Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Urteil vom 14.10.2022 – 2 KLs 315 Js 625/22
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 28. März 2023, 5 StR 118/23, Beschluss
nachgehend BGH, 18. Juli 2023, 5 StR 118/23, Beschluss
Tenor
Die Angeklagten werden jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt.
Im Übrigen werden sie freigesprochen.
Das Mobiltelefon mit der SIM-Karte mit der Rufnummer … wird eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Im Übrigen werden sie der Landeskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 74 Abs. 1 StGB
Gründe
(im Umfang des Freispruchs abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)
I.
1. Der Angeklagte M. B. ist 33 Jahre alt und stammt aus der T. Dort schloss er 2008 die Schule ab und arbeitete anschließend in einem Elektronikfachhandel. Vor einigen Jahren eröffnete er mit einem Freund ein kleines Bistro, dessen Geschäft aufgrund der Corona-Pandemie einbrach, weshalb sie es letztendlich schließen mussten. Danach fand der Angeklagte B. in der T. keine neue Arbeit mehr. Spätestens Ende August 2021 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Der Angeklagte ist seit etwa zweieinhalb Jahren verlobt und möchte nach seiner Haftentlassung in die T. zurückkehren.
Im März 2022 wurde der Angeklagte B. von dem Amtsgericht Görlitz, Az. 7 Cs 126 Js 446/22 …, wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.
2. Der 23-jährige Angeklagte Y. T. wurde in B. in der T. geboren und ist K. Er besuchte dort acht Jahre lang die Schule und begann anschließend, als Friseur zu arbeiten. Er verließ die T. aufgrund von Problemen mit der Regierung und floh nach I. Dort ist er als Asylbewerber anerkannt und hat eine Aufenthaltserlaubnis. Seinen Job als Friseur könnte er nach seiner Rückkehr dorthin fortführen.
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten T. enthält keine Eintragungen.
II.
Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu Ziff. 2, 7, 14, 19, 29, 30, 34, 37, 39, 54 und 59 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hat das Gericht folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
Der Angeklagte T. kam aus I. zu Besuch nach Deutschland. Hier nutzte er die sich ihm bietende Möglichkeit, durch den Verkauf von Drogen mehr Geld zu verdienen, als sein Job als Friseur ihm einbrachte.
Aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Absprache verkauften die Angeklagten gemeinsam spätestens seit Mitte Januar 2022 bis zum 10.03.2022 Betäubungsmittel aus der Wohnung im 7. OG des Mehrfamilienhauses in E. Dabei übernahm der Angeklagte B. in der Regel die Verkaufsgeschäfte am Vormittag bis etwa 14 Uhr. Anschließend übernahm der Angeklagte T. die Verkaufsgeschäfte bis etwa 2 Uhr morgens. Für das Geschäft mit den Betäubungsmitteln nutzten die Angeklagten das Mobiltelefon mit der Rufnummer …, das zum Schichtwechsel an den jeweils anderen übergeben wurde. Die Angeklagten verkauften sowohl Cannabis – in Form von Blüten und sonstigem Pflanzenmaterial – als auch Kokain, in der Regel in Portionsgrößen, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewissem Umfang zu verschaffen. Anderen Erwerbstätigkeiten gingen die Angeklagten in diesem Zeitraum nicht nach. Sie hielten die im Folgenden festgestellten Wirkstoffqualitäten für möglich und nahmen diese billigend in Kauf.
Etwa alle zwei Wochen erhielten die Angeklagten größere Mengen Cannabis, von denen sie dann die festgestellten Einzelverkäufe an unbekannt gebliebene Abnehmer tätigten.
Aufgrund polizeilicher Ermittlungen wurde die von den Angeklagten für den Betäubungsmittelhandel genutzte Rufnummer ab Mitte Januar 2022 überwacht.
Tat 1 (Fälle 1, 3 - 6, 8, 10 - 13 der Anklageschrift)
Aus einer Menge von jedenfalls 66 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % Tetrahydrocannabinol, das sie seit Mitte Januar 2022 in der Wohnung vorrätig hatten, tätigten die Angeklagten die folgenden Einzelverkäufe, bei denen es auch jeweils zu Übergaben der Betäubungsmittel kam:
- am 17.01.2022 gegen 18.15 Uhr 5 Gramm Cannabis zu einem Preis von 50 €,
- an demselben Tag gegen 21.15 Uhr weitere 2 Gramm Cannabis für 20 €,
- am 18.01.2022 gegen 21 Uhr 2 Gramm Cannabis für 20 €,
- knapp zwei Stunden später 1 Gramm Cannabis für 10 €,
- am 20.01.2022 gegen 12.30 Uhr 12,5 Gramm Cannabis für 125 €,
- gegen 13.40 Uhr am 22.01.2022 1 Gramm Cannabis für 10 €,
- am 24.01.2022 gegen 14 Uhr 25 Gramm Cannabis für 200 €,
- am 26.01.2022 gegen 14 Uhr 7 Gramm Cannabis für 70 €,
- am 26.01.2022 gegen 22 Uhr 2 Gramm Cannabis für 20 €,
- am 28.01.2022 gegen 17.45 Uhr 20 Gramm Cannabis zu einem Preis von 200 €.
Tat 2 (Fall 9 der Anklageschrift)
In den frühen Morgenstunden des 24.01.2022 verkauften die Angeklagten 0,25 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 45 % Kokainhydrochlorid für 20 € an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer.
Tat 3 (Fall 15 der Anklageschrift)
Am 28.01.2022 gegen 22 Uhr verkauften sie mindestens 0,25 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 45 % Kokainhydrochlorid für 20 € an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer.
Tat 4 (Fälle 16 - 18, 20 - 28, 31 - 33, 35, 36, 38 der Anklageschrift)
Am 29. Januar 2022 erhielten die Angeklagten eine weitere Lieferung Cannabis von mindestens 209 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % Tetrahydrocannabinol, aus der sie in der Folge die folgenden Einzelverkäufe tätigten:
- am 31.01.2022 gegen 13 Uhr verkauften sie 12,5 Gramm Cannabis für 125 €,
- gegen 19 Uhr desselben Tages verkauften sie mindestens 1 Gramm Cannabis für 10 €,
- einige Stunden später verkauften sie erneut mindestens 1 Gramm Cannabis für 10 €,
- am 01.02.2022 gegen 17.45 Uhr 25 Gramm Cannabis für 200 €,
- wenige Minuten später mindestens 1 Gramm Cannabis für 10 €,
- am 02.02.2022 um 12.20 Uhr mindestens 1 Gramm Cannabis für 10 €,
- an demselben Tag gegen 17.45 Uhr 12,5 Gramm Cannabis für 125 €,
- eine gute halbe Stunde später 25 Gramm Cannabis für 200 €,
- um kurz vor 20 Uhr desselben Tages 12,5 Gramm Cannabis für 125 €,
- am 03.02.2022 gegen 13 Uhr mindestens 1 Gramm Cannabis für 10 €,
- etwa 2 Stunden später 12 Gramm Cannabis für 120 €,
- wiederum eine halbe Stunde später 3 Gramm Cannabis für 30 €,
- am 04.02.2022 um 17.10 Uhr 12,5 Gramm Cannabis für 125 €,
- eine gute Stunde später 50 Gramm Cannabis für 300 €,
- am 06.02.2022 gegen 1.15 Uhr 2 Gramm Cannabis zu einem Preis von 20 €,
- gegen 16 Uhr desselben Tages 7 Gramm Cannabis für 70 €,
- am 06.02.2022 gegen 17:30 Uhr 5 Gramm Cannabis zu einem Preis von 50 €,
- am 08.02.2022 gegen 14:10 Uhr 25 Gramm Cannabis zu einem Preis von 200 €.
Tat 5 (Fälle 40 – 49, 51, 55 - 58, 60 - 62 der Anklageschrift)
Am Abend des 08.02.2022 erhielten die Angeklagten eine weitere Lieferung Cannabis, darin enthalten waren mindestens 66 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC. Aus dieser Lieferung tätigten sie die folgenden Abverkäufe:
- am 11.02.2022 gegen 18.20 Uhr 5 Gramm Cannabis für 50 €
- gegen 21.10 Uhr desselben Tages 4 Gramm Cannabis zu einem Preis von 40 €
- am 13.02.2022 um 14.55 Uhr 10 Gramm Cannabis für 100 €
- am 14.02.2022 gegen 2.00 Uhr morgens 2 Gramm Cannabis für 20 €
- gegen 20.45 Uhr desselben Tages mindestens 1 Gramm für 10 €.
- am 16.02.2022 gegen 15.20 Uhr 12,5 Gramm für 125 €
- am 17.02.2022 gegen 14.50 Uhr mindestens 0,5 Gramm für 5 €
- gegen 18.45 Uhr desselben Tages weitere 5 Gramm für 50 €
- etwa eine Stunde später ein Gramm zu einem Preis von 10 €
- um kurz nach 13 Uhr des 18.02.2022 5 Gramm für 50 €
- am 21.02.2022 um 19.05 Uhr 2 Gramm zu einem Preis von 20 €
- am 22.02.2022 um kurz nach 0.00 Uhr mindestens 1 Gramm für 10 €
- am 22.02.2022 gegen 22.30 Uhr mindestens 1 Gramm für 10 €
- am 23.02.2022 gegen 16 Uhr mindestens 7 Gramm zu einem Preis von 70 €
- etwa eine halbe Stunde später 4 Gramm für 40 €
- am 26.02.2022 gegen 11.30 Uhr mindestens 2 Gramm für 20 €
- gegen 17.10 Uhr desselben Tages mindestens 1 Gramm für 10 €.
Aus dieser Menge Cannabis verkauften sie zudem am 17.02.2022 um kurz nach 16 Uhr mindestens 2 Gramm Cannabisstängelmaterial mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC für 10 €.
Tat 6 (Fall 53 der Anklageschrift)
Gegen 19.45 Uhr am 18.02.2022 verkauften die Angeklagten 10 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 45 % Kokainhydrochlorid an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer.
Tat 7 (Fall 63 der Anklageschrift)
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2022 erhielten die Angeklagten sowohl Cannabis als auch Kokain, welches sie am 10.03.2022 gegen 17.00 Uhr in der Wohnung im 7. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses in E. lagerten. Zudem befanden sich in der Brusttasche des Angeklagten T. geringe in Portionsgrößen verpackte Mengen. Die Angeklagten verfügten zu diesem Zeitpunkt über insgesamt 656,2 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Kokainhydrochlorid-Gehalt von 91,0 % sowie 2.393,83 Gramm Cannabismaterial. Die zum Teil in Portionsgrößen abgepackten Betäubungsmittel waren allesamt für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Das Kokain enthielt 596,9 Gramm Kokainhydrochlorid, was den Grenzwert der nicht geringen Menge um das gut 118fache überschritt. Die untersuchten 2.361,31 Gramm des Cannabis enthielten insgesamt 408,15 Gramm THC, also durchschnittlich gut 17 %. Der Grenzwert der nicht geringen Menge wurde hierdurch um das etwa 53fache überschritten. In der Wohnung befanden sich zudem zwei Feinwaagen, Verpackungsmaterial und Bargeld in Höhe von 23.253,95 €, zum Teil in Bündeln in einem Flurschrank, zum Teil versteckt hinter Sofakissen. In einem Korb auf einem TV-Regal im Wohnzimmer der Wohnung befand sich außerdem ein funktionsfähiges Elektroimpulsgerät, ein sogenannter Taser, in Taschenlampenform, von dessen Existenz die Angeklagten jedoch keine Kenntnis hatten.
Aufgrund der vorangegangenen Ermittlungen erfolgte am 10.03.2022 gegen 17.00 Uhr der Zugriff auf die Angeklagten. Der Angeklagte T. wurde vor der Wohnung im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses festgenommen. Der Angeklagte B. flüchtete zunächst außerhalb des Mehrfamilienhauses, konnte dann aber ebenfalls von eingesetzten Kräften festgenommen werden.
III.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und der Verlesung der Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 17.08.2022, auf Auszug für den Angeklagten B. insbesondere der Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Der im Plädoyer von Rechtsanwalt W. gestellte Antrag, den Zeugen Y. aus R. zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte T. nach seiner Haftentlassung erneut in dem Friseursalon des Zeugen wird arbeiten können, wird als unzulässig zurückgewiesen. Die unter Beweis gestellte Behauptung betrifft nicht die Schuld- und Rechtsfolgenfrage, so dass es nicht um einen zulässigen Hilfsbeweisantrag handelt. Ungeachtet dessen hat die Kammer die unter Beweis gestellte Behauptung in der Sache als wahr unterstellt, weil sie – hätte der Angeklagte T. dasselbe im Rahmen der Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen behauptet – keine Bedenken gehabt hätte ihm zu glauben.
Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, soweit sie in der Lage waren, hierzu Angaben zu machen, und auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Geständnisse der Angeklagten waren glaubhaft, da sie mit den Erkenntnissen aus den polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen übereinstimmen. Zu den Einzelverkäufen konnten die Angeklagten keine konkreten Angaben mehr machen, haben sich aber dahingehend eingelassen, dass die Anzahl in etwa hinkomme. Angaben zu Lieferungen haben sie nicht gemacht.
Dass es am 29.01.2022 zu einer Lieferung von Cannabis kam, ergibt sich aus den überwachten Telefonaten vom 29.01.2022 um 21.41 Uhr, 21.44 Uhr und um 23.59 Uhr. In den ersten Telefonaten teilt der Sprecher am überwachten Anschluss der Angeklagten mit, dass er kein Gras habe und sie noch warten würden bzw. dass der Kollege in zwei Stunden kommen würde. In dem dritten Telefonat wird dem Anrufer mitgeteilt, dass er kommen solle. Dessen Rückfrage, ob der überwachte Anschluss schon „Dings“ bekommen habe, wird bejaht, woraus die Kammer schließt, dass zunächst kein Cannabis mehr vorhanden war, die Lieferung dann aber in den späten Abendstunden eingegangen ist. Aufgrund der Antwort „kommt so zwei Stunden danach“ eines der Angeklagten in einem Telefonat am 08.02.2022 auf die Frage, ob er neue Sachen bekommen hätte und der Mitteilung in einem weiteren Telefonat desselben Tages, dass am Abend neues nachkäme, schließt die Kammer die weitere Cannabis-Lieferung am Abend des 08.02.2022.
Aufgrund der hierdurch ersichtlichen Frequenz schließt die Kammer, dass die Angeklagten regelmäßig etwa alle zwei Wochen Cannabis-Lieferungen erhielten. Die festgestellte Mindestmenge der Lieferungen ergibt sich jeweils aus der Summe der daraus getätigten Einzelverkäufe.
Feststellungen zu Kokain-Lieferungen waren nicht möglich. Weder machten die Angeklagten Angaben hierzu, noch ließen sich aus der Telekommunikationsüberwachung Rückschlüsse hierauf ziehen. Dass es größere Lieferungen gab, liegt angesichts der Menge des bei der Durchsuchung aufgefundenen Kokains und im Vergleich mit der Ausführung des Handels mit Cannabis zwar nahe. Allerdings konnten aufgrund der geringen Anzahl festgestellter Kokain- Verkäufe und sonstiger Anhaltspunkte keine Feststellungen zu Frequenz und Umfang einzelner Lieferungen getroffen werden. Aufgrund dessen war die Kammer auch nicht gehalten, zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass sämtliches verkauftes und gefundenen Kokain aus einer gelieferten Menge stammte.
Die Feststellungen zu den Einzelverkäufen beruhen auf den Protokollen der Telekommunikationsüberwachung.
Soweit in den Telefonaten von „grün“, „Gras“, „Brokkoli“, „Ott“ und „Zigarette“ die Rede war, ist die Kammer davon ausgegangen, dass mit Cannabis, bei „Zigarette“ konkret mit Joints gehandelt wurde, da die genannten Begriffe szenetypische Ausdrücke hierfür sind, wie die Zeugin KK‘in J. glaubhaft berichtet hat. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Betäubungsmittel-Ermittlungsverfahren, da sie bereits seit über zehn Jahren in diesem Bereich tätig ist.
Bei Verwendung der Begriffe „weiß“, „Puder“ sowie „für die Nase“ ist die Kammer davon ausgegangen, dass Gegenstand des Geschäfts Kokain ist, da diese Begriffe ebenfalls szenetypisch sind und auf die Farbe, die Konsistenz bzw. die Art des Konsums von Kokain Bezug nehmen.
Soweit dem Telefonat keine Hinweise auf die Art des Betäubungsmittels zu entnehmen waren, ist die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass Gegenstand des Geschäfts Cannabis als im Vergleich zu Kokain weniger gefährliche Droge war.
Wurde in den Telefonaten gesagt, dass der Abnehmer Betäubungsmittel „für 20“ haben möchte, ist die Kammer davon ausgegangen, dass Betäubungsmittel „für 20 €“, also zu einem Preis von 20 € erworben werden sollten. Soweit die Abnehmer mitteilten, sie wollten zwölfeinhalb, zwölf, zwei, drei etc., ist die Kammer davon ausgegangen, dass jeweils die gewünschte Menge in Gramm gemeint ist. Sie stützt sich dabei auf die Zeugin KK’in J., die an dem Bespiel der Zahl 20 ausgeführt hat, dass ihrer Erfahrung nach in der Szene die Angabe „20“ für die Menge, also Gramm, stehe und die Angaben „für 20“ bzw. „Zwanni“ für den Betrag, für den Betäubungsmittel erworben werden.
Sofern bei Fall 1 der Anklageschrift der Abnehmer fragt, ob der überwachte Anschluss ihm einen „Fuchs machen“ könne und nachschiebt „Fuffi“, geht die Kammer davon aus, dass hier Betäubungsmittel für 50 € verkauft wurden. Die Zeugin KK’in J. hat ausgeführt, dass „Fuchs“ in der Szene für einen 50 €-Schein stehe aufgrund dessen Farbe, „Fuffi“ ist zudem eine umgangssprachliche Bezeichnung eines 50 €-Scheins.
In den Fällen des Verkaufs von Cannabis, in denen von „Zigarette“ die Rede war oder Angaben zur Menge fehlten, ist die Kammer von einer Verkaufsmenge von einem Gramm ausgegangen, basierend auf den Angaben der Zeugin KK’in J. Diese hat ausgeführt, dass die Standard- Verkaufsmenge von Cannabis auf der Straße ein Gramm sei. Nur im Fall 46 der Anklageschrift, in dem in dem überwachten Telefonat von „halb so langen Zigaretten“ gesprochen wurde, ist die Kammer davon abweichend von lediglich 0,5 Gramm Cannabis ausgegangen.
Dass es letztlich infolge der Telefonate auch jeweils zu Übergaben der gehandelten Betäubungsmittel gekommen ist, ergibt sich aus den Tatumständen. Die Angeklagten verkauften überwiegend Betäubungsmittel in Konsumportionen an Endkonsumenten. Die Telefonate dienten nach ihrem im Rahmen der Überwachung protokollierten und durch Verlesung eingeführten Inhalt den Abnehmern dazu, sich anzukündigen, damit es dann in der Umgebung des Mehrfamilienhauses, in dem die Betäubungsmittel gelagert waren, zu einer Übergabe kommt. So teilten die Anrufer z.B. mit, sie seien in fünf Minuten da. In den seltenen Fällen, dass die Angeklagten die angefragten Betäubungsmittel nicht vorrätig hatten, wurde dies bereits im Telefonat mitgeteilt. Aus den verlesenen Observationsberichten ist zudem ersichtlich, dass sich die Angeklagten regelmäßig vor das Mehrfamilienhaus bzw. in den Bereich der Mülltonnen oder der vor dem Haus befindlichen Bushaltestelle begaben, und es dort auch immer wieder zu kurzzeitigen Treffen mit Dritten kam, wenngleich Übergaben zu den festgestellten Verkaufsgeschäften sich aus den Observationsberichten nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den sichergestellten Gegenständen beruhen auf dem Durchsuchungsbericht der KHK’in H. und den Niederschriften vom 10.03.2022. Hinsichtlich der genauen Menge der Betäubungsmittel aus Tat 7 und deren Wirkstoffgehalten beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten des LKA vom 09.05.2022.
Soweit sichere Feststellungen über den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel mangels Vorhandensein zur Auswertung geeigneter Proben nicht mehr möglich waren (Taten 1-6), beruhen die getroffenen Feststellungen auf einer für die Angeklagten günstigen Schätzung, ausgehend von den Wirkstoffgehalten der aufgefundenen Betäubungsmittel. Unter Berücksichtigung dessen ist die Kammer davon ausgegangen, dass das gehandelte Cannabis einen Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % und das in dem Verkaufsgeschäft vom 17.02.2022 um kurz nach 16 Uhr mit „Kleinkram“ bezeichnete Cannabismaterial einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % hatte, da es sich bei den Bezeichnungen „Kleinkram“ bzw. „Lüttzeug“ nach Angaben der Zeugin KK’in J. nicht um Blüten- sondern Stängelmaterial handelt.
Hinsichtlich des Kokains hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass Abnehmer mit der Qualität des Kokains unzufrieden waren, so teilte ein Anrufer am 15.02.2022 mit, dass er am Abend richtig Schmerzen an der Nase hatte, woraufhin die, Person am überwachten Anschluss antwortet, dass es vielleicht vermischt gewesen sein könnte, und ist unter Vornahme eines großzügigen Abschlags davon ausgegangen, dass das Kokain jeweils eine Wirkstoffmenge von mindestens 45 % Kokainhydrochlorid aufwies.
Dass die Angeklagten bei den Taten jeweils die festgestellte Wirkstoffqualität der Betäubungsmittel für möglich hielten und diese jedenfalls billigend in Kauf nahmen, folgt aus dem Umfang der festgestellten Verkaufstätigkeit. Die Kammer geht davon aus, dass jemand, der wie die Angeklagten über einen längeren, wie dem festgestellten Zeitraum in einem größeren, wie dem festgestellten Umfang ständig Betäubungsmittel anbietet, sich über den Wirkstoffgehalt als wesentliches Qualitätsmerkmal der von ihm angebotenen Ware und der daraus folgenden Verkaufschancen im Klaren ist.
Die Feststellung der Verkaufspreise beruht auf den Angaben der Zeugin KK‘in J. und einer Schätzung der Kammer. Zu den Preisen von Cannabis hat die Zeugin KK‘in J. angegeben, dass 1 Gramm in der Regel 10 € koste, es bei größeren Mengen Preisnachlasse geben könne Die Kammer ist daher grundsätzlich von einem Verkaufspreis von 10 €/Gramm Cannabis ausgegangen. Bei den Fällen 20 und 38 der Anklageschrift, in denen jeweils 25 Gramm Cannabis verkauft worden sind, ist die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass dort aufgrund der Menge ein Preisnachlass gewährt wurde, und ist insofern von 8 €/Gramm ausgegangen. Bei Fall 32 der Anklageschrift, bei dem 50 Gramm Cannabis verkauft worden sind, ist die Kammer von einem weiteren Preisnachlass ausgegangen und hat insofern einen Verkaufspreis von 6 €/Gramm zugrunde gelegt.
Zu Kokain-Verkaufspreisen befragt, hat die Zeugin angegeben, dass der Preis für 1 Gramm Kokain in der Regel zwischen 60 und 80 € liege. Die Kammer ist bei den Taten 2 und 3, bei denen die Bestellung unter Nennung des Preises, für den Betäubungsmittel bezogen werden sollten, erfolgte, zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese ihr Kokain zu dem teureren Preis verkauft haben, da dies zu einer geringeren verkauften Menge führt. Bei der Tat 6 ist die Kammer zugunsten der Angeklagten hingegen von dem niedrigeren Verkaufspreis ausgegangen und hat zudem zu ihren Gunsten angenommen, dass insofern bereits ein Preisnachlass wegen der Menge gegeben wurde, weshalb die Kammer den Verkaufspreis insofern im Ergebnis auf 50 €/Gramm geschätzt hat.
Die Feststellungen zu dem Ermittlungsverlauf beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK N.
IV.
Die Angeklagten haben sich danach jeweils wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB in vier Fällen (Taten 1, 4, 5 und 7) sowie wegen des mittäterschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG, 25 Abs. 2 StGB in drei Fällen (Taten 2, 3 und 6) strafbar gemacht.
Nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2019, 115 m.w.N.). Daher war bei den den Taten 1, 4 und 5 zugrundeliegenden Fällen der Anklageschrift jeweils von einer Tat des Handeltreibens auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Vermischung oder ähnlichem der einzelnen Lieferungen kam, fanden sich nicht, weshalb diese nicht zu einer Tat zu verbinden sind.
Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 350) und bei Kokain 5 Gramm Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133). Diese Grenzwerte sind bei den Taten 1, 4, 5 und 7 somit – bei der Tat 7 um ein Vielfaches – überschritten.
Die Taten 2, 3 und 6 stehen zu den zeitlich überlappenden Taten des Handeltreibens mit Cannabis im Verhältnis der Tatmehrheit, da insofern Anhaltspunkte – mit Ausnahme dessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt in der Wohnung sowohl Kokain als auch Cannabis gefunden wurden – fehlen, die auf eine Teilidentität der Ausführungshandlungen des Handeltreibens schließen lassen.
Da nicht feststellbar war, dass die Angeklagten Kenntnis davon hatten, dass sich in der Wohnung ein Taser befand, erfüllt die Tat 7 nicht den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung waren bei beiden Angeklagten zu ihren Gunsten ihre Geständnisse zu berücksichtigen. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T. nicht und der Angeklagte B. nur geringfügig vorbestraft ist. Zugunsten der Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass sämtliche Taten unter polizeilicher Überwachung erfolgten und Gegenstand der Taten 1, 4 und 5 sog. „weiche“ Drogen waren.
1. Taten 1, 4 und 5
Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht. In minder schweren Fällen ist nach § 29a Abs. 2 BtMG ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.
Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter zu berücksichtigen sind, des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bezogen auf den jeweiligen Ausgangstatbestand ein Abweichen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße gegeben ist, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände für die Taten 1, 4 und 5 jeweils als gegeben an, da aufgrund der eingangs genannten, strafmildernd zu berücksichtigen Umstände und dem Umstand, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge jeweils nur geringfügig überschritten wurde, trotz der strafschärfenden Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Bei der konkreten Bemessung der Strafen hat die Kammer unter nochmaliger umfassender Würdigung alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte die bereits im Zuge der Abwägung zur Wahl des Strafrahmens dargestellt worden sind, berücksichtigt. Aufgrund dieser Abwägung und unter Gewichtung des von den Angeklagten jeweils verwirklichten Unrechts, auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge, hat die Kammer für beide Angeklagte jeweils auf folgende tat- und schuldangemessene Strafen erkannt:
Taten 1 und 5: jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
Tat 4: Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
2. Tat 7
Für diese Tat war der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren androht, zugrunde zu legen. Insofern hat die Kammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller jeweils für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände verneint.
Zugunsten der Angeklagten war neben den eingangs genannten Gesichtspunkten auch die Sicherstellung der Betäubungsmittel zu berücksichtigen und, dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln zum überwiegenden Teil um sog. „weiche“ Drogen handelte. Zu ihren Lasten war aber zu berücksichtigen, dass etwa 20 % der aufgefundenen Betäubungsmittel sog. „harte“ Drogen waren und der Grenzwert der nicht geringen Menge insgesamt deutlich überschritten wurde. Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände war die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei dieser Tat für keinen der Angeklagten geboten, sondern der Regelstrafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.
Bei der konkreten Bemessung der Strafe ist die Kammer unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens nach nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass jeweils eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten
tat- und schuldangemessen ist.
3. Taten 2, 3 und 6
Für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vor.
Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die Kammer insofern nicht von einem Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG für die Annahme eines besonders schweren Falles ausgegangen. Zwar waren zugunsten der Angeklagten die eingangs genannten Gesichtspunkte berücksichtigen. Allerdings war in die Abwägung ebenfalls einzustellen, dass Gegenstand der gewerbsmäßig begangenen Taten eine „harte“ Droge war und bei der Tat 6 zudem, dass die Grenze zur nicht geringen Menge nur knapp unterschritten wurde.
Angesichts dieser Umstände ist die Kammer aufgrund der gebotenen Gesamtschau auf Tat und Täter bei keinem der Angeklagten von einem Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels ausgegangen, sodass der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden war.
Bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits im Zuge der Abwägung zur Wahl des Strafrahmens dargestellt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Taten 2 und 3 für die Angeklagten jeweils eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat
und für die Tat 6 jeweils eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
tat- und schuldangemessen ist.
4. Gesamtstrafen
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung der bereits bei den Einzelstrafen genannten und aller weiteren jeweils für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe gemäß § 46 Abs. 2 StGB, insbesondere des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten 1 bis 6, hat die Kammer unter maßvoller, aber angemessener Erhöhung der Einsatzstrafen jeweils auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
erkannt. Diese Strafen sind erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen.
5. Einziehung
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Mobiltelefons beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Der Betrag des aufgefundenen Bargelds übersteigt den als Wertersatz einzuziehenden Betrag deutlich. Eine Einziehungsentscheidung nach den §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c, 73d StGB war aufgrund des erklärten Verzichts der Angeklagten genauso wenig wie hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel und hierfür genutzten Utensilien erforderlich.
VI.
Soweit den Angeklagten darüber hinaus mit Fall 50 der Anklageschrift ein weiterer Fall des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde, waren sie aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da diese Verkaufshandlung Gegenstand von Fall 48 der Anklageschrift ist und mit Tat 5 bereits abgeurteilt worden ist.
Soweit den Angeklagten darüber hinaus mit Fall 52 der Anklageschrift ein weiterer Fall des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde, waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich aus dem Protokoll der Telekommunikationsüberwachung lediglich ergibt, dass der Anrufer mitteilt, dass er Gras brauche, insofern aber keine Antwort der Angeklagten verzeichnet ist.
VII.