Rechtsprechung / Landgericht Ingolstadt

Landgericht Ingolstadt Endurteil vom 08.04.2022 – 31 O 3275/21 Die

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 29.949,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Kaufs eines mit einem von der Beklagten hergestellten und entwickelten Motor ausgestatteten Gebrauchtfahrzeugs durch den Kläger.

Am 18.12.2018 erwarb der Kläger von einer privaten Verkäuferin einen PKW Porsche Cayenne 3.0 TDI (Euro5) mit einem Kilometerstand von 90.000 zum Preis von 35.500,00 Euro. Am 16.03.2022 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 137.919 Kilometern auf.

Der Kläger behauptet, der Motor des Fahrzeugs sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die bewirke, dass der tatsächliche NOx-Ausstoß des Fahrzeugs wesentlich höher sei, dals es der Typgenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) zugrunde liege.

Der Kläger meint, ihm stünde daher ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte sei zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 27.444,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Oktober 2021 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Porsche vom Typ Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Porsche vom Typ Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … resultieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. EUR 2.434,74 freizustellen.

Die Beklagte beantragt

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, das klägerische Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Sie meint, es bestünden ihr gegenüber keine klägerischen Ansprüche.

Das Gericht hat in Vertretung des Klägers dessen Verfahrensbevollmächtigte angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 16.03.22 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein klägerischer Anspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten besteht nicht.

Das klägerische Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen. Rückschlüsse auf die Konfiguration des Motors des klägerischen Fahrzeugs können aus einer solchen Maßnahme daher hier nicht gezogen werden.

Ein in die Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag ebenfalls keinen klägerischen Anspruch auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EGVO 715/2017 ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Das Gericht schließt sich dabei der Rechtsauffassung des OLG München in den Beschlüssen vom 23.01.2020 (21 U 5123/19) und 07.01.2020 (21 U 6084/19) an. Wegen „der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/715-EG kann aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und „Anwendung durch die Organe der Beklagten“ kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten gezogen werden.

Der weitere klägerische Vortrag zur Nutzung unzulässiger Abschaltvorrichtungen durch die Beklagte unter Hinweis auf zahlreiche Modelle des Volkswagenkonzerns ist für das hier streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend konkret um den Beweis zu erbringen, auch dieser Pkw sei von den Manipulationen erfasst oder um eine entsprechende Beweisaufnahme auszulösen.

Das Gericht folgt dabei der Auffassung des OLG München in dem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 18.01.2021, Az. 21 U 5065/20.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.