Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Urteil vom 16.12.2008 – 1 S 105/08
ECLI:DE:LGITZEH:2008:1216.1S105.08.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 23. Mai 2008 - Aktenzeichen: 81 C 981/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
In der Berufungsinstanz geht es nur noch um die Frage, ob bei der Streitigkeit der vorliegenden Art ein Schlichtungsverfahren nach § 1 I S. 1 Nr. 2 a), e Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LSchliG SH) durchzuführen war. Die Frage ist zu verneinen.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte nutzt zu etwa gleichen Teilen sein Grundstück zu Wohnzwecken und zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Ableitens von Niederschlagswasser gemäß § 26 I Nachbargesetz Schleswig-Holstein (NachbG SH) geltend.
Ein Schlichtungsverfahren ist gemäß § 1 I S. 1 Nr. 2 a), b) LSchliG SH nicht erforderlich, wenn es sich um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Niederschlagswasser im Sinne des § 26 I NachbG SH ist nur das Regen- und Schneewasser, das zunächst auf eine bauliche Anlage des Grundstücks fällt und von dort auf den Erdboden gelangt (Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 11. Aufl., § 26 NachbG, Rdnr. 2 m.w.N.). Da vorliegend in dem Gebäude ein gewerblicher Betrieb vorhanden ist, gehen die Einwirkungen auch von diesem aus. Wird ein Grundstück sowohl privat als auch gewerblich genutzt, so liegen Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb dann vor, wenn die gewerbliche Nutzung des Grundstücks gegenüber der privaten Nutzung nicht völlig in den Hintergrund tritt, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Bezüglich der auch nur teilweisen gewerblichen Nutzung eines Grundstücks mangelt es an den persönlich geprägten nachbarlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die wesentlicher Grund für ein obligatorisches Schlichtungsverfahren sind (BT-Drucks. 14/1980, 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.