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Landgericht Itzehoe Urteil vom 30.09.2010 – 7 O 167/09

ECLI:DE:LGITZEH:2010:0930.7O167.09.0A

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

an die Kläger 11.093,89 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 8. Mai 2008 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von zwei Vermögensverwaltungsverträgen geltend.

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Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem 16. Januar 2007 zwei Vermögensverwaltungsverträge, wonach die Beklagte mit der Verwaltung der Vermögenswerte der Kläger beauftragt wurde, die auf bei der DAB Bank geführten Depots- und Abrechnungskonten geführt wurden. In je einem der Verträge wurden als Anlageziele die sogenannte Strategie B und die Strategie C vereinbart, wonach sich die Vermögensverwaltung zu orientieren habe. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K 1 und K 2.

3

Die Beklagte hat das verwaltete Vermögen in verschiedenen Wertpapieren angelegt, den überwiegenden Teil in Wertpapiere des eigenen Konzerns sowie vom eigenen Konzern verwaltete Papiere. Angelegt wurde das Geld unter anderem in Papiere der eigenen Gesellschaft, in Zertifikate der LBB Driver & Bengsch, Wertpapiere der Firmen Pongs & Zahn, HPE Hanseatic, Cargofresh, Windsor AG und Magnum AG. Im Zusammenhang mit den Geschäften sind der Beklagten unstreitig von dritter Seite Vergütungen zugeflossen, für die Fonds hat die Beklagte jedenfalls eine Verwaltungsprovision von 0,85 % jährlich auf den von ihren Kunden gehaltenen Bestand erhalten.

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Auf Aufforderung der Beklagten teilten die Kläger der Beklagten per 7. September 2007 mit, die DAB Bank möge veranlassen, dass ihnen nur noch quartalsweise ein Vermögensübersicht-Performance-Report erstellt und zukommen solle. Die Beklagte hatte zum Teil für die Papiere der vorgenannten Gesellschaften exklusive Vermittlungsverträge.

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Im Januar 2008 rügten die Kläger, dass sie seit Juli 2007 keine Rechenschaftsberichte mehr erhalten hätten und kündigten den Vermögensverwaltungsvertrag. Die Beklagte räumte mit Schreiben vom 24. Januar 2008 das Versäumnis ein. Per 22. Januar 2008 betrug der Wert des verwalteten Vermögens noch 49.236,32 €. Bei Beginn der Verwaltung hatte es 60.084,79 € betragen.

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Mit der Klage machen die Kläger die Differenz zwischen den vorgenannten Vermögenswerten als Schaden geltend. Sie tragen vor, die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht den Vermögensverwaltungsvertrag verletzt. Dadurch, dass den Klägern seit Juli 2007 keine Informationen über das Depot mehr zugegangen seien, seien diese gehindert gewesen, den erheblichen Verfall des Depots festzustellen und den Vertrag rechtzeitig zu kündigen. Die Beklagte habe die Interessen der Kläger bei der Verwaltung des Vermögens in mehrfacher Hinsicht erheblich verletzt, zum eigenen Vorteil. Die Beklagte habe in beiden Depots eine unzureichende Risikostreuung, insbesondere in der Weise vorgenommen, dass das Vermögen im Wesentlichen in etwa 15 Finanzprodukten angelegt wurde, die aufgelegt waren von etwa 10 verschiedenen und sämtlich weniger bekannten Unternehmen, die teilweise in gegenseitigen Beteiligungsverhältnissen standen. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 15. Januar 2010. Das Risiko habe sich auch durch die erheblichen Verluste der Beteiligungen verwirklicht, zumal sich die Verluste bei einzelnen Papieren jeweils auch auf andere Papiere ausgewirkt hätten.

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Die Kläger sehen eine Verletzung des Vertrages auch darin, dass die Beklagte Interessenskonflikte nicht vermieden habe und zudem Provisionen erhalten und gegenüber den Klägern verschwiegen habe. Sie habe zudem in eigenem Interesse überwiegend Werte derselben oder Teile des anderen in den beteiligten kleineren Unternehmen verwendet, um die im Zusammenhang damit abfließenden Rückvergütungen zu erlangen.

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Die Kläger sind der Auffassung, der eingetretene Verlust sei auf die vorgenannten Verletzungen zurückzuführen. Hätte sich die Beklagte allein vom Interesse der Kläger an den Wertentwicklungen ihrer Depots leiten lassen, wäre der eingetretene Vermögensschaden vermieden worden. Dies ergebe sich daraus, dass im entscheidenden Zeitraum der DAX, der insoweit stellvertretend für die Entwicklung des gesamten Aktienmarktes anzusehen sei, keinen Verlust hinnehmen musste.

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Die Kläger behaupten,

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in Kenntnis der Rückvergütungen und der Umstände, unter denen die Beklagte das Depot gehandhabt habe, hätten sie den Vermögensverwaltungsvertrag nicht geschlossen, jedenfalls frühzeitig gekündigt und so die Verluste nicht erlitten.

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Die Kläger beantragen,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Kläger hätten die Berichte erhalten. Sie stellt eine Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrags in Abrede. Insbesondere weist sie hinsichtlich der Rückvergütungen auf den Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die entsprechende Zeile in der der DAB Bank erteilten Transaktionsvollmacht hin. Jedenfalls sei der Verlust geringer als von den Klägern angegeben.

16

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

18

Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge zu. Die Beklagte hat den Klägern verschwiegen, dass und in welchem Umfang ihr Vergütungen seitens der Emittenten und Verwalter der im Namen der Kläger erworbenen Wertpapiere versprochen und zugeflossen sind. Der Vertrag über die Vermögensverwaltung verpflichtet den Verwalter unter Zurückstellung eigener Interessen und Gewinne das von ihm betreute Kapital unabhängig und unter Zugrundelegung allein des Interesses des Kapitalanlegers zu verwalten und anzulegen. Damit unvereinbar ist es, dass der Vermögensverwalter hinter dem Rücken des Vertragspartners Vertriebsvereinbarungen mit den Herausgebern von Wertpapieren, die er für den Kunden erwirbt, abschließt und Vergütungen - in welcher Form auch immer - versprechen und zahlen lässt. Ein solches Verhalten verletzt, unabhängig davon, ob er zu einer Herausgabe etwaiger Vergütungen verpflichtet ist, die Vermögensbetreuungspflichten des Anlageberaters. Denn der Anleger, der sein Vermögen einem Vermögensberater anvertraut, ist in besonderer Weise darauf angewiesen, dass dieser die Auswahl der Anlageobjekte unbeeinflusst von erheblichen Interessenskonflikten trifft. Rückvergütungen einzelner Emittenten, gerade aber auch Bestandprovisionen sind geeignet, den Vermögensverwalter zum Erwerb bestimmter Papiere entgegen den Interessen des Anlegers zu bestimmen, als auch ihn davon abzuhalten, die Wertpapiere in der Krise rechtzeitig abzustoßen. Gerade Bestandsprovisionen widersprechen daher regelmäßig dem Interesse des Anlegers zumal wenn er spekulative Gewinne erzielen will.

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So liegt es hier. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Beklagte für die streitgegenständlichen Anlagen Vergütungen erhalten.

20

Den Klägern ist durch die Rückvergütungen auch ein erheblicher Nachteil entstanden. Aus dem Anlageverhalten der Beklagten ergibt sich nämlich, dass sie ihre Anlageentscheidungen nicht im Interesse der Kläger, sondern im eigenen Interesse hinsichtlich der Rückvergütungen und ihrem Interesse am Vertrieb der von ihr für die Beklagten erworbenen Wertpapiere orientiert hat. Denn die Beklagte hat weitgehend ihre Anlage auf wenige Wertpapiere beschränkt, die von ihr selbst oder mit ihr verbundenen Unternehmen verwaltet, platziert oder herausgegeben werden, wie dies auch in einer Vielzahl der hiesigen, beim Gericht anhängigen, Prozesse der Fall ist und auch nach Kurseinbruch nicht veräußert. Zudem erfüllen die Papiere sämtlichst jedenfalls nicht die Anlagestrategie B gemäß dem einen der beiden Verwaltungsverträge. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf die Selbsteinschätzungen der Kläger verweist, verkennt sie, dass für den Vertragsinhalt und damit die Ausrichtung der Strategie der jeweilige Verwaltungsvertrag maßgeblich ist, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dass die Beklagte vor allem das eigene Interesse den der Kläger vorangestellt hat, ergibt sich auch daraus, dass neben den wenigen von der Beklagten verwalteten beziehungsweise platzierten Papieren praktisch kaum marktgängige Papiere erworben wurden; dies entspricht, wie sich aus einer Vielzahl der beim hiesigen Gericht anhängigen Prozessen ergibt, offenbar der Geschäftspolitik der Beklagten.

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Den Klägern ist auch jedenfalls der von ihnen geltend gemachte Schaden entstanden. Zum einen hätten sie in Kenntnis der Handhabung der Verträge durch die Beklagte und der Rückvergütungen von einem Abschluss des Vertrages von vornherein abgesehen. Zudem wäre bei pflichtgemäßer Anlage der Gelder, die der Beklagten von den Klägern anvertraut wurden, jedenfalls kein Verlust entstanden. Dies ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Sie trägt insoweit selbst vor, dass die großen Verluste aus den streitgegenständlichen Papieren durch die übrigen Kapitalanlagen zum Teil kompensiert worden seien.

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Die Beklagte hat den Schaden nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsen.

23

Die Nebenentscheidungen ergeben sich §§ 91, 709 ZPO.