Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe

Landgericht Itzehoe Urteil vom 07.11.2023 – 7 O 24/23

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der begehrt von dem beklagten Vertragshändler Mängelbeseitigung nach Erwerb eines Jahreswagens aufgrund sog. Garantieverlängerung.

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Es geht um ein Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 d, …., 210 kW, Erstzulassung 29.05.2019. Der Kläger erwarb dieses Fahrzeug am 22.7.2020, etwa 1 ¼ Jahre alt, bei der Beklagten, einem Mercedes-Vertragshändler, zum Kaufpreis von 43.850 € brutto. Wegen der Einzelheiten der Bestellung wird auf Anlage K1 (Bl. 8) Bezug genommen.

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Ebenfalls abgeschlossen wurde ein sog. Mercedes-Benz Junge Sterne Garantie. Garantiegeber dieser Garantie war die Beklagte selbst. Diese beinhaltet eine erweiterte Garantie für insgesamt 24 Monate ab Vertragsbeginn, bestehend zunächst aus der Herstellergarantie bis zu deren Ablauf 24 Monate nach Herstellung und anschließend einer eingeschränkten Garantie im Umfang der bei der Mercedes-Benz-Versicherung AG versicherten Schäden. Beginn dieses Garantiezeitraum war der Kauf, der 22.7.2020. Wegen der Einzelheiten der Garantiebedingungen wird auf Anlage K2 (Bl. 16) Bezug genommen.

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Der Kläger war in der Folge mehrfach bei einem Mercedes-Vertragshändler in …., so im Januar, Mai, Juli, August und September 2021. Er rügte, dass u.a. der Wagen zu viel Öl verbrauche, Klimaanlage und Motor Geräusche verursachten und dass die Gasannahme bei etwa 70 km/h nicht richtig funktioniere bzw. der Gangwechsel verzögert erfolge. Im Einzelnen rügt er etwa, dass der Wagen Öl verliere und er schon mehrfach Öl aufgefüllt habe (so etwa zum Termin am 3.2.2021, Bl. 22 d.A. und am 10.9.2021, Bl. 34 d.A.), dass der Wagen bei ca. 70 km/h kein Gas annehme bzw. der Gangwechsel verzögert erfolge (so etwa zum Termin am 7.7.2021, Bl. 27 d.A. und am 10.9.2021, Bl. 34 d.A.) oder dass die Klimaanlage oder der Motor Geräusche verursachten (so etwa zum Termin am 7.7.2021, Bl. 27 d.A. und am 10.9.2021, Bl. 34 d.A.).

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.4.2022 rügte der Kläger diese Mängel gegenüber der Beklagten und forderte diese auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen und die Mängel bis zum 30.5.2022 zu beseitigen.

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Der Kläger behauptet, der Wagen verbrauche übermäßig viel Öl und zwar etwa 1 Liter auf 1.000 km, Klimaanlage und Motor seien zu laut, bei Geschwindigkeiten von ca. 70 – 80 km/h komme es sporadisch, aber durchaus häufig dazu, dass der Wagen bei Beschleunigungsvorgängen kein Gas annehme. Das mache insbesondere Überholvorgänge außerorts gefährlich.

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Er beantragt,

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1. festzustellen, dass in Bezug auf das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Modell E 350d mit der FIN … ein Garantiefall in Bezug auf die Mängel am Motor und dem Getriebe sowie der Klimaanlage vorliegt,

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2. ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zu Ziffer 1. genannten Mängel im Rahmen der Garantie instand zu setzen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den noch festzulegenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2022 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet das Vorliegen der Mängel. Der Kläger sei mit dem Fahrzeug nicht bei ihr zum Service gewesen. Sollten Mängel vorliegen und von einem anderen Vertragshändler in … pflichtwidrig nicht beseitigt worden sein, sei im Regresswege dieser in Anspruch zu nehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2023 (Bl. 93 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen …. eingeholt. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 12.7.2023 (Bl. 108 d.A.) und dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 10.10.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Mängel, welche der Kläger an dem Fahrzeug rügt, liegen dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht vor. Der Sachverständige hat eine sogenannte Ölverbrauchsfahrt über eine Strecke von 1.000 km unter verschiedenen, typischen Fahrtbedingungen (innerorts, außerorts Landstraße, außerorts Bundesstraße und Autobahn) durchgeführt und den dabei über 1.000 km aufgetretenen Ölverbrauch exakt ermittelt. Dieser betrug 0,1 l. Das liegt weit unter einem Wert von 0,8 l, wie er für ein solches Fahrzeug bei solchen Farbbedingungen noch als normgemäß anzusehen wäre. Vor diesem Hintergrund hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keinesfalls bewiesen, dass der Wagen einen übermäßigen Ölverbrauch habe. Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Wagen keinen übermäßigen Ölverbrauch hat. Läge ein solcher vor, wäre das bei einer Fahrtstrecke von 1.000 km aufgefallen. Der Ölverbrauch müsste mehr als achtmal so groß sein wie auf den 1.000 km, die der Sachverständige gefahren ist. Da eine Leckage nicht vorliegt und der Ölverbrauch durch Verbrennung im Motorraum Ursachen hat, die bei vergleichbaren Fahrbedingungen mehr oder weniger identisch bleiben, ist praktisch auszuschließen, dass der Wagen aus technischen Gründen einen Ölverbrauch von mehr als 0,8 l auf 1.000 km aufweisen würde.

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Die vom Sachverständigen gefahrene Strecke ist auch ohne weiteres ausreichend, um den durchschnittlichen Ölverbrauch bei üblicher Fahrweise zu ermitteln. Nach einer Strecke von 1.000 km etwa noch verbleibende Unsicherheiten sind aus den genannten Gründen gering. Im Übrigen hatte das Gericht den Sachverständigen bereits zum ersten Termin, der Güteverhandlung und Anhörung des Klägers, hinzugeladen und gemeinsam mit diesem und den Parteivertretern besprochen, mit welchem Beweisprogramm die Frage, ob der Wagen die streitgegenständlichen Mängel aufweist, erklärt werden solle. Dabei hatte der Sachverständige vorgeschlagen, den Ölverbrauch zu ermitteln, indem er über eine Strecke von etwa 1.000 km eine Fahrt mit Messung des dabei eintretenden Ölverbrauchs vornehme. Einwendungen gegen dieses Beweisprogramm und diese Art der Beweiserhebung sind nicht erhoben worden. Letzte Restunsicherheiten, die bei dieser Form der Beweiserhebung eintreten müssen, stellen dann keinen Grund dar, das Ergebnis des Gutachtens infrage zu stellen, wenn dessen Ergebnis kein grenzwertiges, sondern im Gegenteil ein Ergebnis erbringt, das gemessen an dem, was bei Fassung des Beweisbeschlusses zu erwarten war, vergleichsweise sehr eindeutig ist.

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Hinsichtlich der Klimaanlage und der Geräusche des Motors hat der Sachverständige auf seiner vielstündigen Fahrt über 1.000 km keine ungewöhnlichen Geräusche der Klimaanlage oder des Motors festgestellt. Die Fahrt fand im Sommer statt, die Klimaanlage war während der gesamten Fahrt in Betrieb. Der Sachverständige verfügt auch über umfangreiche Erfahrungen mit vergleichbaren Fahrzeugen, insbesondere von Mercedes-Benz, und kann daher beurteilen, welche Fahr- und Motorgeräusche bei welcher Geschwindigkeit bei diesen Fahrzeugen normal sind. Er hat, gemessen daran, keinerlei übermäßige oder ungewöhnliche Geräusche festgestellt. Von daher hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger auch insoweit nicht in Beweis geführt, dass ein Mangel hinsichtlich ungewöhnlicher Geräuschen der Klimaanlage oder des Motors vorliege. Auch insoweit gilt, dass das Beweisprogramm, mit welchen diese Frage geklärt werden sollte, vor Fassung des Beweisbeschlusses mit dem Sachverständigen in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten geklärt worden ist. Das Ergebnis ist eindeutig.

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Soweit der Kläger gerügt hat, dass der Wagen auf der Landstraße bei Geschwindigkeiten von 70-80 km/h sporadisch, aber durchaus häufig kein Gas annehme bzw. das Getriebe verzögert herunterschalte, hat der Sachverständige auch diesen Umstand während seiner 1.000 km langen Fahrt vielfach überprüft, aber niemals vorgefunden.

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Vorgefunden hat er den Umstand, dass das Fahrzeug, je nach Fahrstufe, d. h. insbesondere wenn die Fahrstufe Komfort oder gar ECO gewählt wird, während einer Konstantfahrt mit 70 oder 80 km/h in einem höheren Gang fährt und, um bei Überholvorgängen höhere Beschleunigungswerte zu erreichen, herunterschalten muss. Das soll geschehen, wenn man das Gaspedal deutlicher unterdrückt und einen sogenannten Kickdown auslöst, der zum sofortigen Herunterschalten führt. Tritt man das Gaspedal hingegen nur wenig herunter, interpretiert das Fahrzeug dieses als Signal zu einer moderaten Beschleunigung, die in den Fahrstufen Komfort oder ECO nicht notwendig zum Gangwechsel in einen kleineren Gang führt. Dann ist die Beschleunigung eher gering und der Wagen „nimm kein Gas“, d. h. mangels Beschleunigung erhöht sich - im gleichen Gang bleibend - auch die Drehzahl kaum. Dieser Zusammenhang ist kein Mangel, sondern soll in den Fahrstufen Komfort oder ECO so sein, weil das Fahrzeug bei diesen Stufen aus Komfortgründen bzw. aus Gründen der Verbrauchsverringerung bezogen auf die Motordrehzahl eher frühzeitig in höhere Gänge schaltet und so die Drehzahl eher niedrig hält und gerade nicht häufig bzw. frühzeitig in kleinere Gänge mit höheren Drehzahlen zurückschalten soll. Ist dies gewollt, kann das durch einen sogenannten Kick-down ausgelöst werden.

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Es kann dahinstehen, ob dies tatsächlich die Ursache der vom Kläger als Mangel empfundenen geringen bzw. verzögerten Gasannahme ist. Jedenfalls ist ein solcher Mangel, abgesehen von dem eben geschilderten und bauartbedingt vorgesehenen Umstand, vom Sachverständigen nicht festgestellt worden und damit vom Kläger keinesfalls bewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.