Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe

Landgericht Itzehoe Urteil vom 15.06.2004 – 1 S 394/03

ECLI:DE:LGITZEH:2004:0615.1S394.03.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. November 2003 - Aktenzeichen: 54 C 887/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO verwiesen.

2

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht gemäß § 425 HGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.200,- Euro bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in erster Linie auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich die Kammer zu Eigen macht. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Insoweit ist ergänzend folgendes auszuführen:

4

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten ausgegangen ist. Zwar ist die Klägerin insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Den Frachtführer trifft aber vorab eine Einlassungspflicht hinsichtlich der seiner betrieblichen Sphäre zuzurechnenden und damit der Wahrnehmung des Auftraggebers entzogenen Umstände der generellen und konkreten Abwicklung des Beförderungsauftrages, wenn plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vorliegen. Zu Recht hat das Amtsgericht aus dem pauschalen Vorbringen der Beklagten, das Paket sei leer aufgefunden und die Verpackung vernichtet worden, gefolgert, dass der Paketinhalt gestohlen wurde. Geschah dies durch einen Mitarbeiter, liegt Vorsatz vor, konnten Dritte z.B. durch offen stehende Wagen- oder Lagerhaustüren an das Wertpaket kommen, liegt eine leichtfertige Handlung oder Unterlassung im Sinne des § 435 HGB vor. Die Haftung des Frachtführers für grobes Organisationsverschulden aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen führt auch nicht faktisch zu einer unzulässigen Beweislastumkehr. Die Einlassungsobliegenheit besteht nur dann, wenn der Klagevortrag oder unstreitige Sachverhalt Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden bieten. Auch wenn der Frachtführer seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür, dass der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGH NJW 2003, 3626 ff).

5

Die Klägerin muss sich auch nicht ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, da diese von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn XXX darauf hingewiesen worden sei, dass die Wertgrenze für zu befördernden Schmuck bei € 500,-- liege. Der Aussage der Zeugin XXX lässt sich nur entnehmen, dass der Mitarbeiter XXX erklärt habe, die Beklagte würde bei Verlust von Paketsendungen maximal mit € 500,-- haften. Er hat nicht gesagt, dass nicht auch wertvollere Gegenstände verschickt werden dürfen. Auch die fehlende Wertdeklaration kann der Klägerin nicht angelastet werden. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese den Schaden mitverursacht hat. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Wertes des Transportgutes ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie bei Wertangabe die Sendung mit größerer Sorgfalt behandelt hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.