Rechtsprechung / Landgericht Hildesheim
Landgericht Hildesheim Beschluss vom 06.11.2009 – 3 O 35/09
Tenor
Es werden die auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 22.04.2009 und des gegen Sicherheitsleistung vorläufigen vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 23.06.2009
von dem Kläger
an die Beklagten
zu erstattenden Kosten festgesetzt auf
a) 1.335,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.07.2009
b) 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009
und weiterhin an die Beklagte zu 2.)
c) 744,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009.
Die Berechnungen zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die geltend Einwendungen haben teilweise Erfolg.
Die festgesetzten Beträge setzten sich wie folgt zusammen:
a) Antrag vom 17.07.2009 (Urkundsverfahren):
1,3 Verfahrensgebühr
683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr
631,20 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation
20,00 EUR
Summe
1.335,00 EUR
b) Antrag vom 21.10.2009 (Urkundsverfahren):
0,3 Verfahrensgebühr
157,80 EUR
Summe
157,80 EUR
c) Antrag vom 21.10.2009 (Nachverfahren):
1,3 Verfahrensgebühr
683,80 EUR
- 1,3 Verfahrensgebühr Anrechn. gem. VV 3100 Anm. Abs. 2-683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr
631,20 EUR
Fahrtkosten
33,60 EUR
Abwesenheitsgeld
20,00 EUR
Fahrtkosten
19,80 EUR
Abwesenheitsgeld
20,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation
20,00 EUR
Summe
744,60 EUR
Die Anrechnung der geforderten Geschäftsgebühr unterblieb. Gem. der Entscheidung des BGH vom 02.09.2009 / II ZB 35/07 ist die Verfahrensgebühr in der geltend gemachten Höhe festsetzbar (Wahlrecht des Antragstellers aus § 15a RVG).
Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar soweit er die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 zugunsten der Beklagten zu 2.) betrifft.
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