Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Beschluss vom 02.03.2023 – 9 Ks 315 Js 6600/95 (3/95), 9 Ks 3/95 V
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Nötigung, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
elf Jahren
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und Auslagen der Nebenklage.
Gründe
I.
Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte wuchs zusammen mit vier jüngeren Geschwistern in geordneten Verhältnissen im Elternhaus zunächst in M., seinem Geburtsort, auf. Er besuchte dort die Grundschule, deren 2. Klasse - es handelte sich damals um ein Kurzschuljahr - er wiederholen mußte, und sodann die Hauptschule. 1971 zog er mit seiner Familie nach B./D. und besuchte in B. die Hauptschule. Sodann begann er eine Lehre als Klempner und Installateur, die er nach Ablegung der schriftlichen Prüfung abbrach. In der Folgezeit war er als ungelernter Arbeiter tätig, unter anderem in einer Lebensmittelfabrik und in einer Gärtnerei. Seit 1992 war er bei der Firma A. in M. als Industriearbeiter mit einem Nettoeinkommen von etwa 2.500,– DM monatlich beschäftigt. Im März 1995 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, da der Angeklagte trotz mehrerer Abmahnungen wiederholt unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben bzw. unter Alkoholeinfluß zur Arbeit erschienen war. Der Angeklagte wohnte im Hause seiner Eltern und wurde von seiner Mutter, mit der er sich gut verstand, versorgt. Er ist ledig und kinderlos.
Erkrankungen, die sich auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgewirkt haben könnten, hat er nicht durchgemacht. Im April 1980 stieß er sich im Bereich der Herzgegend ein Messer in die Brust. Seine Mutter, die anwesend war, zog das Messer wieder heraus. Wegen seiner - nur leichten - Verletzung wurde er kurz im Krankenhaus B. behandelt, anschließend für drei Tage in der Psychiatrie des Kreiskrankenhauses .... Eine psychische Erkrankung wurde nicht festgestellt.
Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, daß er damals aus dem Leben habe scheiden wollen, weil die Eltern seiner damaligen Freundin gegen ihre Freundschaft gewesen seien.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
1.
Der Angeklagte war, nachdem er vor dem Kreis eine Sachkundeprüfung abgelegt hatte, Schießleiter der Luftgewehrabteilung der "K.-K." in B.. Bei Veranstaltungen lernte er dort im Jahre 1988 die verheiratete Zeugin B. B. kennen. Der Mann dieser Zeugin, J. B., verließ sie im Jahre 1992 wegen einer 10 Jahre jüngeren Frau. Seit November 1994 bestand zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. ein intimes Verhältnis. Während für die Zeugin B. diese Beziehung zu dem 12 Jahre jüngeren Angeklagten von vornherein "keine Zukunft haben sollte" und sie dies dem Angeklagten bereits im November 1994 auch mehrfach mitteilte, erhoffte sich der Angeklagte eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Er hielt sich häufiger in der Wohnung der Zeugin B. in B.,..., auf. Dort erklärte er ihr Mitte oder Ende November 1994: "Er wolle sich verabschieden, er wolle zu seiner Oma." Da der Zeugin B. einfiel, daß diese schon seit vier oder fünf Jahren verstorben war, unterhielt sie sich weiter mit ihm. Es gelang ihr, den Angeklagten zu überreden, den Arzt Dipl. med. M. in B. aufzusuchen. Anschließend befand er sich drei Tage zur Beobachtung in der Psychiatrie in S.. Auffälligkeiten wurden dort nicht festgestellt. In der Folgezeit suchte der Angeklagte wiederholt die Zeugin B. in ihrer Wohnung auf, übernachtete bei ihr, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr kam. Gleichwohl erklärte ihm die Zeugin B. in der folgenden Zeit mehrfach, daß sie an einer Fortführung der Beziehung zu ihm nicht interessiert sei. Der Angeklagte, der in seinem Bekanntenkreis als ruhiger und gutmütiger Mensch galt und unter Hemmungen litt, entwickelte zunehmend zu der Zeugin B., die möglicherweise seine erste Intimpartnerin in seinem Leben war, eine besondere Bindung, eine abnorme Abhängigkeit. Er wurde immer eifersüchtiger. Seine Abneigung richtete sich sowohl gegen deren Ehemann als auch gegen sämtliche Männer, die - in welcher Form auch immer - Kontakt mit ihr hatten. Er sprach vermehrt dem Alkohol zu - bis zu 10 Flaschen Bier am Tag – und vernachlässigte seine Arbeit, so daß es im März 1995 zur Kündigung seitens des Arbeitgebers kam.
Am S., ... April 1995, erzählte die Zeugin B., die - ebenso wie der Angeklagte - Stammgast in der Gaststätte "K." war, den Zeugen I. und R. D. daß sie sich von dem Angeklagten getrennt und am Tag zuvor einen "neuen Mann", H. O., kennengelernt habe. Da sie Angst vor Tätlichkeiten des Angeklagten hatte und deshalb nicht selbst mit ihm sprechen wollte, bat sie den Zeugen D. sich mit dem Angeklagten darüber zu unterhalten. Daraufhin teilte der Zeuge D. dem Angeklagten mit, daß die Zeugin B. die Beziehung zu ihm als beendet ansehe, erwähnte allerdings nicht, daß die Zeugin sich inzwischen einem anderen Mann zugewandt habe. Als sich der Angeklagte wenig später darüber mit der Zeugin B. im Lokal unterhielt, versetzte er ihr einen heftigen Schlag ins Gesicht, der den Zeugen D. bewog, einzugreifen, um weitere Tätlichkeiten zu verhindern. Im Laufe des Abends kam es dann erneut zu einer heftigen und lautstark geführten Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B., so daß der Zeuge D. abermals einschritt.
Am ... April 1995 äußerte der Angeklagte anläßlich eines Besuches in der Gaststätte "K." in H. er werde am Wochenende den J. B. erschießen, um der Zeugin B. "etwas Gutes zu tun".
2.
Am ... April 1995 feierte der Wirt der Gaststätte "K.", der Zeuge F., seinen 50. Geburtstag. Er hatte dazu seine Stammgäste, unter anderem auch den Angeklagten und die Zeugin B. zu einer Feier in sein Lokal eingeladen. Die Zeugin B. erschien dort gegen 17.00 Uhr und half dem Zeugen F. beim Bedienen, stand überwiegend hinter dem Tresen. Der Angeklagte, der zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr ankam, setzte sich an den Tresen und nahm im Laufe des Abends bzw. der Nacht vom ... auf den ... April 1995 alkoholische Getränke in nicht genau bekannten Mengen zu sich und zwar überwiegend Bier, K. und C.-B.. Er unterhielt sich überwiegend mit der neben ihm sitzenden Zeugin H. J. wobei zentrales Gesprächsthema seine Beziehung zu der Zeugin B. B. war. Er berichtete der Zeugin J., daß B. B. eine Pause in ihrer Beziehung einlegen wolle, brachte dabei jedoch nicht zum Ausdruck, daß sie die Beziehung als beendet ansehe, äußerte sich vielmehr schwärmerisch über sie. Gegen 22.00 Uhr kehrte die Zeugin B. die etwa um 20.00 Uhr das Lokal verlassen hatte, um in B. wie üblich zu knobeln, in das Lokal zurück. Der Angeklagte spendierte der Zeugin B. ein Getränk und versuchte, mir ihr zu sprechen, worauf sie jedoch nicht einging, weil sie mit der Bedienung der Gäste beschäftigt war und auch nicht mit ihm sprechen wollte. Die Zeugin J., für die der Angeklagte mehrere alkoholische Getränke ausgegeben hatte, verließ gegen 2.00 Uhr morgens am ... April 1995 das Lokal. Der Angeklagte verblieb am Tresen. Zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens erschienen die Zeugen V. S. und O. R. in dem Lokal. Sie unterhielten sich mit J. M.. J. M., der ein guter Tänzer war, tanzte in dieser Zeit öfter, unter anderem auch mit der Zeugin B. B.. Der Angeklagte, der bereits wütend geworden war, weil seine mehrfachen Versuche, mit B. B. ins Gespräch zu kommen, scheiterten und deswegen mit der Faust auf den Tresen geschlagen hatte, geriet daraufhin noch mehr in Wut.
Er stand auf und begab sich zu J. M., der an der rechten Seite des Tresens auf der kleinen Sitzbank neben I. D. saß. Er schlug ohne Vorwarnung und ohne etwas zu sagen drei- oder viermal mit der Faust auf die Brust des J. M. wobei er in der rechten Faust ein Taschenmesser hielt. Der in der Nähe stehende Zeuge O. R. packte den Angeklagten an beiden Handgelenken und führte ihn vor das Lokal, wo ihm der Zeuge D. das aufgeklappte Taschenmesser abnahm. Der Zeuge S. und J. M. kamen ebenfalls vor die Gaststätte, wobei sich J. M., der keine Stichverletzung davongetragen hatte, mit dem Angeklagten unterhielt. Was gesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Gemeinsam kehrten alle wieder ins Lokal zurück. Die Zeugen R. und S. hatten den Eindruck, daß sich der Angeklagte bei J. M. für sein Verhalten entschuldigt habe.
3.
Etwa gegen 6.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Taxi von der Gaststätte in Richtung seines Wohnortes B.. Er war wütend darüber, daß die Zeugin B. es abgelehnt hatte, mit ihm zu reden und eifersüchtig auf J. M., mit dem sie getanzt hatte. Er entschloß sich, sich an J. M. "zu rächen" und ihn mit einer Waffe zu töten. Um in den Besitz einer Waffe zu kommen, ließ er sich mit dem Taxi in B. in die Nähe der Wohnung des ihm bekannten Zeugen B. fahren, von dem er wußte, daß er Waffen besaß. Gegen 6.20 Uhr klingelte er anhaltend an der Haustür des Zeugen B.. Als der Zeuge öffnete, erklärte ihm der Angeklagte, daß er unbedingt eine Waffe brauche. Als der Zeuge es ablehnte, ihm eine Waffe zu geben, wiederholte der Angeklagte mehrmals, daß er eine Waffe brauche. Er fing dabei auch zu weinen an. Schließlich drängte der Angeklagte den Zeugen, ihm eine Waffe zu verkaufen. Auf die Frage des Zeugen, was er mit der Waffe vorhabe, erklärte der Angeklagte wiederholt: "Ich brauch' eine". Als der Zeuge B. nicht auf den Wunsch des Angeklagten, der auf den Zeugen einen ziemlich betrunkenen Eindruck machte, einging, verließ der Angeklagte das Grundstück in Richtung der Wohnung des Zeugen E., von dem ihm ebenfalls bekannt war, daß er Jäger war und Waffen besaß. Auf seinem Wege dorthin kam er zu der Überzeugung, daß er nur durch List in den Besitz von Waffen gelangen konnte und überlegte sich etwa 30 Minuten lang, wie er vorgehen könnte. Als er sich einen Plan zurechtgelegt hatte, klingelte er gegen 7.00 Uhr in B. an der Wohnungstür des Zeugen P. E., den er seit seiner Kindheit kannte. Nachdem ihn der Zeuge ins Haus gebeten hatte, erklärte der Angeklagte seinem Plan entsprechend und der Wahrheit zuwider, daß es im M., S., Richtung K., einen Rehunfall gegeben habe, ein Reh sei dort vor ein Auto gelaufen, das seine Freundin gefahren habe. Zur Täuschung des Zeugen fügte er der Wahrheit zuwider weiter hinzu, daß er sodann den Jäger G. P. in B. aufgesucht habe, um diesen zu bitten, die Nachsorge für das Wild zu machen, ihn jedoch nicht angetroffen habe. Er bat nun den Zeugen E., diese Nachsorge durchzuführen. Auf den Zeugen wirkte der Angeklagte zwar nervös - zittrig und aufgeregt -, außerdem stark angetrunken, er hatte jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Angeklagten. Während der Angeklagte eine Zigarette rauchte, nahm der Zeuge E. aus dem Waffenschrank wegen des unterschiedlichen Geländes in dem behaupteten Unfallbereich eine Doppelflinte, eine Kugelbüchse der Marke M. und eine Jagdtasche mit Schrotpatronen, außerdem ein Etui mit drei Patronen für die Kugelbüchse, das er gesondert in seinen Anorak steckte und fuhr mit seinem Pkw T. mit dem amtlichen Kennzeichen ... zusammen mit dem Angeklagten zum M. Nachdem er ca. 200 m in den M. hineingefahren war, erklärte ihm der Angeklagte: "Hier ist die Unfallstelle." Obwohl der Zeuge E. in unmittelbarer Nähe keinerlei Spuren eines Wildunfalls feststellen konnte, stieg er aus seinem Fahrzeug aus, nahm die Kugelbüchse an sich, forderte den Angeklagten auf, in der Grabenböschung nach Spuren zu sehen und begann selbst, in der Nähe im Knick nach Spuren eines verletzten Rehs zu suchen. Während dieser Zeit lud er die Büchse mit drei Kugeln so, daß sich eine im Lauf befand und entsicherte die Waffe. Der Angeklagte, der keinen Waffenschein besitzt, nahm währenddessen die Doppelflinte vom Rücksitz des unverschlossenen Pkw, lud die Waffe mit Schrotpatronen aus der dort ebenfalls liegenden Jagdtasche und entsicherte sie, da er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatte, den Zeugen E. unter Vorhalt der Waffe dazu zu bringen, ihn mit dem Pkw zur Gaststätte "K." nach H. zu fahren und die Benutzung der Waffen zu dulden. In Ausführung seines bereits früher gefaßten Tatplanes wollte er dort dann J. M. mit einer der Waffen erschießen. Wie geplant, winkte und rief er den Zeugen E. zum Fahrzeug zurück. Als dieser sich am Pkw befand, richtete der Angeklagte für den Zeugen völlig überraschend die Doppelflinte auf den Zeugen und erklärte ihm: "P., Du fährst mich jetzt nach H.. Da ist gar kein Unfall," Als der Zeuge E. versuchte, dem Angeklagten die Flinte zu entreißen, sagte dieser: "P., ich bin Waffenwart, ich kenne mich mit Waffen aus. Wenn Du tust, was ich will, geschieht Dir nichts". Wiederholte Versuche des Zeugen, beruhigend auf den Angeklagten einzuwirken und ihn zu überreden, sein Vorhaben aufzugeben, blieben erfolglos. Der Angeklagte forderte den Zeugen E. unter Vorhalt der Doppelflinte vielmehr erneut auf, ihn nach H. zu fahren und die Kugelbüchse auf den Rücksitz des Fahrzeugs zu legen. Aus Angst, der Angeklagte werde sonst auf ihn schießen, kam der Zeuge der Aufforderung nach.
Er nahm anschließend auf dem Fahrersitz Platz, während der Angeklagte sich hinten rechts auf den Rücksitz setzte, wobei er den Zeugen weiter mit der Doppelflinte bedrohte. Er forderte ihn abermals aus, nach H. zu fahren, und zwar zur Gaststätte "K.", was der Zeuge unter dem Eindruck der Bedrohung, die er - wie vom Angeklagten beabsichtigt - für ernsthaft hielt, nunmehr auch tat. Der Angeklagte äußerte mehrfach, er wolle sich rächen. Auch erklärte er, jemand habe seine Freundin "angebaggert". Dabei erregte sich der Angeklagte so, daß er auf den Sitz bzw. die Lehne trommelte. Ferner fragte er den Zeugen E., ob die Büchse geladen sei, worauf der Zeuge ihm mitteilte, daß "zwei Kugeln drin seien". Tatsächlich hatte er die Waffe mit drei Kugeln geladen. Während der Fahrt redete der Zeuge weiter beruhigend auf den Angeklagten ein und riet ihm, "keinen Scheiß zu machen".
Vor der Gaststätte "K." veranlaßte der Angeklagte den Zeugen anzuhalten. Bei heruntergekurbeltem Fenster lauschte er zunächst vergeblich auf irgendwelche Geräusche aus der Gaststätte. Sodann entschloß er sich zunächst, mit dem Zeugen E. über B. zur Wohnung der Zeugin B. nach B., Ortsteil S., zu fahren, um festzustellen, ob sie sich bereits dort aufhielt. Da das Haus still wirkte, veranlaßte er den Zeugen - nach wie vor unter Vorhalt der Flinte - zur Gaststätte "K. zurückzufahren. Auf dieser Fahrt erklärte der Angeklagte erneut, daß er sich rächen wolle. Der Zeuge E. gewann daraufhin den Eindruck, daß der Angeklagte in der Gaststätte "etwas gegen seinen Kontrahenten unternehmen wolle".
Nachdem der Angeklagte den Zeugen E. gefragt hatte, ob er auf ihn warte und der Zeuge dies bejaht hatte, hängte er sich die Schrotflinte und die Jagdtasche über die linke Schulter und ergriff die entsicherte und, wie er wußte, geladene Kugelbüchse, um mit ihr J. M. zu erschießen; anschließend wollte er die Waffen wieder an den Zeugen aushändigen.
Bei der kriminaltechnischen Untersuchung durch den Sachverständigen S. wurde festgestellt, daß es sich bei der Kugelbüchse um eine waffenscheinpflichtige Waffe nach § 35 WaffG handelt. Der Angeklagte wußte, als er die Waffe führte, daß er den erforderlichen Waffenschein nicht besaß. Er wußte, daß dieser auch für das Führen der Schrotflinte erforderlich war.
4.
Gegen 7.40 Uhr betrat der Angeklagte am .... April 1995 die Gaststätte, wobei er die Kugelbüchse mit dem Lauf zu Boden gerichtet in der linken Hand hielt. Bei der Kugelbüchse handelt es sich nach der kriminaltechnischen Untersuchung durch den Sachverständigen S. um eine Jagdbüchse, die zum Verfeuern von Patronenmunition im Kaliber 8 x 57 IS eingerichtet und geeignet war. Sie war mit einem Abzug und einem dahinter liegenden zweiten Abzug, einem sog. deutschen Stecher, ausgerüstet. Diese Abzugseinrichtung dient dazu, das zur Schußabgabe erforderliche Abzugsgewicht auf ein Minimum zu reduzieren, um daß sog. Verreißen der Waffe beim Brechen des Schusses zu verhindern. Dazu wird der hintere "Abzug" (Stecherabzug) nach hinten gezogen, bis die Stechereinrichtung einrastet, wobei der Abzugswiderstand 22,56 N beträgt, was einer erforderlichen Kraftentfaltung von 2.300 g entspricht. In diesem Zustand ist nur noch eine minimale Kraft erforderlich - der Abzugswiderstand beträgt 0,78 N (80 g) -, um über den eigentlichen Abzug die Zündeinrichtung auszulösen. Ohne Betätigung des "Stechers" liegt ein Abzugswiderstand von 23,54 N vor, der erforderliche Kraftaufwand zum Auslösen eines Schusses entspricht 2.400 g. Dem Angeklagten war bekannt, daß sich die Kugeln beim Auftreffen zerlegen.
Beim Betreten des Lokals durch den Angeklagten hielten sich dort die Zeugin B. hinter dem Tresen auf, der Zeuge F. im Türbereich zur Küche, auf der rechten Schmalseite des Tresens auf einer Bank sitzend und sich unterhaltend die Zeugen R. und ... D., neben ihnen im Bereich des Spielautomaten stehend der 1962 geborene J. M. und - aus der Sicht des Angeklagten - rechts neben ihm seine Verlobte, die 1967 geborene B. T., die sich mit ihrem Verlobten unterhielt. Der Angeklagte, der beim Betreten des Raumes lediglich von dem Gastwirt F. beobachtet worden war, durchquerte das Lokal, ging zu der linken Schmalseite des Tresens und blieb dort stehen, wobei sich rechts von ihm der Tresenpfeiler befand. Etwa zu diesem Zeitpunkt bemerkte ihn auch die Zeugin B.. Die Zeugin T., die den Angeklagten in diesem Moment ebenfalls sah, sagte in spaßigem Ton: "Wen will er da denn jetzt abschießen?" und wandte sich, ohne die Situation als ernst zu erkennen, wieder ihrem Verlobten zu. In diesem Moment nahm der Angeklagte, der in diesem Augenblick in J. M. den vermeintlichen Konkurrenten sah, die Kugelbüchse in beide Hände, riß sie hoch, bis sie sich etwa in seiner Brusthöhe befand, brachte den Lauf in Richtung des Kopfes von J. M., der etwa 6,40 m - 7,00 m von ihm entfernt war und der ihn bisher - was der Angeklagte erkannte - nicht wahrgenommen hatte, und betätigte in Ausnutzung dieser Situation gezielt den Abzug, um J. M., auf den er eifersüchtig war, weil er auf der Feier unter anderem auch mit B. B. getanzt hatte, zu töten. Beim Betätigen des Abzugs hatte der Angeklagte einen Abzugswiderstand von 23,54 N zu überwinden, was einem erforderlichen Kraftaufwand von 2.400 g entspricht. Der Schuß traf J. M. von rechts nach links quer durch das Gesicht mit einem nachfolgenden Streifschuß am linken Oberarm. Die unmittelbar neben ihm stehende Zeugin T. wurde von Projektilteilen des Geschosses und abgesprengten Zahn- und Kieferteilen des J. M. im Gesicht getroffen. Der Angeklagte hätte erkennen können und müssen, daß die Kugel sich beim Aufprall so zerlegen kann, daß die Zeugin durch Metallteilchen verletzt werden kann. J. M. und die Zeugin T. sanken blutüberströmt zu Boden. J. M. verstarb noch am Tatort an seinen schweren Gesichtsverletzungen. Nach Abgabe des Schusses rief der Angeklagte: "Schmeißt Euch alle hin, ich habe jetzt das Sagen, keiner bewegt sich mehr." Der Zeuge I. D. hatte gleichzeitig seine Frau zu Boden gedrückt, um sie zu schützen. Beide hatten bis dahin den Angeklagten nicht bemerkt. B. T. gelang es, auf die Toilette zu flüchten. Als die Zeugin B., die sich nach dem Schuß hinter den Tresen gehockt hatte, sah, daß J. M. in einer großen Blutlache lag und ihn röcheln hörte, erhob sie sich und griff zum Telefon, um den Notruf zu betätigen. Daraufhin trat der Angeklagte auf sie zu, hielt ihr den Gewehrlauf ins Genick bzw. an den Hals und forderte sie auf, den Telefonhörer wieder einzuhängen, anderenfalls werde er sie erschießen. Erst, nachdem die Zeugin B., den Angeklagten darauf aufmerksam gemacht hatte, daß C. M. verletzt hinter dem Tresen liege und ihm geholfen werden müsse, und der Angeklagte nach ihm gesehen hatte, erlaubte er ihr, über Notruf die Einsatzleitstelle der Polizei zu verständigen. Dabei hielt er ihr die Büchse weiter ins Genick und später ans Kins. Dann äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin B.: "Oh Gott, was habe ich bloß getan? Aber er hat Dich doch angepackt". Als die Zeugin ihm vorhielt: "Wieso hat er mich angepackt? Ich habe doch nur mit ihm getanzt", entgegnete er, daß er dies aber nicht wollte. Durch Zureden und das Versprechen, draußen über alles zu reden, gelang es der Zeugin B. sodann, den Angeklagten dazu zu bewegen, beide Waffen im Lokal abzulegen und gemeinsam mit ihr die Gaststätte zu verlassen. Im Verlaufe des Gespräches äußerte der Angeklagte weiter: "Er hat Dich angefaßt, er hat es verdient". Später sagte er: "Jetzt habe ich jedenfalls einen J. umgebracht." Möglicherweise dachte er dabei an J. B., den Ehemann der Zeugin B. B..
Kurz vor 8.00 Uhr traf der Polizeibeamte S., der von der Einsatzleitstelle verständigt worden war, bei der Gaststätte "K." ein und hielt im Einmündungsbereich .../.... Er wurde von dem Gastwirt F., der aus dem Hinterausgang kam, über das Geschehen unterrichtet. Plötzlich zeigte er auf den Angeklagten, der den Haupteingang der Gaststätte mit der Zeugin B., um deren Schulter er seinen Arm gelegt hatte, verließ. Der Zeuge S. folgte ihnen und hielt dem Angeklagten seine Dienstwaffe vor. Dieser ließ daraufhin die Zeugin B. sofort los, hob beide Hände und erklärte dem Sinne nach: "Ich bin nicht bewaffnet, es ist alles in Ordnung." Daraufhin wurde er vorläufig festgenommen.
Eine dem Angeklagten am ... April 1995 um 8.45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 o/oo.
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, war bei Begehung der Taten in vollem Umfang vorhanden, jedoch war seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, infolge des genossenen Alkohols in Verbindung mit seiner abnormen Persönlichkeitsentwicklung nicht ausschließbar erheblich vermindert, da es sich bei dem Angeklagten um eine noch unreife, ungefestigte, labile Persönlichkeit, die sensibel, in sich gekehrt, in sich abgekapselt und in der Stimmungslage eher depressiv ist, handelt, wobei allerdings seine Persönlichkeitsstruktur für sich allein mit Sicherheit nicht die Voraussetzungen einer als krankhaft zu qualifizierenden seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB erfüllt.
Der Zeuge S. stellte in der Gastwirtschaft eine Kugelbüchse mit Zielfernrohr, die auf einem Stuhl am Tresen lag, eine seitlich daneben auf dem Boden stehende braune Patronentasche und eine Doppelflinte (Schrot), die in der Nähe auf einer Bank lag, sicher.
Bei der am .... April 1995 durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. M. durchgeführten Obduktion fanden sich eine ausgedehnte, quer verlaufende strahlige Aufreißung des unteren Gesichtsschädels in der Umgebung des Mundes mit Zertrümmerung der Weichteile, des Gebisses und der Gesichtsschädelknochen, weiter mehrfache Frakturen des oberen Gesichtsschädels, eine quer verlaufende Fraktur am Übergang der vorderen zur mittleren Schädelgrube und kleine Hirnquetschungsherde an der mittleren frontalen Basis sowie an dem linken basalen Schläfenlappenpol sowie eine massive Bluteinatmung, vor allem in die oberen und mittleren Atemwege. Ferner wurde eine 5 cm lange ovale oberflächliche Fleischwunde an, der Außenseite des linken Oberarmes, zur Vorderseite hin angrenzend mehrere kleinere Schürfungen und Verletzungen, die ein schrotschußähnliches Bild vermittelten, festgestellt. In der Tiefe der Wunde waren kleine silbrige Metallsplitter sowie ein größerer flacher goldfarbener Splitter. Außerdem fanden sich kleine kratzerartige Schürfungen am rechten Daumen, vereinzelt an der rechten vorderen Brust. Der Sachverständige stellte aufgrund der Obduktion fest, daß der Tod an den schweren Schußverletzungen des Gesichtsschädels durch massiven Blutverlust nach außen und auch eine massive Bluteinatmung in die Lunge eingetreten war.
Die Zeugin B. T. trug unter anderem durch Projektilabsprengungen Verletzungen der rechten Gesichtshälfte davon. Bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, daß die in unmittelbarer Nähe des J. M. stehende Zeugin verletzt werden könne.
Sie wurde in das Kreiskrankenhaus B. eingeliefert, wo an der rechten Gesichts- und Halsseite flächenhafte multiple kleine Hautläsionen mit multiplen Fremdkörpereinsprengungen festgestellt wurden, wobei insbesondere die rechtsseitige Wangenregion sowie der rechte Nasenflügel und auch die rechte Halsseite betroffen waren. Durch die flächenhafte Weichteilläsion war das rechte Auge weitgehend zugeschwollen. Bei der Röntgenaufnahmeuntersuchung des Schädels sowie des Nasenbeins seitlich und einer Schädelteilaufnahme seitlich rechts anliegend zeigten sich multiple unregelmäßig konfigurierte, stecknadelkopf- bis erbsgroße Einsprengungen im Bereich der rechten Gesichtsweichteile. Aufgrund des erhobenen Befundes wurde ein operatives, flächenhaftes Wunddebridement durchgeführt. Dabei wurden zunächst die zahllosen kleinen Fremdkörperpartikel mit sterilen Bürsten mit isotoner Kochsalzlösung ausgewaschen. Insbesondere im Bereich der rechten Wangenregion zeigten sich größere, eingesprengte Fremdkörperpartikel, bei denen es sich zum Teil um kleine Metallfremdkörper, größtenteils jedoch um offenbar von J. M. herrührende knöcherne Fremdkörper handelte. Im Bereich des rechten Kieferwinkels wurde aus dem Subcutangewebe aus einer etwas größeren Hautläsion ein nahezu kompletter abgebrochener Eckzahn entfernt. Es wurden massenhaft kleine Fremdkörper entfernt. Der weitere operative Verlauf gestaltete sich in Bezug auf die Wundheilung komplikationslos. Die Zeugin wurde am .... April 1995 in ambulante Behandlung entlassen. Nach seiner Festnahme äußerte der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten H. L., den er aus dem Anglerverein kannte und duzte innerhalb von zwei Stunden etwa zehnmal: "H., was habe ich nur getan?" Angaben zur Sache machte er aber hier nicht.
Bei seiner Vernehmung durch den Zeugen S. am .... April 1995 gab der Angeklagte unter anderem an: Er habe in der Nacht vom .... auf den ... April 1995 bis ca. 24.00 Uhr ca. sechs Flaschen Bier und ab Mitternacht sechs bis sieben Glas B.-C. getrunken und sich mit verschiedenen Gästen unterhalten. Er habe versucht, mit der Zeugin B. über ihre Beziehung zu sprechen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Von der Zeugin B. habe er sich nicht trennen können, weil er in sie verliebt und außerdem sehr eifersüchtig sei. Er habe nicht gewußt, daß die Zeugin B. einen neuen Freund habe. An einen Vorfall mit einem Messer erinnere er sich nicht, er könne aber nicht ausschließen, daß "irgendetwas gewesen sei". Als er die Gaststätte gegen 5.30 Uhr verlassen und mit der Taxe weggefahren sei, sei ihm die Idee gekommen, daß die Zeugin B. möglicherweise fremdgehe. Er habe wieder dieses Eifersuchtsgefühl gehabt und sei nunmehr auf die Idee gekommen, sich eine Waffe zu besorgen, um die Zeugin B. damit zu bedrohen und ein Gespräch zu erzwingen. Deshalb habe er sich unter Vorspiegelung eines angeblichen Wildunfalls durch Bedrohung des Zeugen ..., in den Besitz der Jagdwaffe gebracht. Daß er zuvor bereits versucht habe, sich von dem Zeugen B. ein Gewehr zu beschaffen, wisse er nicht. Als er die Gaststätte "K." betreten habe, habe er ein Gewehr von der Schulter genommen und sei mit vorgehaltenem Gewehr in Richtung Tresen gegangen. Die Zeugin B. sei hinter dem Tresen nach vorne gekommen und habe zu ihm gesagt: "Was soll der Blödsinn?" Als er die Zeugin B. erkannt habe, habe er die Waffe nach rechts geschwenkt, weil er diese nicht auf die Zeugin B. habe richten wollen. Mit der linken Hand habe er den Laufschaft gestützt, seine rechte Hand habe er um den Gewehrschaft gelegt gehabt. Plötzlich habe sich ein Schuß gelöst, der seiner Meinung nach in die Decke oder den Tresen gegangen sei. Der Zeuge F. habe ihm die Waffe abnehmen wollen, er habe jedoch zu ihm gesagt, daß er abhauen solle, worauf F. in die Küche gelaufen sei. Rechts habe er Stimmen gehört und zu den dort befindlichen Zeugen gesagt, daß sie liegen bleiben oder abhauen sollten. Die Zeugin B. habe ihm gesagt, daß ein Verletzter hinter dem Tresen liege und sie deshalb den Notarzt rufen wolle, dem habe er auch zugestimmt. Er habe den Verletzten jedoch nicht gesehen und nicht gewußt, welche Person er durch den Schuß getroffen habe. Das Gewehr, mit dem er geschossen habe, habe er auf eine Sitzbank gelegt, das andere Gewehr habe er vorne am Tresen abgestellt. Nach dem Telefongespräch habe er mit der Zeugin B. reden wollen und ihr gesagt, daß er sie liebe und sie aufgefordert, mit ihm nach draußen zu gehen, um dort alleine mit ihr sprechen zu können. Er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden zu töten oder zu verletzen. Insbesondere habe er nicht die Absicht und auch keinen Grund gehabt, J. M. zu erschießen. Mit der Waffe habe er nur Druck ausüben wollen, um mit der Zeugin B. zu sprechen. Den geschädigten M. habe er im übrigen persönlich nicht näher gekannt, ihn in der Kneipe nur mal gesehen und auch mal gesprochen.
Bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch den Haftrichter des Amtsgerichts Meldorf am ... April 1995 hat sich der Angeklagte unter anderem ergänzend dahin geäußert: Er habe beim Betreten der Gaststätte nur den Zeugen F. und die Zeugin J. gesehen. Als er die Zeugin B. gesehen habe, habe er das Gewehr, das er in der Hand gehalten habe, nach rechts gerissen, um die Zeugin nicht zu gefährden.
Dabei müsse er irgendwie an den Abzug gekommen sein. Er habe nur aus den Augenwinkeln bemerkt, daß hinten rechts Personen gesessen hätten, seine Sicht nach rechts sei jedoch durch eine Mauer behindert gewesen. Der Zeuge D. habe zwar zuvor mit ihm geredet, er wisse jedoch nicht, ob er ihm gesagt habe, daß die Zeugin B. die Beziehung als beendet ansehe, auf jeden Fall habe ihm D. nichts von einem neuen Freund erzählt. Es sei möglich, daß er dem Zeugen E. gegenüber angegeben habe, jemand habe seine Freundin "angebaggert", er erinnere sich aber nicht mehr daran, ob er E. auch gesagt habe, daß er sich rächen wolle. Es sei möglich, daß er, nachdem er erkannt habe, daß er J. M. erschossen habe, zu der Zeugin B. gesagt habe: "Oh, Gott, was habe ich getan? Aber er hat Dich doch angepackt", worauf die Zeugin B. geantwortet habe: "Wieso hat er mich angepackt, ich habe doch nur mit ihm getanzt." Es könne auch sein, daß er darauf erwidert habe, daß er nicht gewollt habe, daß M. mit ihr tanze. Im Laufe des Gespräches mit der Zeugin B. nach der Tat könne von ihm auch die Äußerung gefallen sein: "Er hat Dich angepackt. Er hat es verdient. Jetzt habe ich wenigstens einen J., umgebracht."
Anläßlich der mündlichen Haftprüfung vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Itzehoe am .... April 1995 hat der Angeklagte unter anderem weiter angegeben: Die Zeugin B. habe mit ihm und anderen mal darüber gesprochen, daß man ihren Mann irgendwie zur Scheidung zwingen solle. Zwischen ihm und der Zeugin B. sei deshalb vereinbart worden, daß man sich Waffen beschaffen wolle. Zu Hause habe die Zeugin B. dann "etwas mit ihrem Mann machen wollen". Bevor er die Gaststätte "K." am frühen Morgen des .... April 1995 verlassen habe, habe die Zeugin B. irgendetwas zu ihm gesagt. Er nehme an, daß er wegen dieser Äußerung zu ihr gesagt habe, er werde eine Waffe "besorgen" und dann zu ihr nach Hause fahren.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Meldorf seit .... April 1995 in dieser Sache in Untersuchungshaft.
III.
Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt mit folgenden Abweichungen:
Er könne sich nicht daran erinnern, bei der Geburtstags- feier des Zeugen F. den J. M. mit einem Taschenmesser attackiert zu haben. Er habe mehrfach versucht, mit der Zeugin B. zu sprechen, sie habe ihm jedoch erklärt, sie habe keine Zeit. Mit wem die Zeugin B. in der Nacht getanzt habe, wisse er nicht; sie habe ein- oder zweimal getanzt. Er sei eifersüchtig auf die Zeugin B. gewesen, nicht jedoch auf J. M.. Auf der Fahrt mit dem Taxi nach B. sei ihm in den Sinn gekommen, sich ein Gewehr zu besorgen. Er habe sie damit zwingen wollen, mit ihm zu sprechen, ihm zu sagen, warum sie Schluß gemacht habe. Er habe dabei auch die Hoffnung gehabt, die Beziehung wieder herzustellen. Er habe sich dann auf listige und raffinierte Weise von dem Zeugen E. die Waffen besorgt, indem er einen Rehunfall vorgetäuscht habe. Im Lokal sei er etwa bis zur Mitte des Raumes gegangen. Dann habe er, um nicht auf die Zeugin B. zu zielen, das Gewehr auf die Seite gerissen. Dabei müsse sich der Schuß gelöst haben. Er wisse nicht, wie er an den Abzug geraten sei. Er habe nicht gesehen, in welche Richtung der Schuß gegangen sei. Er habe niemanden treffen wollen. Es habe ihn nicht interessiert, wen er getroffen habe. Er sei auf die Zeugin B. fixiert gewesen und habe nur mit ihr sprechen wollen.
Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, daß der Angeklagte bewußt den Abzug der Kugelbüchse betätigt hat. Er hatte sich bereits während der Autofahrt bei dem Zeugen E. erkundigt - wie von ihm glaubhaft bekundet -, ob die Büchse geladen sei. Die Büchse war, als sie der Angeklagte vor der Gaststätte "K." aus dem Pkw nahm, entsichert; die Abzugseinrichtung war nicht eingestochen. Der Zeuge E. hat glaubhaft geschildert, daß er mit absoluter Sicherheit ausschließen könne, den "Stecher" betätigt zu haben. Anhaltspunkte dafür, daß er insofern die Unwahrheit sagen könnte, haben sich bei seiner eingehenden Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Ein versehentliches Lösen des Schusses ist ausgeschlossen. Denn der Abzugswiderstand beträgt bei dem durch einen Bügel geschützten Abzug ohne Betätigung des Stechers 23,54 N. Dies erfordert einen Kraftaufwand entsprechend 2.400 g, der erheblich ist. Dies hat der Sachverständige S. überzeugend dargelegt und anhand der Waffe in der Hauptverhandlung demonstriert.
Dafür, daß der Angeklagte nach dem Verlassen des Fahrzeugs vor oder in dem Lokal den "Stecher" betätigt hat, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Ein versehentliches Betätigen des "Stechers" ist ausgeschlossen, da von einem Abzugswiderstand von 22,56 N auszugehen wäre, was einem erforderlichen Kraftaufwand von 2.300 g entspricht, also ebenfalls einen erheblichen Kraftaufwand erfordert. Zudem liegt der Stecher noch hinter dem eigentlichen Abzug, ist ebenfalls durch den o. a. Bügel gegen Berührung gesichert. Die Kammer folgt dabei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S..
Erwiesen für die Schwurgerichtskammer ist ferner, daß der Angeklagte den J. M. erschießen wollte.
Beim Betreten des Lokals hatte der Angeklagte den Lauf der Kugelbüchse zunächst auf den Boden gerichtet. Dies hat der Zeuge F., der den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt als einziger der in der Gaststätte Anwesenden bemerkte, glaubhaft bekundet. Der Schuß hat sich entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht gelöst, als er etwa in der Mitte des Raumes stand. Vielmehr begab sich der Angeklagte - von dem Zeugen F. weiter beobachtet - zu der linken Schmalseite des Tresens, so daß der Tresenpfeiler sich rechts neben ihm befand, riß erst dort die Waffe in Brusthöhe hoch und zwar so, daß der Lauf parallel zum Tresen in Richtung des Kopfes von J. M. zielte und schoß aus einer Entfernung von etwa 6,40 bis 7 m. Dies haben der Zeuge H. F. und die Zeugin B., B., die auf den Angeklagten aufmerksam geworden war, als er in den unmittelbaren Bereich des Tresens gelangte, übereinstimmend bekundet.
Daß der Angeklagte auf J. M. wütend und eifersüchtig war, weil dieser mit B. B. getanzt hatte, folgt auch aus seinem Verhalten vor und nach der Tat. Wie die Zeugen S., R. und I. D. übereinstimmend glaubhaft aussagten, attackierte der Angeklagte, nachdem J. M. mit der Zeugin B. getanzt hatte und sich bereits sitzend wieder mit seinen Bekannten unterhielt, den J. M. unvermutet mit Fäusten, wobei er drei- oder viermal auf ihn einschlug und in einer Faust ein aufgeklapptes Taschenmesser hielt, ohne daß dieser Verletzungen davontrug. Auf der Fahrt im Auto des Zeugen E. äußerte der Angeklagte mehrfach, er werde sich rächen und ferner "jemand habe seine Freundin angebaggert", Der Zeuge E. gewann deshalb - wie er aussagte - den Eindruck, daß der Angeklagte in der Gaststätte "etwas gegen seinen Kontrahenten unternehmen wolle" Auch die Äußerungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin B. nach der Tat sprechen dafür, daß J. M., das Opfer sein sollte; so insbesondere die Worte: "O Gott, was habe ich bloß getan? Aber er hat Dich doch angefaßt" und "Er hat Dich angefaßt, er hat es verdient".
Daß J. M. den Angeklagten nicht bemerkte, wird bestätigt durch die Aussage seiner Verlobten, der Zeugin T.. Danach war J. M. mit einem Getränk beschäftigt. Das Verletzungsbild bestätigt ebenfalls, daß der Schuß das Gesicht seitlich traf.
Daß die Schußverletzung zum Tode des J. M. führte, ergibt das vom Sachverständigen Prof. Dr. M. erläuterte Ergebnis der Obduktion, das - auch mit Hilfe der vorhandenen Lichtbilder vom Toten - ohne weiteres nachvollziehbar war.
Für eine vollständige Aufhebung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten ergeben sich keine vernünftigen Anhaltspunkte. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Steuerungsfähigkeit auf Grund des genossenen Alkohols in Verbindung mit der abnormen Persönlichkeitsentwicklung erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Wie oben festgestellt, handelt es sich bei dem Angeklagten trotz des gegenwärtigen Lebensalters um eine noch unreife, ungefestigte, labile Persönlichkeit, die sensibel, in sich gekehrt, abgekapselt und in der Stimmungslage eher depressiv ist, bei Trennungsängsten mit Kopf- und Magenschmerzen reagiert, die als psychosomatische Beschwerden einzuordnen sind. Diese Persönlichkeitsstruktur liegt aber noch im Bereich der Bandbreite des Normalen, erfüllt für sich allein mit Sicherheit nicht die Voraussetzungen eines der unterschiedlichen als Störung zu qualifizierenden Merkmale des § 21 StGB. Insoweit konnte sich die Schwurgerichtskammer ohne Bedenken den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M., der als langjähriger Leitender Arzt einer psychiatrischneurologischen Abteilung eines Krankenhauses mit umfangreicher gerichtlicher Erfahrung über die hinreichende Sachkunde verfügt, anschließen.
Nicht auszuschließen ist jedoch, daß die geschilderte Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit der festgestellten Alkoholeinwirkung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat. Unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 o/oo und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 o/oo errechnet sich eine Blutalkoholkonzentration für den Tatzeitraum von etwa 7.00 Uhr bis 7.40 Uhr von ca. 2,67 bis 2,55 o/oo. Dieser sicherlich schon als erheblich einzustufende Wert darf aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muß im Zusammenhang gesehen werden mit seinem planvollen und - wie er es selbst bezeichnet - listigen und raffinierten Vorgehen zur Erlangung der Schußwaffe. Dazu kommt, daß der Zeuge E. keinerlei Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten in der Zeit des Zusammenseins mit ihm feststellte, vielmehr aus dessen Antworten auf zielgerichtetes Vorgehen schließen konnte. Auch wenn die Schwurgerichtskammer diese Eindrücke nur zurückhaltend werten kann, da zielgerichtetes planvolles Verhalten für sich allein noch nicht jegliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausschließen kann, so rechtfertigt das Gesamtbild der Geschehensabläufe bei dem trinkgewohnten Angeklagten doch den Schluß, daß auch der Alkoholgenuß für sich allein nicht zur erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit - auch insoweit sieht sich die Schwurgerichtskammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. M. - führen konnte. Wie oben angeführt, hält die Schwurgerichtskammer allerdings für nicht ausschließbar, daß ein Zusammenwirken der aufgeführten Faktoren zu einer relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann.
Daraus folgt zugleich, daß es für eine Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine vernünftigen Anhaltspunkte gibt.
IV.
Nach den unter II. 3. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe gemäß §§ 240, 21 StGB, 53 Abs. 3 Nr. 1 b, 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG schuldig gemacht. Die Verhaltensweisen des Angeklagten bezüglich der Nötigung des Zeugen E. an und im Pkw sind durch einen derartigen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gekennzeichnet, daß sich das gesamte Tätigwerden als einheitlich zusammengefaßtes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt.
Entgegen der Anklageschrift verneint die Kammer das Vorliegen einer räuberischen Erpressung. Eine Zueignungsabsicht bezüglich der Waffen lag ersichtlich bei dem Angeklagten nicht vor. Er wollte die Waffen lediglich vorübergehend benutzen, sie anschließend wieder zurückgeben. Darin sieht die Schwurgerichtskammer keinen wirtschaftlich meßbaren Wert. Die Tat wird auch nicht dadurch zu einer räuberischen Erpressung, daß der Angeklagte für kurze Zeit den Pkw des Zeugen als Beförderungsmittel nutzte. Anders als im Falle BGHSt 14, 386 ging es hier - das belegt der Geschehensablauf - nicht um eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten, der immer nur die "Rache" an J. M. vor Augen hatte. Nach den unter II. 4. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem führen einer Schußwaffe gemäß §§ 211, 230, 21 StGB, 53 Abs. 3 Nr. 1 b, 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG schuldig gemacht, wobei die Tötung aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch erfolgte. Dabei verkennt die Schwurgerichtskammer nicht, daß Eifersucht nicht schlechthin ein niedriger Beweggrund zu sein braucht. Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund vielmehr, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der getötete J. M. hatte lediglich mit der Zeugin B. B. - wie auch mit anderen Damen - getanzt und dem Angeklagten keinerlei verständigen Anlaß zu so tiefgreifenden Gefühlen gegeben. Ein schwerwiegendes Mißverhältnis zwischen Anlaß und Erfolg liegt auf der Hand. Die Tat ist keiner menschlich nachvollziehbaren, plötzlichen schweren Demütigung entsprungen; sie war vielmehr geplant und entschlossen durchgeführt. Die o. a. Defizite in der Persönlichkeitsstruktur führen zu keiner anderen Beurteilung. Daß J. M. zudem arg- und wehrlos dem unvermutetem Angriff des Angeklagten ausgesetzt war, ergibt sich aus den Feststellungen und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
V.
Gemäß § 211 StGB ist bei Mord zwar grundsätzlich von einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszugehen. Da die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht ausschließbar erheblich vermindert war, hat die Kammer die Strafe jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so daß nunmehr von einem Strafrahmen von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Bei der nach § 46 StGB vorzunehmenden Festsetzung der Strafhöhe war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er nicht vorbestraft ist. Ferner sprach für ihn, daß er die Folgen der Tat bereut. Weitere mildernde Umstände sind für die Schwurgerichts- kammer nicht ersichtlich. Unter nochmaliger Berücksichtigung der Umstände, die zur Bejahung der erheblich verminderte Schuldfähigkeit führten, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf ihn auch in dieser Höhe für unbedingt erforderlich. Dem Angeklagten sind Unrecht und Folgen seines Fehlverhaltens und auch die Gefahren einer dissozialen Entwicklung deutlich vor Augen zu führen.
Bezüglich der Nötigung ist gemäß § 240 Abs. 1 1. Halbsatz StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auszugehen. Geldstrafe - gleich in welcher Höhe - kommt angesichts der entwickelten beträchtlichen kriminellen Energie, die aus seinem Vorgehen deutlich wird, nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung war auch hier gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB von dem gemilderten Strafrahmen auszugehen. Zugunsten des Angeklagten sprach weiter, daß er sich bisher straffrei geführt hat. Außerdem wurde sein Geständnis mildernd berücksichtigt. Bei Beachtung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte erschien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unbedingt notwendig.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Schwurgerichtskammer nach §§ 53, 54 StGB unter erneuter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der Straftaten bei nochmaliger Beachtung der zu den Einzelstrafen führenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren gebildet. Nur eine Strafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten noch zur Nachreifung verhelfen. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist beachtet worden, daß die Taten in einem zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang stehen.