Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Urteil vom 11.10.2023 – 3 O 133/21
ECLI:DE:LGITZEH:2023:1011.3O133.21.00
Orientierungssatz
Nach der sog. 3-Stufen-Theorie muss der Versicherungsnehmer zunächst auf der 1. Stufe nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen. Hierfür bedarf es eines Mindestmaßes an Tatsachen, die entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ein bedingungsgemäßen Diebstahl zulassen. In der Kfz-Versicherung gehört hierzu, dass der Wagen von dem jeweiligen Versicherungsnehmer oder einer anderen zum Gebrauch befugten Person zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später entgegen der Erwartung - in der Regel also überraschend - nicht mehr aufgefunden wurde.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung wegen einer, von der Klägerin streitig vorgetragenen, widerrechtlichen Entwendung eines Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin ist seit 2017 Halterin eines Pkw Ford Mustang gewesen, welcher im Klagantrag näher spezifiziert ist, wobei streitig ist, was mit dem Pkw seit der Nacht auf den 09.11.2020 geschehen ist. Für diesen Pkw gab es ursprünglich 2 originale Schlüssel. Diese Schlüssel wurden einerseits bei dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn E. B, und andererseits bei dem Vater des Geschäftsführers, Herrn S. B, gelagert. Der Pkw wurde von eben diesen Personen genutzt. Der Geschäftsführer der Klägerin wohnt zusammen mit seiner Schwester in einer Wohnung, sodass auch diese Zugriff auf den Schlüssel hatte.
Am 09.11.2020 zeigte der Geschäftsführer der Klägerin einen Kraftfahrzeugdiebstahl bei der Polizeidienststelle PK … in H. an. Entwendet worden sei ein Ford Mustang, Farbe schwarz, Baujahr 2017 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, dass der Pkw Mustang von dem Geschäftsführer der Klägerin am Abend des 08.11.2020 im ... am Straßenrand geparkt und ordnungsgemäß verschlossen worden sein soll. Am 09.11.2020 gegen 7:00 Uhr sei der Pkw nicht mehr an dem Ort aufzufinden gewesen. Der Fahrzeugschein habe sich im Zeitpunkt der Entwendung im Pkw befunden. Auf die Anlage K1 und die insoweit gleichlautende #1 Anlage_1.pdf der Beklagten zum Schriftsatz vom 27.06.2023 wird Bezug genommen.
Am 11.12.2020 unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin die Schadensanzeige zum Kraftfahrzeug (Kfz)-Diebstahl bei der … Versicherung. Zur Hergangschilderung lässt sich der Schadensanzeige entnehmen, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Ford Mustang am Sonntagvormittag gereinigt habe und danach gegen 14 Uhr vor dem Haus auf die Straße gestellt habe und ihn dort geparkt habe. Da er am nächsten Morgen zum Steuerberater habe fahren wollen habe er den Wagen an der Straße stehen gelassen. Am Montagmorgen gegen 7:15 Uhr habe er festgestellt, dass das Auto nicht mehr vor Ort war. Auf die #9 Anlage_6.pdf zum Schriftsatz vom 27.06.2022 der Beklagten wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 08. und 17.12.2020 forderte die Beklagte die Klägerin unter anderem dazu auf, sämtliche Fahrzeugschlüssel zu übersenden. Auf die #8 Anlage_5.pdf und #2 Anlage_10.pdf zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2023 wird Bezug genommen. Daraufhin übersandte der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Anschreiben vom 13.01.2023 zwei Fahrzeugschlüssel an die Beklagte. Die Klägerin übersandte sämtliche Unterlagen am 19.01.2021 per Einschreiben an die Beklagte.
Die Beklagte wiederum ließ ein Gutachten bei dem TÜV … über die beiden vorgelegten Schlüssel erstellen. Die Schlüsselanalyse ergab, dass der Schlüsselsatz nicht vollständig sei, sondern ein Schlüssel fehle. Einer der vorgelegten Schlüssel sei kein Originalschlüssel und an beiden vorgelegten Schlüsseln seien leichte Gebrauchsspuren zu sehen gewesen. Auf dem Schlüssel, der kein Originalschlüssel sei, sei als Datumsangabe auf dem Schlüsselgehäuse zu lesen: „12.Monat 2019“. Funktionsstörungen bei den elektronischen Schlüsselteilen seien nicht erkennbar gewesen, sie seien zum Betrieb eines PKW geeignet gewesen. Das Gutachten des TÜV …, unterzeichnet am 01.02.2021, vorgelegt als #1 Anlage_22.pdf der Beklagten zum Schriftsatz vom 08.06.2022 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.02.2021 fragte die Beklagte die Klägerin an, ob neben den zwei in der Schadensanzeige angegebenen Originalschlüsseln noch weitere Schlüssel für das Fahrzeug vorhanden sein, bzw. entwendet worden sein. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass diese zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet sei. Auf die #6 Anlage_30.pdf zum Schriftsatz vom 27.06.2023 wird Bezug genommen. Im März 2021 übersandte die Beklagte nunmehr einen dritten Schlüssel.
Mit Schreiben vom 20.04.2021 lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Auf die Anlage K6 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 05.05.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, die die Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag zu erklären. Die Anlage K7 wird insoweit in Bezug genommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück. Die Anlage K8 wird Bezug genommen.
Mit einer E-Mail datierend auf den 02.06.2021 teilte das Autohaus … dem Empfänger … mit, dass ein bestellter Mustang-Schlüssel nicht codiert gewesen sei, weshalb das Fahrzeug mit diesem Schlüssel nicht fahrtüchtig gewesen sein soll. Der Schlüsselrohling sei dem Fahrzeug zugeordnet. Auf die Anlage K5 wird Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der streitgegenständlichen Pkw sei am Vormittag des 08.11.2020 in H, im …, am Straßenrand von dem Geschäftsführer, E. B, geparkt und ordnungsgemäß verschlossen worden. Am Abend des 08.11.2020 habe der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug noch am Straßenrand stehen gesehen. Am 09.11.2020 sei der Geschäftsführer der Klägerin gegen 7:00 Uhr an den Ort gegangen, an welchem er das Fahrzeug am Vortag abgestellt habe. Dort habe er das Fahrzeug nicht wiedergefunden. Das Fahrzeug sei entwendet worden.
Weiter sei es so gewesen, dass der Vater des Geschäftsführers der Klägerin, Herr S. B, ca. 4 Wochen nach dem streitigen Diebstahl einen Schlüssel für das entwendete Fahrzeug habe nachmachen lassen. Diesen Schlüssel habe er bei dem Autohaus … am 04.12.2020 bestellt, im Voraus in bar bezahlt und er sei nicht codiert gewesen. Der Schlüssel sei lediglich zu Erinnerungszwecken an das Fahrzeug erworben worden. Von diesem Schlüssel habe er niemandem etwas erzählt. Beim Ausfüllen der Schadensanzeige habe der Geschäftsführer der Klägerin mithin keine Kenntnis von einem Nachschlüssel gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagschrift vom 04.06.2021 und auf die Schriftsätze vom 08.09.2021 und 02.06.2022 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus dem Diebstahl bei der Beklagten zur Schadennummer … teilkaskoversicherten Pkw Ford Mustang, …, vom 08./09.11.2020 erlittenen Teilkaskoschaden abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 € zu erstatten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet die Klägerin habe falsche Angaben zu Nachschlüsseln getätigt. In der Schadensanzeige sei die Frage bezüglich etwaiger nach Schlüssel verneint worden. Später seien aber insgesamt 3 Schlüssel der Versicherung vorgelegt worden. Aufgrund der vorsätzlichen bzw. arglistigen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten, sei die Beklagte jedenfalls leistungsfrei.
Der von dem Herrn S. B. bestellte Nachschlüssel sei nutzbar gewesen, insbesondere seien auch Gebrauchsspuren zu sehen, die nur von der Benutzung am Fahrzeug stammen können. Das Fahrzeug müsse also zu dem Zeitpunkt, als der Nachschlüssel gefertigt wurde, noch von der Klägerin genutzt worden sein.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig, da sie gegenüber der Leistungsklage subsidiär sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 24.08.2021 und auf die Schriftsätze vom 08.06.2022 und 27.06 2022 Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2023 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L. B. über die Behauptung der Klagepartei, der Geschäftsführer der Klägerin habe den Pkw Ford Mustang … am Vormittag des 08.11.2020 in H.im … geparkt und ordnungsgemäß verschlossen; als er am Morgen des 09.11.2020 zu dem Abstellplatz gekommen sei, sei der Pkw verschwunden gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet
I.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig, insbesondere ist das Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an dem Vorrang der Leistungsklage. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Versicherungsnehmer, der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens Gebrauch machen kann, sich nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen muss. Ein solches Sachverständigenverfahren ist vorliegend in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) in dem Absatz A2.6 vorgesehen.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet und bleibt ohne Erfolg.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 VVG zu. Die Beklagte ist nicht wegen eines behaupteten Kfz-Diebstahls in der Nacht vom 8. auf den 09.11.2020 eintrittspflichtig.
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Versicherungsbedingungen (allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015)) erfasst die Teil-Kaskoversicherung der Klägerin den Ersatz für die Entwendung in nachfolgenden Fällen, A. 2.2.1.2 - AKB 2015:
„a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberische Erpressung. Das gilt nur sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder sein mitversicherten Teile bezieht (…)“
Den Eintritt des von den Prozessparteien vertraglich vereinbarten Versicherungsfalles hat die Klägerin nicht nachweisen können. Als Anspruchsstellerin obliegt es der Versicherungsnehmerin in Konstellation der hier gegebenen Art, das Vorhandensein sämtlicher - positiver wie negativer - Voraussetzungen der für sie günstigen Normen darzulegen und zu beweisen. Vorliegend ist somit der Eintritt des versicherten Ereignisses als ein Recht begründendes Tatbestandsmerkmals darzulegen und soweit erforderlich nachzuweisen.
Um der daraus insbesondere bei Entwendungsfällen im Bereich der Realgüterversicherung typischerweise resultierenden Beweisnot zu begegnen, ist speziell in der höchstrichterlichen Judikatur, der sich das Gericht angeschlossen hat, die sogenannte 3-Stufen-Theorie anzuwenden, die eine Beweiserleichterung für die klagende Versicherungsnehmerin beinhaltet. Danach muss die Versicherungsnehmerin zunächst auf der 1. Stufe nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO beweisen, welches sich aus einem Mindestmaß an Tatsachen ergibt, die entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ein bedingungsgemäßen Diebstahl zulassen. Dazu gehört in der Kfz-Versicherung, dass der Wagen von der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder einer anderen zum Gebrauch befugten Person zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später entgegen derentwillen - in der Regel also überraschend - nicht mehr aufgefunden wurde.
Das Gericht konnte sich nicht von einem konkreten Geschehensablauf überzeugen, der das äußere Erscheinungsbild einer Entwendung begründen würde. Die Klägerin konnte bereits den Minimalsachverhalt nicht beweisen, dem sich gemäß allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäßen Entwendung des Versicherten Kfz schließen lässt. So ist insbesondere nicht bewiesen, dass der Ford Mustang zu einer konkreten Zeit im Rahmen eines bestimmten Geschehensablaufs abgestellt wurde. Insoweit ergeben sich für die klagende Versicherungsnehmerin nach der oben genannten 3-Stufen-Theorie keine Beweiserleichterungen.
Das Beweismaß wird diesbezüglich - wie im Allgemeinen betreffend den Eintritt des Versicherungsfalles - durch den § 286 Abs. 1 ZPO bestimmt. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da ein absoluter Grad an Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Grundlage der Würdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung, das sind das Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer Beweisaufnahme. Nach einer Beweisaufnahme kann auch das vorprozessualen Verhalten einer Partei berücksichtigt werden.
Dieses Maß an individueller Gewissheit hat das Gericht im Streitfall nicht erlangen können, weil der von der Klägerin dargestellte Sachverhalt sich nicht mit der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten, noch mit der Strafanzeige, noch mit der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin deckt. Darüber hinaus konnte auch die Zeugin L. B. den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht bestätigen, sondern trug ihrerseits wiederum einen weiteren abweichenden Sachverhalt vor. Auch der Umstand, dass ein Nachschlüssel gefertigt wurde und dies gegenüber der Beklagten zunächst nicht angegeben wurde trägt zu den erheblichen Zweifeln des Gerichts bei. Das heißt im Ergebnis nicht, dass das Gericht vom Gegenteil überzeugt ist. Für eine positive Feststellung hinsichtlich des Minimalsachverhaltes bestehen jedoch zu viele Zweifel.
Schriftsätzlich trägt die Klägerin mit der Klageschrift vor, der Geschäftsführer, Herr E. B., habe das streitbefangene Fahrzeug am Vormittag des 08.11.2020 in H. im … Höhe Hausnummer … am Straßenrand geparkt und ordnungsgemäß verschlossen.
Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2022 entnehmen lässt, erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr E.B., gegenüber der Dezernatsvorgängerin des Unterzeichners, dass er den Wagen abends auf die Straße gestellt habe vor die Hausnummer … im … in H. Bei dem Straßennamen … dürfte es sich um einen Schreibfehler gehandelt haben.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2023 wurde der Geschäftsführer der Klägerin erneut, nunmehr durch den zuständigen Einzelrichter und Unterzeichner persönlich angehört. In der Verhandlung gab er an, dass er am 9. November einen Steuerberatertermin gehabt habe. Die für diesen Termin erforderlichen Unterlagen habe er bereits am Vortag aus der Firma geholt und in den Ford Mustang gelegt, weil er mit diesem zum Steuerberater fahren wollte. Er sei dann nachmittags noch einmal mit seiner Schwester unterwegs gewesen und habe bei der Heimkehr den Ford Mustang abends noch am Straßenrand stehen sehen.
Beide Parteien legten dem Gericht die übereinstimmende Anzeige eines Kraftfahrzeugdiebstahls gegenüber der …, Polizeidienststelle …, vor, in der eine kurze Schilderung des Sachverhalts vorgenommen wurde. Dort heißt es wörtlich:
„Der PKW Mustang wurde von E. B. am Abend des 08.11.2020 im … Höhe Hausnummer … am Straßenrand geparkt und ordnungsgemäß verschlossen. Als E.B. am Morgen des 09.11.2020 gegen 7:00 Uhr zu dem Platz kam, an welchen der PKw abgestellt worden war, war der PKW verschwunden.“
Schließlich liegt dem Gericht die von der Beklagten vorgelegte Schadensanzeige der Klägerin gegenüber der Beklagten vor. Diese wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet und sich dadurch zu eigen gemacht. Zur Hergangschilderung heißt es dort:
„Nach dem Reinigen des Fahrzeuges am Sonntag vormittag stellte ich das Fahrzeug vor unserem Haus auf die Straße um ein weiteres Fahrzeug zu reinigen. Da ich mit dem Fahrzeug gleich am Montag morgen zum Steuerberater wollte, ließ ich den Wagen an der Straße stehen.(…)“
Auf Seite 3 der Schadensanzeige zu Ziffer 2. beantwortete der Geschäftsführer der Klägerin die Frage, wann das Fahrzeug am Diebstahlort abgestellt worden sei, dahingehend, dass das Auto am Sonntagvormittag um ca. 14:00 Uhr abgestellt worden sei.
Aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen von der Klägerseite, insbesondere auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin, der sich in 2 Verhandlungsterminen jeweils abweichend einließ, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Pkw vormittags am Straßenrand abgestellt wurde. Gleichwohl bestehen auch erhebliche Zweifel, dass der Pkw am Abend abgestellt wurde. Das Gericht hat aufgrund der Widersprüchlichkeit zwischen den persönlichen Anhörungen vom 06.05.2022 und vom 22.09.2023 erhebliche Zweifel, ob die Aussagen des E. B. in allen Einzelheiten zutreffen. Aufgrund der unterschiedlichen Einlassungen sowie der Würdigung der Schadensmeldung und der Strafanzeige erscheint keine Darstellung als mehr oder weniger wahrscheinlich als die anderen. Die Abweichungen in den jeweiligen Darstellungen sind auch nicht unerheblich. Die geschilderten Geschehensabläufe weisen teilweise einen völlig anderes Rahmengeschehen auf und weichen auch zeitlich nicht nur um wenige Minuten oder Stunden voneinander ab, was durch Erinnerungslücken begründet sein könnte, sondern weisen gänzlich andere Tageszeiten aus.
Die durch diese Abweichungen bezüglich der Zeit, zu der der Pkw abgestellt sein soll und des Rahmengeschehens welches mit dem Abstellen des Pkw einhergegangen sein soll, begründeten Zweifel können auch nicht durch die Würdigung der Zeugenaussage der L.B. überwunden werden - im Gegenteil werden diese dadurch noch vertieft.
Die Zeugin B. konnte mithin nicht bestätigen, dass das Fahrzeug bereits am Vormittag an den Straßenrand abgestellt wurde. Sie sagte in der öffentlichen Sitzung am 22.09.2023 aus, dass sie das Fahrzeug an einem Sonntag das letzte Mal gesehen habe. Ihr Bruder habe das Auto aus der Auffahrt herausgefahren und ein paar Häuser weiter an der Straße vor der Hausnummer … abgestellt. Mit dem Auto seien sie sonst nicht unterwegs gewesen, sowohl am Vormittag als auch am Mittag hätten sie nichts Besonderes unternommen. Auf den Vorhalt, dass das Fahrzeug entsprechend der Schadensmitteilung an dem Sonntag gewaschen worden sein soll, gab sie an dies nicht zu erinnern.
Neben den schon dargelegten bestehenden Zweifeln tritt zudem ein klassisches Merkmal eines nur vorgetäuschten Kfz-Diebstahls hinzu. In der Schadensmeldung, unterzeichnet am 11.12.2020 gab die Klägerin zu erkennen, dass lediglich 2 Schlüssel für den Ford Mustang bestehen. Mit Schreiben vom 13.01.2021 übersandte der Geschäftsführer der Klägerin seiner Aussage nach „sämtliche Fahrzeugschlüssel“ an die Beklagte. An die Beklagte wurden 2 Fahrzeugschlüssel übersandt. Ausweislich des Gutachtens des TÜV …, soll es sich bei einem Schlüssel um einen nachgemachten Schlüssel gehandelt haben. Das Vorliegen eines Dritten Fahrzeugschlüssels, wurde der Beklagten gegenüber lange Zeit nicht mitgeteilt, bis schließlich ein dritter Schlüssel übersendet wurde. Dieses Verhalten weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin.
Den Vollbeweis für eine Entwendung, der nach den eingangs dargestellten Beweisregeln nunmehr zu führen ist, ist die Klägerin nicht in der Lage zu erbringen.
III.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache, besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
V.
Über den Streitwert entscheidet das Gericht gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 GKG nach freiem Ermessen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers welches in den Anträgen zum Ausdruck gebracht wird. Dem Feststellungsantrag liegt die Regulierung eines vorgetragenen, streitigen Versicherungsfalles zugrunde. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin ist in dem Wiederbeschaffungswert des Pkw Ford Mustang zu sehen. Im Jahr 2017 betrug der Kaufpreis 54.163,00 €. Das Gericht folgt der Klägerin insoweit als dass ein Abschlag für das Alter des Pkw vorzunehmen ist, sowie ein weiterer Abschlag in Bezug auf den Streitwert, da lediglich Feststellung begehrt wird und nicht die Leistung an sich. Ein Wiederbeschaffungswert des Pkw vom ca. 37.000 € erscheint für das Gericht möglich, sodass sich das Gericht der Schätzung des Klägers insoweit anschließt.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klageantrags zu 2. bleiben, da sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, unberücksichtigt, § 4 Abs. 1 ZPO.