Rechtsprechung / Landgericht Heidelberg

Landgericht Heidelberg Beschluss vom 23.04.2013 – 2 T 26/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.03.2013, Az.: 1 M 2/13, abgeändert:

Der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den erteilten Vollstreckungsauftrag auszuführen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig und begründet.

2

Das Amtsgericht hat zwar darin Recht, dass die der Schuldnerin unstreitig erteilte Restschuldbefreiung dazu führt, dass Insolvenzforderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten werden, mit der Folge, dass sie einen Rechtsgrund bei freiwilliger Leistung des Schuldners darstellen, aber gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar sind. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 3640 Rn 10, zitiert nach Juris) ist die Erteilung der Restschuldbefreiung aber keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt. Vielmehr bewirkt die Umgestaltung der Forderung durch die Restschuldbefreiung einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verfolgt werden kann (BGH a.a.O. Rn 11). Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht.

3

Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst.