Rechtsprechung / Landgericht Hildesheim

Landgericht Hildesheim Beschluss vom 06.11.2009 – 3 O 35/09

Tenor

Es werden die auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 22.04.2009 und des gegen Sicherheitsleistung vorläufigen vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 23.06.2009

von dem Kläger

an die Beklagten

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf

a) 1.335,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.07.2009

b) 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009

und weiterhin an die Beklagte zu 2.)

c) 744,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009.

Die Berechnungen zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die geltend Einwendungen haben teilweise Erfolg.

Die festgesetzten Beträge setzten sich wie folgt zusammen:

a) Antrag vom 17.07.2009 (Urkundsverfahren):

1,3 Verfahrensgebühr

683,80 EUR

1,2 Terminsgebühr

631,20 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation

20,00 EUR

Summe

1.335,00 EUR

b) Antrag vom 21.10.2009 (Urkundsverfahren):

0,3 Verfahrensgebühr

157,80 EUR

Summe

157,80 EUR

c) Antrag vom 21.10.2009 (Nachverfahren):

1,3 Verfahrensgebühr

683,80 EUR

- 1,3 Verfahrensgebühr Anrechn. gem. VV 3100 Anm. Abs. 2-683,80 EUR

1,2 Terminsgebühr

631,20 EUR

Fahrtkosten

33,60 EUR

Abwesenheitsgeld

20,00 EUR

Fahrtkosten

19,80 EUR

Abwesenheitsgeld

20,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation

20,00 EUR

Summe

744,60 EUR

Die Anrechnung der geforderten Geschäftsgebühr unterblieb. Gem. der Entscheidung des BGH vom 02.09.2009 / II ZB 35/07 ist die Verfahrensgebühr in der geltend gemachten Höhe festsetzbar (Wahlrecht des Antragstellers aus § 15a RVG).

Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar soweit er die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 zugunsten der Beklagten zu 2.) betrifft.

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