannt war, dass dieser schon selbst Opfer eines Sexualdelikts gewesen war. Dies erfuhren die Erzieher von der Mutter des S.. Außerdem war den Erziehern nach dieser Aussage auch aufgefallen, dass R. S. durch ein sexualisiertes Verhalten in der Weise auffiel, dass er über sexuelle Fantasien all zu offen sprach. Dies sei jedenfalls den Mitarbeitern der Außenwohngruppe vor der Aufnahme des S. dort so mitgeteilt worden.
Es konnte weiter festgestellt werden, dass ab einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2004 der Kläger sich über R. S. beschwerte, da dieser ihn ärgern bzw. nerven würde. Auch dieses folgt aus der Aussage der Erzieherin W. bei der Polizei sowie den Angaben des Klägers selbst im Ermittlungsverfahren. So hat R. S. dem Kläger offenbar im Haar herumgewuschelt.
Aufgrund der Aussage der Zeugin W. kann auch davon ausgegangen werden, dass die Problematik hinsichtlich der Rückfahrten von den Wochenendaufenthalten dort bekannt war, da die Eltern des Klägers Verspätungen unter Angabe des Grundes mitgeteilt hatten.
Aufgrund der Angaben in den Akten und auch aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger am 16.11.2004 einen Schlüssel für die Tür seines Zimmers in der Außenwohngruppe verlangte, da R. S. ihm nächtliche Besuche abstatten würde. Der Kläger erhielt darauf von den Mitarbeitern in den Außenwohngruppe am 18.11.2004 einen Schlüssel ausgehändigt. Nach einem kürzeren Zeitraum, wohl bereits im Dezember 2004 wurde jedoch von den Erziehern festgestellt, dass der Kläger sein Zimmer nicht mehr abschloss.
Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, es habe ausschweifenden Alkoholkonsum in der Außenwohngruppe gegeben, der von den Erziehern geduldet worden sei und an dem gar die Erzieher teilgenommen hätten, hat die Kammer keine Feststellungen getroffen. Die insoweit durch die Beklagte bestrittenen Vorwürfe können im Ergebnis auch noch offen bleiben, da es nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme hierauf nicht weiter ankommt.
c) Die Kammer ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. B. der Überzeugung, dass aus den geschilderten Feststellungen zu den Umständen in der Außenwohngruppe nicht gefolgert werden kann, den Mitarbeitern der Beklagten, mithin den Erziehern und den Psychologen, hätte zu einem Zeitpunkt vor dem 30.05.2005 auffallen müssen, dass der Kläger durch R. S. sexuell fortlaufend missbraucht wurde.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass vorliegend ein besonders seltener und daher tragischer Fall vorliegt, den nur speziell geschulte Fachleute, nicht jedoch „einfache“ Pädagogen oder Psychologen in der Jugenderziehung erkennen konnten und mussten.
Der Sachverständige, der als Chef der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des O-Hospitals in S. die notwendige Sachkunde zur Beurteilung des Sachverhalts besitzt, kam zu dem klaren Ergebnis, dass die These nicht haltbar sei, die Mitarbeiter der Beklagten hätten aufgrund der geschilderten Umstände unweigerlich erkennen müssen, dass der Kläger von R. S. sexuell schwer missbraucht worden sei. Vielmehr sei die Gegenthese richtig, wonach die Verhaltensbeobachtungen und Äußerungen des Klägers mehrdeutig waren und ohne weiteres in anderen weniger dramatischen Zusammenhängen erklärbar gewesen seien, zum Beispiel mit Hinweis auf nachvollziehbare Belastungen, Entwicklungskrisen und vorher bekanntes Problemverhalten. Diese Umstände hätten daher keine Veranlassung zur Annahme einer schweren sexuellen Traumatisierung gegeben. Eine frühere Entdeckung dieser Taten wäre nur möglich gewesen, wenn sich der Kläger in einer Einrichtung mit höherer Betreuungsdichte befunden hätte, die sich speziell mit der Aufdeckung solcher Verdachtsfälle des sexuellen Missbrauchs befasst.
Die Kammer schließt sich nach ausführlicher Prüfung des Gutachtens und des Sachverhalts aus eigener Überzeugung diesem Ergebnis an. Die Einwendungen des Klägers gegen das Ergebnis des Gutachtens tragen insoweit nicht. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das Sachverständigengutachten nicht brauchbar wäre. Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema liegen damit nicht vor.
Der Kläger sowie der Prozessbevollmächtigte des Klägers haben den Sachverständigen in wesentlichen Punkten falsch verstanden bzw. interpretiert. So besteht das erste Missverständnis in dem Einwand, dass der Sachverständige nicht einerseits behaupten könne, dass diese Art von Missbrauchsfällen häufig in Institutionen bei Behinderten vorkämen, jedoch andererseits der hier vorliegende Fall nicht hätte entdeckt werden müssen.
Der Sachverständige hat hierzu, insbesondere in seiner mündlichen Anhörung, ausführlich erläutert, dass in der Tat von einer hohen Zahl von Missbrauchsfällen mit einer großen Dunkelziffer ausgegangen werden kann, dass aber der vorliegende Fall derartige Besonderheiten bot, dass mit den normalen Mitteln der Pädagogik und der Psychologie, wie sie fachgerecht in solchen Einrichtungen wie bei der Beklagten angewendet würden, der Missbrauch nicht bemerkt werden konnte. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer, in der das Opfer sich weder gegenüber den Eltern, den Mitarbeitern der Beklagten noch Dritten offenbart hatte, ein entsprechender Verdacht nicht begründet werden konnte. Allein aufgrund der geschilderten Umstände war es nach dem Sachverständigen für die Mitarbeiter der Beklagten nicht möglich, die tatsächlichen Umstände zu erkennen. Dieses sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass der pädagogische und psychologische Ansatz wissenschaftlich gerade nicht auf die Aufdeckung solcher besonderen, schweren Straftaten gerichtet ist.
Auch nach Auffassung der Kammer muss dabei berücksichtigt werden, dass sich die Personen nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs der Justiz bzw. in einem entsprechenden Heim für sexuell auffällige Delinquenten befanden, sondern in einer Außenwohngruppe eines Internats für Behinderte. Primäre Aufgabe der Mitarbeiter war es daher, die Schüler pädagogisch zu betreuen und zu fördern und nicht Straftaten an den Schülern durch Mitschüler aufzudecken. Die vom Kläger geforderte differenzialdiagnostische Arbeitsweise kann daher vielleicht von entsprechenden Fachärzten für Psychiatrie verlangt werden, nicht jedoch vom pädagogischen Personal der Beklagten.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Sachverständige auch in seinem ersten schriftlichen Gutachten niemals behauptet, die Straftaten des S. seien in irgend einer Weise einvernehmlich mit dem Kläger erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus der Wortwahl auf Seite 2 des Gutachtens vom 28.07.2008 als auch aus der klaren Bestätigung durch den Sachverständigen im ergänzenden Gutachten als auch in der mündlichen Anhörung.
Hinsichtlich der Frage, ob die Eltern des Klägers über das Verlangen des Klägers nach einem Schlüssel hätten unterrichtet werden müssen, besteht Einigkeit, dass dies bei ordnungsgemäßer Handhabung hätte erfolgen müssen. Jedoch hat der Sachverständige auch nachvollziehbar ausgeführt, dass dies für die Frage, ob der Missbrauch hätte entdeckt werden müssen, keine Rolle spielt. Die Kammer sieht dies ebenso, da nicht ersichtlich ist, was möglicherweise eine, wie hier aber bestrittene, Pflichtverletzung insoweit mit der Frage des Erkennenmüssens durch die Beklagte selbst zu tun hatte.
Auch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Naivität“ bezüglich der pädagogischen Mitarbeiter der Beklagten hat der Sachverständige jedenfalls in der mündlichen Anhörung hinreichend und nachvollziehbar ausgeführt, was er damit gemeint hat. Es geht dabei nicht darum, wie bei flüchtiger Lektüre möglicherweise vermutet werden könnte, dass die Mitarbeiter der Beklagten selbst naiv und damit gegebenenfalls fahrlässig gewesen wären, sondern dass der pädagogische und auch der psychologische Ansatz des Umgangs mit behinderten Kindern im Hinblick auf die hier vorgekommenen Straftaten von einer systematischen Naivität geprägt ist, die es aufgrund des fachlich-wissenschaftlichen Ansatzes so schwer macht, solche Taten aufzudecken.
Ebenso wie dem Sachverständigen erschließt sich der Kammer nicht, was die Vorwürfe des Klägers und seiner Familie gegenüber der Beklagten hinsichtlich eines Alkoholmissbrauchs als auch hinsichtlich organisatorischer Mängel im Hinblick auf die Vergewaltigung einer Mitschülerin bedeuten sollen.
Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen und die Pflichten der Beklagten im Umgang mit Alkohol eine Pflichtverletzung darstellen könnte, dass dies jedoch für die Frage, ob der sexuelle Missbrauch am Kläger hätte entdeckt werden müssen, keine Rolle spielen kann. Gleiches gilt für die Frage der Vergewaltigung einer Mitschülerin, wobei hier schon nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, welche Verbindung zu den behaupteten Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger hier bestehen soll. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargetan, dass gerade in einem Milieu, in dem Alkoholmissbrauch in unzulässiger Weise im Übermaß zugelassen würde, das Erkennen eines sexuellen Missbrauchs zwischen Mitschülern noch erschwert würde, da der Alkoholmissbrauch als weitere mögliche naheliegende Erklärung für Verhaltensauffälligkeiten herangezogen werden könnte.
Soweit der Kläger moniert, dass durch eine umfassende Mitteilung solcher Umstände an die Eltern des Klägers diese in die Lage versetzt worden wären, frühzeitiger den Hintergrund dieses Verhaltens zu erforschen und dadurch den Missbrauch aufzudecken, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Eltern des Klägers dies früher gelungen wäre, als es geschehen ist, zumal die Aufdeckung gar nicht den Eltern, sondern dem Familienvertrauten R. gelungen ist.
Den Eltern des Klägers war jedenfalls bekannt, dass dieser Probleme mit der Hygiene hatte und sich weigerte, zur Beklagten zurückzukehren. Soweit die weiteren Umstände vom Kläger seinen Eltern nicht mitgeteilt wurden, spricht dies eher dafür, dass auch die Eltern nicht insoweit zum Kläger durchgedrungen wären, um einen sexuellen Missbrauch frühzeitig aufzudecken.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe trotz Kenntnis des bereits erfolgten Vorfalls mit dem Mädchen und der Kenntnis, dass R. S. bereits selbst Missbrauchsopfer war, nicht präventiv genug gehandelt, verfängt nicht.
Mit dem Sachverständigen ist davon auszugehen, dass zwar häufig Täter bei sexuellem Missbrauch selbst Opfer sexuellen Missbrauchs in früherer Zeit gewesen sind, dass jedoch umgekehrt nicht geschlossen werden kann, dass Opfer sexuellen Missbrauchs später stets selbst Täter werden.
In welcher Art die Arbeitsweise bei der Beklagten zu wenig präventiv gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor und erschließt sich der Kammer auch nicht. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, die Mitarbeiter der Beklagten hätten schlichtweg unprofessionell gehandelt.
Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass R. S. nicht durch schwerwiegende Delikte, sondern wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, gegenüber dem Mädchen durch eine eher jugendtypische noch vergleichsweise harmlose Belästigung aufgefallen ist, die mit den Taten gegenüber dem Kläger in keiner Weise vergleichbar ist.
Nach alledem ist die Kammer mit dem Sachverständigen zusammenfassend der Auffassung, dass die Mitarbeiter bei der Beklagten die Straftaten des R. S. aufgrund ihres Kenntnis- und Ausbildungsstandes, der dabei dem Bildungsstand des bundesdeutschen Durchschnitts mindestens entsprach, die besondere Konstellation zwischen dem Kläger und dem R. S. nicht aufdecken konnten. Eine solche Entdeckung wäre entweder zufällig oder lediglich aufgrund besonderer Fachkenntnisse eines mit solchen Fällen befassten Jugendpsychiaters möglich gewesen, der in der Außenwohngruppe der Beklagten nicht vorhanden war und nicht vorhanden sein musste.
Eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist mithin nicht nachgewiesen.
Dabei kann die Problematik offen bleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten überhaupt, wenn ein Verdacht geschöpft worden wäre, durch zusätzliche nächtliche Kontrollen bzw. weitere Gespräche mit den Beteiligten die vom Täter und dem Kläger, wenn auch gezwungenermaßen, sorgsam geheim gehaltenen Taten hätten offen legen können. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dies früher als Ende Mai 2005 möglich gewesen wäre.
d) Auch ein Anspruch wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht über R. S. nach § 832 BGB ist nicht gegeben.
Diesbezüglich gelten dieselben Erwägungen wie zum vertraglichen Schadensersatzanspruch. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte ist wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
I.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Geltendmachung eines Teilbetrages eines Schmerzensgeldes im Rahmen einer offenen Teilklage ist prozessual zulässig. Soweit der Kläger geltend macht, dass er von einem insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag, der unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, einen Teilbetrag von 6.000,00 EUR geltend macht, ist dies zulässig, da es nicht um die Geltendmachung eines Teilbetrages nur für einen Teil der Verletzungsfolgen geht (BGH NJW 2004, 1243 ff.).
2. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat keine Verletzung der Pflichten aus dem Internatsschulvertrag zwischen den Parteien durch die Beklagte nachweisen können, sodass ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB nicht gegeben ist. Auch ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 und 2 BGB kommt nicht in Betracht.
a) Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten gehörte, Schäden vom Kläger während seines Aufenthaltes soweit als möglich abzuwenden und für eine sichere Umgebung, insbesondere in der Außenwohngruppe zu sorgen. Zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten gehörte aber auch, unter pädagogischen Gesichtspunkten die Ausbildung und Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers sicherzustellen und zu fördern.
Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Versagen einzelner Mitarbeiter der Beklagten bzw. ein Verschulden in organisatorischer Hinsicht bei der Beklagten im Zeitraum der Straftaten durch R. S. vorgelegen hat.
Zu einem Organisationsverschulden bei der Beklagten trägt der Kläger schon nicht hinreichend vor. Die Beklagte hat nach Aufforderung durch das Gericht zur Ausstattung der Station, insbesondere mit Personal, sowie zur Ausbildung des Personals hinreichend vorgetragen. Dass die Besetzung der Station bzw. der Ausbildungsstand der Mitarbeiter nicht dem geschuldeten Stand entsprochen habe, hat der Kläger nicht dargetan.
Die Beweisaufnahme hat aber ebenso nicht ergeben, dass einzelnen Mitarbeitern der Beklagten ein Vorwurf in der Weise gemacht werden könnte, dass sie den sexuellen Missbrauch durch R. S. nicht frühzeitiger erkannt habe.
b) Nach der Vernehmung der Zeugen R. und W. sowie der Anhörung der Eltern des Klägers als auch aufgrund des Inhalts der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Heidelberg konnte als unstreitig bzw. nachgewiesen festgestellt werden, dass folgende Umstände den Mitarbeitern der Beklagten bekannt waren:
Seit dem Sommer des Jahres 2004 weigerte sich der Kläger immer wieder, nach Wochenendheimfahrten zur Beklagten in N. zurückzukehren. Dies wurde vom Zeugen R. glaubhaft bestätigt. Dieser hat plastisch und offensichtlich aufgrund eigener Erinnerung angegeben, dass er im Zeitraum zwischen Sommer 2004 bis zur Offenbarung der Taten durch den Kläger Ende Mai 2005 fast jedes Mal am Montagmorgen oder Sonntagabend mit dem Kläger sprechen und ihm gut zureden musste, damit dieser wieder nach N. fuhr.
Dies wurde auch vom Vater des Klägers in ähnlicher Weise bestätigt. Dieser konnte sich aufgrund des Antretens einer neuen Stelle in Leverkusen zum 01.04.2004 erinnern, dass der Kläger kurz darauf, etwa im Juni 2004 Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach N. machte.
Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass der Kläger seine eigene Körperhygiene seit mindestens April 2004 in recht erheblicher Weise vernachlässigt hat. Wohl ab Herbst 2004 konnte eine Zunahme dieser Problematik bestätigt werden, die aber nicht als gravierend angesehen werden kann. Die Anhörung des Vaters des Klägers hat zwar ergeben, dass hier eine beträchtliche Zunahme der Problematik bestanden haben soll, doch hat offenbar auch schon im Jahre 2003 die Körperhygiene erhebliche Probleme bereitet. Dies folgt aus dem Schriftverkehr des Vaters des Klägers mit der Beklagten, in dem er bereits im November 2003 mitteilte, dass der Kläger aus Protest gegen das Duschen die Badewannenarmatur durch einen Tritt beschädigt habe. Schon im April 2003 fragte die Familie des Klägers bei der Beklagten an, wie es sein könne, dass Kinder so müffeln könnten. Gerade im Achsel- und Genitalbereich bestehe offenbar ein Problem mit der regelmäßigen Reinigung. Dies zeigt, dass gerade auch das Problem der Körperhygiene in den sensiblen Bereichen schon lange vor Beginn der Taten durch R. S. bestanden hat.
Unstreitig war bei der Beklagten bekannt, dass R. S. im Internat der Beklagten ein Mädchen am Gesäß berührte und zudringlich wurde, jedoch nach Aufforderung durch das Mädchen den Raum wieder verließ, wodurch es zur Verlegung in die Außenwohngruppe kam und die Vereinbarung vom 03.12.2002 als Präventivmaßnahme geschlossen worden war.
Aus der Aussage der Erzieherin S. W. bei der Polizeidirektion Heidelberg vom 03.06.2005 (Anlage K 21) ergibt sich auch, dass jedenfalls den Mitarbeitern in der Außenwohngruppe über den Vorfall mit dem Mädchen hinaus bezüglich des R. S. bekannt war, dass dieser schon selbst Opfer eines Sexualdelikts gewesen war. Dies erfuhren die Erzieher von der Mutter des S.. Außerdem war den Erziehern nach dieser Aussage auch aufgefallen, dass R. S. durch ein sexualisiertes Verhalten in der Weise auffiel, dass er über sexuelle Fantasien all zu offen sprach. Dies sei jedenfalls den Mitarbeitern der Außenwohngruppe vor der Aufnahme des S. dort so mitgeteilt worden.
Es konnte weiter festgestellt werden, dass ab einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2004 der Kläger sich über R. S. beschwerte, da dieser ihn ärgern bzw. nerven würde. Auch dieses folgt aus der Aussage der Erzieherin W. bei der Polizei sowie den Angaben des Klägers selbst im Ermittlungsverfahren. So hat R. S. dem Kläger offenbar im Haar herumgewuschelt.
Aufgrund der Aussage der Zeugin W. kann auch davon ausgegangen werden, dass die Problematik hinsichtlich der Rückfahrten von den Wochenendaufenthalten dort bekannt war, da die Eltern des Klägers Verspätungen unter Angabe des Grundes mitgeteilt hatten.
Aufgrund der Angaben in den Akten und auch aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger am 16.11.2004 einen Schlüssel für die Tür seines Zimmers in der Außenwohngruppe verlangte, da R. S. ihm nächtliche Besuche abstatten würde. Der Kläger erhielt darauf von den Mitarbeitern in den Außenwohngruppe am 18.11.2004 einen Schlüssel ausgehändigt. Nach einem kürzeren Zeitraum, wohl bereits im Dezember 2004 wurde jedoch von den Erziehern festgestellt, dass der Kläger sein Zimmer nicht mehr abschloss.
Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, es habe ausschweifenden Alkoholkonsum in der Außenwohngruppe gegeben, der von den Erziehern geduldet worden sei und an dem gar die Erzieher teilgenommen hätten, hat die Kammer keine Feststellungen getroffen. Die insoweit durch die Beklagte bestrittenen Vorwürfe können im Ergebnis auch noch offen bleiben, da es nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme hierauf nicht weiter ankommt.
c) Die Kammer ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. B. der Überzeugung, dass aus den geschilderten Feststellungen zu den Umständen in der Außenwohngruppe nicht gefolgert werden kann, den Mitarbeitern der Beklagten, mithin den Erziehern und den Psychologen, hätte zu einem Zeitpunkt vor dem 30.05.2005 auffallen müssen, dass der Kläger durch R. S. sexuell fortlaufend missbraucht wurde.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass vorliegend ein besonders seltener und daher tragischer Fall vorliegt, den nur speziell geschulte Fachleute, nicht jedoch „einfache“ Pädagogen oder Psychologen in der Jugenderziehung erkennen konnten und mussten.
Der Sachverständige, der als Chef der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des O-Hospitals in S. die notwendige Sachkunde zur Beurteilung des Sachverhalts besitzt, kam zu dem klaren Ergebnis, dass die These nicht haltbar sei, die Mitarbeiter der Beklagten hätten aufgrund der geschilderten Umstände unweigerlich erkennen müssen, dass der Kläger von R. S. sexuell schwer missbraucht worden sei. Vielmehr sei die Gegenthese richtig, wonach die Verhaltensbeobachtungen und Äußerungen des Klägers mehrdeutig waren und ohne weiteres in anderen weniger dramatischen Zusammenhängen erklärbar gewesen seien, zum Beispiel mit Hinweis auf nachvollziehbare Belastungen, Entwicklungskrisen und vorher bekanntes Problemverhalten. Diese Umstände hätten daher keine Veranlassung zur Annahme einer schweren sexuellen Traumatisierung gegeben. Eine frühere Entdeckung dieser Taten wäre nur möglich gewesen, wenn sich der Kläger in einer Einrichtung mit höherer Betreuungsdichte befunden hätte, die sich speziell mit der Aufdeckung solcher Verdachtsfälle des sexuellen Missbrauchs befasst.
Die Kammer schließt sich nach ausführlicher Prüfung des Gutachtens und des Sachverhalts aus eigener Überzeugung diesem Ergebnis an. Die Einwendungen des Klägers gegen das Ergebnis des Gutachtens tragen insoweit nicht. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das Sachverständigengutachten nicht brauchbar wäre. Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema liegen damit nicht vor.
Der Kläger sowie der Prozessbevollmächtigte des Klägers haben den Sachverständigen in wesentlichen Punkten falsch verstanden bzw. interpretiert. So besteht das erste Missverständnis in dem Einwand, dass der Sachverständige nicht einerseits behaupten könne, dass diese Art von Missbrauchsfällen häufig in Institutionen bei Behinderten vorkämen, jedoch andererseits der hier vorliegende Fall nicht hätte entdeckt werden müssen.
Der Sachverständige hat hierzu, insbesondere in seiner mündlichen Anhörung, ausführlich erläutert, dass in der Tat von einer hohen Zahl von Missbrauchsfällen mit einer großen Dunkelziffer ausgegangen werden kann, dass aber der vorliegende Fall derartige Besonderheiten bot, dass mit den normalen Mitteln der Pädagogik und der Psychologie, wie sie fachgerecht in solchen Einrichtungen wie bei der Beklagten angewendet würden, der Missbrauch nicht bemerkt werden konnte. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer, in der das Opfer sich weder gegenüber den Eltern, den Mitarbeitern der Beklagten noch Dritten offenbart hatte, ein entsprechender Verdacht nicht begründet werden konnte. Allein aufgrund der geschilderten Umstände war es nach dem Sachverständigen für die Mitarbeiter der Beklagten nicht möglich, die tatsächlichen Umstände zu erkennen. Dieses sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass der pädagogische und psychologische Ansatz wissenschaftlich gerade nicht auf die Aufdeckung solcher besonderen, schweren Straftaten gerichtet ist.
Auch nach Auffassung der Kammer muss dabei berücksichtigt werden, dass sich die Personen nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs der Justiz bzw. in einem entsprechenden Heim für sexuell auffällige Delinquenten befanden, sondern in einer Außenwohngruppe eines Internats für Behinderte. Primäre Aufgabe der Mitarbeiter war es daher, die Schüler pädagogisch zu betreuen und zu fördern und nicht Straftaten an den Schülern durch Mitschüler aufzudecken. Die vom Kläger geforderte differenzialdiagnostische Arbeitsweise kann daher vielleicht von entsprechenden Fachärzten für Psychiatrie verlangt werden, nicht jedoch vom pädagogischen Personal der Beklagten.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Sachverständige auch in seinem ersten schriftlichen Gutachten niemals behauptet, die Straftaten des S. seien in irgend einer Weise einvernehmlich mit dem Kläger erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus der Wortwahl auf Seite 2 des Gutachtens vom 28.07.2008 als auch aus der klaren Bestätigung durch den Sachverständigen im ergänzenden Gutachten als auch in der mündlichen Anhörung.
Hinsichtlich der Frage, ob die Eltern des Klägers über das Verlangen des Klägers nach einem Schlüssel hätten unterrichtet werden müssen, besteht Einigkeit, dass dies bei ordnungsgemäßer Handhabung hätte erfolgen müssen. Jedoch hat der Sachverständige auch nachvollziehbar ausgeführt, dass dies für die Frage, ob der Missbrauch hätte entdeckt werden müssen, keine Rolle spielt. Die Kammer sieht dies ebenso, da nicht ersichtlich ist, was möglicherweise eine, wie hier aber bestrittene, Pflichtverletzung insoweit mit der Frage des Erkennenmüssens durch die Beklagte selbst zu tun hatte.
Auch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Naivität“ bezüglich der pädagogischen Mitarbeiter der Beklagten hat der Sachverständige jedenfalls in der mündlichen Anhörung hinreichend und nachvollziehbar ausgeführt, was er damit gemeint hat. Es geht dabei nicht darum, wie bei flüchtiger Lektüre möglicherweise vermutet werden könnte, dass die Mitarbeiter der Beklagten selbst naiv und damit gegebenenfalls fahrlässig gewesen wären, sondern dass der pädagogische und auch der psychologische Ansatz des Umgangs mit behinderten Kindern im Hinblick auf die hier vorgekommenen Straftaten von einer systematischen Naivität geprägt ist, die es aufgrund des fachlich-wissenschaftlichen Ansatzes so schwer macht, solche Taten aufzudecken.
Ebenso wie dem Sachverständigen erschließt sich der Kammer nicht, was die Vorwürfe des Klägers und seiner Familie gegenüber der Beklagten hinsichtlich eines Alkoholmissbrauchs als auch hinsichtlich organisatorischer Mängel im Hinblick auf die Vergewaltigung einer Mitschülerin bedeuten sollen.
Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen und die Pflichten der Beklagten im Umgang mit Alkohol eine Pflichtverletzung darstellen könnte, dass dies jedoch für die Frage, ob der sexuelle Missbrauch am Kläger hätte entdeckt werden müssen, keine Rolle spielen kann. Gleiches gilt für die Frage der Vergewaltigung einer Mitschülerin, wobei hier schon nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, welche Verbindung zu den behaupteten Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger hier bestehen soll. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargetan, dass gerade in einem Milieu, in dem Alkoholmissbrauch in unzulässiger Weise im Übermaß zugelassen würde, das Erkennen eines sexuellen Missbrauchs zwischen Mitschülern noch erschwert würde, da der Alkoholmissbrauch als weitere mögliche naheliegende Erklärung für Verhaltensauffälligkeiten herangezogen werden könnte.
Soweit der Kläger moniert, dass durch eine umfassende Mitteilung solcher Umstände an die Eltern des Klägers diese in die Lage versetzt worden wären, frühzeitiger den Hintergrund dieses Verhaltens zu erforschen und dadurch den Missbrauch aufzudecken, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Eltern des Klägers dies früher gelungen wäre, als es geschehen ist, zumal die Aufdeckung gar nicht den Eltern, sondern dem Familienvertrauten R. gelungen ist.
Den Eltern des Klägers war jedenfalls bekannt, dass dieser Probleme mit der Hygiene hatte und sich weigerte, zur Beklagten zurückzukehren. Soweit die weiteren Umstände vom Kläger seinen Eltern nicht mitgeteilt wurden, spricht dies eher dafür, dass auch die Eltern nicht insoweit zum Kläger durchgedrungen wären, um einen sexuellen Missbrauch frühzeitig aufzudecken.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe trotz Kenntnis des bereits erfolgten Vorfalls mit dem Mädchen und der Kenntnis, dass R. S. bereits selbst Missbrauchsopfer war, nicht präventiv genug gehandelt, verfängt nicht.
Mit dem Sachverständigen ist davon auszugehen, dass zwar häufig Täter bei sexuellem Missbrauch selbst Opfer sexuellen Missbrauchs in früherer Zeit gewesen sind, dass jedoch umgekehrt nicht geschlossen werden kann, dass Opfer sexuellen Missbrauchs später stets selbst Täter werden.
In welcher Art die Arbeitsweise bei der Beklagten zu wenig präventiv gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor und erschließt sich der Kammer auch nicht. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, die Mitarbeiter der Beklagten hätten schlichtweg unprofessionell gehandelt.
Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass R. S. nicht durch schwerwiegende Delikte, sondern wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, gegenüber dem Mädchen durch eine eher jugendtypische noch vergleichsweise harmlose Belästigung aufgefallen ist, die mit den Taten gegenüber dem Kläger in keiner Weise vergleichbar ist.
Nach alledem ist die Kammer mit dem Sachverständigen zusammenfassend der Auffassung, dass die Mitarbeiter bei der Beklagten die Straftaten des R. S. aufgrund ihres Kenntnis- und Ausbildungsstandes, der dabei dem Bildungsstand des bundesdeutschen Durchschnitts mindestens entsprach, die besondere Konstellation zwischen dem Kläger und dem R. S. nicht aufdecken konnten. Eine solche Entdeckung wäre entweder zufällig oder lediglich aufgrund besonderer Fachkenntnisse eines mit solchen Fällen befassten Jugendpsychiaters möglich gewesen, der in der Außenwohngruppe der Beklagten nicht vorhanden war und nicht vorhanden sein musste.
Eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist mithin nicht nachgewiesen.
Dabei kann die Problematik offen bleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten überhaupt, wenn ein Verdacht geschöpft worden wäre, durch zusätzliche nächtliche Kontrollen bzw. weitere Gespräche mit den Beteiligten die vom Täter und dem Kläger, wenn auch gezwungenermaßen, sorgsam geheim gehaltenen Taten hätten offen legen können. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dies früher als Ende Mai 2005 möglich gewesen wäre.
d) Auch ein Anspruch wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht über R. S. nach § 832 BGB ist nicht gegeben.
Diesbezüglich gelten dieselben Erwägungen wie zum vertraglichen Schadensersatzanspruch. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte ist wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.