Rechtsprechung / Landgericht Hildesheim
Landgericht Hildesheim Beschluss vom 08.01.2009 – 1 S 57/08
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.12.2008 Bezug genommen, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind.
Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE090025776&psml=bsndprod.psml&max=true