Rechtsprechung / Landgericht Heilbronn
Landgericht Heilbronn Beschluss vom 18.01.2006 – 23 O 15/06 KfH
Gründe
Einstweilige Verfügung
I.
Der Antragsgegnerin wird untersagt im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einem mehrseitigen Prospekt im Tageszeitungsformat blickfangmäßig hervorgehoben einem Räumungsverkauf mit Preisnachlässen zu bewerben, wenn
a) auf die Befristung des Räumungsverkaufs ohne datumsmäßige Angabe des Anfangs- und des Endtermins nur mit dem Hinweis: „Werbepreise gelten in der Werbewoche“ hingewiesen wird, und/oder
b) die beworbenen Preisvorteile nach einem Hinweis „nicht mit anderen Aktionsrabatten kombinierbar“ sind,
und wenn dies wie in dem als Anlage AS 1 vorgelegten und nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Prospekt auf der letzten Seite in der Fußzeile geschieht.
II.
Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zum Betrage von EUR 250.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 40.000,00 festgesetzt.