Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe

Landgericht Itzehoe Urteil vom 19.10.2023 – 6 O 456/21

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 18. Juni 2024, 7 U 131/23, Urteil

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Fahrzeug ... (FIN: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 220,27 € freizustellen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 41.941,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines Pkw.

2

Der Kläger kaufte im Mai 2018 einen PKW ... als Neuwagen zum Preis von 46.714,35 € brutto (Rechnung eingereicht als Anlage K 1). Der Kläger leistet eine Anzahlung von 25.000 € und finanzierte den restlichen Kaufpreis mit einem Darlehen. Der Gesamtbetrag des Darlehens belief sich auf 22.599,84 € (Darlehensvertrag eingereicht als Anlage K 28), so dass der Kläger insgesamt 47.599,84 € für den Kauf aufwendete.

3

Das Fahrzeug verfügt über einen 2,1-L-Dieselmotor mit der Bezeichnung ... mit 140 kW Leistung und ist nach der Euro-6-Abgasnorm zugelassen. Wegen der weiteren technischen Daten wird auf den Fahrzeugschein (Anlage „S 2“) Bezug genommen. Das Fahrzeug verfügt über einen SCR-Katalysator. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors.

4

Das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) ordnete mit Bescheid vom 03.08.2018 Nebenbestimmungen zu dem Fahrzeug an, es besteht ein Rückruf. Grund hierfür ist eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des Emissionsverhaltens. Bei nicht Teilnahme am Rückruf droht eine Betriebsuntersagung. Das KBA gab das von der Beklagten aufgrund des Rückrufs entwickelte Software-Update frei.

5

Mit Schreiben vom 6.12.2021 wendeten sich die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte. Der Inhalt des Schreibens ist nicht bekannt. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 7.12.2021 (Anlage K 2) Ansprüche des Klägers ab.

6

Bei Klageeinreichung betrug der Tachostand des Fahrzeugs 42.758 km (siehe S. 58 der Klagschrift). Am 12.10.2023 betrug er 68.659 km (S. 2 des Protokolls vom 12.10.2023, Bl. 559 d. A.).

7

Die Klägerseite trägt vor, in dem Fahrzeug seien mindestens fünf unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen auf S. 12 f. der Klagschrift Bezug genommen.

8

Es gebe eine Aufwärmstrategie, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkenne, weiter ein sogenanntes Thermofenster, dessentwegen die Emissionen des Fahrzeugs außerhalb eines festgelegten Temperaturbereichs von +17 °C bis +30 °C deutlich erhöht seien. Damit funktioniere die Abgasreinigung in Deutschland praktisch nie. Das Harnstoffmittel AdBlue im SCR-Katalysator werde fehlerhaft dosiert, das Fahrzeug verbrauche weniger AdBlue, als es für die Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Immissionsgrenzwerte erforderlich wäre. Der entsprechende Tank sei viel zu klein. Die Abgasrückführung wechsele nach 1200 Sekunden Betriebszeit, bei neueren Modellen nach 2000 Sekunden den Modus, sodass die Emissionen des Fahrzeugs erheblich anstiegen. Die Motorsteuerungssoftware erkenne den Prüfstandsbetrieb anhand des Lenkerwinkeleinschlags. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen wird auf S. 12 ff., 21 der Klagschrift Bezug genommen. Weiter sei das Onboard-Diagnosesystem manipuliert, sodass es fälschlicherweise den ordnungsgemäßen Betrieb der Abgassysteme melde. Ohne die gerügten Vorrichtungen halte das Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht ein. Die Beklagte habe sich allein aus Kostengründen zur Verwendung der Abschalteinrichtungen entschieden mit dem Ziel, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das Software-Update der Beklagten führe nicht zu einer Beseitigung der aufgezeigten Vorrichtungen. Wegen des Vortrags hierzu im Einzelnen wird auf S. 43 ff. der Klagschrift Bezug genommen. Infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung unterliege das Fahrzeug einem Wertverlust. Weiter sei eine Nachbesserung durch ein Software-Update nicht folgenlos möglich, es drohten unter anderem verstärkte Abnutzung und daher eine geringere Lebensleistung der beteiligten Bauteile (siehe hierzu im einzelnen S. 43 ff. der Klagschrift).

9

Die Klägerseite trägt weiter vor, die Beklagte habe bezüglich der Verbrauchs- und der Emissionswerte des Fahrzeugs sowohl im Typgenehmigungsverfahren als auch in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten hätten Kenntnis hiervon gehabt und diese gebilligt.

10

Die Klägerseite ist der Auffassung, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch sowohl aus § 826 BGB als auch aus § 831 BGB; daneben aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie i. V. m. den einschlägigen europarechtlichen Normen und i. V. m. §§ 16, 4 a. F. UWG. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 61 ff. bzw. 67 ff. der Klagschrift Bezug genommen. Bei der Berechnung einer etwaigen Nutzungsentschädigung sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von mindestens 300.000 km auszugehen.

11

Wegen der zunächst von der Klägerseite Beklagten angekündigten Anträge wird auf S. 2 der Anklageschrift verwiesen. Mit Schriftsatz vom 2.8.2023 erweiterte die Klägerseite die Klage um die Darlehenskosten für die Finanzierung. Die Klägerseite erklärte den Schadensersatzanspruch wegen zwischenzeitlich gezogene Nutzungen teilweise für erledigt und beantragte zuletzt (siehe Bl. 297, 559 d. A.):

12

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 36.023,15 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2021 gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs ... (FIN: ...).

13

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere € 585,62 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

14

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug ... (FIN: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

15

hilfsweise:

16

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ ..., des Fahrzeugs ... (FIN: ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.

17

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

18

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.875,04 freizustellen.

19

Sowie „höchst hilfsweise“ für den Fall, dass das Gericht eine deliktische Haftung der Beklagten und eine Haftung aus Kaufrecht verneinen sollte:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 7.707,15 (15 % vom Kaufpreis) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2021 zu zahlen.

21

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.875,04 freizustellen.

22

Die Beklagtenseite hat sich der teilweisen Erledigterklärung nicht angeschlossen und beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte trägt vor, die Beklagte habe im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp alle erforderlichen Angaben gemacht. Sie bestreitet, dass in dem Fahrzeug die klägerseits beanstandeten Vorrichtungen vorhanden seien, mit Ausnahme des Thermofensters. Dieses sei dem KBA stets bekannt gewesen, eine Offenlegung des genauen Temperaturrahmens im Rahmen des Typgenehmigungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Die Kühlmittel-Solltemperaturregelung sei keine Abschalteinrichtung und beinhalte keine Prüfstandserkennung. Sie sei jedenfalls nach früherem Rechtsverständnis aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt. Bezüglich des Thermofensters treffe die Beklagte jedenfalls kein Verschulden (siehe S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 02.08.2023). Zudem sei das sogenannte „Testing out“ überwiegend erfolgreich.

25

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe hiernach keinen Anspruch auf Schadenersatz. Es bestünden weder vertragliche noch deliktische Ansprüche. Hilfsweise ist die Beklagtenseite der Auffassung, ein Schaden sei allenfalls in Höhe von 5 % des Kaufpreises entstanden (siehe hierzu S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 02.08.2023), ein evtl. dem Kläger entstandener Schaden sei jedenfalls wegen des Software-Updates wieder entfallen. Zudem müsse sich der Kläger Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die aufgrund einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis höchstens 250.000 km zu berechnen seien. Nutzungsvorteile und Restwert des Fahrzeugs überstiegen den Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsschluss, sodass der Kläger auch aus diesem Grunde keinen Schadensersatzanspruch habe. Folglich schulde die Beklagte weder Zinsen noch Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise seien Schadensersatzansprüche zudem jedenfalls verjährt.

26

Das Gericht hat zu dem Fahrzeug des Klägers eine amtliche Auskunft des KBA eingeholt. Wegen deren Inhalt wird auf die Auskunft vom 27.7.2022 (Bl. 113 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG sowie örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Die Stellung der Hilfsanträge ist nach § 264 ZPO zulässig. Nach der einseitigen teilweisen Erledigterklärung ist der Klagantrag zu 1 neben dem weiter verfolgten Zahlungsbegehren dahingehend umzudeuten, dass die Feststellung begehrt werden, dass der Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Höhe von 40.981,80 € begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit teilweise unbegründet geworden ist.

II.

28

Die Klage ist nur teilweise begründet.

29

1) Der Hauptantrag zu 1., die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Ein solcher kann gegeben sein, wenn die Motorsteuerung des Fahrzeugs erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand, welcher für die Typgenehmigung relevant ist, befindet oder nicht, und dementsprechend einen emissionsarmen Betriebsmodus wählt, als dies im normalen Straßenverkehr der Fall ist (vergleiche BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). So liegt der Fall hier aber nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug - wie der Motor ... - eine Prüfstandserkennung mit dementsprechend unterschiedlichen Abgasmodi enthalten könnte. Besteht jedoch kein Anspruch aus § 826 BGB, sondern „nur“ aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den europäischen Typgenehmigungsvorschriften (dazu sogleich), so hat der Fahrzeugkäufer keinen Anspruch auf den sogenannten großen Schadenersatz (siehe BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, juris-Rn. 18).

30

2) Aus dem Grund, dass kein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht, sind auch der Hauptantrag zu 2. auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Finanzierungskosten und der Hauptantrag zu 4. auf Feststellung des Annahmeverzuges unbegründet.

31

3) Der Feststellungsantrag, dass der Klagantrag zu 1. zunächst begründet war in Höhe von 40.941,80 €, wie in der Klagschrift angekündigt, und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit (hier: zwischenzeitlich gezogene Nutzungen) teilweise unbegründet geworden ist, ist unbegründet, da, wie dargelegt, kein Anspruch auf „großen“ Schadenersatz in Form von Kaufpreisrückzahlung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, besteht.

32

4) Der Hilfs-Hilfsantrag zu 1. auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des „kleinen“ Schadenersatzes von 7.707,15 € ist ebenfalls unbegründet.

33

Zwar hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Da Restwert und Nutzungen den Wert des Fahrzeugs übersteigen, besteht der Anspruch jedoch der Höhe nach nicht mehr.

34

Das KBA hat für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet. Der Grund hierfür war, dass es mit einer nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war (siehe S. 1, 1. Absatz der amtlichen Auskunft).

35

Hiernach ist „die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, [...] unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn: a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist; c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“

36

Das Gericht geht aufgrund der Ausführungen des KBA aus, dass es sich bei den unterschiedlichen Modi für die Abgasnachbehandlung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Hiernach wird unter Bedingungen, wie sie für die Typprüfung vorgegeben sind, nach dem Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus für die Abgasnachbehandlung genutzt. Nach Ablauf des Prüfzyklus, nach Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse wird dauerhaft ein weniger effektiver Modus genutzt, ein Rückschalten in den effektiveren Modus erfolgt dann nicht mehr, sondern erst nach einem Neustart des Motors. Das KBA bezieht bei seiner Prüfung, ob eine Abschalteinrichtung als unzulässig anzusehen und gegebenenfalls ein Rückruf anzuordnen ist, die Ausnahmen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der genannten Verordnung ein.

37

Aus den Ausführungen der Beklagtenseite zur Erforderlichkeit der unterschiedlichen Modi für die Dosierung im SCR-System kann das Gericht zwar nachvollziehen, warum es grundsätzlich zwei Modi gibt. Dem Gericht erschließt sich jedoch weder aus den schriftlich gesetzlichen Ausführungen noch nach den Erörterungen in den Terminen zur mündlichen Verhandlung, warum unter den Bedingungen, wie sie im Typgenehmigungsverfahren herrschen, stets der effektivere Modus aktiv ist.

38

Die weiteren Ausführungen der Beklagtenseite, warum die Beanstandungen des KBA unzutreffend seien, bezogen sich teilweise auf Fahrzeuge, bezüglich derer das KBA die Kühlmittel-Solltemperaturregelung beanstandet hat. Auch nach den Ausführungen der Beklagten wurde diese Regelung beim streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch nicht beanstandet (siehe S. 34 des Schriftsatzes vom 14.9.2023).

39

Demnach geht das Gericht davon aus, dass die Einstufung durch das KBA zutreffend ist und es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.

40

Da die Beklagte mit dem Erstellen der EG-Übereinstimmung für das Fahrzeug bescheinigt hat, dass es mit den einschlägigen Zulassungsvorschriften übereinstimmt, steht dem Kläger daher ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, juris-Rn. 28, 34 ff.). Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen im zitierten Urteil des BGH Bezug genommen. Bei den Vorschriften der EG-FGV handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, der Fahrzeugkäufer ist auch in deren Schutzbereich einbezogen (vgl. a. a. O. juris-Rn. 20 ff.). Vorliegend ist die Beklagte Herstellerin sowohl des Motors als auch des Gesamtfahrzeugs.

41

Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die Beklagte bei der Installation der vom KBA gerügten Abschalteinrichtung vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Der Fahrzeughersteller muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (BGH a. a. O., Rn. 59). Dies hat die Beklagte nicht getan. Die Beklagte hat vorgetragen, die Beklagte sei bei der Beantragung der Typgenehmigung der Auffassung gewesen, eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung stelle keine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 dar. Auf das Thermofenster kommt es vorliegend jedoch nicht an, da das KBA dieses nicht beanstandet hat. Weiter hat die Beklagtenseite zum geregelten Kühlmittelthermostat vorgetragen, das jedoch auch nach ihren Ausführungen nicht der Grund für den Rückruf des klägerischen Fahrzeugs war.

42

Der Schaden ist nach den Ausführungen im genannten Urteil (siehe juris-Rn. 40 ff.) nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Hiernach hat der Fahrzeugkäufer einen Vermögensschaden erlitten, wenn der Vergleich seiner Vermögenslage infolge des Fahrzeugkaufs mit der Vermögenslage ohne den Fahrzeugkauf „ein rechnerisches Minus“ ergibt. Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts darf der Schadensersatzanspruch nicht geringer sein als 5 % des gezahlten Kaufpreises, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch auch nicht höher als 15 % hiervon (BGH a. a. O., juris-Rn. 74 f.). Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens sind der objektive Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die Nachteile aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung, insbesondere drohende behördliche Anordnungen, zu berücksichtigen (ebd.). Da vorliegend eine behördliche Anordnung nicht nur drohte, sondern bereits erfolgt ist, und der Kläger zur Vermeidung einer Betriebsuntersagung ein Software-Update auf sein Fahrzeug aufspielen musste, schätzt das Gericht den Schaden auf 15 % des Bruttokaufpreises von 46.714,35 €, mithin 7.007,15 €.

43

Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH a. a. O. Rn. 80). Dies ist hier der Fall:

44

Zieht man den Differenzschaden vom Kaufpreis ab, ergeben sich gerundet 39.707,20 € (46.714,35 € - 7.007,15 €).

45

Die Nutzungsvorteile ermitteln sich nach der vom BGH grundsätzlich gebilligten Formel, wonach der vom Kläger gezahlte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung zum Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert sodann mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/9 10, juris-Rn. 80). Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km hat. Auf dieser Grundlage ergeben sich Nutzungsvorteile in Höhe von 10.691,20 € (Bruttokaufpreis 46.714,35 €: 300.000 km x 68.659 km).

46

Das Gericht schätzt den Restwert des Fahrzeugs auf 45.000 €. Dem liegt folgendes zugrunde: Das Internetportal ... (zuletzt abgerufen am 17.10.2023) wies folgende Angebote auf für Fahrzeuge vom Typ ..., 140 KW, Euro-6-Abgasnorm, deutsche Ausführung, Langversion, 2.143 cm3 Hubraum, Erstzulassung zwischen 2017 und 2019, Tachostand zwischen 60.000 und 75.000 km, Automatikgetriebe, unfallfrei:

47

Erstzulassung ..., 65.686 km, 55.790 €

48

Erstzulassung ..., 64.437 km, zwei Halter, 48.990 €

49

Erstzulassung ..., 71.100 km, 46.770 €

50

Erstzulassung ..., 69.000 km, zwei Halter, 52.880 €

51

Erstzulassung ..., 67.182 km, zwei Halter, 52.900 €

52

Auf dem Internetportal ... (ebenfalls zuletzt abgerufen am 17.10.2023) fanden sich keine weiteren Angebote. Die durchschnittliche Laufleistung der Fahrzeuge beträgt 67.481 km und ist somit mit der der des klägerischen Fahrzeugs vergleichbar (68.659 km). Die aus den Angeboten ersichtliche Detailausstattung der Fahrzeuge war teilweise noch etwas umfangreicher, als die aus der Anlage K 1 ersichtliche Ausstattung des klägerischen Fahrzeugs. („...“ mit umfangreichen Sonderausstattungen, die auf den genannten Internetportalen auch verfügbar waren, hat das Gericht bei der obigen Aufzählung nicht berücksichtigt.) Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den Inseraten angegebenen Verkaufspreisen zunächst um die Vorstellung des Verkäufers handelt, die nicht mit dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs übereinstimmen muss. Daher hält das Gericht es für angezeigt, den Durchschnittspreis der aufgeführten Angebote von 51.466 € nach unten abzurunden auf 45.000 € und dies als geschätzten Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugrundezulegen.

53

Restwert und Nutzungsvorteile addieren sich auf 55.691,20 € und übersteigen somit den Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsschluss von 39.707,20 € (46.714,35 € abzüglich 7.007,15 € Differenzschaden) um 15.984 €.

54

Ob der oben ermittelte Restwert von 45.000 € exakt zutrifft oder nicht, kann dabei letztlich dahinstehen. Denn aufgrund der im Internet angebotenen Gebrauchtwagen, die in ihren wesentlichen Merkmalen dem klägerischen Fahrzeug entsprechen, hält das Gericht es für völlig ausgeschlossen, dass der Restwert des klägerischen Fahrzeuges weniger als 29.016 € beträgt. Dies wäre aber erforderlich, damit nach der Rechtsprechung des BGH Restwert und Nutzungsvorteile nicht in Abzug zu bringen wären. Denn dies ist, wie eingangs dargelegt, nur dann der Fall, wenn Nutzungsvorteile (hier 10.691,20 €) und Restwert den Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsschluss (hier 39.707,20 €) nicht erreichen.

55

Nachdem Restwert und Nutzungsvorteile in Abzug zu bringen sind, verbleibt beim Kläger kein Schaden.

56

5) Der Feststellungsantrag zu 3 ist begründet, da der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz hat (siehe oben unter I.4). Zwar geht das Gericht davon aus, dass nach dem Aufspielen des von der Beklagten entwickelten Software-Updates keine Stilllegungsanordnung mehr droht. Die Klägerseite hat jedoch weiter vorgetragen, eine Nachbesserung dergestalt, dass die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs nachträglich geändert wird, sei nicht folgenlos möglich. Dem Kläger würden infolge des durch das Software-Update gestiegenen AdBlue-Verbrauchs höhere Kosten entstehen. Weiter seien ein erhöhter Kraftstoffverbrauch und eine Verkürzung der Lebensdauer einzelner Bauteile zu befürchten. Die Beklagtenseite hat dies nicht bestritten, sondern hierzu lediglich vorgetragen, das Software-Update stehe den Schaden entgegen (siehe S. 43 der Klageerwiderung). Der entsprechende Vortrag der Klägerseite ist somit als unstreitig zu behandeln.

57

Zudem scheinen die Ausführungen zu der verkürzten Lebensdauer einiger Bauteile dem Gericht auch aus folgendem Grund nachvollziehbar: Wenn die spätere Ausgestaltung der Motorsteuerungssoftware, wie sie durch das Software-Update erreicht wurde, keinerlei negative Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, Leistung, Lebensdauer des Motors etc. hätte, so erschließt sich nicht, warum die Beklagte nicht gleich von Anfang an die Motorsteuerung dergestalt programmiert hat.

58

6) Schließlich besteht ein Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € (1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500 € + 20 € Unkostenpauschale + 19 % MwSt.).

59

Der vorgerichtlichen Tätigkeit kann nur ein Gegenstandswert von 1.401,43 € zugrunde gelegt werden. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten bestand der Anspruch auf „kleinen“ Schadensersatz der Höhe bereits nach nicht mehr. Die Klägerseite hatte den Tachostand zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit 42.758 km mitgeteilt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Nutzungsersatz von 6.658,04 € (46.714,35 €: 300.000 km x 42.758 km). Auch die Summe dieses geringeren Nutzungsersatzes und des geschätzten Restwerts übersteigt schon den Wert des Fahrzeugs (51.658,04 € vs. 39.707,20 €).

60

Daher legt das Gericht der vorgerichtlichen Tätigkeit den Wert des begründeten Feststellungsantrags zu 3. zugrunde (20 % von 7.007,15 €).

III.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger obsiegt nur mit dem Feststellungsantrag, den das Gericht mit 1.401,43 € bewertet, und damit lediglich knapp 3 % des Streitwertes von 41.941,80 €. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

62

Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht entsprechend den Angaben in der Klagschrift den Feststellungsantrag mit geschätzten 1.000 € bewertet. Die Verringerung des Wertes des zuletzt gestellten Antrags ist nicht zu berücksichtigen, da es gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges ankommt. Da der später gestellte Hilfsantrag und der ursprüngliche Klagantrag denselben Gegenstand haben, ist ihr Wert nicht zu addieren.